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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1973, Az.: BVerwG VIII C 4.73

Verjährung der Versorgungsansprüche von Beamten; Richterliche Überprüfung von Zweitbescheiden; Überprüfung von Bescheiden nach Klärung der Rechtslage; Bemessung von Versorgungsbezügen in einer Wiedergutmachungsentscheidung; Bestandskräftige Festsetzung von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten; Verspäteter Antrag auf Wiedergutmachung; Beschränkung der Ermächtigung zur Änderung von Versorgungsregelungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.07.1973
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 4.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 13877
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 15.12.1969 - AZ: VI OE 170/68

Fundstellen

  • BVerwGE 42, 353 - 364
  • DVBl 1975, 595 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1974, 349-352 (Volltext mit amtl. LS)
  • JArbBl 1974, 195
  • MDR 1974, 76-77 (Volltext mit amtl. LS)
  • RwZ 1974, 60
  • VerwRspr 25, 700
  • VerwRspr 25, 700 - 706

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Verjährung und zur Erhebung der Verjährungseinrede hinsichtlich beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche, die auf der Grundlage von Wiedergutmachungsentscheidungen gewährt werden (im Anschluß an BVerwGE 23, 166).

  2. 2.

    Zur gerichtlichen Überprüfung von wiedergutmachungsrechtlichen "Zweitbescheiden", durch die dem Gesetz entsprechende Leistungen abweichend von schon vorliegenden unanfechtbar gewordenen Bescheiden für die Zukunft nicht aber für die Vergangenheit gewährt werden (im Anschluß an BVerwG VIII C 73.68).

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 1969 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1911 geborene Kläger wurde im Februar 1933 nach Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung vom Oberlandesgerichtspräsidenten in Frankfurt/Main zum Gerichtsreferendar ernannt; er wurde durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 19. August 1933 gemäß § 3 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums aus dem Justizdienst entlassen. Später wanderte er aus; er lebt in Israel. Auf seinen Antrag gewährte ihm der Regierungspräsident in Wiesbaden durch Bescheid vom 14. März 1957 Wiedergutmachung. Er sprach ihm mit Wirkung vom 1. April 1951 das Ruhegehalt aus der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBesO (Landgerichtsrat) mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis zum 31. März 1951 und mit dem angenommenen Tag der Ernennung zum Landgerichtsrat am 1. September 1941 zu; er gewährte ihm ferner eine entsprechende Entschädigung für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951. Die Berechnung, Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge erfolgte durch den Oberlandesgerichtspräsidenten in Frankfurt/Main. Dieser ließ dem Kläger durch ein Schreiben vom 8. August 1957 unter Beifügung mehrerer Festsetzungsbescheide und Kassenanweisungen mit demselben Datum die Höhe der Versorgungsbezüge für die Zeit ab 1. April 1951 mitteilen. Für den Versorgungszeitraum vom 1. April bis zum 30. September 1951 und ab 1. April 1954 wurde eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 12 Jahren 189 Tagen eingesetzt, die im Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres zu laufen begann und am 31. März 1951 endete; für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis zum 31. März 1954 wurde in Anwendung hessischen Beamtenrechts eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 18 Jahren 53 Tagen eingesetzt, die bereits mit der Ernennung zum Referendar zu laufen begann. Auf der Grundlage einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 12 Jahren 189 Tagen wurde später das Ruhegehalt mehrmals neu berechnet.

2

Mit einem an die für die Zahlungen zuständige Besoldungskasse gerichteten Schreiben vom 3. Oktober 1966 berief sich der Kläger auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1965 - BVerwG VIII C 6.65 - (NJW/RzW 1966, 376), wonach gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073), die Zeit von der Entlassung an ohne Rücksicht auf die einschränkende Regelung von § 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 DBG, wonach die ruhegehaltfähige Dienstzeit erst mit Vollendung des 27. Lebensjahres zu laufen beginnt, als ruhegehaltfähig anzusehen ist. Er bat um Mitteilung, an wen er sich wegen der erforderlichen Berichtigungen wenden könne. Dieses Schreiben wurde an den Oberlandesgerichtspräsidenten Frankfurt/Main weitergegeben. Dieser fragte bei dem Hessischen Minister der Justiz an, wie die Eingabe des Klägers beantwortet werden solle. Der Hessische Minister der Justiz schrieb dem Oberlandesgerichtspräsidenten am 30. Juni 1967 folgendes: Der Hessische Minister der Finanzen habe ihm mitgeteilt, daß er durch Erlaß vom 8. Juni 1967 die Pensionsregelungsbehörden angewiesen habe, auch in formell unanfechtbar oder rechtskräftig entschiedenen Fällen Folgerungen aus dem Urteil vom 16. Dezember 1965 zu ziehen, allerdings nur auf Antrag und mit Wirkung vom Ersten des Antragsmonats an für die Zukunft. Der Oberlandesgerichtspräsident beschied den Kläger in diesem Sinn unter dem 25. Juli 1967, das Ruhegehalt werde auf Grund des Erlasses des Hessischen Ministers der Finanzen vom 8. Juni 1967 gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1965 mit Wirkung ab 1. Oktober 1966 neu festgesetzt. In der gleichzeitigen Neufestsetzung mit Wirkung ab 1. Oktober 1966 war die Zeit ab 20. August 1932 mit insgesamt 17 Jahren 224 Tagen als ruhegehaltfähig angerechnet.

3

Entsprechend der im Bescheid vom 25. Juli 1967 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung legte der Kläger Widerspruch ein: Der ursprüngliche Wiedergutmachungsbescheid beruhe auf einer irrtümlichen Beurteilung der Rechtslage. Der Hessische Minister der Finanzen erkenne auch in Fällen formell unanfechtbarer Entscheidungen die Folgerungen an, die sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergäben. Es sei aber unbillig, Ruhegehaltsempfänger unter Rechtsirrtümern der Festsetzungsbehörden leiden zu lassen. Es sei Aufgabe des Staats, nach Klarstellung der Rechtslage Folgerungen daraus zu ziehen, daß sich seine Organe geirrt hätten.

