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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1965, Az.: BVerwG VIII C 6.65

Anspruch auf Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.12.1965
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 6.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13841
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.04.1964 - AZ: I A 1207/63

Fundstelle

  • RzW 1966, 376

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Geschädigte kann schon vor der Entscheidung über seinen Wiedergutmachungsantrag im Wege des Vergleichs auf die Wiederanstellung verzichten und sich auf Versorgungsansprüche beschränken.

  2. 2.

    Für alle Geschädigten, die wegen eines Entlassungsschadens versorgungsberechtigt sind, gilt die Zeit zwischen der Entlassung und der (tatsächlichen oder fiktiven) Wiederanstellung als ruhegehaltfähig, mag auch aus dem Beamtenversorgungsrecht sich eine kürzere anrechenbare Dienstzeit ergeben.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. April 1964 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der am 27. Oktober 1910 in K. geboren ist, bestand nach dem Studium der Rechtswissenschaften im Oktober 1932 die erste juristische Staatsprüfung. Er wurde im November 1932 zum Referendar im Bezirk des Oberlandesgerichts K. ernannt. Im August 1933 verließ er Deutschland. Im Jahre 1934 wurde er aus dem Justizdienst entlassen. Seit dem Jahre 1937 lebt er in den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Im Jahre 1955 beantragte er Wiedergutmachung wegen seiner Entlassung aus dem Justizdienst. Nach Ablehnen seines Antrags erhob er Klage; nach deren Abweisung legte er Berufung ein. Nach Zurückweisung der Berufung wurde die Sache durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 1961 - BVerwG VIII C 472.59 - an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die Sache erledigte sich durch einen Wiedergutmachungsbescheid des Bundesministers der Justiz vom 16. Januar 1963. Dem Kläger wurde ab 1. April 1953 das Ruhegehalt aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBesO (Landgerichtsrat) mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis zum 31. März 1951 gewährt; ergänzend hieß es, als Tag der Übernahme des Klägers als Probeassessor gelte der 1. Juli 1936, als Tag der Ernennung zum Landgerichtsrat gelte - "insbesondere für die Berechnung des Besoldungsdienstalters" - der 1. Juli 1940. In den Gründen des Bescheides wurde darauf hingewiesen, er beruhe auf einem auf Vorschlag des Gerichts geschlossenen außergerichtlichen Vergleich.

2

Gemäß § 8 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes - BWGöD Ausl. -, jetzt geltend in der Fassung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2091), ist die Oberfinanzdirektion Düsseldorf, Abteilung für Zölle und Verbrauchssteuern, mit der Festsetzung, Regelung und Auszahlung der dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge für Rechnung des Bundes beauftragt worden. Sie erließ unter dem 14. März 1965 mehrere Festsetzungsbescheide, berechnete die dem Kläger ab 1. April 1953 zustehenden Versorgungsbezüge und ordnete die Auszahlung des Gesamtbetrages an. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit wurde ab 27. Oktober 1937 (Beginn des 28. Lebensjahres) eingesetzt und bis zum 31. März 1951 mit 13 Jahren und 156 Tagen in Ansatz gebracht. Für den Zeitraum, für den das Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBesO zu bemessen war, wurde ausgegangen von einem Besoldungsdienstalter ab 1. Januar 1938. Demgegenüber berief sich der Kläger in einem Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 18. März 1963 auf § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 15. Dezember, 1965 (BGBl. I S. 2073), mit dem Verlangen, die "Dienstzeit" und die "ruhegehaltfähige Dienstzeit" ab 13. März 1934, dom Tag der Entlassung aus dem Justizdienst, festzusetzen. Die Oberfinanzdirektion entsprach diesem Verlangen nicht. Nachdem eine weitere Eingabe erfolglos geblieben war, erhob, der Kläger im Mai 1963 Klage. Die Oberfinanzdirektion würdigte die Klage und weiteren Eingaben zunächst als Widerspruch und wies diesen durch Bescheid vom 30. August 1963 zurück; darauf erstreckte der Kläger die Klage auch auf diesen. Widerspruchsbescheid. Die Klage würde abgewiesen. Der Kläger legte Berufung ein mit dem Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 14. März 1963 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1963 die allgemeine Dienstzeit, das Besoldungsdienstalter sowie die ruhegehaltfähige Dienstzeit ab 13. März 1934 bis zum 31. März 1951 festzusetzen und dementsprechend das Ruhegehalt neu zu berechnen.

