Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1962, Az.: BVerwG VIII C 187.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.09.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 187.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14286
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 20.09.1960 - AZ: 132 VIII 60
Rechtsgrundlagen
- § 9 BWGöD
- § 10 BWGöD
- § 18 BWGöD
- § 26 BWGöD
- § 29 Abs. 1 BWGöD
- § 12 BBG
- § 48 BBG
- § 87 Abs. 2 BBG
- § 162 BBG
- § 191 Abs. 2 VwGO
Fundstelle
- RZW 1963, 137
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wird ein Geschädigter, dem durch eine Wiedergutmachungsentscheidung das Recht auf bevorzugte Wiederanstellung zuerkannt worden war, rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, die im Falle der Wiederanstellung zum Verlust seiner Beamtenrechte geführt hätte, so bleibt er auf die Rechte beschränkt, die er im Falle der Zurruhesetzung am 1. April 1951 haben würde.
- 2.
Über Beginn, Ende und Höhe der Versorgungsbezüge nach § 10 Abs. 3 BWGöD entscheidet nach Abschluß des Wiedergutmachungsverfahrens die Regelungsbehörde (§§ 18, 29 Abs. 1 BWGöD).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1962
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde 1933 in Berlin als Polizeioberwachtmeister entlassen. Er kam 1948 in das Bundesgebiet. Sein Wiedergutmachungsantrag wurde von dem Bundesminister des Innern beschieden. Durch dessen Entscheidung vom 23. Oktober 1952 wurde dem Kläger unter der Voraussetzung der Polizeidiensttauglichkeit und der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis das Recht auf Wiederanstellung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 7 a RBesO zugesprochen; ihm wurden ein entsprechendes Ruhegehalt und eine Entschädigung für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31. März 1951 gewährt. Durch einen Änderungsbescheid vom 27. Juni 1953 wurde die Wiedergutmachung verbessert: Dem Kläger wurde Wiedergutmachung in bezug auf ein Amt der Besoldungsgruppe A 4 b 1 RBesO zugesprochen. Die Versorgungsbezüge wurden zunächst vom Regierungspräsidenten in Düsseldorf festgesetzt und gezahlt, weil der Kläger in dessen Zuständigkeitsbereich wohnte. Auf Veranlassung des Bundesministers des Innern erhielt der Kläger ab 31. Januar 1953 als Ruhegehalt die vollen Dienstbezüge eines Polizeioberinspektors (Besoldungsgruppe A 4 b 1 RBesO). Ab Juni 1954 regelte zunächst die Oberfinanzdirektion München und nach ihr die Finanzmittelstelle München des Landes Bayern die wiedergutmachungsrechtlichen Zahlungsansprüche des Klägers, weil dieser inzwischen nach Bayern gezogen war.
Durch Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 1. Oktober 1956 wurde der Kläger wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen und wegen Unzucht mit Kindern zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt; nach erfolgloser Berufung wurde seine Revision durch Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 26. September 1957 verworfen. Die Finanzmittelstelle München setzte durch eine Änderungsmitteilung vom 8. November 1957 die Bezüge des Klägers ab 1. Oktober 1957 neu fest; der Kläger sollte nur noch das Ruhegehalt eines zum 1. April 1951 in den Ruhestand versetzten Polizeioberinspektors erhalten. Auf einen Widerspruch des Klägers erließ die Finanzmittelstelle München am 14. Januar 1958 einen Bescheid gleichen Inhalts mit einer Rechtsmittelbelehrung. Der erneute Widerspruch des Klägers wurde nicht beschieden. Seine Klage wurde abgewiesen. Auch seine Berufung wurde zurückgewiesen.
Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen: Die Anstellungsfähigkeit des Klägers sei infolge seiner strafrechtlichen Verurteilung entfallen; seine Wiederanstellung als Beamter sei nicht mehr möglich. Die Voraussetzungen, unter denen ihm die vollen Dienstbezüge gewährt worden seien, lägen somit nicht mehr vor.
