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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.12.1964, Az.: BVerwG VIII B 45/64

Geltendmachung von Versorgungsansprüchen; Anwendung der §§ 126, 127 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) für beamtenrechtliche Sondervergünstigungen; Auslegung von Vorschriften des Bundeswiedergutmachungsgesetzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.12.1964
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 45/64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 10758
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.04.1964 - AZ: I A 1207/63

Fundstellen

  • BVerwGE 20, 69 - 72
  • AS 20, 69
  • RzW 1965, 184

Verfahrensgegenstand

Verfahrensrecht:

Abgrenzung der Klagen im Wiedergutmachungsverfahren von versorgungsrechtlichen Klagen auf Grund bereits ergangener Wiedergutmachungsentscheidungen

Amtlicher Leitsatz

Macht ein Geschädigter nach Abschluß des Wiedergutmachungsverfahrens Versorgungsansprüche als "Ruhestandsbeamter" geltend (§§ 10, 18 BWGöD), so sind die §§ 126, 127 BRRG anzuwenden ohne Rücksicht darauf, ob der Streit die Auslegung einer besonderen Vorschrift des Bundeswiedergutmachungsgesetzes betrifft.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. Dezember 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Maetzel
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 14. April 1964 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Auf Grund einer Wiedergutmachungsentscheidung des Bundesministers der Justiz vom 16. Januar 1963 steht dem in den Vereinigten Staaten von Nordamerika lebenden Kläger das Recht auf das Ruhegehalt aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBesO mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis zum 31. März 1951 in der Weise zu, daß als Tag seiner Übernahme in den Justizdienst als Probeassessor der 1. Juli 1936, als Tag der Ernennung zum Landgerichtsrat der 1. Juli 1940 gilt. Die Beklagte ist zuständig für die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge. In einem Bescheid vom 14. März 1963 hat sie unter anderem die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers mit 13 Jahren und 156 Tagen in Ansatz gebracht. Der Kläger beansprucht die zusätzliche Anrechnung der Zeit vom 13. März 1934 bis zum 26. Oktober 1937 unter Hinweis auf § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes - BWGöD Ausl. - in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1645). Mit seiner Klage und mit seiner Berufung blieb er erfolglos. Im Berufungsurteil wurde die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beschwerde des Klägers mit dem Antrag, die Revision zuzulassen.

2

Die Beschwerde ist begründet.

3

Es kommt nicht auf das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO an; die Revision war zuzulassen gemäß dem nach § 18 Abs. 1 BWGöD anwendbaren § 127 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1835).

4

Das Wiedergutmachungsverfahren - §§ 24 bis 26 BWGöD in Verbindung mit § 1 BWGöD Ausl. - ist abgeschlossen. Der Kläger hat dadurch auf das Recht auf bevorzugte Wiederanstellung (§ 9 Abs. 1 BWGöD) verzichtet, daß er gemäß § 4 Abs. 1 BWGöD Ausl. die Belassung im Ruhestand beantragt hat. Demgemäß ist ihm im Wiedergutmachungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 BWGöD das Recht auf ein Ruhegehalt zugesprochen worden; in solchen Fällen kann die Wiedergutmachungsentscheidung beschränkt werden auf die Versorgungs- und Entschädigungsansprüche nach §§ 10, 19 BWGöD (Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 57.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 9 Nr. 9 = NJW/RzW 1961 S. 91 = DÖV 1962 S. 506 [BVerwG 07.09.1960 - BVerwG VIII C 57.59]).

5

Der jetzt anhängige Streit betrifft die Höhe dieser Versorgungs- und Entschädigungsansprüche. Die Höhe der Entschädigung (§ 19 BWGöD) richtet sich nach dem Ruhegehalt, das dem Geschädigten gemäß §§ 10, 28 BWGöD ab 1. April 1951 zusteht. Der Kläger erhält gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 BWGöD als Ruhestandsbeamter das Ruhegehalt, das ihm zustehen würde, wenn er seinem Wiedergutmachungsanspruch entsprechend wiederangestellt und aus dem neuen Amt am 1. April 1951 in den Ruhestand versetzt worden wäre. Gemäß § 18 Abs. 1 BWGöD regelt sich die Versorgung nach dem Rocht des zur Wiedergutmachung verpflichteten Dienstherrn, also im Falle des Klägers nach Bundesrecht (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 BWGöD). Das Ruhegehalt ist in gleicher Weise zu gewähren, wie es im Falle eines tatsächlich zum 1. April 1951 in den Ruhestand versetzten Bundesbeamten gewährt werden müßte.

