Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.12.1968, Az.: BVerwG VIII C 15.68
Anspruch auf verbesserte Wiedergutmachung ; Überprüfung des Wiedergutmachungsanspruchs nach einer Rechtsänderung; Hypothetischer Verlauf der Dienstlaufbahn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.12.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 15.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11423
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.09.1967 - AZ: I A 541/65
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 108 Abs. 1 VwGO
- § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD
Fundstelle
- BVerwGE 31, 157 - 164
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Überprüfbarkeit der im ersten - unanfechtbar gewordenen - Wiedergutmachungsbescheid getroffenen Feststellungen, wenn nach einem abgeschlossenen Wiedergutmachungsverfahren der Wiedergutmachungsanspruch wegen einer Rechtsänderung erneut überprüft wird (im Anschluß an BVerwGE 15, 332 und 21, 33).
- 2.
Begehrt ein früheres Mitglied der NSDAP wegen einer Rechtsänderung die Überprüfung des ihm bereits zugesprochenen Wiedergutmachungsanspruchs, so bedarf es, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im übrigen erfüllt sind, einer neuen Ermessensentscheidung (ergänzend zu BVerwGE 10, 176).
- 3.
Kommt es bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn darauf an, ob ein weiterer dienstlicher Aufstieg bei einem störungsfreien Verlauf der Dienstlaufbahn überwiegend wahrscheinlich gewesen wäre, so können die Umstände nicht unberücksichtigt bleiben, unter denen unter der Herrschaft des Nationalsozialismus die Dienstlaufbahn des Geschädigten tatsächlich verlaufen war, soweit diese Umstände nach den in der Nachkriegszeit anzulegenden Maßstäben bedeutsam sein konnten.
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Dezember 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. September 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1898 geborene Kläger, der 1923 Kreisinspektor bei dem Landratsamt in Königsberg (Oberschlesien) geworden war, wurde zum 1. Januar 1942 zum Amtskommissär in Auschwitz (Regierungsbezirk Kattowitz) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Besoldungsgruppe A 2 c 1 RBesO ernannt. Im Juli 1942 wurde er von einem Sondergericht in Kattowitz wegen Begünstigung im Amt in Tateinheit mit Urkundenvernichtung zu einer Zuchthausstrafe verurteilt; er verlor sein Amt und wurde aus der NSDAP ausgeschlossen. Nachdem er 1949 nach West-Berlin gekommen war, hob das Landgericht Berlin die genannte Verurteilung auf. Er war danach im öffentlichen Dienst Berlins tätig und ist jetzt Ruhestandsbeamter. Im Wiedergutmachungsverfahren sprach ihm der Bundesminister des Innern das Recht auf Wiederanstellung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 2 c 1 RBesO und entsprechende Versorgungsbezüge zu. Er verfolgte den weitergehenden Anspruch, ihm Wiedergutmachung nach der Rechtsstellung eines Bürgermeisters in der Besoldungsgruppe A 1 a RBesO zu gewähren, mit der Klage. Das Verwaltungsgericht gab dieser Klage statt. Die Beklagte legte Berufung ein. Auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs sprach der Bundesminister des Innern dem Kläger im Wege eines Änderungsbescheides vom 14. Dezember 1956 verbesserte Wiedergutmachung nach der Rechtsstellung eines Regierungsdirektors (A 1 b RBesO) zu, wobei unterstellt wurde, er hätte diese Rechtsstellung am 1. Oktober 1944 erreicht. Das Land Berlin wies ihn in eine entsprechende Planstelle mit Wirkung ab 1. Dezember 1952 ein.
Nach Erlaß des Sechsten Änderungsgesetzes vom 18. August 1961 (BGBl. I S. 1349) zum Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073), beanspruchte der Kläger erneut Wiedergutmachung nach der durch die Besoldungsgruppe A 1 a RBesO bestimmten Rechtsstellung. Sein Antrag wurde abgelehnt. Seine Klage wurde abgewiesen. Seine Berufung wurde zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:
Da das erste Wiedergutmachungsverfahren abgeschlossen sei, könnte sich der Anspruch auf verbesserte Wiedergutmachung nur aus dem im Jahre 1961 geänderten § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD ergeben. Bei der Prüfung eines solchen Änderungsanspruchs könne zwar der ganze Wiedergutmachungsanspruch überprüft werden; eine erneute Überprüfung mit der Frage, ob der Antragsteller bis zum 8. Mai 1945 eine bessere Rechtsstellung erreicht hätte, als sie ihm im ersten Wiedergutmachungsverfahren zugesprochen worden sei, sei jedoch nicht möglich. Es müsse davon ausgegangen werden, daß der Kläger ohne Verfolgung bis zum 8. Mai 1945 die Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 b RBesO erreicht hätte. Ob das neue Begehren daran scheitere, daß der Kläger Mitglied der NSDAP war (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD), bedürfe keiner Prüfung. Es sei nämlich bei Anwendung des neugefaßten § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD die Feststellung nicht möglich, daß der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 a RBesO erreicht hätte, wenn er der Annahme dieser Vorschrift entsprechend in der Nachkriegszeit im Geltungsgebiet des Gesetzes weiterverwendet worden wäre. Die Prüfung bleibe beschränkt auf Aufstiegsaussichten in West-Berlin. Wenn auch der Kläger als außergewöhnlich befähigt angesehen werden könne, so ständen der Feststellung eines weiteren Aufstiegs doch zahlreiche Unwägbarkeiten gegenüber; für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 a RBesO wäre regelmäßig der Übergang in die Ministerialinstanz erforderlich gewesen; in Berlin seien die weiteren Aufstiegschancen der den Regierungsdirektoren entsprechenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes gering gewesen. Die "Vergleichsfälle", auf die sich der Kläger berufen habe, seien auch dann ungeeignet für eine ihm günstigere Entscheidung, wenn in jenen Fällen besonders großzügig verfahren worden sei.
Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein letztes Klagebegehren; er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das erste Wiedergutmachungsverfahren ist durch einen auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs ergangenen Änderungsbescheid abgeschlossen worden. Dieser unanfechtbar gewordene Bescheid steht grundsätzlich einer erneuten Überprüfung des Wiedergutmachungsanspruchs entgegen (vgl. BVerwGE 24, 115). Nur insoweit, als eine Rechtsänderung eine erneute Überprüfung des Wiedergutmachungsanspruchs erforderlich macht, führt der Änderungsantrag des Klägers auf eine neue Sachprüfung (vgl. BVerwGE 22, 273). Zu einer solchen erneuten Sachprüfung führt im vorliegenden Fall Art. V Abs. 2 des Sechsten Änderungsgesetzes in Verbindung mit dem geänderten § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD, der die im Wege der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn zu ermittelnde Rechtsstellung des Geschädigten regelt.
Danach scheidet die erneute Prüfung der Frage aus, welche Rechtsstellung der Kläger ohne Verfolgung bis zum 8. Mai 1945 erreicht hätte; seinem Vorbringen, ohne die Verfolgungsmaßnahme im Juli 1942 wäre er noch Bürgermeister von Auschwitz geworden, ist deshalb nicht nachzugehen.
§ 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD hat 1961 eine Ergänzung des Inhalts erhalten, die Dienstlaufbahn des Geschädigten sei so nachzuzeichnen, als hätte er sie nach dem 8. Mai 1945 im Geltungsgebiet des Gesetzes fortsetzen können. Die Geschädigten, die ohne Verfolgung am 8. Mai 1945 in einem Dienstbereich außerhalb des Geltungsgebiets des Gesetzes beschäftigt gewesen wären, werden damit den Geschädigten gleichgestellt, die nach dem 8. Mai 1945 die Aussicht gehabt hätten, in ihrem bisherigen Dienstbereich innerhalb des Geltungsgebiets des Gesetzes weiterverwendet zu werden; dadurch wird es ermöglicht - wie im Urteil BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60] näher dargelegt ist -, die Dienstlaufbahn der zur erstgenannten Gruppe gehörenden Geschädigten so nachzuzeichnen, als wenn sie bei der Fortsetzung dieser Dienstlaufbahn in der Nachkriegszeit nicht den Erschwernissen ausgesetzt gewesen wären, mit denen verdrängte Angehörige des öffentlichen Dienstes, die als Flüchtlinge oder Vertriebene in das Geltungsgebiet des Gesetzes kamen, bei der Wiederverwendung und bei der Entscheidung über den weiteren Aufstieg vielfach zu rechnen hatten.
Im Falle des Klägers hat das erste Wiedergutmachungsverfahren zu dem Ergebnis geführt, daß er als ein in die Besoldungsgruppe A 1 b RBesO eingestufter Beamter zur Zeit des staatlichen Zusammenbruchs von 1945 in einem außerhalb des Geltungsgebiets des Gesetzes liegenden Dienstbereich tätig gewesen wäre. Für den Zeitraum ab 8. Mai 1945 ist deshalb seine Dienstlaufbahn gemäß dem neuen § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD erneut nachzuzeichnen, ohne daß insoweit die Unanfechtbarkeit der bereits ergangenen Wiedergutmachungsentscheidung ein Hindernis darstellt.
Da der Kläger als ein früheres Mitglied der NSDAP unter § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD fällt, bedürfte es allerdings auch dann, wenn die erneute Nachzeichnung der Dienstlaufbahn zu einem ihm günstigeren Ergebnis führen würde, einer erneuten Ermessensentscheidung nach Satz 2 dieser Vorschrift, ohne die ihm das Recht auf verbesserte Wiedergutmachung nicht zugesprochen werden dürfte. Daraus, daß die zuständige Wiedergutmachungsbehörde im ersten Wiedergutmachungsverfahren die genannte Ermessensvorschrift zugunsten des Klägers angewendet hat, folgt noch nicht, daß sie auch im zweiten Wiedergutmachungsverfahren dazu verpflichtet wäre; wegen der bei der Ermessensentscheidung anzustellenden Erwägungen wird auf BVerwGE 10, 176 (180) [BVerwG 24.02.1960 - VIII C 198/59] verwiesen. Die frühere dienstliche Tätigkeit des Klägers - insbesondere seine Tätigkeit als Amtskommissar in Auschwitz - könnte dabei bedeutsam sein. Dem ist hier allerdings nicht weiter nachzugehen.
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen (vgl. den Beschluß des erkennenden Senats vom 5. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 35.61 -, MDR 1962, 157 = NJW/RzW 1962, 94), daß dann, wenn der Geschädigte nach abgeschlossenem Wiedergutmachungsverfahren wegen einer Rechtsänderung eine erneute Überprüfung seines Wiedergutmachungsanspruchs verlangen kann, die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, auch die Anspruchsgrundlagen erneut zu überprüfen; die Unanfechtbarkeit der bereits ergangenen Wiedergutmachungsentscheidung steht dem nicht entgegen (vgl. die zum Häftlingshilfegesetz ergangenen Entscheidungen BVerwGE 15, 332 und 21, 33). Das Berufungsurteil hat daraus jedoch keine Folgerungen gezogen; es hat die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer weiteren Beförderung unter der Voraussetzung verneint, daß er als ein in die Besoldungsgruppe A 1 b RBesO eingestufter Beamter dem neuen § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD entsprechend weiterverwendet worden wäre. Dazu fehlt es an zulässigen und begründeten Revisionsrügen (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Die Nachzeichnung der Dienstlaufbahn des Klägers ab 8. Mai 1945 gemäß dem neugefaßten § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD zwingt zu der Annahme, der Kläger wäre nach diesem Stichtag innerhalb des Geltungsgebiets des Gesetzes in einer Rechtsstellung weiterverwendet worden, die der Rechtsstellung entspricht, welche er ohne die verfolgungsbedingte Schädigung bis zu diesem Stichtag erreicht gehabt hätte.
Abgesehen von der erwähnten Annahme bleibt der Grundsatz unberührt, daß die Dienstlaufbahn des Geschädigten individuell nachzuzeichnen ist; der dabei maßgebliche Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn, in dem sich allgemeine Grundsätze des Schadensersatzrechts (§ 249 BGB) wiedergutmachungsrechtlich konkretisieren (vgl. BVerwGE 11, 109 [112 f.]), ist dabei heranzuziehen: Sofern es nicht feststeht, daß das Dienstverhältnis auch ohne Verfolgungseinwirkung beendet worden wäre, und andererseits Umstände fehlen, die es überwiegend wahrscheinlich machen, daß der Geschädigte weiter aufgestiegen wäre - möglicherweise nach einem Dienstherrnwechsel oder einer geänderten Tätigkeit im öffentlichen Dienst -, ist davon auszugehen, daß er in der bisher erreichten Rechtsstellung geblieben wäre. Ob ein weiterer Aufstieg des Geschädigten nach dem 8. Mai 1945 überwiegend wahrscheinlich gewesen wäre, ist eine Frage der Beweiswürdigung; zu den Beweisanzeichen, die dabei bedeutsam sein können gehören auch die Umstände, die sich aus seiner dienstlichen Tätigkeit im Zeitraum vor seiner Verfolgung ergeben.
Im Falle des Klägers ist es daher nicht bedeutungslos, wie seine Dienstlaufbahn bis zum Zeitpunkt seiner Schädigung im Juli 1942 verlaufen ist. Wird gefragt, ob er - nach seiner Weiterverwendung im öffentlichen Dienst im Geltungsgebiet des Gesetzes entsprechend der von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD geforderten Annahme - die Aussicht auf eine weitere Beförderung gehabt hätte, so kann nicht außer Betracht bleiben, daß sein beruflicher Werdegang ihn in der Zeit vor dem 8. Mai 1945 nach Auschwitz geführt hat, wo er nach seinem eigenen Vorbringen eine verantwortungsvolle Stellung als Amtskommissar hatte, von der aus er schon wegen des Ansteigens der Bevölkerungszahl in dieser Gemeinde mit einem Aufstieg nach A 1 a RBesO hätte rechnen können, und wo er - wie die Wiedergutmachungsbehörde im ersten Wiedergutmachungsverfahren angenommen hat - ohne die Schädigung im Juli 1942 später mit einer Beförderung nach A 1 b RBesO hätte rechnen können. Diese Rechtsstellung des Klägers in Auschwitz gehört, wie das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend dargelegt hat, zu den Umständen, die bei der Beantwortung der Frage nach Beförderungsaussichten in der Nachkriegszeit nicht unberücksichtigt bleiben können, weil die frühere Tätigkeit eines weiterverwendeten Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Zeitraum der nationalsozialistischen Herrschaft nach den in der Nachkriegszeit anzulegenden Maßstäben bedeutsam war, wenn über seinen weiteren Aufstieg entschieden wurde. Folgerungen daraus hat das Berufungsgericht allerdings nicht gezogen.
Bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger mit einem weiteren Aufstieg hätte rechnen können, wenn er schon in der ersten Nachkriegszeit als Beamter der Besoldungsgruppe A 1 b RBesO weiterverwendet worden wäre, hat sich das Berufungsgericht auf die Annahme beschränkt, er hätte im Gebiet von West-Berlin - später also im öffentlichen Dienst des Landes Berlin - eine seiner früheren Tätigkeit entsprechende Anstellung gefunden. Dagegen sind keine Bedenken zu erheben. Der neue § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD soll es ermöglichen, die Dienstlaufbahn aller Geschädigten auch in der Nachkriegszeit individuell nachzuzeichnen. Dem kann - im gerichtlichen Verfahren im Rahmen der der Tatsacheninstanz obliegenden tatsächlichen Feststellungen - nur dadurch entsprochen werden, daß gefragt wird, bei welchem Dienstherrn - und in welchem Dienstbereich - der Geschädigte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterverwendet worden wäre, wenn er bis zum 8. Mai 1945 im bisherigen Dienstverhältnis geblieben wäre und danach im Geltungsgebiet des Gesetzes eine neue Anstellung gefunden hätte. Fehlt es an sonstigen Anhaltspunkten, so ist es nicht fehlerhaft, von den Verhältnissen in dem Gebiet auszugehen, in das der Geschädigte später tatsächlich übergesiedelt und im öffentlichen Dienst wiederverwendet worden ist (Urteil vom 21. Februar 1963 - BVerwG VIII C 101.64 -, NJW/RzW 1963, 573).
Die vorliegende Urteilsbegründung läßt erkennen, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß der Kläger, wenn er seine Dienstlaufbahn bis zum staatlichen Zusammenbruch von 1945 in Auschwitz fortgesetzt hätte, anschließend - der Annahme des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD entsprechend - seine Dienstlaufbahn in der allgemeinen inneren Verwaltung Berlins fortgesetzt hätte in einer einem Amt der Besoldungsgruppe A 1 b RBesO entsprechenden Rechtsstellung. Dagegen sind Bedenken nicht zu erheben. Mehr als die Annahme einer der früheren Tätigkeit unter den neuen Verhältnissen entsprechenden Fortsetzung der Dienstlaufbahn kann nicht gefordert werden; den sich zwangsläufig ergebenden Unterschieden am früheren und am neuen Dienstort ist dabei Rechnung zu tragen. Eine leitende beamtenrechtliche Stellung im Dienstbereich der Stadtgemeinde Auschwitz unter den Bedingungen der Kriegszeit unterschied sich der Sache nach erheblich von einer unter den Bedingungen der Nachkriegszeit in einer dem Amt der Besoldungsgruppe A 1 b RBesO entsprechenden dienstlichen Stellung im Gebiet von West-Berlin.
