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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.10.1972, Az.: BVerwG VII P 2.72

Ausschreibung eines G-11-Dienstpostens bei der Generalvertretung der Deutschen Bundesbahn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.10.1972
Aktenzeichen
BVerwG VII P 2.72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 14259
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 23.02.1972 - AZ: BPV TK 1/72

Fundstellen

  • BVerwGE 41, 30 - 34
  • BayVBl 1973, 162
  • DokBer A 1973, 71
  • PersVertr 1973, 48
  • ZBR 1972, 381
  • ZBR 1972, 383

Amtlicher Leitsatz

Die Mitwirkung in Personalangelegenheiten der Beamten gehört auch dann nicht zu den vom Vorstand des Personalrats zu führenden laufenden Geschäften i.S. des § 31 Abs. 1 Satz 4 PersVG, wenn es sich um Maßnahmen i.S. des § 70 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 PersVG handelt und Einwendungen der in § 71 Abs. 2 genannten Art offensichtlich nicht vorgebracht werden können (Aufgabe von BVerwGE 8, 214).

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Fischer, Klamroth und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 23. Februar 1972 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Auf die Ausschreibung eines G-11-Dienstpostens bei der Generalvertretung der Deutschen Bundesbahn in Aschaffenburg hatten sich neun Bewerber gemeldet. Der Bezirkspersonalrat bei der Bundesbahndirektion Nürnberg stimmte der Übertragung dieses Dienstpostens auf den von der Bundesbahndirektion ausgewählten Bewerber nicht zu und beantragte unter Benennung eines anderen Bewerbers die Entscheidung des Vorstandes der Deutsches Bundesbahn, des Beteiligten zu 2). Dieser entschied sich für den vom Bezirkspersonalrat ausgewählten Bewerber und ersuchte den Hauptpersonalrat bei der Deutschen Bundesbahn, den Beteiligten zu 1), um Zustimmung. Diese wurde vom Vorstand und den freigestellten Nichtvorstandsmitgliedern des Beteiligten zu 1) erteilt. Das Plenum des Beteiligten zu 1) war mit der Angelegenheit nicht befaßt worden.

2

Der Antragsteller, der Mitglied des Beteiligten zu 1) ist, hat daraufhin ein Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen: Das Verhalten des Vorstandes des Beteiligten zu 1) gegenüber dem Beteiligten zu 2) widerspreche den zwingenden Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes. Bei der Vergabe des Dienstpostens habe es eines Beschlusses des Plenums des Beteiligten zu 1) bedurft, weil diese Vergabe sowohl die Versetzung eines Beamten auf den Dienstposten als auch seine künftige Beförderung vorbereitet habe. Ein rechtliches Interesse an der Entscheidung des Gerichts bestehe wegen Wiederholungsgefahr, weil der Vorstand des Beteiligten zu 1) bereits früher in ähnlicher Weise seine Kompetenzen überschritten habe.

3

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß die Stellungnahme des Beteiligten zu 1) zur Vergabe des Dienstpostens des Außenbeamten bei der Generalvertretung der Deutschen Bundesbahn in Aschaffenburg durch das Plenum des Beteiligten zu 1) hätte beschlossen werden müssen.

4

Der Beteiligte zu 1) hat die Zurückweisung des Antrages beantragt und erwidert, die Handlungsweise des Vorstandes stehe mit dem Gesetz im Einklang, weil in dem Verfahren nach § 61 Abs. 4 des Personalvertretungsgesetzes - PersVG - der Vorstand der Deutschen Bundesbahn nur die Pflicht habe, mit der Stufenvertretung zu verhandeln. Der Beteiligte zu 1) habe dabei keinerlei Entscheidungsbefugnis. Seine Ansicht müsse vom Beteiligten zu 2) nicht berücksichtigt werden.

5

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag entsprochen; der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und ausgeführt, die Verhandlung der Stufenvertretung mit der zuständigen Dienststelle gehöre nicht zu den laufenden Geschäften des Vorstandes. Im Verfahren nach § 61 Abs. 4 PersVG habe die Stufenvertretung durch Beschluß des Plenums zu entscheiden.

6

Der Beteiligte zu 1) hat die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er seinen Antrag auf Abweisung des Feststellungsantrages weiter verfolgt.

7

Er macht geltend: Er habe der beabsichtigten Maßnahme nur dann widersprechen können, wenn die in § 71 Abs. 2 PersVG genannten Gründe entgegengestanden hätten. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen. Nach dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 1959 sei in einem solchen Falle nicht die Entscheidung des Plenums erforderlich, sondern es genüge die Entscheidung des Vorstandes.

8

Der Antragsteller begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde und bezieht sich im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses.

9

Der ... beteiligt sich. Er stimmt dem angefochtenen Beschluß zu.

10

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß die Äußerung des Beteiligtem zu 1) gegenüber dem Beteiligten zu 2) in dem Verfahren nach § 61 Abs. 4 Satz 2 Personalvertretungsgesetz vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - nur aufgrund eines Beschlusses des Beteiligten zu 1) und nicht allein durch den Vorstand abgegeben werden kann.

11

Das Beschwerdegericht hat mit Recht das rechtliche Interesse des Antragstellers an der von ihn begehrten Feststellung bejaht. Die Wiederholungsgefahr ist schon allein dadurch begründet, daß der Beteiligte zu 1) bereits in anderen Fällen die Grenzen seiner Zuständigkeit überschritten hat. Eine solche Zuständigkeitsüberschreitung ist bereits Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens - BVerwG VII P 17.70 - gewesen, in dem der Senat durch Beschluß vom 5. Februar 1971 (PV 1971, 271 = ZBR 1971, 285) ausgesprochen hat, daß die Ausübung des den Personalrat zustehenden Beratungsrechts zu Entwürfen von Verwaltungsanordnungen such dann nicht zu den laufenden Geschäften des Vorstandes gehört, wenn es sich um weniger bedeutsame Verwaltungsanordnungen handelt.

12

Zutreffend hat auch der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 37, 169 [BVerwG 05.02.1971 - VII P 11/70] [172] = PV 1971, 300) ausgeführt, daß die Beteiligung des Personalrats möglichst frühzeitig einsetzen soll, damit Vorentscheidungen, die später kaum noch zu ändern sind, und die deshalb den Personalrat in der wirksamen Ausübung seiner Rechte mehr oder weniger stark beschränken, nicht zu einer vorzeitigen Auswahl und Festlegung der Bewerber für ein bestimmtes Amt führen. Die Vergabe eines ausgeschriebenen Dienstpostens an einen bestimmten Bewerber stellt bereits eine der Beteiligung des Personalrats unterliegende Maßnahme dar, weil durch sie die spätere Beförderung des Beamten vorbereitet, wenn nicht sogar schon festgelegt wird. In welcher Form der Personalrat bei vorbereitenden Maßnahmen beteiligt ist, richtet sich nach den Maßnahmen, die durch die Vorentscheidung unmittelbar vorbereitet werden. Im vorliegenden Falle besteht daher jedenfalls nach § 70 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 PersVG ein Mitwirkungsrecht des Personalrats. Die Ausübung und das Verfahren bei der Mitwirkung richtet sich nach § 61 PersVG, bei dessen Auslegung, worauf der Verwaltungsgerichtshof zutreffend hinweist, zunächst von Absatz 1 auszugehen ist. Die darin vorgesehene rechtzeitige und eingehende Erörterung mit dem Personalrat mit dem Ziel einer Verständigung kann, wie es der Bedeutung des Mitwirkungsrechts entspricht, nur mit dem Plenum des Personalrats und nicht etwa mit dem Vorstand allein durchgeführt werden. Nichts anderes gilt auch für die in Absatz 4 Satz 2 vorgesehene Verhandlung mit der Stufenvertretung. Kommt zwischen. Dienststelle und Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann in dem anschließenden Verfahren die Stufenvertretung nur in der Form ihre Stellungnahme abgeben, wie sie der Personalrat abgeben müßte. Es bedarf also auch hier eines Beschlusses des Plenums.

13

Der Senat hat allerdings im Beschluß vom 20. März 1959 - BVerwG VII P 8.58 - (BVerwGE 8, 214 [218]) ausgesprochen, daß die Mitwirkung des Personalrats in Personalangelegenheiten der Beamten insoweit zu den vom Vorstand zu führenden laufenden Geschäften gehöre, als es sich um Maßnahmen im Sinne von § 70 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 PersVG handele, gegen die Einwendungen aus den in § 71 Abs. 2 PersVG angeführten Gründen offensichtlich nicht vorgebracht werden können. Der Senat hat das aus der besonderen Beschränkung des Mitwirkungsrechts gefolgert und die Auffassung vertreten, daß in diesen Fällen der Personalrat von den beabsichtigten Maßnahmen nur Kenntnis zu nehmen habe.

14

Der Senat halt an dieser Auffassung nicht mehr fest. Es bedarf also auch dann eines Beschlusses der Personalvertretung, wenn ihr Mitwirkungsrecht auf die in § 71 Abs. 2 PersVG angeführten Einwendungen beschränkt ist. Die einzelnen Rechte der Personalvertretung können nur von der Gesamtheit ihrer Mitglieder wahrgenommen werden, weil ihre Ausübung stets eine eingehende Beratung aller für und gegen die Maßnahme sprechenden Gesichtspunkte erfordert. Das kann nur sichergestellt werden, wenn alle Mitglieder einer Vertretung sich damit befassen und nicht nur die Vorstandsmitglieder. Deshalb hat der Senat in der bereits genannten Entscheidung vom 5. Februar 1971 ausgesprochen, daß selbst das schwächste Beteiligungsrecht des Personalrats, das Recht, mit der Dienststelle Entwürfe von Verwaltungsanordnungen zu beraten, nur von der Gesamtheit seiner Mitglieder ausgeübt werden kann, und zwar auch dann, wenn es sich um weniger wichtige Dinge handelt. Bei der Mitwirkung in personellen Angelegenheiten der Beamten muß das um so mehr gelten, als in diesen Fällen das Mitwirkungsrecht von gruppenfremden Vertretern ausgeübt würde. Nach § 37 Abs. 2 PersVG sind aber in Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlußfassung berufen. Dar Vorstand würde also über die ihm allein zukommende vorbereitende und geschäftsmäßige Tätigkeit einen Beschluß fassen, der nur von den Vertretern der jeweiligen Gruppe gefaßt werden kann. Auch die Beschränkung auf Fälle, in denen offensichtlich Einwendungen aus den in § 71 Abs. 2 PersVG angeführten Gründen nicht vorgebracht werden könnten, vermag zu keiner anderen Beurteilung führen. Im Einzelfalle wird sich immer darüber streiten lassen, ob derartige Gründe offensichtlich gegeben sind oder nicht. Darüber hinaus mögen oft dem Vorstand Gründe dieser Art nicht bekannt sein, die sich aber bei einer Erörterung der Angelegenheit im Plenum und bei der Beschlußfassung der Gruppenvertreter hätten ergeben können.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Fischer
Klamroth
Willberg