6

Die Versorgungsregelung (§ 18 Abs. 1 BWGöD) obliegt nicht der gemäß § 25 Abs. 2 BWGöD zuständigen Wiedergutmachungsbehörde, deren Tätigkeit mit dem Erlaß der Wiedergutmachungsentscheidung abgeschlossen ist. Für die zuständige Behörde (§ 29 Abs. 1 BWGöD) - hier: die Oberfinanzdirektion Düsseldorf - ist der Kläger nicht mehr ein Antragsteller im Wiedergutmachungsverfahren; sie muß ihn vielmehr nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 10 Abs. 1 BWGöD als einen "Ruhestandsbeamten" behandeln und bei der Festsetzung seines "Ruhegehalts" formell und materiell das für Bundesbeamte geltende Versorgungsrecht anwenden (§ 18 BWGöD). Deshalb ist der Kläger in diesem Verfahren auch im Sinne von § 126 Abs. 1 BERG als ein "Ruhestandsbeamter" anzusehen. Der Streit betrifft die Höhe des dem Kläger zustehenden Ruhegehalts. Wiedergutmachungsansprüche als solche fallen zwar nicht unter § 126 Abs. 1 BRRG (Beschluß vom 30. Juni 1960 - BVerwG VIII B 71.59 -, Buchholz BVerwG 233, §.9 Nr. 8 = JR 1961 S. 156 = NJW/RzW 1961 S. 47 = DÖV 1960 S. 714 [BVerwG 07.04.1960 - BVerwG VIII C 51.59]); um solche Ansprüche handelt es sich aber nicht, wenn nach Abschluß des Wiedergutmachungsverfahrens die Versorgung zu regeln ist (Beschlüsse vom 31. August 1961 - BVerwG VIII B 14.61 -, NJW/RzW 1962 S. 144, und vom 12. November 1962 - BVerwG VIII B 21.62 -, NJW/RzW 1963 S. 138 = RiA 1963 S. 272).

7

Die Klage fällt unter § 126 Abs. 1 BRRG ohne Rücksicht darauf, daß der Kläger seinen Anspruch auf ein erhöhtes Ruhegehalt auf eine besondere Vorschrift des Wiedergutmachungsrechts - nämlich auf § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD - gestützt hat. Die Frage, aus welchen Gründen der Kläger ein höheres Ruhegehalt fordert, stellt sich erst bei der Sachentscheidung, nicht aber schon bei der verfahrensrechtlichen Einordnung der Klage.

8

Werden aus Gründen der Wiedergutmachung besondere Versorgungsansprüche vorgesehen für solche Geschädigte, die als Beamte wiederverwendet worden sind oder deren Wiederverwendung fingiert wird, so berührt dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Zugehörigkeit der auf Grund derartiger Vorschriften geltend gemachten Ansprüche zum Beamtenrecht.

9

Beamtenrechtliche Sondervergünstigungen, die wiederverwendeten Beamten im Rahmen des Bundeswiedergutmachungsgesetzes eingeräumt werden, führen auf beamtenrechtliche Ansprüche im Sinne von §§ 126, 127 BRRG (Urteil vom 12. Dezember 1963 - BVerwG VIII C 63.62 -, NJW/RzW 1964 S. 333 [betr. § 31 b BWGöD]; vgl. auch den Beschluß vom 28. Juni 1962 - BVerwG VIII B 18.62 -, MDR 1962 S. 931 = NJW/RzW 1962 S. 477 [betr. § 31 c BWGöD]). Das gleiche gilt für beamtenrechtliche Sondervergünstigungen, die wiederverwendeten Beamten landesrechtlich gewährt werden (vgl. die Urteile vom 8. März 1962 - BVerwG VIII C 16.61 -, NJW/RzW 1963 S. 94, und - BVerwG VIII C 88.61 -, NJW/RzW 1962 S. 575, und vom 12. Dezember 1963 - BVerwG VIII C 273.63 -, NJW/RzW 1964 S. 286). Ist gemäß einer landesrechtlichen Vorschrift im Rahmen von § 26 Abs. 4 BWGöD für die Geltendmachung von Wiedergutmachungsansprüchen der Zivilrechtsweg vorgesehen, so erstreckt sich diese verfahrensrechtliche Sonderregelung nicht auf die Regelung der Versorgungsbezüge im Rahmen von §§ 10, 11, 13, 18 BWGöD (vgl. das Urteil vom 1. Juli 1963 - BVerwG VIII C 22.62 -). Unter §§ 126, 127 BRRG fällt die Klage eines Geschädigten auch dann, wenn darüber gestritten wird, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Ruhegehalts nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BWGöD nachträglich fortgefallen sind (BVerwGE 15, 223 und Urteil vom 27. September 1962 - BVerwG VIII C 187.60 -, NJW/RzW 1963 S. 137 = RiA 1963 S. 332).

10

Da auch hier über eine Klage zu entscheiden war, die unter § 126 Abs. 1 BRRG fällt, war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts § 127 Abs. 1 BRRG anzuwenden. Die Revision hätte ohne Rücksicht darauf zugelassen werden müssen, ob Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

11

Die Revision war daher auf die Beschwerde des Klägers zuzulassen.

12

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel