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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.05.1984, Az.: BVerwG 2 C 41.81

Nachzahlungforderung aus dem Ruhegehalt eines Beamten; Begrenzung des zeitlichen Ausmaßes von Nachzahlungsansprüchen; Wiederaufnahme der Entscheidung über die Gewährung von Ruhegehalt durch die Behörde, indem sie ein Ruhegehalt teilweise bewilligt; Begrenzung der Rückwirkung des Wiederaufgreifens einer bestandskräftigen Ablehnung laufender Versorgungsbezüge auf die allgemeine Verjährungsfrist des § 197 BGB

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.05.1984
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 41.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12151
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 20.07.1978 - AZ: 370 II 77
VGH Bayern - 04.03.1980 - AZ: 267 XXIV 78

Fundstellen

  • NVwZ 1985, 181-182 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1984, 306

Amtlicher Leitsatz

Ermessensfehlerfreie Begrenzung des Wiederaufgreifens einer bestandskräftigen Ablehnung laufender Versorgungsbezüge auf den Zeitraum der vierjährigen Verjährungsfrist entsprechend § 197 BGB.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pranke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. März 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Mit Urkunde vom 1. September 1941 ernannte der damalige Reichsstatthalter in N. den am 9. September 1899 geborenen Vater des Klägers unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Amtsgehilfen. Am 9. November 1942 wurde er zum Betriebsassistenten befördert.

2

Mit amtsärztlichen Gutachten vom 14. September 1953 und vom 24. Oktober 1953 stellte das Staatliche Gesundheitsamt Wertingen fest, daß er wegen eines Nierenleidens seit 2. November 1948 dauernd dienstunfähig war. Die Folgen des Nierenleidens wurden vom Versorgungsamt Augsburg als Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. H. ab 1. Oktober 1950 und von 60 v. H. ab 1. Januar 1957 anerkannt.

3

Mit Bescheid vom 7. März 1955 gewährte ihm die Oberfinanzdirektion München - Zweigstelle Augsburg - für die Zeit ab 1. September 1953 einen Unterhaltsbeitrag nach § 36 Abs. 1 G 131. Zu diesem Bescheid ergingen in der Folgezeit Änderungsmitteilungen, die ihren Grund in Besoldungserhöhungen, in Änderungen der gesetzlichen Versorgungsregelung oder in der Anrechnung anderweitigen Einkommens hatten.

4

Am 10. September 1975 verstarb der Vater des Klägers und wurde von seiner Witwe Elisabeth W. zur Hälfte sowie von seinen drei Kindern jeweils zu einem Sechstel beerbt. Mit Bescheid vom 22. August 1975 setzte die Bezirksfinanzdirektion Regensburg für Elisabeth W. gemäß § 36 Abs. 1 G 131 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Mindestwitwengeldes fest. Deren Widerspruch gegen diesen Bescheid wies die Bezirksfinanzdirektion mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 1976 zurück. Mit Urteil vom 2. Juni 1977 verpflichtete das Verwaltungsgericht Augsburg den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide, Elisabeth W. Witwenversorgung zu gewähren. Der Beklagte nahm seine Berufung gegen dieses Urteil zurück.

5

Die Anträge vom 18. September 1976 sowie vom 18. Juli 1977 auf Nachzahlung von Ruhegeld für die Zeit von 1957 bis Jahresende 1971 lehnte die Bezirksfinanzdirektion Regensburg mit Bescheid vom 12. September 1977 ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1977 wies sie auch den Widerspruch Elisabeth W. gegen diesen Bescheid zurück, soweit Ruhegehalt für die Zeit bis 31. Dezember 1971 geltend gemacht worden war.

6

Im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Augsburg erkannte der Beklagte die Nachzahlungspflicht für die Zeit ab 1. Januar 1972 an. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 12. September 1977 und des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 1977 zur Nachzahlung des Ruhegehalts für den Vater des Klägers an dessen Erbengemeinschaft für die Zeit vom 1. September 1957 bis 31. Dezember 1971 zu verpflichten, abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 4. März 1980 die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

7

Der Kläger beanspruche als Erbe für die Zeit vom 1. September 1957 bis 31. Dezember 1971 die Nachzahlung der Differenz zwischen dem Ruhegehalt, das seinem Vater zugestanden habe, und dem Unterhaltsbeitrag, der ihm gewährt worden sei.

8

Mit diesem Anspruch begehre der Kläger nicht das Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens; denn eine ausdrückliche ablehnende Entscheidung über die Gewährung von Ruhegehalt an Ignaz W. für die Zeit vom 1. September 1957 bis 31. Dezember 1971 sei vor der hier angefochtenen Entscheidung nicht ergangen, auch nicht - stillschweigend schlüssig - dadurch, daß die Gewährung des Unterhaltsbeitrags nach § 36 Abs. 1 G 131 die Entlassung des Vaters des Klägers voraussetze, bei einem Eintreten des Beamten in den Ruhestand aber ausgeschlossen gewesen wäre. Im übrigen wäre die Rechtslage auch bei Vorliegen einer solchen Entscheidung keine andere; denn die Regelung in Art. 51 Abs. 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 544) schließe ein weitergehendes Wiederaufgreifen eines unanfechtbar entschiedenen Falles nach pflichtgemäßem Ermessen nicht aus. Die Behörde habe die Entscheidung über die Gewährung von Ruhegehalt an Ignaz W. im ganzen wieder aufgegriffen, indem sie Ruhegehalt teilweise bewilligt, im übrigen die Bewilligung wegen der Verjährung, d.h. aus Gründen des sachlichen Rechts, abgelehnt habe. Ob dies rechtmäßig gewesen sei, sei nach dem Grundsatz des Art. 19 Abs. 4 GG verwaltungsgerichtlich auch dann überprüfbar, wenn man eine Entscheidung über das Wiederaufgreifen annehme, wobei eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme der Verjährung als Grund für die Versagung des Ruhegehalts ermessensfehlerhaft wäre.

9

Dem Vater des Klägers habe schon für die Zeit vom 1. September 1957 bis 31. Dezember 1971 Ruhegehalt zugestanden. Die Nichtgewährung des Ruhegehalts für diese Zeit stelle sich zwar als ein qualifiziertes Fehlverhalten dar, das in der Regel die Einrede der Verjährung als Rechtsmißbrauch - und damit als unbeachtlich - erscheinen lasse. Da aber der Vater des Klägers durch eigene grobe Fahrlässigkeit in der Geltendmachung seiner Rechte die Verjährung habe eintreten lassen, habe der Beklagte nicht sachwidrig, willkürlich oder ermessensfehlerhaft gehandelt, indem er die Einrede der Verjährung erhoben habe.

10

Der Kläger hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. März 1980 und das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 1978 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg sowie den Bescheid der Bezirksfinanzdirektion Regensburg vom 12. September 1977 und deren Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1977 aufzuheben und

11

unter Aufhebung der Bescheide der Oberfinanzdirektion München - Zweigstelle Augsburg - vom 3. Juni und 7. März 1955 den Beklagten zu verpflichten, das Ruhegehalt für den am 10. Juli 1975 verstorbenen Ignaz Waschek für die Zeit vom 1. September 1957 bis zum 31. Dezember 1971 an dessen Erbengemeinschaft zu Händen des Klägers zu gewähren, abzüglich des für diese Zeit gezahlten Unterhaltsbeitrages.

12

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

13

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

14

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

15

II.

Die Revision des Klägers, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Anspruch auf Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. September 1957 bis 31. Dezember 1971 abgewiesen.

16

Dem allein noch im Streit befindlichen Anspruch auf die Differenz zwischen dem Ruhegehalt, das dem Vater des Klägers zustand, und dem Unterhaltsbeitrag, der ihm gewährt worden ist, und zwar für die Zeit vom 1. September 1957 bis zum 31. Dezember 1971, stehen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unanfechtbare Bescheide des Beklagten entgegen. Der Beklagte hat für die Zeit vom 1. September 1957 bis 31. Dezember 1971 ohne Rechtsverstoß das Verfahren nicht wieder aufgegriffen. Der Kläger muß die diese Zeit betreffenden unanfechtbaren Bescheide gegen sich gelten lassen. Sie unterliegen nicht mehr der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.

17

Demgegenüber ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, die Behörde habe die Entscheidung über die Gewährung des Ruhegehalts im ganzen wiederaufgegriffen, indem sie das Ruhegehalt teilweise (ab 1. Januar 1972) bewilligt und im übrigen die Bewilligung wegen Verjährung, d.h. aus Gründen des sachlichen Rechts, abgelehnt habe. Aufgrund dieser Auslegung des Bescheids vom 12. September 1977 und des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 1977 hat es sodann - aus seiner Sicht zutreffend - geprüft, ob eine Erhebung der Verjährungseinrede als Grund für die Versagung des Ruhegehalts rechtsmißbräuchlich sei.

18

Diese rechtliche Auslegung, welche das Berufungsgericht den Bescheiden der Beklagten gegeben hat, hält der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Diese Bescheide unterliegen der selbständigen Auslegung durch das Revisionsgericht (Urteile vom 22. Juli 1965 - BVerwG 2 C 41.62 -;vom 4. Oktober 1965 - BVerwG 4 C 27.65 - [Buchholz 406.42 § 2 RGaO Nr. 2];vom 17. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 41.65 - [Buchholz 237.5 § 94 HessBG 54 Nr. 1] undvom 12. Oktober 1978 - BVerwG 2 C 1.78 - unter Hinweis auf BVerwGE 5, 275; ständige Rechtsprechung).

19

In Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1977 dargelegt, daß die Frage, ob und wann ein fehlerhafter Versorgungsbescheid zugunsten eines Versorgungsberechtigten abgeändert werden könne, grundsätzlich im Ermessen der Behörde liege, und daß fehlerhafte Bescheide regelmäßig nur mit Wirkung für die Zukunft, in Ausnahmefällen aber auch rückwirkend durch einen der Rechtslage entsprechenden Bescheid ersetzt werden (vgl. hierzu auch BVerwGE 42, 353 [BVerwG 09.07.1973 - BVerwG VIII C 4.73] [358]). In Ausübung dieses Ermessens ist sodann ausgeführt: "Die Behörde darf bei Nachzahlungsansprüchen das zeitliche Ausmaß der Nachzahlung begrenzen und dafür auch die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB zum Anhalt nehmen." Die Behörde hat sodann rückwirkend für vier Jahre, zunächst ab 1. Januar 1973 und nach einer erneuten Berechnung ab 1. Januar 1972, Versorgungsbezüge gezahlt.

20

Daraus ergibt sich, daß für "das zeitliche Maß der Nachzahlung" "die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB zum Anhalt" genommen worden ist. Aus der Sicht des Erklärungsempfängers (Adressaten des Verwaltungsaktes) mußte der objektive Erklärungsinhalt so verstanden werden, daß für das zeitliche Ausmaß der Nachzahlung die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB, wie im Bescheid auch formuliert, bloß "zum Anhalt" genommen ist, nicht aber, daß das zeitliche Ausmaß der Nachzahlung materiell an die im konkreten Fall vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung geknüpft sei mit der Folge, daß dieser Einrede der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengehalten werden könnte. Die Auslegung ergibt somit, daß die Behörde das zeitliche Ausmaß der Nachzahlung an die allgemeine und nicht an die im konkreten Fall gegebene Verjährungsfrist des § 197 BGB angeknüpft hat. Eine Begrenzung des zeitlichen Ausmaßes der Nachzahlung, orientiert an der allgemeinen vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB, ist aber grundsätzlich ermessensfehlerfrei (vgl. BVerwGE 42, 353 [357] undUrteil vom 26. September 1962 - BVerwG 6 C 140.60 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 1]). Die Beklagte hat in Übereinstimmung hiermit nur insoweit das Verfahren wiederaufgegriffen, so daß die vor dem 1. Januar 1972 liegende Zeit wegen unanfechtbarer Verwaltungsakte nicht mehr der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt.

21

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren auf jeweils 10.000 DM festgesetzt.

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller