Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.06.1979, Az.: BVerwG 6 B 33.79
Abweichung von Verwaltungsvorschriften unter dem Aspekt einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage innerhalb einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an eine Aufklärungsrüge; Befugnis des Dienstherren zur Lösung von der Ermessensbindung durch Verwaltungsvorschriften
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.06.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 33.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 16131
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 17.11.1977 - AZ: 8 K 584/77
- OVG Nordrhein-Westfalen - 01.02.1979 - AZ: I A 66/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1980, 892 (Kurzinformation)
- DVBl 1980, 388 (Kurzinformation)
- DÖV 1979, 793 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1980, 71
- NJW 1980, 75 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 31, 152
- ZBR 1980, 24
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. Juni 1979
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer und Dr. Schinkel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Februar 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.200 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde macht zu Unrecht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Solche Rechtsfragen bezeichnet die Beschwerde nicht.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob jeder sachliche Grund oder ob "mit Blick auf den personalen Bezug des Art. 3 GG" nur solche Gründe ein Abweichen von Verwaltungsvorschriften zu rechtfertigen vermögen, "die sich in der Person des durch die Verwaltungsregelung betroffenen Beamten oder Soldaten ergeben", bedarf nicht mehr der Klärung in einen Revisionsverfahren. Bereits im Beschluß vom 29. Dezember 1965 - BVerwG 8 B 64.65 - (RiA 1966, 117) hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, "daß der Dienstherr befugt ist, die Richtlinien nach seinem Ermessen für die Zukunft zu ändern, sofern er dies aus willkürfreien Erwägungen für zweckmäßig hält" (vgl. auch BVerwGE 20, 292 [BVerwG 25.02.1965 - VIII C 80/63] [294]). Daraus folgt, wie der 8. Senat in dem zitierten Beschluß weiter ausgeführt hat, "daß die unter dem Vorbehalt der Änderung bestehenden Richtlinien keinen Besitzstand für die Zukunft begründen und daß ein Vertrauensschutz nur gegenüber rückwirkenden Änderungen der Richtlinien zum Nachteil der Betroffenen in Betracht kommen könnte". Genießen die Erwartungen, die ein Betroffener an den Fortbestand und die unveränderte zukünftige Anwendung von Verwaltungsvorschriften knüpft, sonach keinen Rechtsschutz, so kann der sich in solchen Erwartungen ausdrückende "personale Bezug", der den Verwaltungsvorschriften durch das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt werden mag, die Befugnis des Dienstherrn, sich von der Ermessensbindung durch Verwaltungsvorschriften zu lösen oder sein Ermessen in anderer Weise zu binden, nicht einschränken.
Auch die dem weiteren Beschwerdevorbringen zu entnehmende Fragestellung, ob der Dienstherr von Verwaltungsvorschriften im Einzelfall nur dann abweichen darf, wenn er sie zuvor ausdrücklich aufgehoben oder entsprechend geändert hat, läßt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten und bedarf deswegen nicht mehr der Behandlung in einem weiteren Revisionsverfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht geht zwar davon aus, daß Verwaltungsvorschriften erlassen werden, um eine einheitliche Handhabung des vom Gesetz eingeräumten Ermessens in einer Vielzahl von Fällen zur Wahrung des Gleichbehandlungsgebots zu gewährleisten. Die dadurch eintretende Selbstbindung darf aber nicht so weit gehen, daß die Ausübung eines die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Ermessens beseitigt wird. Eine Abweichung von den Verwaltungsvorschriften muß daher möglich bleiben, soweit wesentliche Besonderheiten sie rechtfertigen (Beschluß vom 4. November 1977 - BVerwG 6 B 30.77 - [Buchholz 237.0 § 39 LBG Baden-Württemberg Nr. 1]). Der Wortlaut der Verwaltungsvorschriften ist sonach auch unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stets verbindlich. Ob das Gleichbehandlungsgebot im Einzelfall beachtet worden ist, beurteilt sich sodann danach, wie die Verwaltungsvorschriften tatsächlich gehandhabt werden (BVerwGE 44, 1 [BVerwG 13.07.1973 - VII C 6/73] [6]). Aus dieser Rechtsprechung folgt, daß aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch darauf abzuleiten ist, daß Verwaltungsvorschriften, die - wie die ZDv 20/7 - behördenintern bekanntgemacht worden sind, jeweils nur ihrem Wortlaut entsprechend angewendet werden dürfen bzw. vor einer von ihrem Wortlaut abweichenden Handhabung entsprechend geändert werden müssen.
Als einzigen Verfahrensfehler rügt die Beschwerde einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde insoweit den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Das kann indes offenbleiben, denn die Aufklärungsrüge greift jedenfalls in der Sache nicht durch.
Bei der Prüfung, ob das Berufungsgericht den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt hat, ist von der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Auffassung auszugehen, und zwar selbst dann, wenn diese rechtlich bedenklich erscheinen sollte (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschluß vom 31. Oktober 1972 - BVerwG 2 B 6.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 95]). Das Berufungsurteil beruht auf der Rechtsauffassung, die Beklagte habe ihr Ermessen bei der Einweisung älterer Hauptleute, die keine herausgehobenen Dienstposten bekleideten, in Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 nicht dadurch verletzt, daß sie die letzten in Anwendung der Nr. 803 Abs. 2 der ZDv 20/7 besetzbaren Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 am 1. November 1975 besetzt habe und damit den Ablauf des Anwendungszeitraums der Nr. 803 Abs. 2 der ZDv 20/7 zu Lasten derjenigen Offiziere, die die Einweisungsvoraussetzungen erst in dem Zeitraum vom 2. November bis 31. Dezember 1975 erfüllten, faktisch auf den 1. November 1975 vorverlegt habe. Nur um aufzuzeigen, daß der Kläger hiervon betroffen ist, führt das Berufungsurteil aus, daß er in eine der 50 ab 1. Oktober 1975 im Bereich der Luftwaffe für den militärfachlichen Dienst zur Verfügung stehenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen worden wäre, wenn eine Eignungsreihenfolge gebildet worden wäre und die Einweisung in die Planstellen nach dieser Reihenfolge erfolgt wäre. Entgegen der Auffassung der Beschwerde unterstellt das Berufungsgericht also nicht, daß eine Eignungsreihenfolge für die Besetzung der ab 1. Oktober 1975 verfügbaren Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 gebildet worden ist. Dazu hatte es aus seiner rechtlichen Sicht ebensowenig Anlaß, wie es sich genötigt sehen mußte festzustellen, ob die am 1. Oktober 1975 im Bereich des militärfachlichen Dienstes der Luftwaffe verfügbaren Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 bereits besetzt waren, bevor sich der Bundesminister der Verteidigung veranlaßt sah, alle für Maßnahmen nach Nr. 803 Abs. 2 der ZDv 20/7 in Betracht kommenden Stellen zum 1. November 1975 zu besetzen, um ihre Streichung im Rahmen bevorstehender Einsparungen zu verhindern. Denn nach der Auffassung des Berufungsgerichts mußte dem Kläger, der die Anforderungen der Nr. 803 Abs. 2 der ZDv 20/7 erst ab 21. November 1975 erfüllte, das Aufsteigen in die Besoldungsgruppe A 12 als Folge des geschilderten Vorgehens des Bundesministers der Verteidigung in jedem Fall versagt bleiben, ohne daß dies aus Rechtsgründen zu beanstanden wäre. Es läßt sich daher nicht feststellen, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt, soweit er für seine Entscheidung erheblich war, unzureichend aufgeklärt hat.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.200 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Fischer
Dr. Schinkel