Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1969, Az.: BVerwG VIII C 73.68
Besoldung eines Polizeirats ; Gewährung eines Anspruchs auf Wiedergutmachung; Nachträgliche Verbesserungen der Wiedergutmachungsleistungen; Überprüfung eines eingeschränkten "Zweitbescheides"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.04.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 73.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14927
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.04.1968 - AZ: V A 941/67
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 2 BWGöD
- § 24 Abs. 3 BWGöD
- § 28 Abs. 2 BWGöD
Fundstellen
- MDR 1969, 697-698 (Volltext mit amtl. LS)
- RzW 1970, 42
Amtlicher Leitsatz
Zur Überprüfung eines "Zweitbescheides", durch welchen dem Geschädigten ohne rechtliche Verpflichtung verbesserte Wiedergutmachung zugesprochen worden ist, ohne daß ihm dabei im vollen Umfange Nachzahlungsansprüche gewährt worden sind (Ergänzung zu BVerwGE 24, 115).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. April 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1907 geborene Kläger wurde, nachdem er 1927 in den Polizeidienst eingetreten war, am 1. Mai 1933 bei der Polizeiverwaltung K. zum Polizeioberwachtmeister ernannt; er wurde im September 1933 zwangsbeurlaubt und im Februar 1934 aus politischen Gründen entlassen. Am 1. August 1945 wurde er wieder als Polizeioberwachtmeister in den Polizeidienst in K. eingestellt; im Dezember 1945 wurde er zum Polizeioberleutnant, im April 1947 zum Polizeioberinspektor ernannt. Im Dezember 1949 wurde er Beamter auf Lebenszeit; ab März 1952 führte er die Amtsbezeichnung Polizeioberkommissar.
Auf Grund eines im Jahre 1951 gestellten Wiedergutmachungsantrags wurde dem Kläger durch Bescheid vom 28. Dezember 1953 Wiedergutmachung als Polizeihauptkommissar zugesprochen, wobei er zu behandeln sei, als wäre er zum 1. Oktober 1935 zum Polizeileutnant, zum 1. Oktober 1938 zum Polizeioberleutnant und zum 1. Oktober 1943 zum Hauptmann der Schutzpolizei ernannt worden. Am 19. Januar 1954 wurde er zum Polizeihauptkommissar ernannt.
Im November 1964 beantragte der Kläger weitergehende Wiedergutmachung; der Antrag wurde durch Bescheid vom 26. April 1965 abgelehnt, weil er die Antragsfrist von § 24 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts - BWGöD - in der damals geltenden Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1628) und auch die in Art. V des Sechsten Änderungsgesetzes vom 18. August 1961 (BGBl. I S. 1349) gesetzte neue Frist versäumt habe. Nachdem er Klage erhoben hatte und danach das SiebenteÄnderungsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1210) ergangen war, auf dessen Grundlage das Gesetz jetzt in der Fassung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073) anzuwenden ist, sprach ihm der Beklagte durch Bescheid vom 28. Juni 1966 verbesserte Wiedergutmachung zu, nämlich die Besoldung eines Polizeirats (früher; Major der Schutzpolizei), dessen Bezüge so zu berechnen seien, als wenn er am 1. Oktober 1935 zum Leutnant der Schutzpolizei, zum 1. Oktober 1936 zum Oberleutnant der Schutzpolizei, zum 1. Oktober 1938 zum Hauptmann der Schutzpolizei und zum 1. Oktober 1944 zum Major der Schutzpolizei ernannt worden wäre; die erhöhte Besoldung wurde ihm ab 1. Oktober 1961 zugesprochen. Soweit seinem Anspruch entsprochen worden war, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Imübrigen verfolgte der Kläger den weitergehenden Anspruch, ihm Wiedergutmachung zu gewähren, als wäre er zum 1. Oktober 1950 zum Polizeioberrat oder einem diesem entsprechenden Rang befördert worden, und ihm die sich dabei ergebenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Rechte mit Wirkung ab 1. April 1951 zu gewähren. Das Verwaltungsgericht gab dieser Klage statt:
Nach dem ihm erteilten "Zweitbescheid" habe der Kläger die sich aus dieser Wiedergutmachungsentscheidung ergebenden Ansprüche ab 1. April 1951; er habe auch Anspruch auf die Rechtsverbesserung, weil er ohne Verfolgung mit der weiteren Beförderung zum Polizeioberrat hatte rechnen können. - Auf die Berufung des Beklagten, mit der auch die Einstellung des erledigten Teils des Verfahrens beantragt worden war, wurde das Verfahren, wie beantragt, teilweise eingestellt und im übrigen die Klage in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:
Der erste Wiedergutmachungsbescheid vom 28. Dezember 1952 sei unanfechtbar geworden. Innerhalb der durch das Dritte Änderungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) gesetzten Frist - bis zum 31. Dezember 1956 - habe der Kläger keinen neuen Antrag gestellte Innerhalb der vom Sechsten Änderungsgesetz gesetzten Frist - bis zum 31. Dezember 1962 - habe er ebenfalls keinen auf eine Rechtsverbesserung gerichteten Antrag gestellt. Der neue Antrag vom 25. November 1964 sei seinerzeit zu Recht als verspätet abgelehnt worden. Nachdem das SiebenteÄnderungsgesetz ergangen war, habe der Beklagte dem Kläger eine verbesserte Wiedergutmachung zugesprochen. Im Rahmen der ihm dabei obliegenden Prüfung, ob dem Kläger nach den Vorschriften des SechstenÄnderungsgesetzes verbesserte Wiedergutmachung zustehe, hätte er nur zu prüfen gehabt, welche Beförderungen ab 8. Mai 1945 zu erwarten waren; er habe aber auch - ohne daß der Kläger ein Recht darauf gehabt hätte - geprüft, ob eine weitere Beförderung vor dem 8. Mai 1945 zu erwarten war, und habe diese Frage zugunsten des Klägers bejaht. Eine Prüfung von weitergehenden Beförderungsmöglichkeiten könne der Kläger nur gemäß der Annahme des Bescheides vom 28. Dezember 1953 beanspruchen, er wäre am 1. Oktober 1943 Polizeihauptmann geworden, und zwar nur für den Zeltraum ab 8. Mai 1945. Dafür, daß solche Beförderungsaussichten bestanden hätten, liege nichts vor. Selbst wenn man aber von der jetzt für den 1. Oktober 1944 angenommenen Beförderung zum Polizeimajor ausgehe, könne sich keine für den Kläger günstigere Entscheidung ergeben, weil es nach den vorliegenden Beurteilungen an einem Anhalt dafür fehle, daß er in dem anschließenden Zeitraum bis zum 1. April 1951 mit einer weiteren Beförderung hätte rechnen können. Es entspreche ferner der Rechtslage, daß dem Kläger die höheren Bezüge erst ab 1. Oktober 1961 zugesprochen worden seien. Der Wiedergutmachungsbescheid von 1953 sei nicht uneingeschränkt durch einen Zweitbescheid ersetzt worden. Nach Maßgabe der im Siebenten Änderungsgesetz enthaltenen Vorschriften, die bei bisher verspätet gewesenen Anträgen nur eine begrenzte Rückwirkung vorsähen, sei die Zeitbegrenzung Rechtens.
Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das Recht auf verbesserte Wiedergutmachung und das Recht auf Nachzahlung von Bezügen ab 1. April 1951 mit dem Begehren, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Der Beklagte hat nicht in der Form von § 67 Abs. 1 VwGO Stellung genommen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Dem Kläger steht die begehrte Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. April 1951 bis zum 30. September 1961 nicht zu.
Der Beklagte hat dem Kläger eine wiedergutmachungsrechtliche Rechtsverbesserung gewährt, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein. In den Grenzen, in denen sich der Beklagte durch die neue Sachprüfung einer neuen gerichtlichen Überprüfung unterworfen hat - nämlich hinsichtlich der der Schadensermittlung dienenden Nachzeichnung der Dienstlaufbahn (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD) - haben beide Vorinstanzen, wenn auch mit unterschiedlichen Gesichtspunkten und Ergebnissen, einen Anspruch des Klägers auf Rechtsverbesserung geprüft. Soweit der Beklagte sich geweigert hat, den im Jahre 1953 ergangenen und unanfechtbar gewordenen Wiedergutmachungsbescheid vollständig durch einen neuen Wiedergutmachungsbescheid zu ersetzen, indem er in Anwendung der Überleitungsvorschriften des Siebenten Änderungsgesetzes in Verbindung mit § 24 Abs. 3 BWGöD dem Kläger die erhöhten Zahlungen erst ab 1. Oktober 1961 zugesprochen hat, hat er Grenzen gesetzt, die seitens der zuständigen Gerichte bei derÜberprüfung des Anspruchs des Klägers nicht überschritten werden dürfen. Dazu wird auf dasUrteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG VIII C 125.64 -, BVerwGE 24, 115 = JZ 1967, 216 = MDR 1966, 1031 = NJW/RzW 1967, 90 =DVBl. 1967, 80 = RiA 1967, 137, verwiesen. Insoweit folgt der erkennende Senat der auf diese Frage beschränkten schriftlichen Stellungnahme des Oberbundesanwalts. Dazu ist im einzelnen noch folgendes zu bemerken:
Nach Abschluß des ersten Wiedergutmachungsverfahrens durch den unanfechtbar gewordenen Wiedergutmachungsbescheid vom 28. Dezember 1953 hätte der Kläger mit einem neuen Wiedergutmachungsantrag eine vollständig neue Überprüfung seiner Ansprüche erreichen können (BVerwGE 10, 176). Die Antragsfrist lief jedoch am 31. Dezember 1956 ab (Art. IV des Dritten Änderungsgesetzes in Verbindung mit § 24 Abs. 2 BWGöD). Dafür, daß der Kläger ohne Verschulden gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen (§ 24 Abs. 3 BWGöD F. 1955), liegt nichts vor.
Mit einem fristgerecht gestellten neuen Antrag hätte der Kläger nicht nur eine erneute Nachzeichnung der Dienstlaufbahn (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD F. 1955) erreichen können, sondern auch die Nachzahlung von Dienstbezügen gemäß § 35 Abs. 2 BWGöD vom Zeitpunkt der Wiederverwendung an (vgl. BVerwGE 8, 314[BVerwG 22.05.1959 - VIII C 187/59]). Das hat er versäumt.
Spätere Gesetzesänderungen haben die Antragsfrist nicht in dem Sinne neu in Lauf gesetzt, daß nach einer unanfechtbar gewordenen Wiedergutmachungsregelung eine vollständig neue Überprüfung des Wiedergutmachungsanspruchs erreichbar war. Das wird in dem schon erwähnten Urteil BVerwG VIII C 125.64 dargelegt; in dem in BVerwGE 24, 115 (117)[BVerwG 12.05.1966 - VIII C 125/64] nicht veröffentlichten Teil der Urteilsgründe wird unter Hinweis auf dasUrteil vom 25. Oktober 1962 - BVerwG VIII C 95.60 -, NJW/RzW 1963, 286, folgendes ausgeführt: In den Änderungsgesetzen von 1961 und 1965 werde nicht, wie nach Art. IV des Dritten Änderungsgesetzes, den eingeführten Rechtsänderungen dadurch Rechnung getragen, "daß neue Anträge zu einer vollständigen Überprüfung des Wiedergutmachungsanspruchs führen"; nachträglich berücksichtigt werde "nur solches Vorbringen, das gemäß den Rechtsänderungen beachtlich ist". - Einen Anspruch auf eine erneute Überprüfung des ganzen Wiedergutmachungsanspruchs hatte der Kläger nach Ablauf der durch das Dritte Änderungsgesetz in Lauf gesetzten neuen Antragsfrist keinesfalls.
Eine andere Rechtsbeurteilung ergibt sich nicht daraus, daß § 24 Abs. 3 BWGöD durch das SiebenteÄnderungsgesetz in dem Sinne geändert worden ist, daß nunmehr auch nicht fristgemäß gestellte Anträge sachlich zu bescheiden sind. Diese Gesetzesänderung kann sich schon deshalb nicht zugunsten des Klägers auswirken, weil sie nur dazu führt, daß im Falle verspäteter Anträge Zahlungen erst vom Antragsmonat an zu leisten sind, wobei bei vor dem 1. Oktober 1966 gestellten Anträgen fingiert wird, sie seien schon am 1. Oktober 1961 gestellt worden. Sie kann sich aber auch deshalb nicht zugunsten des Klägers auswirken, weil sie unanwendbar ist, wenn verspätete Wiedergutmachungsanträge nicht erstmals, sondern nach einer bereits unanfechtbar gewordenen Wiedergutmachungsentscheidung gestellt werden. In solchen Fällen ermöglicht es Art. IV Abs. 2 des Siebenten Änderungsgesetzes zwar dem Geschädigten, der es versäumt hatte, eine Rechtsverbesserung rechtzeitig zu beantragen, die er nach den Vorschriften des Sechsten Änderungsgesetzes beanspruchen konnte, diesen Antrag ohne Fristbindung nachzuholen; dadurch wird es ihm aber nicht ermöglicht, nach einer vor Erlaß des Dritten Änderungsgesetzes unanfechtbar gewordenen ersten Wiedergutmachungsentscheidung die nach Art. IV dieses Änderungsgesetzes bis zum 31. Dezember 1956 zu beantragende Neubescheidung nunmehr fristfrei zu fordern.
Welche Gründe den Beklagten bewogen haben, auf den im Jahre 1964 - also nach Ablauf der Antragsfrist von § 24 Abs. 2 BWGöD - gestellten und zunächst wegen Fristversäumnis abgelehnten Antrag des Klägers nochmals in eine Sachprüfung einzutreten, nachdem das Siebente Änderungsgesetz ergangen war, ist unerheblich. Möglicherweise hat er rechtsirrig angenommen, eine erneute Sachprüfung sei nunmehr geboten, weil auch verspätete Zweitanträge, die im Dritten Änderungsgesetz vorgesehen waren, nunmehr fristfrei gestellt werden könnten. Möglicherweise hat er angenommen, die durch das SechsteÄnderungsgesetz bewirkte Neufassung von § 9 Abs. 2 BWGöD nötige im Rahmen der Vorschriften des Siebenten Änderungsgesetzes ohne Fristbindung zu einer vollständig neuen Nachzeichnung der Dienstlaufbahn und - wenn diese sich günstig für den Antragsteller auswirke - zu einer dem Rechnung tragenden und nicht an die Wahrung einer Antragsfrist gebundenen Neubescheidung. Möglicherweise hat er auch nur einem Hinweis von Anders folgen wollen, der in einem nach Erlaß des Sechsten Änderungsgesetzes erschienenen Aufsatz (DVBl. 1962, 281 [283]) dem Sinne nach folgendes ausgeführt hat: Im Falle unanfechtbar gewordener oder rechtskräftig bestätigter Wiedergutmachungsbescheide gelte, wenn Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erst nachträglich durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung zugunsten der Geschädigten entschieden worden seien, der allgemeine Grundsatz, daß solche Gerichtsentscheidungen sich nur für den unmittelbar entschiedenen Fall auswirkten; es sei "aber ein nobile officium des Wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn, in gleichgelagerten Fällen auch nachträglich noch entsprechend zu entscheiden da es eine Aufgabe der öffentlichen Gewalt ist, den vom Gesetzgeber gewollten Rechtszustand für alle Betroffenen gleichmäßig herzustellen".
Selbst wenn - was nicht erkennbar ist - der letztgenannte Gesichtspunkt den Beklagten veranlaßt hätte, unter Berücksichtigung der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung die Dienstlaufbahn des Klägers erneut nachzuzeichnen und ihm die sich dabei ergebende Rechtsverbesserung zuzusprechen, wurde der Kläger nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, daß der Beklagte sich beschränkt hat auf eine Begrenzung des Zahlungszeitraumes, wie sie allgemein vorgesehen ist für den Fall von Anträgen, die nach dem 31. Dezember 1956 gestellt worden sind, ohne daß ein Fall der unverschuldeten Fristversäumnis vorläge (§§ 24 Abs. 3, 28 Abs. 2 BWGöD): Wenn der Beklagte es im Sinne von Anders als ein nobile officium angesehen hätte, den Anspruch des Klägers auf Rechtsverbesserung sachlich zu prüfen, obwohl schon eine unanfechtbar gewordene Entscheidung vorlag und auch keine neue Antragsberechtigung durch Gesetz geschaffen worden war, erfüllte er damit keine Rechtspflicht dem Kläger gegenüber; er war deshalb auch nicht gehindert, seiner Entscheidung zeitliche Schranken zu ziehen, wie sie für die Fälle gezogen sind, in denen neue Anträge oder Rechtsverbesserungsanträge nach den durch das Siebente Änderungsgesetz bewirkten Rechtsänderungen fristfrei gestellt werden konnten. Wenn der Beklagte dagegen der Ansicht war, zur begehrten Rechtsverbesserung sei nach dem Siebenten Änderungsgesetz eine neue Wiedergutmachungsentscheidung erforderlich, so entsprach es der vom Beklagten angenommenen Rechtslage, die Zahlungen erst am 1. Oktober 1961 beginnen zu lassen.
Letztlich sind die Motive, die den Beklagten zur Neubescheidung veranlaßt haben, unerheblich. Der Kläger bliebe auf den vom Beklagten festgelegten Zahlungszeitraum beschränkt, wenn er einen Rechtsanspruch auf Prüfung des zweiten Antrags gehabt hätte. Er kann nicht allein deshalb eine Nachzahlung für den Zeitraum vor dem 1. Oktober 1961 beanspruchen, weil ihm der Beklagte ohne rechtliche Verpflichtung verbesserte Wiedergutmachung zugesprochen hat.
Dem Kläger steht danach kein Nachzahlungsanspruch für den Zeitraum vor dem 1. Oktober 1961 zu. Auch auf dem Gebiet des Wiedergutmachungsrechtes behalten Form- und Fristvorschriften ihre Bedeutung (vgl. BVerwGE 13, 209). Insoweit hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen.
Das Berufungsurteil hält auch insoweit der Nachprüfung stand, als es ab 1. Oktober 1961 die Voraussetzungen für die vom Kläger beanspruchte Rechtsverbesserung verneint hat, die über die ihm von dem Beklagten bereits zugesprochene Rechtsverbesserung hinausgeht.
Unschädlich ist es im Ergebnis, daß das Berufungsgericht in doppelter Hinsicht die Rechtslage nicht so beurteilt hat, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beurteilen ist:
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die im Jahre 1961 durch das Sechste Änderungsgesetz herbeigeführte Ergänzung des§ 9 Abs. 2 BWGöD habe den Beklagten genötigt, erneut zu prüfen, wie der Kläger seine Dienstlaufbahn nach dem 8. Mai 1945 fortgesetzt hätte, wenn er nicht verfolgt und geschädigt worden wäre, ist unvereinbar mit den Rechtsgrundsätzen, die in den Entscheidungen BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - BVerwG VIII C 27/60][BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60] und 22, 273 näher bestimmt worden sind: Der im Jahre 1961 ergänzte§ 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD hat nur für solche Geschädigte zu einer Rechtsverbesserung geführt, die ohne die Verfolgung in einem außerhalb des Geltungsgebiets des Gesetzes befindlichen Dienstbereich beschäftigt gewesen wären, die also auch ohne Verfolgung ihre Rechtsstellung im öffentlichen Dienst verloren hätten aus Gründen, die in Art. 131 GG erwähnt werden; für sie wirkt es sich rechtsverbessernd aus, daß ihre Dienstlaufbahn nunmehr so nachzuzeichnen ist, als hätten sie sie schon nach dem 8. Mai 1945 im Geltungsgebiet des Gesetzes fortsetzen können. Daran hat der erkennende Senat seither festgehalten, u.a. in zwei zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteilen vom 19. Dezember 1968 - BVerwG VIII C 15.68 und BVerwG VIII C 20.68 -. Wäre ein Geschädigter, wie der Kläger, ohne Verfolgung voraussichtlich auch nach dem 8. Mai 1945 in seinem bisherigen Dienstbereich tätig geblieben, so war schon nach der früheren Fassung von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD seine Dienstlaufbahn so nachzuzeichnen, als hätte er sie nach dem 8. Mai 1945 fortgesetzt. Für solche Geschädigte brachte die Ergänzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD durch das Sechste Änderungsgesetz keine Rechtsverbesserung; sie hatten deshalb auch nicht den durch Art. V des Sechsten Änderungsgesetzes geregelten Anspruch auf eine erneuteÜberprüfung einer schon früher ergangenen Entscheidung.
Andererseits ist dem Berufungsgericht auch nicht darin zu folgen, daß der anhängige Streit beschränkt bleibt auf Entscheidungen, die auf Grund eines gesetzlichen Überprüfungsanspruchs ergangen sind. Der Sache nach hat der Beklagte damit, daß er ohne rechtliche Verpflichtung den unanfechtbar gewordenen Wiedergutmachungsbescheid überprüft, die Dienstlaufbahn des Klägers erneut nachgezeichnet und dem dabei gewonnenen Ergebnis entsprechend dem Kläger verbesserte Wiedergutmachung gewährt hat, im Sinne des schon erwähnten Urteils BVerwGE 24, 115 einen Zweitbescheid erlassen und sich innerhalb der selbst gezogenen Grenzen einer gerichtlichen Prüfung unterworfen.
Dem trägt die Hilfsbegründung des Berufungsurteils Rechnung. Im Zusammenhang gelesen läßt sie die doppelte Feststellung erkennen, in dem Zeitraum vom 1. Oktober 1944, für den der Beklagte die Beförderung des Klägers zum Polizeimajor angenommen hat, bis zum 31. März 1951, an dem die Nachzeichnung der Dienstlaufbahn endet, sei eine weitere Beförderung mangels einer ausreichenden Zahl von Beförderungsstellen an sich schon nicht wahrscheinlich gewesen; für eine solche weitere Beförderung war aber auch nicht eine besondere Eignung des Klägers feststellbar. Nur den letztgenannten Gesichtspunkt meint der Hinweis des Berufungsgerichts auf die in der Nachkriegszeit erteilten Beurteilungen des Klägers; der erstgenannte Gesichtspunkt wird dadurch nicht berührt.
Die das Urteil tragenden Feststellungen des Berufungsgerichts werden nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen ( § 137 Abs. 2 VwGO).
Es ist allerdings richtig, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Minderleistungen des Geschädigten in der Nachkriegszeit nur dann zu seinen Ungunsten verwertet werden dürfen, wenn sie nicht auf vorangegangene Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sind(Urteil vom 7. April 1960 - BVerwG VIII C 51.59 -, JR 1961, 156 = NJW/RzW 1960, 422 = RiA 1961, 223 [BVerwG 07.04.1960 - BVerwG VIII C 51.59]); Beurteilungen nach der Wiederverwendung in der Nachkriegszeit sind danach nur bedingt verwertbar, weil nicht unberücksichtigt bleiben darf, daß der Geschädigte aus Verfolgungsgründen lange Zeit dem Dienst entfremdet war (Urteil vom 21. Februar 1963 - BVerwG VIII C 101.61 -, NJW/RzW 1963, 573). Die Revisionsrügen lassen aber nicht erkennen, daß diese Gesichtspunkte verkannt worden sind.
Nur dann wären die genannten Beurteilungen als Beweismittel zu Lasten des Klägers verwertet worden, wenn an sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen weiteren Aufstieg gesprochen hätte, dieser Möglichkeit aber die mangelnde Eignung des Klägers entgegengehalten worden wäre. So liegt es hier nicht. Die an sich nicht wahrscheinliche weitere Beförderung, die nach der vom Berufungsgericht bestätigten Begründung des angefochtenen Bescheides voraussichtlich schon an der geringen Zahl von Beförderungsstellen gescheitert wäre, hätte nur dann einer weiteren Prüfung bedurft, wenn eine ganz besondere Eignung des Klägers für die Übertragung einer der wenigen Oberratsstellen gesprochen hätte. Indem das Berufungsgericht unter Hinweis auf die vorliegenden Beurteilungen die besondere Eignung des Klägers vermißt hat, hat es kein ungeeignetes Beweismittel zu seinem Nachteil verwendet.
Es fehlt in der Revisionsbegründung auch der Hinweis auf Umstände, die erkennen ließen, daß die vorangegangene Verfolgung ursächlich gewesen ist für die nicht günstigen Beurteilungen in der Nachkriegszeit. Solcher Hinweise hätte es schon deshalb bedurft, weil der Kläger im Zeitraum der Amtlosigkeit zeitweise als Sportlehrer und im Kriege zeitweise als Heeressportlehrer tätig gewesen ist, also keine schlechthin dem Polizeidienst fremde Tätigkeit ausgeübt hat.
Das Verwaltungsgericht war auf Grund bloßer Vermutungen zu dem Ergebnis gekommen, daß bei einer Beförderung zum Polizeimajor im Oktober 1944 bis zum 31. März 1951 mit einer weiteren Beförderung zu rechnen gewesen wäre. Unter Hinweis auf die geringe Zahl von Beförderungsstellen, die zur Verfügung standen, hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der für oder gegen eine besondere Eignung des Klägers sprechenden Umstände, zu denen auch die vorhandenen Beurteilungen und die tatsächliche Fortsetzung der Dienstlaufbahn nach der Wiederverwendung gehören, die für eine weitere Beförderung sprechende überwiegende Wahrscheinlichkeit verneint. Damit hat es weder materielles Recht noch die von der Revision genannten verfahrensrechtlichen Grundsätze verletzt.
Durch die Rüge, das Berufungsgericht habe Beurteilungen verwertet, die von einem Beamten verfaßt worden seien, "der in dem Geschädigten in seiner damaligen Rechtsstellung einen Rivalen sah", wird eine im Revisionsverfahren unverwertbare Tatsachenbehauptung aufgestellt; diese Rüge ist unzulässig.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.400 DM festgesetzt.
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher