Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.03.1959, Az.: BVerwG VII P 8.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.03.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 8.58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 16592
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 05.08.1958 - AZ: VGH BPV 1/58
Rechtsgrundlage
- Umfang der Geschäftsführungsbefugnis des Vorstandes des Personalrats im Bereiche der Mitwirkung in Personalangelegenheiten der Beamten
Fundstellen
- BVerwGE 8, 214 - 219
- AS VIII, 214
- DVBl 1959, 899 (amtl. Leitsatz)
- PersV 1959, 187
- RiA 1959, 348
- ZBR 1959, 201
- ZBR 1959, 286
Amtlicher Leitsatz
Die Mitwirkung des Personalrates in Personalangelegenheiten der Beamten nach § 70 Abs. 1 Buchst. a PersVG gehört nur insoweit zu den vom Vorstand gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 PersVG zu führenden laufenden Geschäften, als es sich um Maßnahmen im Sinne von § 70 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 PersVG handelt, gegen die Einwendungen aus den in § 71 Abs. 2 PersVG aufgeführten Gründen offensichtlich nicht vorgebracht werden können.
In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
in der mündlichen Verhandlung
vom 20. März 1959
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer und Dr. Boerckel
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Fachsenats für Personalvertretungssachen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 5. August 1958 wird aufgehoben.
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel - Personalvertretungs-Fachkammer - vom 5. Februar 1958 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Mitwirkung des Bezirkspersonalrats in Personalangelegenheiten der Beamten nach § 70 Abs. 1 Buchst. a des Personalvertretungsgesetzes nur insoweit zu den vom Vorstand zu führenden laufenden Geschäften gehört, als es sich um Einstellung, Anstellung und Beförderung gemäß § 70 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 handelt und Einwendungen aus den in § 71 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes aufgeführten Gründen offensichtlich nicht in Frage stehen.
Gründe
I.
Der dem Bezirkspersonalrat bei der Bundesbahndirektion K... angehörende Antragsteller hat am 4. Oktober 1957 bei dem Verwaltungsgericht Kassel ein Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag,
die Fachkammer wolle beschließen: Es wird festgestellt, daß das Plenum des Bezirkspersonalrats über die Stellungnahme des Bezirkspersonalrats zu Angelegenheiten nach § 70 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes zu beschließen hat.
Der Antrag wurde damit begründet, daß bei sämtlichen in der Zeit von März 1956 bis 30. September 1957 im Bezirk der Bundesbahndirektion durchgeführten Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen von Beamten der Vorstand allein mitgewirkt habe, obwohl das Mitwirkungsrecht nur durch das Plenum des Personalrats habe ausgeübt werden können, da diese Angelegenheiten nicht zu den dem Vorstand gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 des Personalvertretungsgesetzes - PersVG - übertragenen laufenden Geschäften gehörten und der Antragsteller gegen diese Art der Geschäftsführung protestiert habe.
Der Bezirkspersonalrat hat beantragt, den Feststellungsantrag als unbegründet zurückzuweisen, und geltend gemacht, daß die Vorschrift des § 31 Abs. 1 PersVG für den Bezirkspersonalrat nicht unmittelbar, sondern gemäß § 52 Abs. 1 nur entsprechend gelte und es sinnvoll sei, zu den laufenden Geschäften auch die regelmäßig und häufig wiederkehrenden Routineangelegenheiten, um die es sich hier gehandelt habe, zu rechnen.
Die Bundesbahndirektion hat sich der Auffassung des Bezirkspersonalrats im wesentlichen angeschlossen.
Mit Beschluß vom 5. Februar 1958 hat das Verwaltungsgericht Kassel - Personalvertretungs-Fachkammer - wie folgt entschieden:
Es wird festgestellt, daß die Mitwirkung des Bezirkspersonalrats der Bundesbahndirektion Kassel in Personalangelegenheiten der Beamten nach § 70 Abs. 1 Buchst. a PersVG nicht zu den laufenden Geschäften gehört, die der Vorstand nach § 31 Abs. 1 Satz 4 PersVG führt.
