Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.07.1963, Az.: BVerwG VIII C 22.62
Wiedergutmachungsrecht:; Nachzahlung von Dienstbezügen; Besoldungsansprüche der in Berlin wiederverwendeten Geschädigten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.07.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 22.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 19.12.1961 - AZ: III B 35.60
Rechtsgrundlagen
- § 9 BWGöD
- § 18 BWGöD
- § 26 BWGöD
- § 35 Abs. 2 BWGöD
- § 126 BRRG
Fundstelle
- NDBZ 1963, 115
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1904 geborene Kläger bestand im März 1936 die zweite juristische Staatsprüfung und war vom 23. Februar bis zum 31. Dezember 1938 als Sachbearbeiter bei dem Kommissar für Osthilfe in ... im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Er wurde am 1. Januar 1951 beauftragter Richter bei dem Landgericht ... und wurde zum Amtsgericht ... bgeordnet. Mit Wirkung vom 1. April 1953 wurde er in das Richterverhältnis auf Lebenszeit berufen und zum Amtsgerichtsrat ernannt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1957 wurde er zum Verwaltungsgerichtsrat ernannt und zum Verwaltungsgericht ... versetzt; mit Wirkung vom 1. März 1959 wurde er wieder zum Amtsgerichtsrat ernannt. Er erhielt vom 1. Januar 1951 bis zum 31. Dezember 1956 eine Vergütung nach TO.A II, vom 1. Januar 1956 bis zum 31. Mai 1957 eine Vergütung nach TO.A I, ab 1. Juni 1957 Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 2 b RBesO.
Er beantragte Wiedergutmachung wegen einer Schädigung bei dem Kommissar für Osthilfe. Der Beklagte gewährte ihm durch Bescheid vom 17. April 1957 den Anspruch auf Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 2 b RBesO und bis zur rechts gleichen Unterbringung ein Ruhegehalt nach dieser Besoldungsgruppe, das so zu berechnen sei, als wäre er am 1. Januar 1939 im Dienst geblieben, am 1. Juni 1943 zum Regierungsrat - A 2 c 2 RBesO - und am 1. Juni 1949 zum Oberregierungsrat - A 2 b RBesO - ernannt worden, und hätte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum 31. März 1951, ferner auf dieser Grundlage eine Entschädigung für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951.
Danach beantragte der Kläger die Nachzahlung von ihm wiedergutmachungsrechtlich zustehenden Dienstbezügen. Durch einen Bescheid vom 19. Februar 1959 berechnete der Präsident des Oberverwaltungsgerichts ... - anknüpfend an zwei vorangegangene Bescheide vom 6. Mai und vom 30. Juli 1957 - den Nachzahlungsanspruch nach der Besoldungsgruppe A 2 b RBesO für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis zum 31. Mai 1957 auf 1.415,06 DM. Mit seinem Widerspruch wiederholte der Kläger seinen schon vorher mit einem Widerspruch vorgebrachten Anspruch, die Nachzahlung zu berechnen nach der Vergütungsgruppe TO.A I.
Der Widerspruch wurde zugleich mit dem früher eingelegten Widerspruch zurückgewiesen. Die Klage wurde verbunden mit einer schon vorher erhobenen Klage. Der Kläger begehrte, die ergangenen Bescheide aufzuheben, soweit die Vergleichsberechnung für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis zum 31. Dezember 1956 nach der Besoldungsgruppe A 2 b RBesO und nicht nach der Vergütungsgruppe TO.A I vorgenommen worden sei. Er berief sich auf das Landesbesoldungsgesetz, in dem der Oberregierungsrat nicht in die Eingangsstufe des Amtsgerichtsrats eingestuft und die Anhebung zum Landgerichtsdirektor geboten sei, ferner darauf, daß in dem Zeitpunkt, in dem seine Beförderung zum Oberregierungsrat angenommen worden sei, keine Beamtenverhältnisse in ... bestanden hätten und eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe TO.A I vorgesehen gewesen sei; im Wiedergutmachungsbescheid hätte statt der Besoldungsgruppe A 2 b RBesO die Vergütungsgruppe TO.A I angegeben werden müssen.
Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen, die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Im Streit sei die Nachzahlung, die der Kläger gemäß § 35 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627), in Berlin in Kraft gesetzt am 19. September 1961 (GVBl. S. 1441), gehabt habe. Maßgebend sei der Wiedergutmachungsbescheid vom 17. April 1957, der dem Kläger das Recht auf Wiederanstellung im Beamtenverhältnis - Besoldungsgruppe A 2 b RBesO - zugesprochen habe. Dieser Bescheid könne nicht erneut überprüft werden. Die im Wiedergutmachungsbescheid angegebene Besoldungsgruppe sei nicht auf einen Schreibfehler oder auf eine andere offenbare Unrichtigkeit zurückzuführen. Eine Auslegung dieses Bescheides, wie der Kläger sie wünsche, sei nicht möglich.
Die Revision wurde zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren. Er macht geltend, er erstrebe eine sinngemäße Auslegung des Wiedergutmachungsbescheides, wie sie wegen der besonderen Verhältnisse in ... geboten sei. Seine Dienstlaufbahn müsse unter Berücksichtigung dieser besonderen Verhältnisse nachgezeichnet werden; er sei nicht zu behandeln wie andere Reichsbeamte. Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Mit Recht haben die Vorinstanzen die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ohne Rücksicht darauf bejaht, daß der Rechtsweg in Berlin in Verfahren nach § 26 Abs. 4 BWGöD an die Entschädigungsgerichte führt.
Das Wiedergutmachungsverfahren - §§ 24 bis 26 BWGöD - ist abgeschlossen. In seinem Wiedergutmachungsbescheid, vom 17. April 1957 hat der Beklagte die Wiedergutmachungspflicht Berlins gemäß § 22 Abs. 3 BWGöD anerkannt. Diese Frage ist nicht mehr überprüfbar. Dem Kläger ist die Rechtsstellung eines Beamten zugesprochen worden. Die Versorgungsbezüge, die ihm zu gewähren sind, werden gemäß § 18 Abs. 1 BWGöD nach dem Beamtenrecht des Wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn geregelt. Gemäß. § 126 BRRG ist für Streitigkeiten, die sich dabei ergeben, der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Hier handelt es sich allerdings nicht um einen Streit über Versorgungsbezüge, vielmehr um Nachzahlungen nach § 35 Abs. 2 BWGöD. Danach erhalten Geschädigte im Sinne von § 9 BWGöD die sich aus Absatz 2 dieser Vorschrift ergebende Besoldung bereits vom Zeitpunkt ihrer Wiederverwendung an, wenn sie vor dem 1. April 1951 im öffentlichen Dienst wiederverwendet worden sind. Es handelt sich um einen echten Wiedergutmachungsanspruch (BVerwGE 8, 314[BVerwG 22.05.1959 - VIII C 187/59]). Ist dieser Anspruch im Streit, so bedarf es einer Wiedergutmachungsentscheidung nach § 26 Abs. 1 BWGöD (BVerwGE 13, 115 [BVerwG 12.10.1961 - VIII C 367/59]; 15, 78 [BVerwG 25.10.1962 - I C 212/58]; Urteil vom 31. Januar 1963 - BVerwG VIII C 92.61 -). Im vorliegenden Fall besteht aber kein Streit über den Rechtsgrund des Nachzahlungsanspruchs nach § 35 Abs. 2 BWGöD. Der Streit betrifft allein die Höhe der Nachzahlung. In solchen Fällen ist § 18 Abs. 1 BWGöD sinngemäß anzuwenden: Die Tätigkeit der Behörde, die rückwirkend Dienstbezüge festsetzt, steht der Tätigkeit der Behörde gleich, die Versorgungsbezüge festsetzt; der Kläger hat ferner durch den Wiedergutmachungsbescheid das Recht erworben, besoldungsrechtlich der Wiedergutmachungsentscheidung gemäß behandelt zu werden ohne Rücksicht darauf, welche Rechtsstellung er inzwischen erworben hat.
Mit seinem Begehren, die Vergütung eines Angestellten zu erhalten, könnte der Kläger danach allerdings vor dem Verwaltungsgericht nichts erreichen; dazu müßte er in entsprechender Anwendung von § 18 BWGöD den Arbeitsrechtsweg beschreiten. Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges wird dadurch aber nicht berührt. Der Kläger greift einen auf Grund von § 35 Abs. 2 BWGöD ergangenen beamtenrechtlichen Verwaltungsakt an; seine Klage ist ohne Rücksicht darauf als Anfechtungsklage zulässig, daß er die Vergütung eines Angestellten beansprucht. Hätte seine Klage Erfolg, so stände fest, daß ihm keine beamtenrechtlichen Dienstbezüge nachzuzahlen sind; bestände dann noch Streit wegen der nachzuzahlenden Vergütung, so müßte er das Arbeitsgericht anrufen.
Seine Klage ist aber unbegründet.
Durch das schon genannte Urteil BVerwG VIII C 92.61 wurde ein ähnlicher Fall entschieden: Ein geschädigter Zeitbeamter (§ 12 BWGöD) hatte einen Wiedergutmachungsbescheid des Inhalts erhalten, daß seine aktive Dienstlaufbahn als am 31. Dezember 1946 beendet gewesen anzusehen sei und ihm nur noch Versorgungsbezüge zuständen. Mit einem späteren Antrag verlangte er Nachzahlung von Dienstbezügen gemäß § 35 Abs. 2 BWGöD. Er blieb erfolglos, weil - wie im Revisionsurteil dargelegt wird - durch den unanfechtbar gewordenen Wiedergutmachungsbescheid im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD die "Rechtsstellung" abschließend festgelegt worden war, auf die es gemäß § 35 Abs. 2 BWGöD im Hinblick auf die nachzuzahlende Besoldung ankommt; nach dem in jener Sache ergangenen Wiedergutmachungsbescheid hätte der damalige Kläger am 31. März 1951 keinen Besoldungsanspruch mehr gehabt mit der Folge, daß er keine Ansprüche gemäß § 35 Abs. 2 BWGöD geltend machen konnte.
Im vorliegenden Falle führt die Verbindlichkeit des Wiedergutmachungsbescheides zu einer anderen Rechtsfolge: Der Nachzahlungsanspruch des Klägers ist seinen Rechtsgrundlagen und seinem Inhalt nach im Wiedergutmachungsverfahren abschließend festgelegt worden, ohne daß erneut eine Nachzeichnung seiner Dienstlaufbahn gemäß § 9 Abs. 2 BWGöD möglich ist.
Nach dem Wiedergutmachungsbescheid vom 17. April 1957 ist davon auszugehen, daß der Kläger am 31. März 1951 Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 2 b RBesO) gewesen wäre. Seine Annahme, das sei unvereinbar mit den Verhältnissen, die in ... in jener Zeit bestanden, ist einerseits unerheblich, andererseits unzutreffend.
Sie ist unerheblich, weil der Wiedergutmachungsbescheid auch dann verbindlich wäre, wenn er in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft wäre.
Sie ist aber auch sachlich unrichtig.
... ist nicht deshalb wiedergutmachungspflichtig, weil der Kläger im Dienste ... geschädigt worden wäre (§ 22 Abs. 1 BWGöD); das Deutsche Reich war vielmehr im Zeitpunkt der Schädigung der Dienstherr des Klägers. Der Beklagte hat die Wiedergutmachungspflicht ... vielmehr anerkannt - ob zu Recht oder zu Unrecht mag dahingestellt bleiben -, weil der Kläger in der Nachkriegszeit in ... wie der verwendet worden ist (§ 22 Abs. 3 BWGöD). Bei der Nachzeichnung seiner Dienstlaufbahn unterscheidet sich der Kläger nicht von anderen Angestellten des Deutschen Reiches, die ohne Verfolgung Reichsbeamte geworden wären. Der Umstand, daß er in der Nachkriegszeit in ... wiederverwendet worden ist, besagt nicht, daß er ohne Verfolgung. Beamter im Dienste ... geworden wäre. Allenfalls kann dieser Umstand als Beweisanzeichen bedeutsam sein bei der Beantwortung der Frage, wie die Dienstlaufbahn im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD in der Nachkriegszeit fortgesetzt worden wäre (vgl. das Urteil vom 20. Dezember 1962 - BVerwG VIII C 78.61 -, NJW/RzW 1963 S. 335).
Auf die Frage, wie sich die Besonderheiten des öffentlichen Dienstrechts in ... auswirken auf die Wiedergutmachungsansprüche der geschädigten Beamten die ohne Verfolgung in der Nachkriegszeit ihre Dienstlaufbahn in ... fortgesetzt hätten, kommt es hier nicht an. Insoweit wird aber ergänzend hingewiesen auf das schon genannte Urteil BVerwG VIII C 78.61, in dem folgendes ausgeführt wird:
"In Berlin sind nach dem Erlöschen aller Beamtenverhältnisse infolge des staatlichen Zusammenbruchs zunächst keine neuen Beamtenverhältnisse mehr begründet worden. Die Aufgaben der Beamten nahmen in Berlin nach dem Zusammenbruch Personen in der Rechtsstellung von Angestellten oder Arbeitern wahr. Erst das Landesbeamtengesetz von Berlin vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) ordnete das öffentliche Dienstrecht mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 wieder nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Für die Nachzeichnung einer Dienstlaufbahn in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Bundeswiedergutmachungsgesetzes (1. April 1951) in dem jetzt zu Berlin-West gehörenden Gebiet können daher nur die Grundsätze maßgebend sein, die für die Aufstiegsmöglichkeiten der Angestellten und Arbeiter galten. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD ist einer Geschädigten, die - wie die Klägerin - ihre Dienstlaufbahn voraussichtlich als Angestellte in Berlin fortgesetzt hätte, somit die Rechtsstellung zu gewähren, die sie auf Grund ihrer mutmaßlich am 1. April 1951 erreichten Rechtsstellung als Angestellte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei der Wiedereinführung des Berufsbeamtentums in Berlin am 1. Dezember 1952 erhalten hätte (vgl. auch BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60]; 14, 119 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60]; und das Urteil vom 14. Juni 1962 - BVerwG VIII C 504.59 -, NJW/RzW 1962 S. 570)."
Das Urteil BVerwG VIII C 78.61 ist im Wiedergutmachungsverfahren nach § 26 Abs. 4 BWGöD ergangen. Es nimmt nicht zu der Frage Stellung, ob geschädigte Beamte, die ohne Verfolgung in der Nachkriegszeit in ... weiterverwendet worden wären, unter gewissen Voraussetzungen eine tarifrechtlich bemessene "Besoldung" als Nachzahlung beanspruchen könnten. Auch im vorliegenden Fall bedarf es dazu keiner Entscheidung, weil das Wiedergutmachungsverfahren abgeschlossen ist.
Da der Kläger kein Recht hat auf die Nachzahlung von Bezügen nach der Vergütungsgruppe TO.A I, haben beide Vorinstanzen die Klage mit Recht als unbegründet angesehen.
Die Revision war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Bundesrichter Dr. Raschke ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. Dr. Baring