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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1978, Az.: BVerwG 7 B 27/77

Prüfungsstoff; Beurteilungsspielraum; Prüfungsbehörde; Zweite juristische Staatsprüfung; Prüfungsakten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.1978
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 27/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11327
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 25.02.1976 - AZ: I A 232/74
OVG Bremen - 12.11.1976 - AZ: II BA 19/76

Fundstellen

  • Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr 96
  • NJW 1979, 330 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Es liegt innerhalb des durch den vorgeschriebenen Prüfungsstoff begrenzten Beurteilungsspielraums der Prüfungsbehörde, in der zweiten juristischen Staatsprüfung Prüfungsakten auszugeben, die längere Zeit zurückliegende Sachverhalte und nicht mehr geltende Rechtsvorschriften betreffen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Dr. Franßen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 12. November 1976 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger unterzog sich 1972/1973 der zweiten juristischen Staatsprüfung in Bremen. Seine Klage gegen den auf Nichtbestehen der Prüfung lautenden Bescheid des Präsidenten des Gemeinsamen Prüfungsamts der Länder Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein für die Große Juristische Staatsprüfung - GPA - nahm der Kläger auf Grund von Vergleichsverhandlungen zurück, die dazu führten, daß der Präsident des GPA die angefochtene Prüfungsentscheidung aufhob und die vom Kläger angefertigten schriftlichen Prüfungsleistungen durch einen neu zusammengestellten Prüfungsausschuß nochmals bewerten ließ. Auf Grund seiner Neubewertung errechnete der Prüfungsausschuß als Gesamtergebnis die Note "ausreichend (6 Punkte)". Gegen die hierauf beruhende Prüfungsentscheidung wendet sich der Kläger mit dem Ziel einer Notenverbesserung. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos.

2

Auch die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil ist nicht begründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind nicht gegeben.

3

1.

Die Beschwerde rügt die Verletzung von Art. 3 GG. Das Berufungsgericht habe verkannt, daß der anhand eines Hausarbeitsfalls aus dem Jahre 1947 geprüfte Kläger gegenüber anderen Prüflingen ungerechtfertigt benachteiligt worden sei, weil die Arbeit entsprechend den Weisungen des GPA nach dem damaligen Rechtsstand habe gelöst werden müssen; der Kläger habe allein fünf Tage gebraucht, um die einschlägigen Gesetzesvorschriften herauszusuchen (Pkt. I 1 a und c der Beschwerdeschrift). Aus dem gleichen Grunde verstoße die Ausgabe einer Vortragsakte aus dem Jahre 1953 gegen den Gleichheitssatz (Pkt.II 3 der Beschwerdeschrift). Das GPA verfüge über 200 Hausarbeiten und 180 Vortragsakten aus den Jahren vor 1960. Die Frage, ob derart alte Prüfungsakten ausgegeben werden könnten, verleihe der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.

4

Dieses Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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In der Rechtspraxis erweist sich die Arbeit mit Rechtsfällen, deren Lösung auch die Anwendung nicht mehr geltender Gesetze nötig macht, als alltäglicher Vorgang. Daher können zum Nachweis der Befähigung zum Richteramt, der durch die zweite juristische Staatsprüfung erbracht wird, auch Prüfungsleistungen gefordert werden, die mit dem Aufsuchen außer Kraft gesetzten Rechts und der rechtlichen Würdigung weiter zurückliegender Sachverhalte verbunden sind. Die Auswahl und Ausgabe solcher Prüfungsaufgaben ist der Entscheidung der Prüfungsbehörde überlassen, die durch die landesrechtlichen Vorschriften der Juristenausbildungsgesetze und - ordnungen über den Stoff der Prüfung begrenzt wird. Wie die Prüfungsbehörde die Auswahl im einzelnen trifft, ist Sache ihrer pädagogischwissenschaftlichen Beurteilung, die auch sonst für die Auswahl von Prüfungsthemen maßgeblich ist und in ihren fachlichen Bezügen nicht der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BVerwGE 38, 322). Nachteile für den Prüfling, die sich - etwa in der Form von vermehrtem Zeitaufwand - daraus ergeben, daß er bei der Bearbeitung einer ihm gestellten Prüfungsaufgabe frühere Rechtslagenüberprüfen muß, hat der Prüfer unter dem Gesichtspunkt des Schwierigkeitsgrades bei der Bewertung der Arbeit im Rahmen seiner fachlich-pädagogischen Beurteilungsermächtigung auszugleichen. Die durch Art. 3 GG gewährleistete Chanchengleichheit des Prüflings wird im Hinblick auf dieses Korrekturerfordernis durch die bloße Auswahl einer solchen Prüfungsarbeit nicht verletzt. Diese Erkenntnis steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beurteilungsspielraum der Prüfer und bedarf keiner revisionsgerichtlichen Vertiefung.

6

2.

Für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Divergenzzulassung) beruft sich die Beschwerde darauf, daß das Berufungsgericht von - im einzelnen von ihr näher benannten - Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, und zwar hinsichtlich

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der Beurteilung der Ausgabe der Hausarbeitsakte aus dem Jahre 1947 und der Vortragsakte aus dem Jahre 1953, weil dies gegen den Gleichheitssatz (Willkürverbot) verstoße, dessen besondere Bedeutung im Prüfungsrecht das Bundesverwaltungsgericht (u.a. in BVerwGE 12, 359) wiederholt hervorgehoben habe (Pkte. I 1 a, II 1 a und II 2 der Beschwerdeschrift),

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des außergerichtlichen Vergleichs über eine Neubewertung der schriftlichen Arbeiten des Klägers, bei dessen Beurteilung das Berufungsgericht die Denkgesetze verletzt habe, deren Beachtung das Bundesverwaltungsgericht verlange - DVBl. 1973, 373 -, und es außerdem gegen Art. 3 GG, das Übermaß- und Koppelungsverbot sowie Treu und Glauben verstoßen habe, wodurch von BVerwGE 42, 331 abgewichen worden sei (Pkt. I 2 a und b der Beschwerdeschrift),

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der Beurteilung des Vortrags durch die Prüfungskommission von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum gerichtsfreien Beurteilungsspielraum (Pkt. II 1 b der Beschwerdeschrift) und

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der Einwirkung des GPA auf die neue Prüfungskommission von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die zur Wahrung der Chancengleichheit erforderliche Unabhängigkeit der Prüfer - BVerwGE 12, 359 - (Pkt. III 1 der Beschwerdeschrift).

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Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde das Wesen der Divergenzzulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, daß das Berufungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Ansicht ist als das Bundesverwaltungsgericht. Rechtsmeinungen, die von den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweichen, hat das Berufungsgericht in seinem Urteil aber nicht vertreten und rechtliche Grundsätze, die im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung stehen könnten, ersichtlich auch nicht zum Ausdruck bringen wollen. Die Beschwerde hat ihrerseits nicht dargelegt, welche 'rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts ausdrücklich oder stillschweigend von den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweichen sollen und damit - entgegen § 132 Abs. 3 und Satz 3 VwGO - die Divergenz nicht ausreichend "bezeichnet". Es genügt darüber hinaus nicht, allgemeine Rechtsgrundsätze herauszustellen, die das Bundesverwaltungsgericht entwickelt hat oder von denen es ausgeht, wie es die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf die Entscheidungen zur Zulässigkeit von Folgekostenverträgen (BVerwGE 42, 331) und zum Grundsatz der Unabhängigkeit von Prüfungskommissionen unternimmt. Die Beschwerde muß darüber hinaus darlegen, daß diese Entscheidungen sich auf Sachverhalte beziehen, die dem des Berufungsurteils vergleichbar sind (vgl. BVerwG, Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52). Die Beschwerde hat diesen Nachweis nicht geführt und könnte ihn auch nicht führen.

12

Das die Divergenzzulassung betreffende Beschwerdevorbringen führt im übrigen auch nicht auf Fragen, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung geben und deshalb zur Zulassung der Revision führen könnten. Hinsichtlich der von der Beschwerde als Gleichheitsverstoß gewerteten Ausgabe der Hausarbeitsund Vortragsakten ergibt sich das bereits aus den obigen Ausführungen (unter 1.). Was die Ansicht der Beschwerde angeht, daß die mit dem GPA getroffene Vereinbarung des Klägers über eine Neubewertung seiner Prüfungsleistungen nicht den rechtlichen Anforderungen an einenöffentlich-rechtlichen Vertrag genüge, so lassen sich der Vereinbarung Rechtsmängel nicht entnehmen; insbesondere ist es abwegig, den vorliegenden Vergleichsvertrag an der einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt betreffenden Entscheidung BVerwGE 42, 331 zu messen oder gar einen Verstoß gegen die dort aufgestellten Grundsätze anzunehmen. Die Beschwerde verkennt ferner, daß sich das Berufungsgericht über die Bewertung des Vortrags nach der Rechtslage von 1974 in Form einer Tatsachenfeststellung verhalten und schon deshalb den gerichtsfreien Beurteilungsspielraum nicht in Form einer eigenen Bewertung von Prüfungsleistungen angetastet hat. Zu Unrecht behauptet die Beschwerde des weiteren einen Verstoß gegen Denkgesetze. Mit seinen Ausführungen zur Wirksamkeit eines Verzichts tritt das Berufungsgericht der Auffassung des Klägers entgegen, daß auf die Rüge, die Hausarbeit sei wegen ihres Alters nicht bewertungsfähig, vertraglich nicht verzichtet werden könne. Von einem denkgesetzlich unvereinbaren Widerspruch dieser die Bewertungsfähigkeit der Hausarbeit betreffenden Urteilspassage mit der weiteren Bemerkung des Berufungsurteils, der Kläger habe auf sein aus Art. 3 GG herzuleitendes Grundrecht auf Einhaltung der Chanchengleichheit im Prüfungsverfahren im Hinblick auf den ihm zuteil gewordenen Vorteil einer Neubewertung seiner schriftlichen Arbeiten nicht verzichtet, kann nicht die Rede sein. Schließlich wären rechtsgrundsätzlich bedeutsame Erkenntnisse in einem Revisionsverfahren auch bezüglich der vom Kläger gerügten Verfahrensweise des GPA im Zusammenhang mit der Unterrichtung der zweiten Prüfungskommissionüber die erneut vorzunehmende Bewertung der schriftlichen Arbeiten des Klägers nicht zu erwarten. Die Beschwerde übersieht, daß es bei der in der Rechtsprechung anerkannten Unabhängigkeit der Prüfer um deren Weisungsfreiheit im Bereich fachlich pädagogischer Beurteilungen geht (Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 1976, RdNr. 395 m.w. Hinweisen), in die das GPA allein mit - nach Ansicht der Beschwerde unzulässigen - Mitteilungen über den Fall des Klägers nicht eingegriffen haben kann.

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3.

Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung liegt nicht vor; die Zulassung der Revision ist daher auch aus § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zu rechtfertigen.

14

§ 86 Abs. 1 VwGO ist nicht - wie die Beschwerde annimmt (Pkt. I 1 b der Beschwerdeschrift) - deshalb verletzt, weil das Berufungsgericht den Präsidenten des GPA und dessen Mitarbeiter Dr. Hoppe nicht als Zeugen über die Behauptung des Klägers vernommen hat, der Präsident des GPA sei der Auffassung gewesen, die Hausarbeit von 1947 solle nicht mehr ausgegeben werden. Das Berufungsgericht hat das Schreiben des Klägers vom 4. Mai 1974, in dem er sich mit einer Neubewertung der Hausarbeit einverstanden erklärte, als Verzicht auf die Rüge mangelnder Bewertungsfähigkeit gedeutet. Bei dieser Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, von der bei der Frage nach der Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung auszugehen ist, bestand zu der vom Kläger verlangten Beweisaufnahme kein Anlaß. Den weiteren Beanstandungen der Beschwerde, die dahin gehen, daß das Berufungsgericht nicht die Vorlage der Originalhausarbeit verlangt, ferner nicht die Mitglieder der zweiten Prüfungskommission als Zeugen vernommen und schließlich den Zeitpunkt des Dienstantritts des Prüfers Dr. K... in K... nicht aufgeklärt habe (Pkt. III 2 der Beschwerdeschrift), liegt ersichtlich der Verdacht des Klägers zugrunde, daß die Prüfungskommission bei ihrer Prüfungsentscheidung unzulässigen Einflüssen des GPA mit dem Zweck der Benachteiligung des Klägers ausgesetzt gewesen und erlegen sei. Diese Annahme des Klägers liegt im Bereich bloßer Vermutungen, denen das Berufungsgericht in Ermangelung genügend konkreter Anhaltspunkte für eine gegen den Kläger gerichtete Manipulation und im Hinblick auf die bereits in erster Instanz erfolgte Zeugenvernehmung der Prüfer nicht weiter nachzugehen brauchte. Die Rüge der Verletzung von§ 87 VwGO durch unzureichende Verfahrensvorbereitung (Pkt. III 2 f der Beschwerdeschrift) scheitert schon daran, daß sich die Beschwerde nicht dazu äußert, ob das Berufungsgericht ohne den behaupteten Verfahrensverstoß zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung gelangt wäre. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO fordert Darlegungen der Beschwerde, daß das angegriffene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.