In den Gründen wurde ausgeführt: Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sei gemäß § 76 Abs. 1 PersVG gegeben. Der Antragsteller sei als Mitglied des Bezirkspersonalrats antragsbefugt und ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Zur Entscheidung stehe nicht eine abstrakte Rechtsfrage, sondern der konkrete Streit über die Geschäftsführungskompetenz des Vorstandes. Der Antrag sei auch begründet, da zu den dem Vorstand gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 PersVGübertragenen laufenden Geschäften nicht die Ausübung des dem Personalrat in § 70 Abs. 1 Buchst. a PersVG eingeräumten Mitwirkungsrechts gehöre.
Der Bezirkspersonalrat hat zur Begründung der von ihm gegen diesen Beschluß eingelegten Beschwerde vorgetragen: Der Vorstand nehme das Mitwirkungsrecht in den in § 70 Abs. 1 Buchst. a PersVG aufgeführten Fällen nur insoweit für sich in Anspruch, als es sich um "Routinesachen" handele, was für die Mehrzahl der Fälle zutreffe. Zweifelhafte Fälle würden dem Plenum vorgelegt, dem auch über die Tätigkeit des Vorstandes berichtet werde und das mit dieser Verfahrensweise einverstanden gewesen sei. Die vom Antragsteller und dem Verwaltungsgericht vertretene Auffassung lasse sich bei dem aus 25 Mitgliedern bestehenden Bezirkspersonalrat nicht praktizieren und verhindere die wegen der gemäß § 61 PersVG für Einwendungen vorgeschriebenen Zweiwochenfrist notwendige schnelle Erledigung. Das Verfahren sei aber auch dadurch erledigt, daß im Januar 1958 ein neuer Personalrat gewählt worden sei, der sich am 6. März 1958 konstituiert habe, so daß der Vorstand, dessen Verfahrensweise der Antragsteller beanstande, nicht mehr bestehe. Der Beschwerdeführer hat beantragt,
das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel für erledigt zu erklären,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller hat das tatsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers über die Handhabung der Geschäftsführung bestritten und ist den Rechtsausführungen des Beschwerdeführers entgegengetreten. Der Antragsteller hat beantragt,
die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß festgestellt wird, die gehandhabte Übung des Bezirkspersonalrats, nicht in jedem Falle zu Anstellungen, Ernennungen und Versetzungen von Beamten im Bezirk der Bundesbahndirektion K... die Mitwirkung gemäß § 70 Abs. 1 Buchst. a, 1 und 2 PersVG durch den gesamten Betriebsrat auszuüben, ist unzulässig;
hilfsweise
hat der Antragsteller den ursprünglich gestellten Antrag mit dem Zusatz wiederholt, daß sich der Antrag auf die in den Jahren 1956 und 1957 gehandhabte Übung beziehe,
hilfsweise,
die Beschwerde nach Maßgabe des in erster Instanz gestellten Antrages zurückzuweisen.
Die Bundesbahndirektion K... hat geltend gemacht, daß die Durchführung des Mitwirkungsrechts in dem vom Antragsteller gewünschten Sinne in der Praxis weder vertretbar noch realisierbar sei.
Mit Beschluß vom 5. August 1958 hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen. In den Gründen des Beschlusses heißt es: Der Antrag habe zurückgewiesen werden müssen, weil sich die Sache dadurch erledigt habe, daß der Vorstand, dessen Geschäftsführung der Antrag zum Gegenstand gehabt habe, seit der konstituierenden Sitzung des inzwischen neugewählten Personalrats nicht mehr bestehe und insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr gegeben sei. Der in erster Instanz gestellte Hauptantrag sei auch unzulässig gewesen, weil mit ihm die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage und nicht eines Rechtsverhältnisses begehrt worden sei. Mit dem Antrag habe der Antragsteller nur verlangt, die Unrichtigkeit einer von mehreren von dem früheren Bezirkspersonalrat zur Rechtfertigung der vom Vorstand gehandhabten Geschäftsführung vorgebrachten Rechtsansichten festzustellen. Deshalb habe auch der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz den Antrag geändert. Da sich der Antrag nunmehr gegen einen neuen Bezirkspersonalrat mit einem neugebildeten Vorstand richte und dieser nicht die gleiche Auffassung vertrete, sei es nicht angängig gewesen, die Klageänderung zuzulassen, da sonst der Senat möglicherweise hätte gehalten sein können, das Verhalten des früheren Vorstandes des Bezirkspersonalrates, welches der erstinstanzliche Beschluß behandele, anders zu beurteilen als das Verhalten des neuen Vorstandes, dessen nunmehr gehandhabte Übung jedenfalls nach den vorbereitenden Schriftsätzen des Beteiligten nicht unstreitig sei. Das Verfahren würde daher über einen möglicherweise anderen Tatbestand in zweiter Instanz beginnen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag:
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, daß die Übung des Bezirkspersonalrats bei der Bundesbahndirektion K..., nicht in jedem Fall zu Anstellungen, Ernennungen und Versetzung von Beamten im Bezirk der Bundesbahndirektion K... die Mitwirkung gemäß § 70 Abs. 1 Buchst. a, 1 und 2 PersVG durch den gesamten Betriebsrat auszuüben, unzulässig ist,
hilfsweise:
festzustellen, daß diese Übung, wie sie in den Jahren 1956 und 1957 gehandhabt ist, unzulässig ist,
hilfsweise:
festzustellen, daß die Mitwirkung des Bezirkspersonalrats der Bundesbahndirektion K... in Personalangelegenheiten der Beamten nach § 70 Abs. 1 Buchst. a PersVG nicht zu den laufenden Geschäften gehört, die der Vorstand nach § 31 Abs. 1 Satz 4 PersVG führt.
Zur Begründung der Rechtsbeschwerde trägt der Antragsteller vor: Die Rechtsbeschwerde sei gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes - ArbGG - zulässig, da die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in der Frage der Erledigung der Hauptsache von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche. Tatsächlich liege keine Erledigung der Hauptsache vor. Auch das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers sei nicht dadurch entfallen, daß der neue Vorstand die Mitwirkung nach § 70 Abs. 1 Buchst. a PersVG nur insoweit allein ausübe, als es sich um Routinesachen handele, da sich dadurch in der Praxis gegenüber der von dem früheren Vorstand gehandhabten Geschäftsführung wenig geändert habe. Der in erster Instanz gestellte Antrag sei auch zulässig gewesen, da er entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet gewesen sei, sondern die Entscheidung über einen konkreten, die Geschäftsführung des Vorstandes betreffenden Streit erstrebt habe. Da dieser Antrag nur auf Anregung des Vorsitzenden des Fachsenats in zweiter Instanz geändert worden sei, sei es schon deshalb bedenklich, darin eine unzulässige, weil nicht sachdienliche Klageänderung zu erblicken. Aus den bereits in den Vorinstanzen vorgetragenen Gründen sei der Antrag auch materiell begründet.
Der Bezirkspersonalrat ist den Rechtsausführungen des Antragstellers entgegengetreten und formuliert seinen Standpunkt zur Frage der Geschäftsführungsbefugnis des Vorstandes schriftsätzlich wie folgt:
Mitwirkungsangelegenheiten bei Anstellungen, Ernennungen und Versetzungen eines einzelnen Beamten sind dann vom Vorstand dem Plenum des Bezirkspersonalrats vorzulegen, wenn damit zugleich über eine grundsätzliche Frage zu entscheiden ist, die für "die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten" von Bedeutung ist (Gesetzeswortlaut in §§ 37, 38). Im übrigen sind diese Angelegenheiten laufend vom Vorstand im Rahmen seiner Geschäftsführung nach § 31 Abs. 1 PersVG zu erledigen. Diese gesetzliche Vollmacht zur Geschäftsführung umfaßt selbst nach der sonst von uns abgelehnten Meinung Fitting-Heyer die technische Vorbereitung der Plenarentscheidungen und damit die Entscheidungsbefugnis, welche Fälle wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Plenum vorzulegen sind.