3

Dem Antrag der Beklagten entsprechend wurde die Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:

4

Wäre der Kläger nicht entlassen worden, so hätte ihm ein Besoldungsdienstalter ab 1. Januar 1938 zugestanden und die ruhegehaltfähige Dienstzeit hätte am 27. Oktober 1937, dem Tag des. Beginns, des 28. Lebensjahres, begonnen. Das Klagebegehren würde im Falle des Erfolges dazu führen, daß der Kläger mehr erhielte, als er erhalten würde, wenn er im Jahre 1934 nicht entlassen, worden wäre; schon daraus ergebe sich, daß das Klagebegehren nicht in Einklang stehe mit den Grundsätzen der §§ 9, 10 BWGöD. Es sei auch nicht zu stützen auf § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD, wonach die Zeit zwischen der Entlassung und der Wiederanstellung als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts gilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD werde das Ruhegehalt des Klägers so bemessen, als wenn er nicht entlassen, sondern vom 13. März 1934 bis zum 31. März 1951 im öffentlichen Dienst verblieben wäre. Bei dieser Berechnung müßte es auch im Regelfall bleiben, nämlich dem einer Erfüllung der Wiederanstellungspflicht nach dem 1. April 1951; für diesen Regelfall sage § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD ergänzend zu Satz 1 dieser Vorschrift, daß auch die Zeit ab 1. April 1951 bis zur Wiederanstellung anrechenbar sei. Für die Vergangenheit ergebe sich aus dieser Vorschrift jedoch kein Recht auf Vorverlegung der anrechenbaren Dienstzeit. In der ursprünglichen Fassung vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) habe § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD zwar gesagt, die Zeit zwischen der Entlassung und der Wiederanstellung sei ruhegehaltfähig; diese Bestimmung sei aber, weil sie dem Schadensersatzrecht angehöre, zu ergänzen gewesen durch den Zusatz "soweit insoweit ein Schaden entstanden ist". Das sei klargestellt worden durch § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD in der jetzt geltenden und auf das Dritte Änderungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) zurückzuführenden Neufassung. Danach stehe dem Kläger eine Verbesserung des Besoldungsdienstalters und eine Verlängerung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht zu.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des materiellen Rechts. Er verfolgt sein bisheriges Klagebegehren und macht außerdem geltend, er habe nunmehr das Recht auf eine höhere besoldungsrechtliche Einstufung. Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

II.

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

7

Das Vorbringen des Klägers, er habe das Recht auf "Durchstufung" von der Besoldungsgruppe A 13 nach A 14 BBesO, liegt außerhalb des Klagebegehrens, über das das Berufungsgericht zu entscheiden hatte. In beiden Vorinstanzen waren seine Anträge beschränkt auf die zusätzliche Anrechnung bestimmter Zeiten. Der Revisionsantrag des Klägers knüpft an dieses Klagebegehren an und führt nicht zu dem Anspruch auf die nunmehr verlangte "Durchstufung"; wäre insoweit das Klagebegehren in der Revisionsinstanz erweitert worden, so läge darin eine unzulässige Klageänderung (§ 142 VwGO).

8

Die Versorgungsansprüche des Klägers beruhen auf einer Wiedergutmachungsentscheidung, die der Bundesminister der Justiz, für den Bund, also für den zur Wiedergutmachung verpflichteten-Dienstherrn im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 2 BWGöD, getroffen hat. Diese Vorschrift und die übrigen im folgenden zu erwähnenden Vorschriften des Bundeswiedergutmachungsgesetzes in Verbindung mit § 1 BWGöD Ausl. bilden die Rechtsgrundlage für die Ansprüche des Klägers. Anzuwenden ist das für die Bundesbeamten geltende Versorgungsrecht (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BWGöD). Grundlage für die Versorgungsbemessung und für die Festsetzung der Versorgungsbezüge ist der am 16. Januar 1963 ergangene Wiedergutmachungsbescheid; der Streit über die Höhe der Versorgungsbezüge betrifft jedoch beamtenrechtliche Ansprüche im Sinne von §§ 126, 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1835), vgl. den im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluß vom 4. Dezember 1964 - BVerwG VIII B 45.64 -, BVerwGE 20, 69.

9

Der Kläger, der an sich das Recht auf bevorzugte Wiederanstellung geltend machen konnte (§ 9 Abs. 1 BWGöD), hat im Wiedergutmachungsverfahren auf die Wiederanstellung verzichtet (§ 4 Abs. 1 BWGöD Ausl. in Verbindung mit § 10 a BWGöD). Dieser Verzicht ergibt sich daraus, daß der Wiedergutmachungsbescheid, der ihm nur Versorgungsansprüche zuspricht, ergangen ist auf der Grundlage eines außergerichtlichen Vergleichs. Gemäß § 10 a Satz 1 BWGöD kann der Geschädigte statt der Wiederanstellung Belassung im Ruhestand beantragen, Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift ist dieser Antrag binnen drei Monaten nach Zustellung der Wiedergutmachungsentscheidung zu stellen. Ob der Verzicht wirksam erklärt werden kann schon vor Zustellung dieser Entscheidung, bedarf hier keiner abschließenden Prüfung: Wird im Wege eines Vergleichs - also vertraglich - eine, auf den Versorgungsanspruch beschränkte Wiedergutmachungsregelung getroffen, so ist ein derart vereinbarter Verzicht wirksam. Die versorgungsrechtliche Rechtswirkung der "Belassung im Ruhestand" (§ 10 a BWGöD) ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 BWGöD: Der Geschädigte erhält als Ruhestandsbeamter bis zur Wiederanstellung das Ruhegehalt, das ihm zustehen würde, wenn er wiederangestellt und aus dem neuen Amt bei Inkrafttreten des Bundeswiedergutmachungsgesetzes - also zum 1. April 1951 (§ 35 Abs. 1 BWGöD) - in den Ruhestand getreten wäre. Ergänzend zu dieser Vorschrift sieht ihr Satz 2 ein erhöhtes Ruhegehalt vor, wenn der Geschädigte nicht wiederangestellt wird und die Altersgrenze erreicht oder dienstunfähig wird. Gemäß Satz 3 dieser Vorschrift, verbleibt es bei dem Ruhegehalt nach Satz 1, wenn die Wiederanstellung aus anderen beamtenrechtlichen Gründen unterbleibt. Der Verzicht auf die Wiederanstellung - "Belassung Ruhestand" - (§ 10 a BWGöD) hat die gleiche Wirkung wie das Unterbleiben der Wiederanstellung "aus arideren beamtenrechtlichen Gründen" (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BWGöD): Bei Belassung im Ruhestand wird dem Geschädigten auf Lebenszeit das Ruhegehalt gewährt, das ihm zustehen würde, wenn er entsprechend seinem Wiedergutmachungsanspruch wiederangestellt und zum 1. April 1951 in den Ruhestand versetzt worden wäre (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BWGöD). Unter diese Regelung fällt auch der Kläger.

10

Die Wiedergutmachungsentscheidung stellt ihn einem Richter im Dienste des Bundes gleich, der als Landgerichtsrat (Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBesO) zum 1. April 1951 in den Ruhestand versetzt worden ist nach einer gemäß der Wiederanstellungsfiktion wie folgt verlaufenen Dienstlaufbahn: Ernennung zum Referendar: 3. November 1932 - Übernahme als Probeassessor: 1. Juli 1936 - Ernennung zum Landgerichtsrat: 1. Juli 1940. Diese Merkmale sind - soweit es auf sie ankommt - bestimmend für die Bemessung seines Ruhegehalts unter Berücksichtigung aller einschlägigen Änderungen auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts nach dem 1. April 1951.

11

Da der Kläger nur versorgungsrechtliche Ansprüche geltend machen kann auf Grund der in seinem Falle ergangenen Wiedergutmachungsentscheidung, hat er keinen Anspruch auf Festsetzung eines Allgemeinen Dienstalters. In bestimmten Dienstbereichen mag das Allgemeine Dienstalter bedeutsam sein in Beförderungsfällen u. dgl.; bedeutungslos ist es jedoch für besoldungsrechtliche und versorgungsrechtliche Entscheidungen. Insoweit ist der Antrag des Klägers unbegründet.

12

Für die geltend gemachten Ansprüche ist es unerheblich, daß dem Kläger auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs abweichend von § 28 BWGöD Versorgungsansprüche nicht ab 1. April 1951, sondern erst ab 1. April 1953, und daß ihm abweichend von § 19 BWGöD keine versorgungsgleichen Entschädigungsansprüche für den Zeitraum vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951 zuerkannt worden sind. Diese Anspruchsbeschränkungen sind auf einen eigenen Teilverzicht des Klägers zurückzuführen und ändern nichts an der durch den Wiedergutmachungsbescheid ausdrücklich bestätigten Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BWGöD, wonach er so angesehen wird, als sei er als Beamter (Richter) der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBesO zum 1. April 1951 in den Ruhestand versetzt worden.

13

Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWGöD ist das für Bundesbeamte jeweils geltende Versorgungsrecht anzuwenden. Das führt dazu, daß die Versorgungsregelungen des Bundesbeamtenrechts nach den Zeitabschnitten zu gliedern sind, für die die einschlägigen Gesetze galten. Der Kläger hat sich nicht beschränkt auf Ansprüche für einen bestimmten Zeitabschnitt. Er beansprucht die Rechtsverbesserungen ab 1. April 1953 auch für die Zukunft.

14

Mit dem Begehren, die ruhegehaltfähige Dienstzeit zu verlängern und das Besoldungsdienstalter zu verbessern, greift der Kläger die Bemessungsgrundlagen an, von denen die Oberfihanzdirektion bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge ab 1. April 1953 ausgegangen ist; hinsichtlich dieser Bemessungsgrundlagen ist eine Überprüfung ohne Rücksicht auf die im einzelnen von den Beteiligten vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkte erforderlich (§ 86 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem Rechtsgrundsatz "Jura novit curia").

15

Die Revision macht mit Recht geltend, daß bei der Beschränkung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auf den Zeitraum ab 27. Oktober 1957 § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD verletzt worden ist.

16

Zwar ist die Oberfinanzdirektion mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger, wenn seine Dienstlaufbahn so verlaufen wäre, wie sie in der Wiedergutmachungsentscheidung nachgezeichnet worden ist, im Zeitpunkt der (fiktiven) Zurruhesetzung zum 1. April 1951 eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von dem Tage an gehabt hätte, an dem er das 27. Lebensjahr vollendet hatte, also ab 27. Oktober 1937 (§ 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 [RGBl. I S. 39] in der unveränderten Fassung des Gesetzes vom 17. Mai 1950 [BGBl. S. 207]). Insoweit blieb die Rechtslage die gleiche gemäß § 180 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551), jetzt im wesentlichen unverändert geltend in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1776), wonach in Versorgungsfällen, die zwischen dem 30. Juni 1937 und dem 1. September 1953 eingetreten sind, die Bemessungsgrundlagen für die Versorgung grundsätzlich unverändert bleiben.

17

Die Oberfihanzdirektion und beide Vorinstanzen haben jedoch verkannt, daß sich aus § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD für Geschädigte ein Anspruch darauf ergibt, daß die ruhegehaltfähige Dienstzeit berechnet wird vom Zeitpunkt der Entlassung ab, ohne daß es darauf ankommt, wie sie zu berechnen gewesen wäre, wenn die Dienstlaufbahn störungsfrei durchlaufen worden wäre.

18

Das war klar nach der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift, die bestimmte, daß die Zeit zwischen der Entlassung und der Wiederanstellung ruhegehaltfähig ist. Der Ansicht des Berufungsgerichts, die damalige Vorschrift habe nur klarstellen wollen, daß im Falle einer Wiederanstellung nach dem 1. April 1951 auch die an diesen Stichtag anschließende Zeit ruhegehaltfähig ist, ist nicht zu folgen: Benutzt das Bundeswiedergutmachungsgesetz bei der Regelung beamtenrechtlicher Ansprüche beamtenrechtliche Begriffe, so spricht die Vermutung dafür, daß es diese Begriffe im Sinne des Beamtenrechts verwendet; zumindest darf in solchen Fällen eine wiedergutmachungsrechtliche Vorschrift nicht zum Nachteil der Geschädigten abweichend von ihrem Wortlaut ausgelegt werden. Daß die Anrechenbarkeit der ganzen Zeit von der Entlassung an gemeint war, wird bestätigt durch die Verwaltungsvorschriften - W - des Bundesministers des Innern vom 31. Oktober 1951 (GemMinBl. S. 231): Da die ruhegehaltfähige Dienstzeit erst bei Eintritt des Versorgungsfalles festgestellt werde, sei in den Personalakten zu vermerken, daß es sich um einen Wiedergutmachungsfall handele und die Zwischenzeit ruhegehaltfähig sei (VV Nr. 8 zu § 9). Der Ausdruck "Zwischenzeit" kann nur den ganzen Zeitraum zwischen der Entlassung und der Wiederanstellung meinen.

19

Unklar geworden ist § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD erst durch die Neufassung, die er durch das Dritte Änderungsgesetz erhalten hat; nunmehr sagt er, die Zeit zwischen der Entlassung und der Wiederanstellung gelte als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts. Mit dem Wortlaut dieser Vorschrift wäre seither zwar eine einschränkende Auslegung in dem Sinne vereinbar, daß die fingierte "Dienstzeit" nur insoweit als ruhegehaltfähig gilt, als sie nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Rechts ruhegehaltfähig gewesen wäre. Gegen diese Auslegung, die eine vom Gesetzgeber bei Erlaß des Dritten Änderungsgesetzes beabsichtigte Rechtsverschlechterung voraussetzt, spricht aber folgendes:

20

Die Änderung des § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD war im Regierungsentwurf vom 14. Februar 1955 zum Dritten Änderungsgesetz (BTDrucks., 2. WP, Nr. 1192) nicht vorgesehen. Im Schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Fragen der Wiedergutmachung vom 7. Dezember 1955 (BTDrucks., 2. WP, Nr. 1937) wird die vorgeschlagene Änderung des § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD nicht erwähnt. Weitere Vorgänge, die auf die gesetzgeberischen Absichten bei der Änderung der Vorschrift schließen, lassen, sind nicht aufzufinden. Eine Erklärung ist jedoch möglich: Die Ersetzung des Ausdrucks "ist ruhegehaltfähig" durch den Ausdruck "gilt als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts" dient einer Rechtsverbesserung: Nach der neuen Vorschrift soll der Geschädigte auch bei Anwendung anderer Versorgungsvorschriften und bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters so behandelt werden, als hätte er sich in der Zeit zwischen der Entlassung und der Wiederanstellung im öffentlichen Dienst befunden; ob sich dies ohnehin aus § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD ergab und nur zwecks Klarstellung bestätigt wurde, bedarf keiner Prüfung. Diente die Textänderung der Rechtsverbesserung, oder einer den Geschädigten nützlichen Klarstellung, so bedürfte es gewichtiger Gründe für die Annahme, zugleich sei die bisherige der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit betreffende Regelung verschlechtert worden; solche Gründe sind nicht erkennbar.

21

Das Berufungsgericht meint zwar, es führe zu einer mit den Grundsätzen des Schadensersatzrechts unvereinbaren Besserstellung der Geschädigten, wenn ihre ruhegehaltfähige Dienstzeit günstiger berechnet würde, als sie zu berechnen wäre, wenn sie ihre Dienstlaufbahn störungsfrei durchlaufen hätten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten: Zwar kann der Gedanke, die Geschädigten sollten im Wege der Wiedergutmachung nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als gleichartige - nicht geschädigte - Angehörige des öffentlichen Dienstes, im Falle unklarer Regelungen zu einer sinngerechten Gesetzesauslegung beitragen. Es muß aber auch bedacht werden, daß die Schadensfolgen für den Zeitraum vor dem 1. April 1950 nicht behoben, vielmehr nur mit pauschalen Entschädigungsbeträgen abgegolten werden; das Bundeswiedergutmachungsgesetz sieht auch in anderen Vorschriften versorgungsrechtliche Ausgleichsregelungen vor, die den allgemeinen Grundsatz des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD abwandeln, wonach der Geschädigte bei Wiederanstellung (nur) die Rechtsstellung und die Besoldung erhält, die er bei einem ungestörten Verlauf seiner Dienstlaufbahn erreicht hätte. § 9 Abs. 2 BWGöD sieht in den Sätzen 4 und 5 eine verlängerte ruhegehaltfähige Dienstzeit vor. Im Zuge dieser Rechtsverbesserungen, die ebenfalls durch das Dritte Änderungsgesetz eingefügt wurden, ist auch Satz 3 der Vorschrift geändert worden; damit war offensichtlich keine Rechtsverschlechterung beabsichtigt.

22

Daß diese Auslegung des geänderten § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD der Auffassung des federführenden Bundesministers des Innern entspricht, ergibt sich schon daraus, daß dieser nach Inkrafttreten des Dritten Änderungsgesetzes die bereits erwähnte Anweisung der Verwaltungsvorschriften Nr. 8 zu § 9 nicht geändert und auch nicht in anderer Weise eine den Geschädigten nachteilige Rechtsänderung behauptet hat. Im Kommentar von Anders (BWGöD, 2. Aufl., Anm. 3 d zu § 9) wird die ursprüngliche, allein die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit betreffende Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD dahin gekennzeichnet, durch sie werde eine, schön früher bestehende Verwaltungsübung sanktioniert, während die Neufassung auch bei Anwendung sonstiger Versorgungsvorschriften (§§ 106, 110. BBG) und bei Anwendung des Besoldungsrechts Platz greife, allerdings insoweit nur der Klarstellung diene und schon bisheriger Behördenpraxis entspreche. Damit wird von dem seinerzeit zuständigen Staatssekretär bekundet, daß die von jeher bestehende Übung, die ruhegehaltfähige Dienstzeit vom Entlassungstage an laufen zu lassen, nicht durchkreuzt werden sollte. In gleichen Sinne ist auch der Kommentar von Blessin-Ehrig-Wilden (Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl., Randn. 14 zu § 9 BWGöD) zu verstehen: Die Zeit "zwischen dem Wirksamwerden; der Entlassung" und der Wiederanstellung sei als Dienstzeit anrechenbar, soweit diese Zeit nicht schon nach dem allgemeinen Besoldungs- und Versorgungsrecht als anrechenbar gelte.

23

Demnach bedarf es einer Neuberechnung der Versorgungsbezüge des Klägers Insoweit, als auch die Zeit zwischen dem Entlassungstage und dem Zeitpunkt, an dem er das 28. Lebensjahr erreichte, als ruhegehaltfähig anrechenbar ist. Da es zu dieser unmittelbar nach dem Gesetz zu beantwortenden versorgungsrechtlichen Frage an einer gegenteiligen Regelung im Wiedergutmachungsbescheid fehlt, bedarf es keiner Stellungnahme zu der Frage, ob eine solche dem Gesetz widersprechende Wiedergutmachungsentscheidung als verbindlich angesehen werden könnte.

24

Nicht zu folgen ist dagegen der Ansicht der Revision, daß auch das Besoldungsdienstalter, von dem bei der Berechnung der letzten ruhegehaltfähigen Bezüge im Zeitpunkt der fingierten Zurruhesetzung auszugehen ist, auf den Entlassungszeitpunkt vorzulegen sei.

25

Das Besoldungsdienstalter dient bei den aufsteigenden Besoldungsgruppen der Ermittlung der Dienstaltersstufe und bestimmt damit als besoldungstechnisches Hilfsmittel die Höhe dieser Bezüge; mittelbar ist es bedeutsam auch bei der Bemessung des Ruhegehalts. Nach den Grundsätzen des im Jahre 1951 geltenden deutschen Beamtenrechts führte jede Ernennung unter Eingruppierung in eine höhere Besoldungsgruppe A zu einer Neuberechnung des Besoldungsdienstalters; auf Rechtsänderungen nach dem 1. April 1951 kommt es insoweit nicht an, als das Besoldungsdienstalter für jenen Stichtag festzulegen war. Das Besoldungsdienstalter war nach dem damals geltenden Recht nicht ein für allemal auf einen bestimmten Zeitpunkt festzulegen; es konnte sich außerdem bei jeder besoldungsrechtlichen Rechtsänderung ändern. Aus der Fiktion, daß gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD die Zeit nach der Entlassung als Dienstzeit im Sinne des Besoldungsrechts gilt, folgt deshalb nicht, daß das Besoldungsdienstalter auf diesen Zeitpunkt festgelegt sein muß.

26

Im Wiedergutmachungsbescheid, der die Merkmale der Versorgungsansprüche des Klägers verbindlich festlegt (§ 26 BWGöD), wird im Wege der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD) - "insbesondere für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters" - dessen Ernennung zum Probeassessor auf den 1. Juli 1936 und dessen Ernennung zum Landgerichtsrat auf den 1. Juli 1940 festgelegt. Eine Überprüfung dieser Wiedergutmachungsentscheidung ist im anhängigen Verfahren nicht möglich und wird seitens der Revision auch nicht verlangt. Die Oberfinanzdirektion hat in Anwendung des im Jahre 1951 geltenden Besoldungsrechts für Bundesbeamte auf dieser. Grundlage für den 1. April 1951, auf den die fiktive Zurruhesetzung des Klägers festgelegt ist, die letzten Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBesO als Grundlage der Bemessung der Versorgungsbezüge ermittelt mit einem Besoldungsdienstalter ab 1. Januar 1938. Zutreffend hat das Berufungsgericht diese Berechnungsweise als fehlerfrei bestätigt. Da insoweit keine Revisionsrügen erhoben werden, bedarf es dazu keiner weiteren Ausführungen. Die Rüge, auch insoweit sei § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD verletzt worden, ist gemäß den obigen Ausführungen unbegründet.

27

Dennoch hat das angefochtene Urteil auch insoweit keinen Bestand; das ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

28

Mit dem Vorbringen, sein Besoldungsdienstalter sei unrichtig berechnet worden, hat der Kläger nicht nur die Richtigkeit des rückblickend für 1951 festzusetzenden Besoldungsdienstalters bestritten; seine Angriffe nötigen zur Berücksichtigung aller späteren Rechtsänderungen, die das Besoldungsdienstalter als Grundlage seiner Versorgungsbezüge betreffen. Daß er seine. Angriffe, rechtlich nur auf § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD gestützt hat, ändert, nichts an der Notwendigkeit einer vollständigen Überprüfung aller mit dem Besoldungsdienstalter zusammenhängenden Rechtsfragen.

29

Aus den bei den Prozeßakten befindlichen Versorgungsakten, auf die im Berufungsurteil ausdrücklich Bezug genommen wird, ergibt sich dazu folgendes:

30

Mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 an ist der Kläger übergeleitet worden von der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBesO - Stufe 7 - in die Besoldungsgruppe. A 13 BBesO - Stufe 9 -; diese Überleitung beruht auf § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung von Art. IV § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1361). Diese Überleitung war zu überprüfen, weil der Kläger ganz allgemein eine Verbesserung des Besoldungsdienstalters beansprucht hat; eine rechtliche Überprüfung im Revisionsverfahren ist jedoch nicht möglich, weil die genannte. Festsetzung des Besoldungsdienstalters ab 1. Oktober 1961 nicht Gegenstand der Verhandlung im Berufungsverfahren war.

31

Da noch nicht abschließend entschieden werden, kann über das dem Kläger ab 1. Oktober 1961 zustehende Besoldungsdieristalter für die Besoldungsgruppe A 13 BBesO, muß die Sache zwecks abschließender Klärung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

32

Im neuen Berufungsverfahren wird die Beklagte zu veranlassen sein, eine neue Versorgungsberechnung vorzulegen unter Berücksichtigung der gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD zu verlängernden ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Auf dieser Grundlage und unter Beachtung der besoldungsrechtlichen Überleitungsvorschriften wird dann abschließend über die Bemessung der dem Kläger ab 1. April 1953 zustehenden Versorgungsbezüge entschieden werden können.

33

Zum Abschluß sei bemerkt: Art. IX § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007 [1012]) nebst Anlage B zu diesem Gesetz sieht eine Überleitung in eine höhere Besoldungsgruppe - also die vom Kläger begehrte "Durchstufung" - vor für Richter und Staatsanwälte, soweit der Versorgungsfall nach dem 31. März 1936 eingetreten ist; für Landgerichtsräte (frühere Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBesO) ist von der 9. Dienstaltersstufe ab die Überleitung von A 13 nach A 14 BBesO vorgesehen. Diese Regelung sollte gemäß Art. XV dieses Gesetzes am 1. Januar 1966 in Kraft treten; dieser Zeitpunkt ist aber nach Schluß der Verhandlung im Revisionsverfahren verschoben worden auf den 1. Januar 1967 (Art. 13 Nr. 1 Buchst. e des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. August 1965 [BGBl. I S. 2065]).

34

Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Schmidt