Das Berufungsgericht hat einen weiteren dienstlichen Aufstieg des Klägers in der Nachkriegszeit schon deshalb nicht für überwiegend wahrscheinlich gehalten, weil mit der Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 a RBesO regelmäßig ein Übergang in die "Ministerialinstanz" verbunden gewesen wäre, ein solcher Übergang aber mit zahlreichen Unwägbarkeiten verbunden sei. Den besonderen Verhältnissen in Berlin nachgehend, hat das Berufungsgericht ferner eine Auskunft des Senators für Inneres in Berlin verwertet, aus der es entnommen hat, daß die Aufstiegschancen der in einer dem Regierungsdirektor (A 1 b RBesO) vergleichbaren Stellung befindlichen Angehörigen des öffentlichen Dienstes in der Nachkriegszeit gering gewesen seien. Wenn in einem solchen Falle im Wege der Beweiswürdigung die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Aufstiegs in eine "Spitzenstellung" verneint wird (vgl. BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60] [115]), kann eine Vorschrift des materiellen Wiedergutmachungsrechts nicht verletzt sein; es handelt sich um eine Frage der Beweiswürdigung.
Bei dieser Urteilsbegründung kommt es nicht auf die Schwierigkeiten an, die sich daraus ergeben, daß am 1. April 1951, an dem die Nachzeichnung der Dienstlaufbahn endet (BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60]), in Berlin das Berufsbeamtentum noch nicht wiederhergestellt war (vgl. das Urteil vom 20. Dezember 1962 - BVerwG VIII C 78.61 -, JR 1963, 476 = NJW/RzW 1963, 335).
Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Soweit in der allein maßgeblichen Revisionsbegründung (§§ 139 Abs. 1, 137 Abs. 2 VwGO) materiellrechtliche Revisionsrügen erhoben worden sind, sind diese vorstehend bereits berücksichtigt worden. Angriffe auf die Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) bleiben unberücksichtigt, soweit sie nicht im Zusammenhang mit zulässigen Verfahrensrügen stehen (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Soweit geltend gemacht wird, die Qualifikation des Klägers sei nicht hinreichend gewürdigt worden, steht dem entgegen, daß es darauf nach der fehlerfreien materiellrechtlichen Beurteilung des Falles durch das Berufungsgericht nicht entscheidend ankam.
Die schriftlichen Erklärungen des Reichsministers a. D. von Keudell, auf die in der Revisionsbegründung hingewiesen wird, sind vom Berufungsgericht gewürdigt worden. Es hat aus ihnen entnommen, daß von Keudell den Kläger für außerordentlich befähigt gehalten hat, ohne daß sich das Berufungsgericht - fehlerfrei - gebunden gesehen hat durch die Ansicht, er halte den Kläger "mindestens für eine nach den Sechsten Änderungsgesetz zum BWGöD zuzusprechende Beförderung uneingeschränkt für befähigt"; denn Subsumtionsfragen zu beantworten, ist nicht die Aufgabe von Zeugen und Sachverständigen. Auch die weiteren Äußerungen von Keudells, auf die in der Revisionsbegründung hingewiesen wird, berühren die vorliegende Urteilsbegründung nicht, lassen insbesondere nicht erkennen, daß wichtige Beweisanzeichen unverwertet geblieben wären. Das gilt sowohl für die zum Ausdruck gebrachte "Überzeugung", der Kläger wäre "auf der Leiter der Beamtenhierarchie auch im Bundesgebiet rasch in die von ihm mit Recht erstrebte Bes.Gr. A 1 a aufgestiegen", wie für die "Ansicht", der Kläger hätte "bei einem vergleichenden Endspurt zu der sog. Spitzenstellung ... manchen akademischen Konkurrenten weit hinter sich gelassen ...". Wegen der Unverbindlichkeit dieser Meinungsäußerungen hat das Berufungsgericht nicht den § 86 Abs. 1 VwGO dadurch verletzt, daß es den angebotenen Zeugen von Keudell nicht vernommen hat.
Art. 3 Abs. 1 GG - und in Verbindung damit § 86 Abs. 1 VwGO - kann nicht dadurch verletzt worden sein, daß das Berufungsgericht der Behauptung nicht nachgegangen ist, andere Geschädigte (Dr. Arian, Dr. Förder) seien seitens der Beklagten bevorzugt behandelt worden. Nach dem Gesetz ist jede Dienstlaufbahn individuell nachzuzeichnen, ohne daß es dabei auf die Behandlung anderer Geschädigter ankommen könnte.
Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.600 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher