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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.06.1959, Az.: BVerwG VIII C 257.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.06.1959
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 257.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16554
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Köln - 09.07.1958 - AZ: 6 K 24/58

Fundstellen

  • DÖV 1960, 397-398 (amtl. Leitsatz)
  • NJW/RzW 1959, 520

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wiedergutmachungsentscheidung im Sinne des § 10 Abs. 3 BWGöD ist nicht die erstmalige Anerkennung eines Wiedergutmachungsanspruchs, sondern jene Entscheidung, die dem Geschädigten den Anspruch auf Wiederanstellung zuerkennt mit der Folge, daß ihm das erhöhte Ruhegehalt zu zahlen ist, wenn er nicht binnen drei Monaten wiederangestellt wird.

  2. 2.

    Die Rückwirkung des Vierten Änderungsgesetzes auf den 1. April 1956 (Art. V) hat bei geschädigten Berufssoldaten nicht zur Folge, daß das auf die vollen Dienstbezüge erhöhte Ruhegehalt schon von diesem Zeitpunkt an zusteht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Maetzel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 9. Juli 1958 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

I.

Der Beklagte gewährte dem Kläger, einem ehemaligen Berufsoffizier der Kriegsmarine, Wiedergutmachung gemäß § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291, 354). Durch Bescheid vom 15. Juli 1952 sprach er ihm das Ruhegehalt eines Fregattenkapitäns zu; in diesem Bescheid hieß es ferner:

"Der Antragsteller ist nach Möglichkeit in einem Amte wieder anzustellen, für das er die erforderlichen Kenntnisse besitzt oder sich in einer angemessenen Einarbeitungszeit beschaffen kann."

2

Unter Beibehaltung der sonstigen Regelungen dieses Bescheides sprach er ihm durch Änderungsbescheid vom 3. Dezember 1955 das Ruhegehalt eines Kapitäns zur See zu. Auf Antrag des Klägers erging ein weiterer Änderungsbescheid vom 18. November 1957, nachdem § 20 Abs. 1 BWGöD durch das Vierte Änderungsgesetz vom 10. Oktober 1957 (BGBl. I S. 1703) neu gefaßt worden war. Es hieß in diesem Bescheid, der Kläger sei als Kapitän zur See bevorzugt wiederanzustellen und erhalte einstweilen ein Ruhegehalt, das auf die vollen ihm in dieser Rechtsstellung zustehenden Dienstbezüge zu erhöhen sei, wenn er nicht binnen drei Monaten seit Zustellung des Bescheides wiederangestellt sei. Der Kläger erhob Klage und vertrat die Ansicht, das auf die vollen Dienstbezüge erhöhte Ruhegehalt stehe ihm bereits seit dem 1. April 1956 zu; denn auf diesen Zeitpunkt wirke das Vierte Änderungsgesetz nach seinem Artikel V zurück und das müsse auch für den jetzt anzuwendenden § 10 Abs. 3 BWGöD gelten. Der Beklagte trat dem entgegen und vertrat die Ansicht, die Frist des § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 (n.F.) BWGöD habe erst mit der Zustellung des letzten Änderungsbescheides zu laufen begonnen.

3

Das Landesverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die sich aus § 10 Abs. 3 BWGöD ergebenden Ruhegehaltsbezüge ab 1. April 1956 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Vierte Änderungsgesetz wolle die geschädigten Berufssoldaten von dem Zeitpunkt an, an dem ihre Wiederanstellung durch das Soldatengesetz vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114) möglich geworden sei, den geschädigten Beamten gleichstellen; es habe deshalb die Rückwirkung auf den 1. April 1956 angeordnet, an dem das Soldatengesetz in Kraft getreten war. Auch die bisher nur für Beamte geltenden Vorschriften, auf die es jetzt verweise, seien von diesem Zeitpunkt an anzuwenden. Zu diesen Vorschriften gehöre auch § 10 Abs. 3 BWGöD. Die Dreimonatsfrist dieser Vorschrift sei am 1. April 1956 abgelaufen gewesen, weil die Wiedergutmachungsentscheidung bereits 1952 ergangen sei. Es komme auf die erste Wiedergutmachungsentscheidung an, nicht auf den erst nach dem Vierten Änderungsgesetz ergangenen Änderungsbescheid; andernfalls sei nicht einzusehen, welchen Sinn die Rückwirkungsklausel des Artikel V des Vierten Änderungsgesetzes, die der Gerechtigkeit entspreche, überhaupt haben solle.

4

Mit der unter Übergehung der Berufungsinstanz mit Zustimmung des Klägers eingelegten Revision beantragt der Beklagte, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Frist des § 10 Abs. 3 BWGöD habe für den Kläger erst mit der Zustellung des Änderungsbescheides vom 18. November 1957 zu laufen begonnen; dabei sei die Rückwirkungsklausel des Vierten Änderungsgesetzes ohne Bedeutung und es komme auch nicht darauf an, welchen Sinn diese sonst habe.

5

Der Kläger tritt dem entgegen, hält das angefochtene Urteil für richtig und fragt, welchen Sinn es denn habe, wenn ein Gesetz sich Rückwirkung beimesse, ohne daß die Rückwirkung sich praktisch verwirklichen lasse; er hält den Nachzahlungsanspruch auch sachlich für gerechtfertigt, weil seit dem 1. April 1956 die Möglichkeit bestanden habe, ihn als Kapitän zur See wiederanzustellen.

6

II.

Die Revision ist begründet.

7

Dem Kläger stand der Anspruch auf die vollen Bezüge (§ 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWGöD) erst drei Monate nach Zustellung des. Änderungsbescheides vom. 18. November 1957 zu.

8

Die Neufassung des § 20 Abs. 1 BWGöD stellt die geschädigten Berufssoldaten, deren Wiederanstellung seit dem 1. April 1956 möglich geworden war, hinfort in jeder Hinsicht den geschädigten Beamten gleich. Die Vorschrift verweist jetzt auf alle den Wiedergutmachungsanspruch der Beamten betreffenden Vorschriften, während sie in ihrer alten Fassung nur auf einige dieser Vorschriften verwies und nur eine "nach Möglichkeit" durchzuführende Wiederanstellung in einem Amt vorsah, für das der geschädigte Berufs soldat die nötigen Kenntnisse besaß oder sich in einer an gemessenen Einarbeitungszeit verschaffen könnte. § 10 Abs. 3 BWGöD, auf den § 20 Abs. 1 BWGöD in der alten Fassung nicht verwies, spricht dem Geschädigten, dessen Wiederanstellungsanspruch (§ 9 BWGöD) anerkannt worden ist, die vollen Dienstbezüge, die er im Falle der Wiederanstellung erhalten würde, für den Fall zu, daß ihm "nach Ablauf von drei Monaten nach Zustellung der Wiedergutmachungsentscheidung (§ 26) noch keine der Vorschrift des § 9 entsprechende Wiederanstellung angeboten worden" ist. Es kommt dabei auf die "Wiedergutmachungsentscheidung" an, aus der sich die dem Geschädigten zustehende Wiederanstellung ergibt, nicht aber auf die erstmalige Anerkennung eines Wiedergutmachungsanspruchs seitens der Wiedergutmachungsbehörde. Das ergibt sich aus dem Sinn des § 10 Abs. 3 BWGöD.

9

In der ursprünglichen Fassung des Gesetzes stand eine ähnliche Vorschrift in § 10 Abs. 2 Satz 2; danach begann die Dreimonatsfrist mit der "Anerkennung des Wiedergutmachungsanspruchs (§ 26)" zu laufen. Dieser Wortlaut sprach eher für die Ansicht, maßgebend sei die erstmalige Anerkennung eines Wiedergutmachungsanspruchs. Die jetzige Fassung der Vorschrift, die auf Artikel I des Dritten Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) beruht, spricht von der "Wiedergutmachungsentscheidung (§ 26)"; der Text läßt es unklar, ob die erste Wiedergutmachungsentscheidung oder die endgültig die Wiederanstellung regelnde Entscheidung gemeint ist. Das letztere ist deshalb anzunehmen, weil eine dem § 9 BWGöD entsprechende Wiederanstellung noch nicht möglich ist, solange nicht geklärt ist, in welcher Weise sie erfolgen soll. Als das Vierte Änderungsgesetz - rückwirkend auf den 1. April 1956 (Artikel V) - in Kraft trat, galt die Neufassung des § 10 Abs. 3 BWGöD, der jetzt entsprechend angewendet werden sollte. Deshalb kommt es nicht darauf an, wie § 10 BWGöD in der ursprünglich geltenden Fassung auszulegen war.

10

§ 10 Abs. 3 BWGöD verfolgt in erster Linie den Zweck, einen finanziellen Druck auf den zur Wiedergutmachung verpflichteten Dienstherrn auszuüben, den Wiederanstellungsanspruch zu erfüllen (vgl. Anders, Kommentar zum Bundeswiedergutmachungsgesetz, 2. Aufl. Anm. 4 zu § 10). Freilich soll auch, worauf das Landesverwaltungsgericht mit Recht hinweist, dem Wiedergutmachungsberechtigten, der trotz Bestehens der Wiederanstellungsmöglichkeit die ihm zustehende Rechtsstellung noch nicht erhalten hat, ein billiger Ausgleich gewährt werden. Doch insoweit handelt es sich nur um eine Nebenfolge. Denn der Anspruch entsteht erst drei Monate nach der Zustellung der Wiedergutmachungsentscheidung, mag die Behörde schnell oder langsam gearbeitet haben, mag der Geschädigte die Entscheidung auch erst mit einem verwaltungsgerichtlichen Urteil erkämpft haben (vgl. Blessin-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 2. Aufl., Anm. 7 zu § 10 BWGöD). Dadurch unterscheidet sich dieser Anspruch auf ein erhöhtes Ruhegehalt von den sonstigen sich aus dem Gesetz ergebenden Zahlungsansprüchen (vgl. insbesondere §§ 10 Abs. 1, 28, 19 BWGöD), für deren Entstehung es unerheblich ist, wann die Wiedergutmachungsbehörde entschieden hat und von welchem Zeitpunkt an eine dem Gesetz entsprechende Wiederanstellung zu verwirklichen gewesen ist.

11

Erst der Bescheid vom 18. November 1957 räumte dem Kläger das Recht auf Wiederanstellung als Kapitän zur See ein. Erst vom Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides an lief die Dreimonatsfrist des § 10 Abs. 3 BWGöD. Von welchem Zeitpunkt an die Wiederanstellung des Klägers als Kapitän zur See möglich war, ist unerheblich. Auf die Rückwirkungsklausel des Artikel V des Vierten Änderungsgesetzes kann es bei dieser Rechtslage nicht ankommen, da allein die Zustellung der Wiedergutmachungsentscheidung die Dreimonatsfrist in Lauf setzt. Es kann auch ungeprüft bleiben, ob § 20 Abs. 1 BWGöD in der ursprünglichen Fassung, auf Grund derer die Bescheide vom 15. Juli 1952. und 5. Dezember 1955 ergangen waren, den geschädigten Berufssoldaten überhaupt einen Wiederanstellungsanspruch einräumte, der dem Wiederanstellungsanspruch der geschädigten Beamten (§ 9 BWGöD) gleichzusetzen war.

12

Hätte der Gesetzgeber die Absicht gehabt, die geschädigten Berufssoldaten in Jeder Hinsicht rückwirkend vom 1. April 1956 ab den geschädigten Beamten gleichzustellen, so hätte es, soweit es sich um die Anwendung von § 10 Abs. 3 BWGöD handelt, einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Diese hätte auch klarstellen müssen, ob in einem Falle, in dem schon vor diesem Stichtag ein Wiedergutmachungsbescheid ergangen war, der Anspruch auf das erhöhte Ruhegehalt bereits am 1. April 1956 oder aber drei Monate später einsetzen sollte. Die letztgenannte Regelung hätte möglicherweise noch eher in dem Gedankengang gelegen, von dem sich das Landesverwaltungsgericht ersichtlich hat leiten lassen. Gerade daraus, daß sich beide Möglichkeiten anbieten, ergibt sich, daß es einer ausdrücklichen Regelung bedurft hätte, um den Billigkeitserwägungen Rechnung zu tragen, die im angefochtenen Urteil angeführt werden. Eine solche Regelung fehlt jedoch; die Rückwirkungsklausel des Vierten Änderungsgesetzes ermöglicht es nicht, den Zeitpunkt des Beginns der Nachzahlung gemäß § 10 Abs. 3 BWGöD vorzuverlegen.

13

Ob die Rückwirkungsklausel bei dieser Auslegung des § 10 Abs. 3 BWGöD "leer läuft", ist unerheblich. Wenn ein Gesetz sich Rückwirkung beilegt, so liegt darin an sich nur die Fiktion, es wolle so angesehen werden, als sei es schon zu einem früheren Zeitpunkt erlassen worden; wie sich diese Fiktion auswirkt, kann immer nur bei der Auslegung seiner einzelnen Vorschriften ermittelt werden. Im Falle des Vierten Änderungsgesetzes wollte der Gesetzgeber mit der Rückwirkungsklausel jedenfalls bekunden, daß er dieses Gesetz als eine Ergänzung zum Soldatengesetz betrachtete; ob dabei auch an praktische Auswirkungen gedacht worden ist, ist nicht ohne weiteres zu erkennen. Solche praktischen Auswirkungen kämen etwa in Betracht, wenn geschädigte Berufssoldaten seit dem Erlaß des Bundeswiedergutmachungsgesetzes vom Bunde wiederangestellt worden sind, jedoch mit einer Besoldung, die nicht ihren sich aus § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWGöD ergebenden Ansprüchen genügt. In solchen Fällen waren sie bisher schlechter gestellt als die Beamten, die dann gemäß § 9 Abs. 3 BWGöD einen Anspruch auf die ihnen wiedergutmachungsrechtlich zustehenden Bezüge hatten; für die Berufssoldaten galt dies nicht, weil § 20 Abs. 1 BWGöD in der alten Fassung nicht auf § 9 Abs. 3 des Gesetzes verwies (vgl. Anders a.a.O. S. 237). Bei der neuen Rechtslage dürfte sich in solchen Fällen ein Nachzahlungsanspruch vom 1. April 1956 ab ergeben, weil auch § 9 Abs. 3 BWGöD jetzt mit Wirkung von diesem Tage ab anzuwenden ist. Im vorliegenden Falle kommt es aber auf etwa vorhandene andere Auswirkungen der fraglichen Klausel nicht an; vielmehr reicht die Feststellung aus, daß sie den jetzt entsprechend anzuwendenden § 10 Abs. 3 BWGöD nicht berührt.

14

Da dem Kläger der behauptete Anspruch nicht zusteht, war der Revision stattzugeben. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war die Klage abzuweisen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf 5.200 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert
Maetzel