Der Bezirkspersonalrat beantragt:
- 1.
die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen,
- 2.
hilfsweise,
die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Bundesbahndirektion wiederholt im wesentlichen ihr früheres Vorbringen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den dem Antrag stattgebenden Beschluß des Verwaltungsgerichts mit der Begründung aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen, daß sich die Sache erledigt habe, da die Amtszeit des Bezirkspersonalrats, dessen Vorstand nach Auffassung des Antragstellers die Geschäfte unrichtig führe, bereits vor Beendigung der ersten Instanz abgelaufen gewesen sei und ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht mehr vorliege. Damit weicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 1958 (BVerwGE 7, 140) ab, in der sich der erkennende Senat sowohl mit der Frage der Erledigung der Hauptsache als auch der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses in dem in Personalvertretungssachen anzuwendenden arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren grundsätzlich auseinandersetzt. Entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung könnte von einer Erledigung der Hauptsache und einem damit verbundenen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nur dann die Rede sein, wenn dem Antragsbegehren in einer der Auffassung des Antragstellers entsprechenden Weise Rechnung getragen, d.h. der Antragsteller saturiert worden und keine Wiederholungsgefahr gegeben wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Der Antragsteller begehrt als Mitglied des Bezirkspersonalrats die Feststellung, daß die Erledigung der dem Mitwirkungsrecht des Personalrats unterliegenden Personalangelegenheiten der Beamten gemäß § 70 Abs. 1 Buchst. a des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - nicht zu den laufenden Geschäften gehöre, zu deren Führung der Vorstand gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 PersVG allein berufen sei. Der zur Zeit der Antragstellung amtierende Vorstand behandele dagegen die unter § 70 Abs. 1 Buchst. a PersVG fallenden Angelegenheiten grundsätzlich als laufende Geschäfte, da die Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 4 PersVG gemäß § 52 Abs. 1 PersVG nur entsprechend, d.h. sinnvoll Anwendung finde und es sich bei den Personalangelegenheiten der Beamten im Sinne von § 70 Abs. 1 Buchst. a PersVG um regelmäßig und häufig wiederkehrende Angelegenheiten, d.h. sogenannte Routinesachen handele. An dieser Auffassung des Vorstandes hat sich auch nach der Konstituierung des im März 1958 neugewählten Bezirkspersonalrats grundsätzlich nichts geändert. Der neue Vorstand hat schriftsätzlich diesen Standpunkt nur insoweit modifiziert, als "Mitwirkungsangelegenheiten bei Anstellungen, Ernennungen und Versetzungen eines einzelnen Beamten dann vom Vorstand dem Plenum des Bezirkspersonalrats vorzulegen sind, wenn damit zugleich über eine grundsätzliche Frage zu entscheiden ist, die für die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten von Bedeutung ist (Gesetzwortlaut in §§ 37, 38)". Der Wechsel des Vorstandes als solcher ist aber für die Frage der Erledigung der Hauptsache im vorliegenden Verfahren ohne Einfluß, da es sich hier nicht um die Zusammensetzung des Vorstandes, sondern die Art seiner Geschäftsführung handelt. Die Neubildung des Vorstandes hätte nur dann Bedeutung erlangt, wenn damit eine der Auffassung des Antragstellers konforme Handhabung der Geschäftsführung verbunden gewesen wäre.
Die Rechtsbeschwerde ist daher gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG - zulässig, ohne daß sie einer besonderen Zulassung bedarf. Sie erscheint auch begründet.
Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken, da mit ihm entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung nicht die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage begehrt wird, sondern eine Entscheidung über den zwischen dem Antragsteller und dem Vorstand des Personalrats bestehenden Streit über den Umfang der dem Vorstand übertragenen laufenden Geschäfte und namentlich darüber herbeigeführt werden soll, ob zu diesen laufenden Geschäften auch die in den Mitwirkungsbereich des Personalrats fallenden Personalangelegenheiten der Beamten gemäß § 70 Abs. 1 Buchst. a PersVG gehören.
Der Antragsteller ist auch zur Stellung dieses Antrags legitimiert, da er seinen Antrag darauf stützt, daß er als Mitglied des Personalrats und Vertreter der Beamteninteressen durch die Art der Geschäftsführung des Vorstandes an der Ausübung seines Mitwirkungsrechts in Personalangelegenheiten für Beamte gehindert werde. Es handelt sich somit nicht um einen Fall des § 38 Abs. 1 PersVG, der lediglich den Inhalt eines vom Personalrat gefaßten Beschlusses zum Gegenstand hat, sondern um einen Streit über die gesetzliche Abgrenzung der dem Vorstand zustehenden Geschäftsführungsbefugnis. Auch über eine solche Streitigkeit hat gemäß § 76 Abs. 1 Buchst. c PersVG das Verwaltungsgericht zu entscheiden (vgl. Dietz, Anm. 24; Fitting-Heyer, Anm. 12; Grabendorff-Windscheid, Anm. I 3c zu § 76 PersVG).
Es liegt auch nicht, wie der Verwaltungsgerichtshof meint, eine unzulässige "Klageänderung" vor. Die sogenannte Klageänderung geht auf die prozeßleitende Verfügung des Vorsitzenden des Fachsenats vom 30. Juli 1958 zurück, in der angeregt wird, dem Antrag eine andere, im Wortlaut vorgeschlagene Formulierung zu geben. Dieser Anregung ist der Antragsteller gefolgt. Tatsächlich handelt es sich auch nur um eine Neuformulierung und nicht um eine Änderung des Antrags, da sich an seinem Ziel nichts geändert hat. Daß inzwischen auf Grund der Neuwahl des Bezirkspersonalrats ein neuer Vorstand gebildet worden war, der die von dem Antragsteller beanstandete Geschäftsführung des früheren Vorstandes einer gewissen aber nicht entscheidenden Modifikation unterzog, rechtfertigt es ebenfalls nicht, wie der Verwaltungsgerichtshof meint, von einer unzulässigen Klageänderung zu sprechen. Der Wechsel des Vorstandes hat ebensowenig etwas mit dem Gegenstand des Antrags zu tun, wie die von dem neuen Vorstand gehandhabte Geschäftsführung. Es erübrigt sich deshalb eine Erörterung der Frage, oh im Beschlußverfahren überhaupt eine Änderung des Antrages nach Abschluß der ersten Instanz insoweit möglich ist, als damit eine Preisgabe des ursprünglich gestellten Antrags verbunden wird, da der Antrag nach Abschluß der ersten Instanz nicht mehr zurückgenommen werden kann (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 20. Juni 1958 - BVerwGE 7, 140 -). Auch bedarf es bei einer Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in der Regel keiner Änderung des Antrags, da das Beschlußverfahren als objektives Verfahren der Disposition der Beteiligten weitgehend entzogen und das Gericht von Amts wegen berufen ist, einer solchen Veränderung in seiner Entscheidung Rechnung zu tragen.
Der Antrag ist aber auch im wesentlichen begründet. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 PersVG führt der Vorstand des Personalrats die laufenden Geschäfte. Diese zunächst nur für den örtlichen Personalrat maßgebende Bestimmung gilt gemäß § 52 Abs. 1 PersVG für die Stufenvertretungen, d.h. auch für den Bezirkspersonalrat entsprechend. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß der Begriff der laufenden Geschäfte, zu deren Führung der Vorstand in § 31 PersVG ermächtigt wird, bei den Stufenvertretungen eine grundsätzlich andere Beurteilung zulasse, als bei den örtlichen Personalräten. Eine solche Folgerung wird auch in Schrifttum und Rechtsprechung nirgends gezogen. Soweit es um die Abgrenzung der laufenden Geschäfte gegenüber der Ausübung des Mitwirkungsrechts in § 70 Abs. 1 Buchst. a PersVG geht, steht einer solchen Auffassung auch entgegen, daß § 70 auf die Stufenvertretungen unmittelbar Anwendung findet und die Ausübung des Mitwirkungsrechts gemäß § 70 PersVG deshalb keine unterschiedliche Handhabung bei den verschiedenen Stufenvertretungen zuläßt. Darüber, was unter laufenden Geschäften im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 4 PersVG zu verstehen ist, gibt das Gesetz keine Auskunft. Doch wird man in negativer Abgrenzung der laufenden Geschäfte mit der Mehrzahl der Kommentatoren davon auszugehen haben, daß zu den laufenden Geschäften jedenfalls nicht die Erledigung von Angelegenheiten gehört, die vom Gesetzgeber zum Gegenstand einer Beschlußfassung des Personalrats gemacht werden (vgl. Fitting-Heyer, Anm. 7; Grabendorff-Windscheid, Anm. 6b; Molitor, Anm. 10 zu § 31 PersVG). Nur Dietz (Anm. 46 zu § 31 und Anm. 5 zu § 70 PersVG) will unter laufenden Geschäften auch die Erledigung solcher Angelegenheiten verstanden wissen, die sich regelmäßig wiederholen, und eine Zugehörigkeit zu den laufenden Geschäfften von den Umständen und den Besonderheiten der betreffenden Dienststelle, insbesondere ihrer Größe, abhängen lassen. So seien bei größeren Dienststellen auch Fragen der personellen Mitbestimmung und Mitwirkung darunter zu rechnen, wie beispielsweise die Entscheidung, daß gegen die Einstellung eines Angestellten oder Beamten nichts einzuwenden sei. Diese wohl mehr Zweckmäßigkeitserwägungen entspringende Meinung begegnet schon deshalb Bedenken, weil sie den Begriff der laufenden Geschäfte nicht aus der Art und dem Wesen der Geschäfte abgrenzt, sondern zu den Besonderheiten der Dienststelle in Beziehung setzt und damit eine auch im Interesse der Rechtssicherheit gebotene allgemein gültige Begriffsbestimmung unmöglich macht. Die Auffassung von Dietz läßt sich aber auch nicht mit § 37 Abs. 2 PersVG in Einklang bringen, der ausdrücklich vorschreibt, daß in Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlußfassung berufen sind. Bei Angelegenheiten im Sinne von § 70 PersVG handelt es sich aber in der Regel um Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen (so auch Dietz, Anm. zu § 37 PersVG). Würden sie unter die laufenden Geschäfte fallen, dann würde ihre Erledigung durch den aus Vertretern aller Gruppen gebildeten Vorstand erfolgen, was der zwingenden Vorschrift des § 37 PersVG widerspricht. Auch eine Geschäftsordnung kann die vom Gesetzgeber zwingend vorgeschriebenen Kompetenzen nicht ändern (Dietz, Anm. 55 zu §§ 31, 32 und Anm. 5 ff. zu § 41; Fitting-Heyer, Anm. 2; Grabendorff-Windscheid, Anm. 2; Molitor, Anm. 5 zu § 41 PersVG).
Die vom Bezirkspersonalrat vertretene Auffassung, daß die unter § 70 Abs. 1 Buchst. a PersVG fallenden Mitwirkungsangelegenheiten nur dann der Beschlußfassung des Plenums des Personalrats unterliegen, wenn damit zugleich über eine grundsätzliche, für die gemeinsamen Angelegenheiten bedeutsame Frage zu entscheiden ist, findet im Gesetz keine Stütze und kann entgegen der Meinung des Personalrats auch nicht aus den §§ 37 und 38 PersVG hergeleitet werden. § 37 PersVG enthält eine Zuständigkeitsregelung innerhalb des Personalrats und unterscheidet zwischen den gemeinsamen Angelegenheiten sämtlicher Gruppen, über die von dem Personalrat gemeinsam, d.h. mit den Vertretern aller Gruppen beraten und entschieden wird, und den lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffenden Angelegenheiten, in denen nach gemeinsamer Beratung nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlußfassung berufen sind. Diese Regelung läßt keinen Raum für eine Zuständigkeit des Vorstandes. § 38 PersVG dagegen betrifft das der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe eingeräumte Recht, die Aussetzung des vom Personalrat gefaßten Beschlusses zu beantragen, wenn sie darin eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Bediensteten erblickt. Hier kann es sich nur um einen Beschluß des Personalrats als solchen, nicht aber um einen Beschluß des Vorstandes handeln (so auch Dietz, Anm. 2 und 3 zu § 38 PersVG).
Unter "Mitwirkung" im Sinne des Personalvertretungsgesetzes ist gemäß § 61 PersVG die rechtzeitige und eingehende Erörterung der von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahmen mit dem Ziele einer. Verständigung zu verstehen (§ 61 Abs. 1 PersVG). Die beabsichtigte Maßnahme gilt als gebilligt, wenn sich der Personalrat nicht innerhalb einer Woche äußert bzw. seine Einwendungen oder Vorschläge bei der Erörterung nicht aufrechterhält (§ 61 Abs. 2 PersVG). Das Mitwirkungsrecht des Personalrats erfährt jedoch in Personalangelegenheiten der Beamten bei Einstellung, Anstellung und Beförderung (§ 70 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 PersVG) durch § 70 Abs. 2 PersVG insofern eine bedeutsame Einschränkung, als der Personalrat in diesen Fällen Einwendungen nur auf die in § 71 Abs. 2 PersVG aufgeführten Gründe, d.h. darauf stützen kann, daß die Maßnahme rechtswidrig ist oder der begründete Verdacht besteht, daß mit der Maßnahme eine auf persönlichen Beziehungen beruhende Bevorzugung oder eine auf Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischer oder gewerkschaftlicher Einstellung oder des Geschlechts beruhende Benachteiligung beabsichtigt ist. Soweit Einwendungen dieser Art nicht vorgebracht werden können, ist der Personalrat praktisch darauf beschränkt, die beabsichtigte Maßnahme zur Kenntnis zu nehmen, und für eine "mitwirkende" und damit entscheidende Tätigkeit kein Raum. Hier verbleibt es bei einem rein technischen Vorgang, der genausowenig wie andere der Ausübung des Mitwirkungsrechts dienende technische Maßnahmen in die Entscheidungskompetenz des Personalrats eingreift und deshalb nicht über den Rahmen dessen hinausgeht, was man auch sprachlich unter laufenden Geschäften versteht. Auch die im Wege pflichtgemäßer Prüfung zu treffende Feststellung, daß Einwendungen gemäß § 71 Abs. 2 PersVG nicht in Frage kommen und deshalb die Ausübung eines Mitwirkungsrechts praktisch entfällt, wird man zu den laufenden Geschäften rechnen und dem Vorstand, der sich aus Repräsentanten aller im Personalrat vertretenen Gruppen zusammensetzt, überlassen können. Allerdings wird diese negative Feststellung nur dann ausreichen, um von der Einschaltung des Personalrats abzusehen, wenn es der einmütigen Auffassung aller Vorstandsmitglieder entspricht, daß offensichtlich Einwendungen dieser Art nicht in Frage stehen. Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten hierüber würden die Feststellung bereits zu einer Entscheidung werden lassen, die über die Geschäftsführungskompetenz des Vorstandes hinausgeht.
Da es im vorliegenden Verfahren lediglich um die Entscheidung der grundsätzlichen Frage geht, was unter laufenden Geschäften im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 4 PersVG zu verstehen und wie die Mitwirkung bei Personalangelegenheiten der Beamten gemäß § 70 Abs. 1 Buchst. a PersVG auszuüben ist, bestanden keine Bedenken, in der Sache selbst zu entscheiden, obwohl die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs keine Sachentscheidung enthält.
Für eine Kostenentscheidung ist, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, im Beschlußverfahren kein Raum.
Dr. Ritgen
Dr. Dr. Breitfeld
Reimer
Dr. Boerckel