Die Zeit, in der er die vollen Dienstbezüge erhalten habe, sei auch nicht als ruhegehaltfähig anrechenbar. Die Rückwirkung des Änderungsbescheides auf den 1. Oktober 1957 sei gerechtfertigt. Berechtigte Einwendungen gegen die angeordnete Rückzahlung habe der Kläger nicht.
Der Kläger rügt mit der Revision, das Berufungsurteil beruhe auf Rechtsverletzung. Er beantragt, unter Abänderung des Berufungsurteils den versorgungsrechtlichen Bescheid vom 14. Januar 1958 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 1. Oktober 1957 gemäß § 10 Abs. 3 BWGöD in Höhe der Dienstbezüge festzusetzen und ihm den danach sich ergebenden Differenzbetrag zu seinen bisherigen Bezügen nebst 4 1/2 v.H. Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Der Wiedergutmachungsanspruch des Klägers - §§ 9, 10 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627) - richtet sich gegen den Bund (§ 22 Abs. 2 BWGöD). Die sich aus dem Änderungsbescheid des Bundesministers des Innern vom 27. Juni 1953 ergebende Wiedergutmachungsentscheidung sprach dem Kläger das Recht auf Wiederanstellung als Polizeioberinspektor der Besoldungsgruppe A 4 b 1 RBesO und ein danach zu bemessendes Ruhegehalt zu. Sie ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens; aus ihr ergibt sich aber die Bemessungsgrundlage für das dem Kläger zustehende Ruhegehalt (§ 10 BWGöD). Das Ruhegehalt wird gemäß § 18 Abs. 2 BWGöD nach dem Bundesbeantengesetz - BBG -, jetzt geltend in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1802), ermittelt. Die Versorgungsregelung ist gemäß § 29 Abs. 1 BWGöD dem beklagten Land übertragen worden; die Finanzmittelstelle München, deren versorgungsrechtlicher Bescheid angefochten worden ist, ist die zuständige Regelungsbehörde.
Dem Kläger wurde bisher das erhöhte Ruhegehalt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BWGöD gezahlt, weil ihm nach Ablauf von drei Monaten nach der Zustellung der Wiedergutmachungsentscheidung gemäß § 9 BWGöD keine Wiederanstellung angeboten worden ist. Sein Recht auf diese erhöhten Versorgungsbezüge ist aber fortgefallen. Er ist wegen eines Verbrechens (§§ 174, 176 StGB) rechtskräftig zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Er erfüllt deshalb nicht mehr die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis. Das Strafurteil ist im September 1957 rechtskräftig geworden. Danach wäre eine Wiederanstellung des Klägers nicht mehr in Betracht gekommen. Seit dem 1. Oktober 1957 lagen die Voraussetzungen für Zahlungen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BWGöD nicht mehr vor.
Das erhöhte Ruhegehalt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BWGöD wird den Geschädigten im Sinne von § 9 BWGöD aus zwei Gründen gewährt (vgl. das Urteil vom 18. Juni 1959 - BVerwG VIII C 257.59 -, NJW/RzW 1959 S. 520): Auf den zur Wiederanstellung verpflichteten Dienstherrn - der zur Wiederanstellung nicht gezwungen werden kann - soll ein finanzieller Druck ausgeübt werden; außerdem soll dem Geschädigten ein billiger Ausgleich gewährt werden, wenn seine Wiederanstellung - möglicherweise aus triftigen Gründen, etwa wegen Fehlens einer geeigneten Stelle - längere Zeit unterbleibt. Diese Gründe fallen fort, wenn die Wiederanstellung nicht mehr in Betracht kommt. Die Zahlungen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BWGöD werden nur in dem Zeitraum geleistet, in dem eine Wiederanstellung des Geschädigtem noch möglich ist. Wird der Geschädigte dienstunfähig oder erreicht er die Altersgrenze, so richtet sich das ihm danach zu gewährende Ruhegehalt nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BWGöD. Unterbleibt die Wiederanstellung aus anderen beamtenrechtlichen Gründen, so erhält der Geschädigte ein Ruhegehalt nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BWGöD.
In beiden Fällen erledigt sich der Anspruch nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BWGöD kraft Gesetzes. Um einen solchen Fall handelt es sich hier.
Beamte, die wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr oder länger verurteilt wurden, verlieren ihre Rechtsstellung kraft Gesetzes; ihr Beamtenverhältnis endet mit der Rechtskraft des Urteils (§ 48 Nr. 2 BBG). Die Ernennung eines Beamten muß zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, daß er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn zur Berufung in ein Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG). Ein ausdrückliches Verbot, wegen, eines Verbrechens verurteilte Personen zu Beamten zu ernennen, fehlt im Gesetz nur deshalb, weil ohnehin niemand einen Rechtsanspruch auf die Ernennung zum Beamten hat. Mittelbar ergibt sich die Anstellungsunwürdigkeit der im Sinne von § 48 Nr. 2 BBG vorbestraften Geschädigten aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BWGöD. Sie sind von der Wiedergutmachung ausgeschlossen, wenn sie als Beamte wegen einer strafrechtlichen Verurteilung kraft Gesetzes aus dem Dienst ausgeschieden wären. Allerdings ist ein Widerruf der Wiedergutmachungsentscheidung nicht vorgesehen, wenn der Geschädigte, der noch nicht wiederangestellt worden ist, nach der Wiedergutmachungsentscheidung (§ 26 BWGöD) im Sinne von § 48 Nr. 2 BBG rechtskräftig verurteilt wird (vgl. § 31 BWGöD); die Wiederanstellung des Geschädigten kommt in einem solchen Falle nicht mehr in Betracht.
Der Kläger ist im Sinne von § 48 Nr. 2 BBG rechtskräftig verurteilt worden. Seine Wiederanstellung unterbleibt im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 BWGöD vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafurteils ab endgültig. Vom 1. Oktober 1957 ab treten die Bezüge nach dieser Vorschrift an die Stelle der Bezüge nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BWGöD. Sein Ruhegehalt wird jetzt so berechnet, als wenn er seinem Wiedergutmachungsanspruch entsprechend wiederangestellt und aus dem neuen Dienstverhältnis zum 1. April 1951 in den Ruhestand versetzt worden wäre. Auf dieser Grundlage hat die Finanzmittelstelle München ab 1. Oktober 1957 das Ruhegehalt des Klägers neu berechnet.
Der Widerruf eines vorangegangenen Bewilligungsbescheides war nicht erforderlich. Die erhöhten Versorgungsbezüge waren dem Kläger ohne eine ausdrückliche Bewilligung zu gewähren, als die Voraussetzungen des §.10 Abs. 3 Satz 1 BWGöD erfüllt waren; insbesondere war keine neue Wiedergutmachungsentscheidung erforderlich (vgl. das Urteil vom 12. Januar 1960 - BVerwG VIII C 92.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 21 a Nr. 1 = NJW/RzW 1960 S. 284 = ZBR 1960 S. 296). Umgekehrt war die Zahlung der erhöhten Versorgungsbezüge einzustellen, als die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 BWGöD nicht mehr vorlagen. Mit der Neuberechnung der Versorgungsbezüge, die dem Kläger bereits im November 1957 mitgeteilt wurde, hat die Finanzmittelstelle München nur der geänderten Sach- und Rechtslage entsprochen.
Die nachträgliche Neuberechnung des Ruhegehalts ab 1. Oktober 1957 führte nicht zu einer gesetzwidrigen "Rückwirkung". Ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt war nicht erforderlich. Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht berufen, weil kein begünstigender Verwaltungsakt zu widerrufen war; ein Widerruf wurde auch nicht ausgesprochen (vgl. BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]; 9, 251) [BVerwG 23.10.1959 - VII P 14/58]. Die Finanzmittelstelle München hat sich - ohne Ermessen auszuüben - auf die Anwendung zwingender Vorschriften des Bundesrechts beschränkt.
Der Kläger hat Überzahlungen ab 1. Oktober 1957 im Rahmen von § 87 Abs. 2 BBG zurückzuerstatten. Die Grenzen seiner Rückzahlungspflicht ergeben sich nach dieser Vorschrift aus den §§ 812 ff. BGB. Im Sinne von § 812 BGB wird vorausgesetzt, daß Bezüge, auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, ohne Rechtsgrund geleistet wurden. Der Empfänger kann unter den Voraussetzungen der §§ 818, 819 BGB geltend machen, er sei nicht mehr bereichert.
Inwieweit ein Rückzahlungsanspruch bereits im Streit ist, bedarf hier keiner abschließenden Prüfung, weil Einwendungen des Klägers unbegründet wären:
Was der Kläger nach der Rechtshängigkeit - also nach Klageerhebung - zu Unrecht erhalten hat, muß er unbeschränkt zurückzahlen (§ 818 Abs. 4 BGB). Der "Mangel des rechtlichen Grundes" für Zahlungen nach § 10 Abs. 3 BWGöD wurde dem Kläger schon durch die Änderungsmitteilung der Finanzmittelstelle München vom 8. November 1957 bekanntgegeben (§ 819 Abs. 1 BGB). Er mußte damit rechnen, die Bezüge zurückzuzahlen, die ihm nach der Neuberechnung des Ruhegehalts nicht mehr zustanden; diese Neuberechnung war ihm spätestens durch den versorgungsrechtlichen Bescheid vom 14. Januar 1958 bekanntgegeben worden. In diesem Bescheid wurde der größte Teil der Überzahlungen ab 1. Oktober 1957 auf Nachzahlungen verrechnet, die dem Kläger für die davorliegende Zeit zu gewähren waren; zurückgefordert wurde nur ein Betrag von 197,96 DM. Diese Rückforderung ist hier im Streit; in bezug auf sie hat der Kläger nicht vorgebracht, er sei nicht mehr bereichert (§ 818 Abs. 3 BGB). Die Mehrbezüge, die mit Nachzahlungen verrechnet wurden, kann er nicht verbraucht haben; insoweit entfällt der Einwand, es liege ein Fall von § 818 Abs. 3 BGB vor.
Einer Entscheidung über den geltend gemachten Zinsanspruch bedarf es nicht, da der Kläger den geltend gemachten Hauptanspruch nicht hat.
Die Zeit, in der der Kläger Bezüge nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BWGöD erhalten hat, ist bei der Ruhegehaltsberechnung nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anrechenbar.
Nach der alten Fassung von § 10 Abs. 1 Satz 2 BWGöD erhielt ein Geschädigter, dessen Wiederanstellung aus beamtenrechtlichen Gründen unterblieb, die Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten, der wiederangestellt und mit Wirkung vom 1. April 1951 in den Ruhestand versetzt worden ist. § 10 Abs. 1 BWGöD neuer Fassung regelt in seinem Satz 2 das Ruhegehalt der Geschädigten, die dienstunfähig geworden sind oder die Altersgrenze erreicht haben; in diesen Fällen ist die Zeit bis zum Eintritt der Anstellungsunfähigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit anrechenbar.
Die neue Vorschrift regelt in ihrem Satz 3 die anderen Fälle, in denen "die Wiederanstellung aus anderen beamtenrechtlichen Gründen" unterbleibt. Unter diese Vorschrift fällt der Kläger, der wegen seiner Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren wegen einer vorsätzlich begangenen Tat nicht mehr anstellungswürdig ist. Auch nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BWGöD alter Fassung war eine Anrechnung der Zeit, in der der Kläger Bezüge nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BWGöD erhielt, nicht möglich.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke