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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1963, Az.: BVerwG VIII C 92.61

Vorgehen gegen die Ablehnung eines Wiedergutmachungsantrags in Anwendung des Bundesentschädigungsgesetzes; Anwendung besoldungsrechtlicher Ruhensvorschriften und Verweigerung von Zahlungsansprüchen wegen erhaltener höherer aktiver Bezüge im Vergleich zu wiedergutmachungsrechtlich zustehenden niedrigeren Versorgungsbezügen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.01.1963
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 92.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 12.09.1961 - AZ: 2 C 15/60

Fundstellen

  • DVBl 1964, 288 (Kurzinformation)
  • DÖV 1964, 283 (amtl. Leitsatz)
  • RZW 1963, 479
  • RiA 1963, 302
  • ZBR 1963, 192

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Anspruch nach § 35 Abs. 2 BWGöD setzt voraus, daß der vor dem 1. April 1951 wiederverwendete Geschädigte ohne die Wiederverwendung am 1. April 1951 ein Recht auf bevorzugte Wiederanstellung gehabt hätte.

  2. 2.

    Wird ein geschädigter Zeitbeamter wiedergutmachungsrechtlich so behandelt, als wäre er zum 1. Januar 1947 in den Ruhestand getreten (§ 12 BWGöD), so hat er auch dann, wenn er tatsächlich vor dem 1. April 1951 wiederverwendet wurde, keinen Anspruch nach § 35 Abs. 2 BWGöD.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1963
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz vom 12. September 1961 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der verstorbene Ehemann der Klägerin wurde 1932 zum rechtskundigen Stadtrat der Stadt Burg bei Magdeburg gewählt und im folgenden Jahr gemäß § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 175) entlassen. Er wurde im Jahre 1945 als Oberregierungsrat im Gebiet des beklagten Landes wiederverwendet und später in dessen Dienst zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Er wurde im Januar 1952 zum Regierungsdirektor befördert und im Januar 1954 zum Senatspräsidenten beim Landessozialgericht ernannt. Im Januar 1961 trat er in den Ruhestand.

2

Ein Wiedergutmachungsantrag des Ehemannes der Klägerin wurde im Jahre 1951 abgelehnt. Im Jahre 1956 wurden ihm in Anwendung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562) Entschädigungsleistungen für die Zeit vom 1. März 1934 bis zum 30. Juni 1945 zuerkannt; im anschließenden Verfahren vor dem Landgericht wurde der Beklagte zu einer Nachzahlung verurteilt; insgesamt wurden dem Ehemann der Klägerin 12.739,82 DM zugesprochen.

3

Auf einen erneuten Wiedergutmachungsantrag des Ehemannes der Klägerin erging ein Wiedergutmachungsbescheid vom 25. April 1958: Ihm wurden die Rechtsstellung und die Besoldung zugesprochen, die er erreicht hätte, wenn er am 1. April 1934 erster Bürgermeister der Stadt Burg bei Magdeburg geworden und in dieser Rechtsstellung bis zum 31. Dezember 1946 geblieben wäre. Die Zeit zwischen seiner Entlassung und dem 1. Juli 1945 wurde als Dienstzeit für anrechenbar erklärt. Der Anspruch auf Verleihung eines Amtes der Besoldungsordnung B wurde abgelehnt. Der Ehemann der Klägerin erhob Klage, nahm diese aber im Dezember 1958 zurück.

4

Durch einen Bescheid des Beklagten vom 1. April 1959 wurde dem Ehemann der Klägerin in Anwendung der besoldungsrechtlichen Ruhensvorschriften des Landes mitgeteilt, er habe keine Zahlungsansprüche mehr, weil seine aktiven Bezüge höher gewesen seien als die ihm wiedergutmachungsrechtlich zustehenden Versorgungsbezüge seit dem 1. April 1950. Dieser Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Der Ehemann der Klägerin erhob Klage bei dem Oberverwaltungsgericht mit dem Antrag, den Bescheid vom 1. April 1959 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. Dezember 1955 "die Entschädigung zu zahlen, die sich aus dem Differenzbetrag der bereits gewährten Wiedergutmachung auf der Basis der Besoldungsgruppe A 2 a unter Gegenüberstellung der Besoldungsgruppe A 1 a ergibt und insoweit den Bescheid vom 25. April 1958 zu vollziehen". In der mündlichen Verhandlung änderte er den Klagantrag und beantragte,

in Ausführung des Wiedergutmachungsbescheides vom 25. April 1958 den Kläger so zu stellen, als ob er ab 1. Juli 1945 Besoldungsbezüge der Besoldungsgruppe A 1 a unter Zugrundelegung des Endgrundgehalts bis zum 31. Dezember 1955 erhalten hätte.

5

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

6

Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Wiedergutmachungsrechtlich sei der Fall abschließend geregelt. Als ehemaliger Zeitbeamter werde der Ehemann der Klägerin so behandelt, als wenn er mit Ablauf des 31. Dezember 1946 in den Ruhestand getreten wäre. Auf Grund des Wiedergutmachungsbescheides vom 25. April 1958 habe er keinen Anspruch auf Nachzahlung von Dienstbezügen. Die Ruhensberechnung des Bescheides vom 1. April 1959 und etwaige landesrechtlich vorgesehene Entschädigungsleistungen seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

7

Mit seiner Revision verfolgte der Ehemann der Klägerin seinen Klaganspruch. Inzwischen ist er verstorben. Die Klägerin hat das Verfahren aufgenommen.

8

Sie beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Wiedergutmachungsbescheides des Beklagten vom 25. April 1958 den Kläger so zu stellen, als ob ihm ab 1. Juli 1945 Besoldungsbezüge der Besoldungsgruppe A 1 a unter Zugrundelegung des Endgrundgehaltes bis zum 31. Dezember 1955 zustanden.

9

Sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts.

10

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

II.

Die Revision ist zulässig.

12

Klageänderungen im Revisionsverfahren sind allerdings unzulässig (§ 142 VwGO). Die Klägerin ist zwar nicht gehindert, Ansprüche ihres verstorbenen Ehemannes als dessen Erbin zu verfolgen (§ 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239 Abs. 1, 246 Abs. 1 ZPO). Sie kann aber nur die Klagansprüche geltend machen, die Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren. Der Antrag, den Wiedergutmachungsbescheid vom 25. April 1958 aufzuheben, ist in der Vorinstanz nicht gestellt worden; über diesen Antrag kann im Revisionsverfahren nicht sachlich entschieden werden. Gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, 88 VwGO ist das Gericht aber an die Fassung der Klaganträge nicht gebunden; es legt den Revisionsantrag dahin aus, daß übereinstimmend mit dem in der Vorinstanz gestellten Antrag sinngemäß beantragt wird, in Ausführung des Wiedergutmachungsbescheides vom 25. April 1958 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Dienstbezüge ihres verstorbenen Ehemannes zu gewähren, die dieser vom 1. Juli 1945 bis zum 31. Dezember 1955 erhalten hätte bei Einstufung in die Besoldungsgruppe A 1 a RBesO (Endgrundgehalt).

13

Die Revision ist unbegründet.

14

Der Wiedergutmachungsbescheid vom 25. April 1958 ist keine Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Nachzahlung von Dienstbezügen für den Zeitraum vom 1. Juli 1945 bis zum 31. Dezember 1955. Der Bescheid ist ergangen gemäß § 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt unverändert geltend in der Fassung des Gesetzes vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627). Der Ausspruch, dem Ehemanne der Klägerin würden die "Rechtsstellung und die Besoldung gewährt", die er als erster Bürgermeister der Stadt Burg bei Magdeburg erreicht hätte, wenn er "in dieser Rechtsstellung bis zum 31. Dezember 1946" verblieben wäre, schließt den Anspruch auf Nachzahlung von Dienstbezügen für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1946 aus; er läßt aus den folgenden Gründen nicht die Deutung zu, dem Ehemanne der Klägerin habe ein Anspruch auf Nachzahlung von Dienstbezügen für den Zeitraum vom 1. Juli 1945 bis zum 31. Dezember 1946 zugesprochen werden sollen:

15

Dem Ehemanne der Klägerin, der als Beamter im Dienste des Beklagten stand, waren im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD die Rechtsstellung und die Besoldung zu gewähren, die er ohne Verfolgung voraussichtlich im Verlauf seiner Dienstlaufbahn erreicht hätte; eine neue Berechnung seiner Bezüge wurde erforderlich wegen der ihm nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD anzurechnenden Dienstzeit. Wegen der erforderlichen Nachzeichnung der Dienstlaufbahn wurde in den Gründen des Wiedergutmachungsbescheides außer auf § 9 Abs. 2 Satz 1 auch auf § 12 BWGöD hingewiesen. Die letztgenannte Vorschrift führte zu der Annahme, der Ehemann der Klägerin wäre bis zum 31. Dezember 1946 in der Rechtsstellung eines ersten Bürgermeisters verblieben: § 12 BWGöD unterstellt nämlich im Falle der geschädigten Zeitbeamten, daß sie bis zum genannten Zeitpunkt im Dienst verblieben wären (vgl. BVerwGE 10, 295 [299 f.]). Ein Nachzahlungsanspruch wurde dem Ehemann der Klägerin damit nicht zugesprochen.

16

Nachzahlungsansprüche für die unter §§ 9, 12 BWGöD fallenden Geschädigten ergeben sich für den Zeitraum ab 1. April 1950 aus den §§ 10, 19 BWGöD. Für diesen Zeitraum sind die dem Ehemann der Klägerin zustehenden Versorgungs- und Entschädigungsbezüge wiedergutmachungsrechtlich geregelt worden. Im Bescheid vom 1. April 1959 wird festgestellt, in Anwendung der landesrechtlichen Ruhensvorschriften entfalle eine Nachzahlung. Dieser Bescheid wurde zwar mit dem ersten Klageantrag des anhängigen Verfahrens angefochten; im letzten Klageantrag, über den das Oberverwaltungsgericht entschieden hat, wird dieser Bescheid aber nicht mehr erwähnt. Die Berechnung des Ruhegehalts des Ehemannes der Klägerin und die Anwendung der landesrechtlichen Ruhensvorschriften, die sich gemäß § 18 Abs. 1 BWGöD nach Landesrecht richteten, sind daher nicht im Streit.

17

Die Nachzahlung von Dienstbezügen an Geschädigte ist unter bestimmten Voraussetzungen in § 35 Abs. 2 BWGöD vorgesehen: Ist ein Geschädigter (§ 9) vor dem 1. April 1951 wiederverwendet worden, so ist ihm die sich aus § 9 Abs. 2 BWGöD ergebende Besoldung bereits vom Zeitpunkt der Wiederverwendung an zu gewähren. Für die Nachzahlung hat der zur Wiedergutmachung verpflichtete Dienstherr aufzukommen (BVerwGE 8, 314[BVerwG 22.05.1959 - VIII C 187/59]). Der Beklagte, in dessen Dienst der Ehemann der Klägerin vor dem 1. April 1951 als Beamter auf Lebenszeit wiederverwendet worden ist, ist zur Wiedergutmachung verpflichtet (§ 22 Abs. 3 BWGöD - vgl. BVerwGE 10, 115 [119]). Der Ehemann der Klägerin konnte im Verfahren nach § 26 Abs. 4 BWGöD eine Entscheidung über den Anspruch auf Nachzahlung der Dienstbezüge ab 1. Juli 1945 erreichen, weil über seinen dahin gehenden Antrag seitens des Beklagten noch nicht sachlich entschieden worden war (§§ 42 Abs. 1, 75 Satz 1 VwGO). Diesem Anspruch stand nicht der unanfechtbar gewordene Wiedergutmachungsbescheid vom 25. April 1958 entgegen, weil in diesem eine den § 35 Abs. 2 BWGöD betreffende Entscheidung fehlte. Das Oberverwaltungsgericht hat daher mit Recht sachlich über den Klaganspruch entschieden.

18

Dem Ehemann der Klägerin stand aber auf Grund von § 35 Abs. 2 BWGöD kein Anspruch auf nachträgliche Gewährung von Dienstbezügen zu. Anspruchsberechtigt sind nur die Geschädigten, die im Sinne von § 9 Abs. 1 BWGöD ein Recht auf bevorzugte Wiederanstellung haben oder die dieses Recht gehabt hätten, wenn sie noch nicht wiederangestellt worden wären. Der Ehemann der Klägerin ist zwar schon im Jahre 1945 als Beamter wiederverwendet worden; er hätte aber ohne diese Wiederverwendung kein Recht auf bevorzugte Wiederanstellung im Sinne von § 9 Abs. 1 BWGöD gehabt. Wer ohne Verfolgung im voraussichtlichen Verlauf seiner Dienstlaufbahn nicht bis zum 31. März 1951 im aktiven Dienstverhältnis geblieben, vielmehr schon vorher in den Ruhestand getreten wäre, hat kein Recht auf bevorzugte Wiederanstellung im Sinne von § 9 Abs. 1 BWGöD; die "Rechtsstellung", die er im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD am 31. März 1951 als Ruhestandsbeamter gehabt hätte, ermöglicht keine Wiederanstellung im aktiven Beamtenverhältnis. Die Geschädigten, die vor dem 1. April 1951 dienstunfähig geworden wären oder die Altersgrenze erreicht hätten (§ 11 Abs. 1 BWGöD), haben ebensowenig ein Recht auf bevorzugte Wiederanstellung nach § 9 Abs. 1 BWGöD wie die geschädigten Zeitbeamten, hinsichtlich derer § 12 BWGöD unterstellt, sie wären nur bis zum 31. Dezember 1946 im aktiven Beamtenverhältnis geblieben und anschließend in den Ruhestand getreten (vgl. BVerwGE 10, 295 [299]; Anders, BWGöD, 2. Aufl., Anm. 2 Abs. 4 zu § 12; Blessin-Ehrig-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl., Anm. 2 zu § 12 BWGöD). Das Gesetz sieht die Wiederanstellung von Ruhestandsbeamten nicht vor. Wurden geschädigte Zeitbeamte, die gemäß § 12 BWGöD ab 1. Januar 1947 als Ruhestandsbeamte behandelt wurden, nach dem 8. Mai 1945 wieder im aktiven Beamtenverhältnis verwendet, so führt diese tatsächliche Wiederverwendung nicht zu ihrer Eingliederung in den Kreis der unter § 9 Abs. 1 BWGöD fallenden Geschädigten.

19

Im Wiedergutmachungsbescheid vom 25. April 1958 wird die Dienstlaufbahn des Ehemannes der Klägerin gemäß § 12 BWGöD so nachgezeichnet, als wäre er als erster Bürgermeister mit Ablauf des 31. Dezember 1946 in den Ruhestand getreten. Dieser Bescheid legt den Wiedergutmachungsanspruch im Rahmen der §§ 9, 10, 12, 19 BWGöD inhaltlich fest. Er ist unanfechtbar geworden und im anhängigen Verfahren nicht mehr zu überprüfen. Bei der Anwendung von § 35 Abs. 2 BWGöD muß davon ausgegangen werden, daß der Ehemann der Klägerin ohne Verfolgung am 1. April 1951 Ruhestandsbeamter gewesen wäre, ohne Rücksicht darauf, daß er wieder in das Beamtenverhältnis berufen worden ist. Es kommt wegen der Unanfechtbarkeit des Wiedergutmachungsbescheides vom 25. April 1958 nicht auf die Frage an, ob ein geschädigter Zeitbeamter ein Recht auf bevorzugte Wiederanstellung mit der Begründung geltend machen kann, er wäre ohne Verfolgung im Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich Lebenszeitbeamter geworden und als solcher über den 31. Dezember 1946 hinaus im Dienst geblieben (vgl. BVerwGE 1, 175;  10, 295[BVerwG 11.05.1960 - V C 320/58][299]; ferner Anders, a.a.O., S. 198 f.; Blessin-Ehrig-Wilden, a.a.O., Anm. 1 zu § 12 BWGöD). Die Dienstlaufbahn des Ehemannes der Klägerin kann schon wegen der Unanfechtbarkeit des ihm erteilten Wiedergutmachungsbescheides vom 25. April 1958 im anhängigen Verfahren nicht erneut nachgezeichnet werden. Da er nach dem bereits ergangenen Wiedergutmachungsbescheid nicht zu den Anspruchsberechtigten im Sinne von § 9 Abs. 1 BWGöD gehörte, hatte er auch keinen Nachzahlungsanspruch im Sinne von § 35 Abs. 2 BWGöD. Die Klägerin, die ihre Ansprüche nur als Erbin geltend macht, hat keine bessere Rechtsstellung.

20

Es fehlt auch an sonstigen Rechtsgrundlagen für den geltend gemachten Anspruch:

21

Wurden Wiedergutmachungsfälle vor dem 1. April 1951 durch Anerkennung des Wiedergutmachungsanspruchs abschließend günstiger als nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz geregelt, so hat es dabei sein Bewenden (§ 32 Abs. 2 BWGöD). Diese Vorschrift ist hier unanwendbar. Wurde der Ehemann der Klägerin in Anerkennung eines Wiedergutmachungsanspruchs im Jahre 1945 als Oberregierungsrat wiederangestellt, so ergab sich daraus nicht, daß ihm die Besoldung eines ersten Bürgermeisters zu gewähren gewesen wäre.

22

§ 19 Abs. 2 BWGöD läßt in den Ländern geltende Entschädigungsvorschriften unberührt, soweit Zahlungen im Zeitraum vor dem 1. April 1950 vorgesehen sind. Ansprüche des Ehemannes der Klägerin nach einer möglicherweise unter § 19 Abs. 2 BWGöD fallenden Entschädigungsvorschrift sind aber nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens: Das Oberverwaltungsgericht hat nämlich festgestellt, daß ein solche Ansprüche betreffendes Verfahren bei der Entschädigungskammer anhängig ist und daß insoweit der Zivilrechtsweg vorgeschrieben ist.

23

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.

Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Oppenheimer