Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.11.1962, Az.: BVerwG VIII B 21.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.11.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 21.62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 14347
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.12.1961 - AZ: I A 112/60
Rechtsgrundlagen
- § 126 BRRG
- § 127 BRRG
- § 10 Abs. 3 BWGöD
- § 18 BWGöD
- § 26 BWGöD
- § 29 Abs. 1 BWGöD
Fundstellen
- MDR 1963, 164 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1963, 272
- RzW 1963, 138
Amtlicher Leitsatz
Bei einem Streit über den Ortszuschlag, der zu dem - gemäß § 10 Abs. 3 BWGöD zu zahlenden - erhöhten Ruhegehalt zu gewähren ist, ist die Revision gemäß § 127 Abs. 1 BRRG zuzulassen.
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Maetzel
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 21. Dezember 1961 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Der Kläger erhält auf Grund einer Wiedergutmachungsentscheidung des Bundesministers des Innern gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627), als Ruhegehalt die Dienstbezüge eines Hauptschulrektors (Besoldungsgruppe A 3 b RBesO). Durch den im Streit befindlichen Festsetzungsbescheid des Regierungspräsidenten in Köln wurde ihm für 1952 und 1953 der Ortszuschlag B und für die Zeit ab September 1953 der Ortszuschlag A zugebilligt. Er beansprucht wegen seines Wohnsitzes in Bonn den Ortszuschlag S. Nach erfolglosen Einwendungen erhob er Klage. Diese wurde abgewiesen. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der Zulassung der Revision beantragt wird.
Die Beschwerde ist begründet.
Die Revision war gemäß § 127 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1835) zuzulassen.
Im Streit ist eine Entscheidung der gemäß § 29 Abs. 1 BWGöD zuständigen Regelungsbehörde, die gemäß § 18 Abs. 2 BWGöD das Beamtenrecht des Bundes anzuwenden hat. In Wiedergutmachungsverfahren im Sinne von § 26 BWGöD sind die §§ 126, 127 BRRG nicht anzuwenden (vgl. den Beschluß vom 28. Juni 1962 - BVerwG VIII B 18.62 -, MDR 1962 S. 931 - NJW/RzW 1962 S. 477). Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BWGöD erhält der Geschädigte jedoch erst nach Abschluß des Wiedergutmachungsverfahrens ein erhöhtes Ruhegehalt; über den Inhalt dieses Versorgungsanspruchs entscheidet die Regelungsbehörde im Sinne von § 29 Abs. 1 BWGöD; es handelt sich dabei nicht um ein Wiedergutmachungsverfahren nach § 26 BWGöD (Urteil vom 29. September 1962 - BVerwG VIII C 187.60 -). Das Regelungsverfahren betrifft im Sinne von § 126 BRRG einen Anspruch aus dem wiedergutmachungsrechtlich fingierten Beamtenverhältnis. Dem hat das Berufungsgericht dadurch Rechnung getragen, daß es am Anfang der Urteilsgründe auf § 136 BRRG hingewiesen hat. Folgerichtig ist § 127 Abs. 1 BRRG ohne Rücksicht darauf anzuwenden, ob die Auslegung einer Vorschrift des Bundeswiedergutmachungsgesetzes entscheidungserheblich ist.
Die Revision war ohne Beantwortung der Frage zuzulassen, ob sie Aussicht auf Erfolg hat.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Maetzel