4

Der Hessische Minister der Justiz wies den Widerspruch des Klägers zurück: Die Anweisung des Hessischen Ministers der Finanzen, auf der der angefochtene Bescheid beruhe, entspreche der Verwaltungsübung bei Bund und Ländern. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1965 begründe keinen Anspruch auf Änderung bereits unanfechtbar gewordener Bescheide; ein Recht auf rückwirkende Neufestsetzungen könnte sich nur aus dem Gesetz ergeben. Verwaltungsbehörden seien aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht verpflichtet, durch unanfechtbare Bescheide abgeschlossene Verfahren deshalb wieder aufzugreifen, weil sich diese Bescheide auf Grund höchstrichterlicher Rechtsprechung als rechtswidrig erwiesen hätten; machten Verwaltungsbehörden von ihrem Recht auf Wiederaufgreifen solcher Fälle Gebrauch, so seien sie allein gehalten, Fälle gleicher Art gleichzubehandeln. Dem sei hier entsprochen worden.

5

Der Kläger verfolgte mit seiner Klage den Anspruch auf Nachzahlung der höheren Versorgungsbezüge ab 1. April 1951. Das beklagte Land beantragte, die Klage abzuweisen, und brachte vor, der Kläger habe kein Recht auf rückwirkende Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge; die getroffene Regelung beruhe auf einer fehlerfreien Ermessensausübung.

6

Das Verwaltungsgericht hat entschieden:

7

Der Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 25. Juli 1967 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Hessischen Ministers der Justiz vom 1. September 1967 wird aufgehoben, soweit er den Antrag des Klägers vom 3. Oktober 1966 ablehnt.

8

Das beklagte Land wird verpflichtet,

  1. a)

    das Ruhegehalt des Klägers für die Zeit vom 1. Oktober 1962 bis 30. September 1966 auf der Grundlage einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit vom 19. August 1933 bis 31. März 1951 anderweit festzusetzen und die entsprechenden Mehrbeträge nachzuzahlen,

  2. b)

    den Antrag des Klägers vom 3. Oktober 1966 auf anderweitige Festsetzung des Ruhegehalts für die Zeiten vom 1. April 1951 bis 30. September 1951 und vom 1. April 1954 bis 31. Dezember 1961 und auf Nachzahlung der entsprechenden Mehrbeträge neu zu bescheiden.

9

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

10

Das Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen: Für die Klage sei nicht gemäß §§ 26 Abs. 4, 32 Abs. 1 Satz 2 BWGöD in Verbindung mit den in Hessen geltenden Rechtswegvorschriften der Rechtsweg zu den Entschädigungsgerichten eröffnet, vielmehr nach § 18 Abs. 1 BWGöD in Verbindung mit den Vorschriften des hessischen Beamtenrechts der Verwaltungsrechtsweg. Der Kläger beanspruche nämlich nicht eine Ergänzung des Wiedergutmachungsbescheides, vielmehr auf Grund dieses Wiedergutmachungsbescheides eine höhere Versorgung. Dieser Streit richte sich nach den für die Beamten geltenden Rechtswegvorschriften. Das Begehren des Klägers ziele erkennbar auf teilweise Aufhebung der angefochtenen Bescheide und auf Verpflichtung des Beklagten, das Ruhegehalt ab 1. April 1951 höher festzusetzen. Die Klage sei teilweise begründet. Die Zeit vom 19. August 1933 bis zum 31. März 1951 sei als ruhegehaltfähig anzuerkennen gewesen; das ergebe sich zwar nicht aus dem Wiedergutmachungsbescheid, wohl aber aus § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD. Einer Ergänzung des Wiedergutmachungsbescheides bedürfe es nicht. Abgesehen von dem Versorgungszeitraum vom 1. Oktober 1951 bis zum 31. März 1954 habe das beklagte Land den Versorgungsberechnungen eine zu kurze ruhegehaltfähige Dienstzeit zugrunde gelegt. Das Schreiben vom 8. August 1957 habe nicht zu einer unanfechtbar gewordenen Regelung geführt; es habe den Kläger insofern begünstigt, als darin Zeiten positiv als ruhegehaltfähig festgesetzt worden seien; es fehle aber an einer Belastung in dem Sinne, daß eine Berücksichtigung weiterer Zeiten als ruhegehaltfähig und die Gewährung eines höheren Ruhegehalts versagt worden seien. Auch fehle es an einer förmlichen Zustellung und an einer Rechtsmittelbelehrung. Auf die Rechtsprechung zur Wiederaufnahme von durch unanfechtbaren Verwaltungsakt abgeschlossenen Verwaltungsverfahren komme es nicht an. Grundsätzlich sei das beklagte Land deshalb verpflichtet, dem Antrag des Klägers für die Vergangenheit stattzugeben. Für die Zeit vor dem 1. Januar 1962 sei der Nachzahlungsanspruch jedoch verjährt. Es stehe im Ermessen des beklagten Landes, ob es sich auf die Verjährung berufen wolle. Die dem Kläger nachteilige Rechtsansicht des beklagten Landes sei vertretbar gewesen; der Kläger habe auch jahrelang diese Auslegung akzeptiert; die Geltendmachung der Verjährungseinrede würde deshalb nicht treuwidrig sein. Für die Zeit vom 1. Januar 1962 bis zum 30. September 1966 stehe dem Kläger der Anspruch auf Neufestsetzung zu. Für die Zeit davor beruhe die Ablehnung auf einem Ermessensfehler. Es komme insoweit auf die Abwägung aller maßgeblichen Umstände an; dem Grundsatz nach sei das Geltendmachen der Verjährungseinrede nicht ermessensfehlerhaft. Soweit nur ein Bescheidungsurteil ergehe, sei die Klage teilweise abzuweisen.

11

Das beklagte Land legte Berufung, der Kläger nach Ablauf der Berufungsfrist Anschlußberufung ein. Die Berufung verfolgte den Antrag, die Klage vollen Umfangs abzuweisen. Die Anschlußberufung verfolgte das erfolglos gebliebene Klagebegehren für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 1951 und vom 1. April 1954 bis zum 31. Dezember 1961.

12

Der Verwaltungsgerichtshof entschied wie folgt:

Auf die Berufung des Beklagten werden

a:
der Satz 1 des am 27. März 1968 beratenen Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 11. April 1968 dahin abgeändert, daß der Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten in Frankfurt/Main vom 25. Juli 1967 und der Widerspruchsbescheid des Hessischen Ministers der Justiz vom 1. September 1967 nur insoweit aufgehoben werden, wie der Antrag des Klägers vom 3. Oktober 1966 hinsichtlich der Ansprüche für die Zeit vom 1. Januar 1962 bis zum 30. September 1966 abgelehnt worden ist,

b:
der Satz 2 Abschnitt b) des Urteils aufgehoben.

Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird der Satz 2 Abschnitt a) des vorgenannten Urteils dahin geändert, daß der Beklagte unter Abänderung seines Bescheides vom 8. August 1957 das Ruhegehalt des Klägers vom 1. Januar 1962 an auf der Grundlage einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit vom 19. August 1933 bis zum 31. März 1951 festzusetzen und die entsprechenden Mehrbeträge nachzuzahlen hat.

Die weitergehenden Berufungen des Beklagten und des Klägers werden zurückgewiesen.

13

Das Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

14

Die Klage sei als eine kombinierte Verpflichtungs- und Leistungsklage zulässig. Der Verpflichtungsantrag ziele auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge durch Verwaltungsakt; der Leistungsantrag ziele auf Verurteilung zur begehrten Nachzahlung. Für den erstgenannten Antrag sei das Vorverfahren durchgeführt, für den zweiten Antrag bedürfe es keines Vorverfahrens. - Die frühere Berechnung des Ruhegehalts sei rechtswidrig gewesen, weil § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD unrichtig angewendet worden sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei das Schreiben des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 8. August 1957 ein Verwaltungsakt gewesen; damit sei auch eine höhere Festsetzung abgelehnt worden. Dieser Bescheid sei auch nicht nichtig; er habe im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichtspräsidenten gelegen, weil das Wiedergutmachungsverfahren abgeschlossen gewesen sei. Der Bescheid sei, da er keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 4 Satz 2 VwGO unanfechtbar geworden. Mit seinem Schreiben vom 3. Oktober 1966 habe der Kläger im Ergebnis die Rücknahme des ablehnenden Teils des Bescheides vom 8. August 1957 und die Gewährung der ihm nach materiellem Recht zustehenden Versorgungsbezüge begehrt. Eine solche Entscheidung stehe grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde; eine Verpflichtung zum Wiederaufgreifen unanfechtbar gewordener Bescheide bestehe grundsätzlich nicht. Soweit die Versagung des Wiederaufgreifens die Versorgungsbezüge für die Zeit ab 1. Januar 1962 betreffe, sei das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden; dabei sei folgendes zu berücksichtigen: Der Bescheid vom 8. August 1957 habe nicht ausdrücklich gesagt, daß höhere Ansprüche abgelehnt würden; durch die äußere Form und den nicht leicht verständlichen Inhalt des Bescheides habe der Oberlandesgerichtspräsident die Ursache dafür gesetzt, daß sich der Kläger zufriedengegeben habe. Es komme hinzu, daß ihm keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sei. Auf dem Gebiet des Wiedergutmachungsrechts sei eine den Verfolgten entgegenkommende Ermessensausübung erforderlich. Das gelte besonders in einem Fall, in dem - wie hier - der Betroffene aus Verfolgungsgründen im Ausland lebe. Die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 8. August 1957 sei nicht mit großen Schwierigkeiten verbunden. Deshalb halte der Senat den Beklagten für verpflichtet, den Bescheid vom 8. August 1957 zurückzunehmen, soweit der Kläger höhere Ansprüche jetzt noch geltend machen könne; das gelte für die Bezüge ab 1. Januar 1962. Wegen der Bezüge für den Zeitraum davor habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht ein Bescheidungsurteil erlassen; insoweit stehe den Ansprüchen des Klägers Verjährung entgegen. Das beklagte Land habe sich ausdrücklich auf Verjährung berufen. - Versehentlich habe das Verwaltungsgericht im Urteilsausspruch Ansprüche für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 1962 für unbegründet erklärt; insoweit sei die Anschlußberufung begründet; im übrigen sei sie unbegründet. Die Berufung des beklagten Landes sei begründet, soweit sie den Versorgungszeitraum vor dem 1. Januar 1962 betreffe, im übrigen sei sie unbegründet.

15

Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

16

II.

Die Revision ist unbegründet.

17

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen, soweit das beklagte Land im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist, der Kläger also mit seinem Klagebegehren Erfolg gehabt hat; denn von der Möglichkeit. Revision oder Anschlußrevision einzulegen, hat das beklagte Land keinen Gebrauch gemacht.

18

Das Klagebegehren ist deshalb nur noch insoweit im Streit, als der Kläger im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist. Für die Zeit ab 1. Januar 1962 ist ihm unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide das Recht auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge auf der Grundlage einer schon am 19. August 1933 beginnenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit und auf Nachzahlung der höheren Bezüge rechtskräftig zugesprochen worden; für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. Dezember 1961 bekämpft er das Berufungsurteil, durch das die Klage insoweit abgewiesen worden ist, und beansprucht er die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge in gleicher Weise und die Nachzahlung der höheren Bezüge, soweit seinem Anspruch nicht schon in Anwendung hessischen Beamtenrechts für den Zeitraum vom 1. Oktober 1951 bis zum 31. März 1954 entsprochen worden ist.

19

Der Revision ist nicht darin zu folgen, daß die im Streit befindliche Entscheidung des beklagten Landes im Wiedergutmachungsverfahren nach § 26 BWGöD und nicht auf Grund von § 18 Abs. 1 BWGöD im beamtenrechtlichen Verfahren zu treffen gewesen sei. Hätte die Revision mit diesem Vorbringen Erfolg, so wäre für die Entscheidung in der Sache selbst die Entschädigungskammer zuständig; wegen der gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BWGöD in Hessen fortgeltenden Rechtswegvorschriften für Streitigkeiten nach § 26 BWGöD wäre in der Sache selbst eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht möglich. Ob dann die Klage, soweit sie noch anhängig ist, als unzulässig abgewiesen, oder auf einen entsprechenden Antrag das Verfahren an die Entschädigungskammer verwiesen werden müßte, oder ob das anhängige Verfahren zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide, soweit sie noch im Streit sind, wegen mangelnder Zuständigkeit der erlassenden Behörden führen müßte, damit ein neues Verfahren vor der Entschädigungskammer vorbereitet werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Oberlandesgerichtspräsident war als die landesrechtlich bestimmte Festsetzungs- und Regelungsbehörde im Sinne von § 18 Abs. 1 BWGöD für die Entscheidung darüber zuständig, ob und inwieweit dem Anspruch des Klägers auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge und auf Zahlung der verbesserten Versorgung entsprochen wird.

20

Die Wiedergutmachungsentscheidung vom 14. März 1957 nannte zwar alle beamtenrechtlich bedeutsamen Merkmale für die Bemessung und Berechnung der dem Kläger ab 1. April 1951 zugesprochenen Versorgungsbezüge, traf aber keine ausdrückliche Regelung zu der Frage, wie die ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Bemessung der Versorgungsbezüge zu berechnen ist. In Anwendung der Rechtsgrundsätze, von denen die Verwaltungspraxis damals ausging, wurde bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 DBG die vor Vollendung des 27. Lebensjahres liegende Zeit unberücksichtigt gelassen, soweit nicht das damals geltende hessische Beamtenrecht im Zeitraum vom 1. Oktober 1951 bis zum 31. März 1954 die Anrechnung der gesamten Zeit von der Ernennung zum Referendar an vorschrieb. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1965 - BVerwG VIII C 6.65 - (NJW/RzW 1966, 276) wurde aber klargestellt, daß § 9 Abs. 2 Satz 2 BWGöD in Wiedergutmachungsfällen eine von den sonst geltenden beamtenrechtlichen Regelungen abweichende Berechung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in der Weise vorsieht, daß die gesamte Zeit von der verfolgungsbedingten Entlassung an ruhegehaltfähig ist. In dem genannten Urteil BVerwG VIII C 6.65 ist dargelegt worden, daß das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in der Wiedergutmachungsentscheidung dazu führt, daß die zuständige Festsetzungs- und Regelungsbehörde (§ 18 Abs. 1 BWGöD) die Lücke im Wege der Auslegung zu schließen hat, ohne daß eine Ergänzung der Wiedergutmachungsentscheidung im Verfahren nach § 26 BWGöD erforderlich ist; § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD ist in einem solchen Fall wie eine beamtenrechtliche Vorschrift zu behandeln, die eine die geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes begünstigende Sonderregelung trifft. Daran ist festzuhalten; die Revision bringt nichts vor, was zu einer Überprüfung dieser Entscheidung führen könnte. War der Oberlandesgerichts Präsident als Versorgungs- und Regelungsbehörde (§ 18 Abs. 1 BWGöD) von Anfang an ohne Rücksicht auf die genannte Lücke in der Wiedergutmachungsentscheidung zuständig für die dem Gesetz entsprechende Festsetzung der Versorgungsbezüge, so war er auch zuständig für die nachträgliche Überprüfung und Änderung der getroffenen Versorgungsregelungen. Eines erneuten Verfahrens nach § 26 BWGöD bedarf es nicht.

21

Die Revision meint - insoweit in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht -, es fehle für den gesamten Versorgungszeitraum ab 1. April 1951 an einer bestandskräftig gewordenen Versorgungsregelung. Dem ist schon das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt. Der Kläger hat den Bescheid vom 8. August 1957 mit den ihm beigefügten Festsetzungen und. Kassenanweisungen für mehrere Zeiträume erhalten. Dieser Bescheid enthielt mit seinen Anlagen eine abschließende Regelung aller Merkmale, die nach der Absicht der Festsetzungs- und Regelungsbehörde auf der Grundlage der Wiedergutmachungsentscheidung für die Bemessung und Berechnung des dem Kläger zustehenden Ruhegehalts maßgeblich sein sollten. Die vorgenommenen Festsetzungen standen im Falle der Unanfechtbarkeit dem Recht des Empfängers auf eine Neufestsetzung entgegen; hinsichtlich solcher Entscheidungsbestandteile, die in spätere Bescheide unverändert übernommen wurden - wie hier die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit - trat nach den beamtenrechtlichen Grundsätzen, die im Urteil BVerwGE 23, 175[BVerwG 27.01.1966 - II C 191/62] dargestellt werden, bei Eintritt der Unanfechtbarkeit ebenfalls Bestandskraft ein. Wegen Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung ist zwar der Bescheid vom 8. August 1957 zunächst nicht unanfechtbar geworden; diese Unanfechtbarkeit trat aber gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 4 Satz 2 VwGO nachträglich nach Ablauf der dort genannten Jahresfrist ein. Umstände, die dafür sprechen könnten, daß eine zwingende Zustellungsvorschrift verletzt wurde und der Zustellungsmangel unheilbar war, liegen nicht vor; solche Umstände könnten nur im Rahmen irrevisiblen Landesrechts bedeutsam werden und sind vom Berufungsgericht nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe verneint worden. Deshalb ist davon auszugehen, daß in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge und die Nachzahlung eines Mehrbetrages beantragte, alle Bemessungsgrundlagen für seinen Versorgungsanspruch bestandskräftig festgelegt waren; insbesondere war die für die Bemessung der Versorgungsbezüge erhebliche ruhegehaltfähige Dienstzeit bestandskräftig festgesetzt. Ohne Abänderung der unanfechtbar gewordenen vorliegenden Versorgungsregelung war eine Neufestsetzung der Versorgungsbezüge für die Vergangenheit und für die Zukunft nicht möglich.

22

Das beklagte Land hat durch die zuständige Festsetzungs- und Regelungsbehörde eine solche Neufestsetzung für die Zukunft - und zwar vom Antragsmonat an - vorgenommen und dabei im Wege des Wiederaufgreifens des formell abgeschlossenen Verfahrens einen "Zweitbescheid" erlassen, der der durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1965 geklärten Rechtslage entspricht. Soweit der Kläger danach künftig höhere Versorgungsbezüge erhält, ist er nicht beschwert. Soweit er die der inzwischen geklärten Rechtslage entsprechenden höheren Versorgungsbezüge auch für die Vergangenheit - ab 1. April 1951 - beansprucht, greift er die Ermessensentscheidung an, die die zuständige Behörde des beklagten Landes zu seinen Lasten dahingehend getroffen hat, daß sie es für die Zeit vor dem Antragsmonat bei der durch unanfechtbare Bescheide getroffenen Regelung belassen will. Diese Ermessensentscheidung ist nicht dadurch abgeändert worden, daß das Berufungsgericht das beklagte Land - insoweit unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide - verpflichtet hat, die Versorgungsbezüge des Klägers der inzwischen geklärten Rechtslage entsprechend schon für die Zeit ab 1. Januar 1962 erneut festzusetzen und ihm die sich dabei ergebenden erhöhten Versorgungsbezüge zu zahlen; die Ermessensentscheidung des beklagten Landes ist zwar, soweit sie den Zeitraum vom 1. Januar 1962 bis zum Antragsmonat betrifft, gegenstandslos geworden, weil das Berufungsurteil insoweit rechtskräftig geworden ist, bleibt aber in ihrer ursprünglichen Form im Streit, soweit es sich um den vor dem 1. Januar 1962 liegenden Versorgungszeitraum handelt. Das Berufungsgericht konnte nämlich nicht durch sein insoweit rechtskräftig gewordenes Urteil die im Streit befindliche Ermessensentscheidung des beklagten Landes durch eine andere Ermessensentscheidung ersetzen; es hat dies auch nicht beabsichtigt.

23

Bei der Begründung des Urteils, soweit es zur teilweisen Klagabweisung geführt hat, ist das Berufungsgericht übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 23, 166 [167]) davon ausgegangen, daß auch beamtenrechtliche Versorgungsansprüche der Verjährung nach § 197 BGB unterliegen; zutreffend ist es dabei auch davon ausgegangen, daß beamtenrechtliche Versorgungsansprüche auf Grund von Wiedergutmachungsentscheidungen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - auch in der Verjährungsfrage - zu beurteilen sind.

24

Nach den Grundsätzen des Urteils BVerwGE 23, 166 kann in bestimmten Fällen die Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber Nachzahlungsansprüchen der Ruhestandsbeamten und ihrer versorgungsberechtigten Hinterbliebenen - denen Geschädigte mit beamtenrechtlichen Wiedergutmachungsansprüchen gleichstehen - wegen einer unzulässigen Rechtsausübung unwirksam sein; um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht: Die frühere Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers, die sich nach einer späteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als unrichtig herausgestellt hat, hat der damaligen Verwaltungspraxis entsprochen; sie war vertretbar schon deshalb, weil sie dem allgemeinen Grundsatz des Wiedergutmachungsrechts entsprach, wonach die geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes bei der Wiederherstellung ihrer Rechte ab 1. April 1951 versorgungsrechtlich nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden sollen, als ihre Mitbewerber gestellt sind, die ohne Verfolgung eine gleiche Dienstlaufbahn durchlaufen haben. Die zuständige Versorgungsstelle hat den Kläger auch nicht abgehalten, eine Klage zu erheben (BVerwGE 23, 166 [169 f.]); das hat sie nicht schon dadurch getan, daß sie ihren Bescheiden keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat. Im Urteil BVerwGE 23, 166 (173 f.)[BVerwG 26.01.1966 - VI C 112/63], auf das sich die Revision beruft, ist klargestellt worden: Nicht jede Falschberechnung von Versorgungsbezügen hat zur Folge, daß die Verjährungseinrede wegen Rechtsmißbrauchs ausgeschlossen ist, wenn der Fehler nachträglich entdeckt wird; vielmehr muß es sich um ein nach Art und Dauer qualifiziert fehlerhaftes Verhalten gehandelt haben, das dazu geführt hat, daß der Berechtigte seine Ansprüche verjähren ließ. So liegt es hier nicht.

25

Zu der Frage, ob die Erhebung der Verjährungseinrede als eine Ermessensentscheidung anzusehen ist, die im Rahmen von § 114 VwGO auf Ermessensfehler überprüft werden kann, fehlt es - soweit ersichtlich - bisher an einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Urteil BVerwGE 23, 166 (174)[BVerwG 26.01.1966 - VI C 112/63] heißt es dazu, es bleibe offen, ob und wann solche Fehler, die nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründen, es gleichwohl ermessensfehlerhaft erscheinen lassen könnten, daß die Behörde gegenüber einer unstreitig begründeten Forderung eines Beamten oder Versorgungsempfängers die Einrede der Verjährung erhebt. Diese Frage kann auch hier offenbleiben. Das Berufungsurteil ist nämlich, soweit es angefochten worden ist, im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

26

Dem Berufungsgericht ist nämlich nicht darin zu folgen, daß die Entscheidung des beklagten Landes rechtswidrig war, bei der Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD zwar auch nach einem unanfechtbar oder rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für die Zukunft der den Geschädigten günstigeren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1966 zu folgen, die sich dabei ergebende Verbesserung der Versorgungsbezüge aber nur auf Antrag und vom Antragsmonat ab vorzunehmen.

27

Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 73.68 - (MDR 1969, 697 = NJW/RzW 1970, 42) entschieden, daß es im Falle einer wiedergutmachungsrechtlichen Ermessensentscheidung, die im Wege eines "Zweitbescheides" zur Abänderung einer bereits ergangenen und unanfechtbar gewordenen Wiedergutmachungsentscheidung führt, grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde liegt, Zahlungsansprüche auf Grund der neuen Entscheidung nicht rückwirkend, vielmehr erst von einem bestimmten Zeitpunkt - etwa vom Antragsmonat - an vorzusehen. Dabei ist besonders darauf hingewiesen worden, daß diese zeitliche Beschränkung der im Wege des Ermessens gewährten Rechtsverbesserung vergleichbar ist mit der Regelung, die § 24 Abs. 3 BWGöD in der Fassung von 1965 in Fällen vorsieht, in denen ein sachlich gerechtfertigter Wiedergutmachungsantrag verspätet gestellt worden ist, ohne daß die Verspätung als unverschuldet angesehen werden kann; in solchen Fällen ist dem Wiedergutmachungsantrag mit der Maßgabe zu entsprechen, daß Zahlungen erst vom Antragsmonat an geleistet werden. Sah es der Beklagte - heißt es im Urteil BVerwG VIII C 73.68 - als ein nobile officium an, den Anspruch des Klägers sachlich erneut zu prüfen, obwohl schon eine unanfechtbar gewordene Entscheidung vorlag, so war er nicht gehindert, seiner Entscheidung zeitliche Schranken zu ziehen, wie sie für Fälle gezogen sind, in denen verspätete Anträge nach der Änderung des § 24 Abs. 3 BWGöD durch das Siebente Änderungsgesetz ohne Rücksicht auf die Fristversäumnis zu einer Sachentscheidung führen. Daran ist festzuhalten.

28

Die gegenteilige Ansicht kann nicht auf die Entscheidung BVerfGE 27, 297 [BVerfG 17.12.1969 - 2 BvR 23/65] gestützt werden.

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Das Bundesverfassungsgericht ist in dieser Entscheidung davon ausgegangen, daß nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts jede behördliche Entscheidung darüber, ob nach einem unanfechtbar gewordenen oder rechtskräftig bestätigten Bescheid eine erneute Überprüfung des bereits geregelten Anspruchs stattfinden und - wenn sich der Anspruch als begründet erweist - eine Neuregelung durch "Zweitbescheid" erfolgen soll, eine Ermessensentscheidung ist, und es hat - jedenfalls für das Gebiet des Wiedergutmachungsrechts - daraus die Folgerung gezogen, daß jede Ablehnung einer erneuten Sachprüfung gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlich überprüfbar ist. Dazu heißt es des weiteren (a.a.O. S. 306 f.): Die Beschränkungen des Ermessensspielraums ergäben sich aus dem Sinn und Zweck des Wiedergutmachungsrechts und aus dem Willkürverbot; es dürften diejenigen Gesichtspunkte, die für den erneuten Eintritt in die Sachbehandlung sprechen und die in einer gefestigten Praxis einer Zentralbehörde des Bundes entwickelt und von anderen Wiedergutmachungsbehörden aufgenommen worden sind, nicht außer acht gelassen werden.

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Die vom beklagten Land getroffene Ermessensentscheidung war, soweit eine Neufestsetzung der Versorgungsbezüge für den Zeitraum vor dem Antragsmonat abgelehnt wurde, unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte nicht fehlerhaft.

31

Die Rechtsverbesserung, die dem Kläger nach der geänderten Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD zusteht, stellt sich - wie schon dargelegt wurde - als eine von den allgemeinen Grundsätzen des Beamtenrechts abweichende beamtenrechtliche Sondervergünstigung für Geschädigte dar; die allgemeinen Grundsätze des Wiedergutmachungsrechts, die auf einen Schadensausgleich zielen, werden nicht berührt, mag diese besondere Vergünstigung versagt oder gewährt werden. Dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung hat das beklagte Land insofern das Übergewicht gegenüber dem Grundsatz der Rechtsbeständigkeit unanfechtbar gewordener Verwaltungsakte gegeben, als es dem Kläger für die Zukunft (vom Antragsmonat an) die dem Gesetz entsprechende Rechtsverbesserung gewährt hat. Damit ist eine Abwägung der für und der gegen eine Neubescheidung sprechenden Gründe erfolgt; die zeitliche Beschränkung der Rechtsverbesserung entspricht - wie schon dargelegt worden ist - einer durch § 24 Abs. 3 BWGöD für vergleichbare Fälle getroffenen gesetzlichen Regelung. Die getroffene Ermessenentscheidung entspricht einer zwischen den zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder getroffenen Abrede, die den Zweck hatte, eine allgemeine Wiedergutmachungspraxis in den Fällen einzuleiten, in denen die durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1965 bewirkte geänderte Auslegung des. § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD Anlaß gibt für die erneute Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit eines Geschädigten als Grundlage für die Bemessung seiner Versorgungsbezüge. Da bei dieser. Verwaltungspraxis, wenn sie sich durchgesetzt hat, alle nunmehr als anspruchsberechtigt anzusehenden Geschädigten gleichbehandelt werden, kann auch das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt sein, das allein die Ungleichbehandlung wesensgleicher Fälle verbietet.

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Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht die genannte Ermessensentscheidung für fehlerhaft und das beklagte Land für verpflichtet erklärt hat, dem Kläger die beanspruchte Versorgungsverbesserung rückwirkend - wenn auch nur hinsichtlich der noch nicht verjährten Ansprüche - zu gewähren, lassen keinen Ermessensfehler der Behörde im Sinne von § 114 VwGO und erst recht keinen Gesichtspunkt erkennen, unter dem nur eine solche Regelung frei von Ermessensfehlern sein könnte. Das Verbot einer reformatio in peius (§ 88 VwGO) im Revisionsverfahren steht der Überprüfung des angefochtenen Urteils in dieser Frage nicht entgegen: Zwar ist das Berufungsurteil rechtskräftig geworden, soweit dem Kläger eine rückwirkende Versorgungsverbesserung ab 1. Januar 1962 zugesprochen worden ist; dieselbe Ermessensentscheidung, die für diesen Zeitraum nicht mehr im Streit ist, ist aber auch die Grundlage für die Versagung weiterer Rechtsverbesserungen im Zeitraum zwischen dem 1. April 1951 und dem 31. Dezember 1961, die noch im Streit sind.

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Die "Gesichtspunkte", unter denen das Berufungsgericht die Versagung von Versorgungsverbesserungen für die Vergangenheit auf der Grundlage einer geänderten Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD für ermessensfehlerhaft erklärt hat, lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der Kläger sei im unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 8. August 1957 nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß Ansprüche teilweise versagt worden seien; die Festsetzungen seien auch schwer verständlich gewesen. Dem genannten Bescheid sei keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden; wenn nicht die Verwaltungsgerichtsordnung für solche Fälle eine Ausschlußfrist eingeführt hätte, wäre der Bescheid weiterhin anfechtbar geblieben. Gerade auf dem Gebiet des Wiedergutmachungsrechts hätten die Behörden ein ihnen zustehendes Ermessen so auszuüben, daß den Verfolgten entgegengekommen und ihren Belangen weitgehend Rechnung getragen werde eine Ermessenshandhabung, die den Belangen der Berechtigten nicht in einem rechtlich möglichen Umfang Rechnung trage, sei als ermessensfehlerhaft anzusehen. Das gelte besonders in einem Fall, in dem der Betroffene - wie der Kläger - schon 1933 Deutschland aus Verfolgungsgründen verlassen habe und deshalb in besonderem Maße vor der Schwierigkeit stehe, sich über den Umfang seiner Wiedergutmachungsansprüche zu unterrichten. Die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 8. August 1957 führe für das beklagte Land nicht zu übermäßigen Schwierigkeiten, besonders nicht zu einer unzumutbaren Mehrarbeit.

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Keiner dieser Gesichtspunkte - und auch nicht die Häufung dieser Gesichtspunkte - rechtfertigt die Folgerung, daß bei der Ermessensentscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder dem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 VwGO).

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Grenzen der Ermächtigung zur rückwirkenden Änderung einer unanfechtbar gewordenen Versorgungsregelung könnten sich nur dann aus dem Grundsatz einer materiellen Wiedergutmachungsgerechtigkeit ergeben, wenn dieser Grundsatz jeder Berufung auf die Bestandskraft unanfechtbar gewordener Bescheide entgegenstände. Wäre dies der Fall, so wären alle gesetzlichen Form- und Frist Vorschriften entbehrlich und alle gesetzlichen Hinweise auf die Bestandskraft unanfechtbarer Bescheide (vgl. etwa Art. V des 6. Änderungsgesetzes vom 18. August 1961 [BGBl. I S. 1349] und Art. IV des 7. Änderungsgesetzes vom 9. September 1965 [BGBl. I S. 1210]) unverständlich. Auch in Wiedergutmachungssachen gilt jedoch der Grundsatz, daß formell unanfechtbar gewordene Bescheide bestandskräftig werden und daß die Überprüfung unanfechtbarer Bescheide nicht in dem Sinne gesetzlich geregelt ist, daß nur die dem Geschädigten günstigste Entscheidung der Rechtslage entspricht.

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Bei der behördlichen Abwägung aller Gesichtspunkte, die bei einer nachträglichen Überprüfung von Wiedergutmachungsentscheidungen und auch von beamtenrechtlichen Festsetzungen auf der Grundlage von Wiedergutmachungsentscheidungen für oder gegen den Erlaß eines dem Geschädigten günstigeren "Zweitbescheides" sprechen, ist allerdings dem Grundsatz der materiellen Wiedergutmachungsgerechtigkeit ein besonderes Gewicht beizumessen; darauf wird in der Entscheidung BVerfGE 27, 297 [BVerfG 17.12.1969 - 2 BvR 23/65] hingewiesen. Dem hat das beklagte Land in der Weise Rechnung getragen, daß es dem Kläger für die Zukunft - vom Antragsmonat an - die der inzwischen geklärten Rechtslage entsprechende Rechtsverbesserung zugesprochen hat. Es hat den Zweck der ihm nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zustehenden Ermächtigung zu einer Neufestsetzung bei der Entscheidung, den Kläger für die Vergangenheit an der unanfechtbar gewordenen Versorgungsregelung festzuhalten (vgl. das genannte Urteil BVerwG VIII C 73.68), nicht verfehlt. Dabei muß der Umstand, daß die Versorgungsbehörde seinerzeit nicht auf Zweifel bei der Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD hingewiesen hat, schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie selbst nach der damaligen Verwaltungspraxis, die vertretbar war, solche Zweifel nicht hatte und deshalb auch nicht auf den Gedanken kommen konnte, Ansprüche des Klägers würden teilweise "abgelehnt". Deshalb kann auch der Umstand nicht erheblich sein, daß dem Versorgungsbescheid von 1957, der mit den beigefügten Festsetzungsbescheiden eine eindeutige Regelung traf, keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Auch dem Umstand, daß der Kläger 1933 Deutschland verlassen hatte, kann in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zukommen: Die frühere Verwaltungspraxis bei der Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD war nicht ernstlich angezweifelt worden. Nur in einem einzigen Fall - der übrigens einen Geschädigten betraf, der ebenso wie der Kläger Deutschland nach der nationalsozialistischen "Machtergreifung" verlassen hatte - ist das zu einer anderen Auslegung von § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD führende Urteil vom 16. Dezember 1965 ergangen; daraus ist zu entnehmen, daß in allen anderen Fällen, in denen die Auslegung dieser Vorschrift bedeutsam war, Versorgungsregelungen, die der bisherigen, den Geschädigten ungünstigeren Verwaltungspraxis entsprachen, ohne Rücksicht auf den Wohnort des Geschädigten unanfechtbar geworden sind. Es kann unter diesen Umständen nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, wenn das beklagte Land übereinstimmend mit den für wiedergutmachungsrechtliche Versorgungsregelungen zuständigen obersten Behörden des Bundes und anderer Länder eine der nunmehr geklärten Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD entsprechende neue Berechnung der Versorgungsbezüge allgemein in dem Sinne vorgesehen hat, daß sie nur auf Antrag und nur mit Wirkung vom Antragsmonat an erfolgen soll.

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Die Revision beruft sich zu Unrecht auf die in Anwendung des Bundesentschädigungsgesetzes ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 1972 (NJW/RzW 1972, 341, 344, 346); eine Entscheidung zu der Frage, ob eine unanfechtbar gewordene Wiedergutmachungsentscheidung nachträglich durch einen "Zweitbescheid" in der Weise berichtigt werden darf, daß die Rechtsverbesserungen von einem bestimmten Zeitpunkt an für die Zukunft gewährt werden, während es für die Vergangenheit bei der bisherigen Regelung verbleibt, wird in keinem dieser Urteile getroffen. Der Bundesgerichtshof hat zwar im ersten Urteil (S. 343) zum Ausdruck gebracht, die dem Geschädigten zustehende "Abhilfe" dürfe im konkreten Fall "nur aus guten Gründen" verweigert oder beschränkt werden; die Wiedergutmachungsbedürftigkeit eines bestimmten Verfolgungsschadens sei abzuwägen gegen die Tatsache, daß in einem mit allen Rechtsgarantien versehenen Verfahren schon einmal entschieden worden sei, und gegen die Gründe, aus denen dieses Verfahren zu der gesetzlichen Entschädigung nicht geführt hat. - Auf Grund einer solchen Abwägung ist hier seitens der zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder eine übereinstimmende Regelung für eine Gruppe gleichliegender Fälle vorgesehen worden; an den dabei aufgestellten Grundsatz, die Rechtsverbesserung sei nur auf Antrag und nur vom Antragsmonat ab vorzunehmen, hat sich das beklagte Land gehalten. Dagegen bestehen keine Bedenken. An "guten Gründen" fehlt es im Falle einer solchen Abwägung zwischen "dem Gebot der Rechtssicherheit" und dem "Gedanken der materiellen Gerechtigkeit" nach dem zweiten der genannten Urteile (NJW/RzW 1972, 344 [345]) nur dann, wenn die Ermessensbetätigung der zuständigen Behörde dem Zweck der ihr gewährten Abhilfebefugnis nicht entspricht, die Grenze dieser Befugnis überschritten wird oder die Behörde ohne zureichenden Grund von ihrer ständigen Übung oder einer allgemeinen Verwaltungspraxis abweicht. Die beiden erstgenannten Gesichtspunkte greifen im vorliegenden Fall nicht durch, weil der Sache nach Rechtsgleichheit auch in den bereits unanfechtbar abgeschlossenen Fällen hergestellt wird, ohne daß bei der für die Vergangenheit aufrechterhaltenen Regelung ein echter Verfolgungsschaden außer Betracht bleibt - es geht nur um die richtige Anwendung einer besonderen versorgungsrechtlichen Regelung für Verfolgte -; der letztgenannte Gesichtspunkt entfällt, weil die getroffene Ermessensentscheidung einheitlich für alle gleichartigen Fälle getroffen werden soll.

38

Die Frage, ob eine rückwirkende Versorgungsverbesserung für die zuständigen Behörden "keine unzumutbare Mehrarbeit" mit sich bringen würde, wie das Berufungsgericht meint, ist dabei unerheblich; was das Maß der zusätzlichen Arbeit betrifft, ist aber immerhin darauf hinzuweisen, daß bei einer rückwirkenden Änderung der Bemessungsgrundlagen sämtliche Festsetzungsbescheide und Kassenanweisungen seit dem 1. April 1951 neu angefertigt werden müßten unter Beachtung aller in den jeweiligen Zeiträumen geltenden Besoldungs- und Versorgungsvorschriften, wobei der erforderliche Arbeitsaufwand im Vergleich mit den sich dabei ergebenden Verbesserungen der auszuzahlenden Bezüge keineswegs als geringfügig anzusehen wäre.

39

Eine vergleichbare zeitlich beschränkte Erteilung neuer Bescheide wird auch in den sogenannten Zweitverfahrensrichtlinien der Länder zum Bundesentschädigungsgesetz (NJW/RzW 1972, 1) vorgesehen, die im Anschluß an die Entscheidung BVerfGE 27, 297 [BVerfG 17.12.1969 - 2 BvR 23/65] beschlossen worden sind; danach soll gemäß II Nr. 4 Abs. 2 der Empfänger des "Zweitbescheides" bei der Gewährung wiederkehrender Leistungen grundsätzlich erst ab 1. Januar 1970 begünstigt werden, während es für die Zeit davor grundsätzlich bei der bisherigen unanfechtbar gewordenen Regelung bleiben soll. Zur Frage, ob dies in allen Fällen als ermessensfehlerfrei anzusehen ist, ist im hier anhängigen Verfahren nicht Stellung zu nehmen. Hier ist es allein bedeutsam, daß auch in vergleichbaren Fällen eine in den Bundesländern einheitliche Praxis vorgesehen ist, die eine nur begrenzte Rückwirkung von im Ermessenswege zu erlassenden "Zweitbescheiden" vorsieht.

40

Das angefochtene Urteil erweist sich danach insoweit, als es noch im Streit ist, im Ergebnis als richtig: Fehlerfrei hat das beklagte Land für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1962 in Ausübung seines Ermessens eine rückwirkende Versorgungsverbesserung abgelehnt. Der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1962 und dem 30. Oktober 1966 ist nicht mehr im Streit, weil das Berufungsurteil insoweit rechtskräftig geworden ist.

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Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge von § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Arndt
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Türke