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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.06.1962, Az.: BVerwG VIII B 18.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1962
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 18.62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 14219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 29.11.1961 - AZ: IV 970/60

Fundstellen

  • DÖV 1964, 282 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1962, 931 (Volltext mit amtl. LS)
  • RzW 1962, 477

Amtlicher Leitsatz

Im Falle des § 31 c Abs. 1 BWGöD ist die Revision nach den §§ 127 Abs. 1 BRRG, 191 Abs. 2 VwGO stets zuzulassen.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Juni 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Vierhaus und Maetzel
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. November 1961 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

I.

Die am 24. Dezember 1906 geborene Klägerin bestand im Januar 1933 die erste und im Juni 1936 die zweite juristische Staatsprüfung. Anschließend wurde sie weder in den Justizdienst übernommen noch zur Anwaltschaft zugelassen.

2

Am 1. August 1951 wurde sie als Angestellte in den Dienst des Landes Baden eingestellt und im Jahre 1956 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.

3

Die Klägerin begehrte, bei Berechnung ihres Diätendienstalters die Zeit ihrer Nichtverwendung im Staatsdienst nach Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung zu berücksichtigen, und zwar auf Grund des § 31 c des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627). Ihr Antrag, ihre Klage und ihre Berufung blieben ohne Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

4

Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) in Verbindung mit § 191 Abs. 2 VwGO begründet. § 127. Abs. 1 BRRG ist zwar unanwendbar, wenn über Wiedergutmachungsansprüche im Verfahren nach § 26 BWGöD zu entscheiden ist (Beschluß vom 30. Juni 1960 - BVerwG VIII B 71.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 9 BWGöD Nr. 8, JR 1961 S. 156 = DÖV 1960 S. 714 = NJW/RzW 1961 S. 47). § 31 c BWGöD gewährt aber keinen vom bestehenden Beamten Verhältnis unabhängigen Wiedergutmachungsanspruch und fordert, wenn über seine Anwendbarkeit gestritten wird, keine Entscheidung über die Wiedergutmachung im Sinne von § 26 Abs. 1 BWGöD (Urteil vom 8. März 1961 - BVerwG VIII C 213.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 31 c BWGöD Nr. 1 = DVBl. 1961 S. 780 = DÖV 1961 S. 902 = NJW/RzW 1961 S. 570). Im Streitfall richtet sich das Verfahren nach den Grundsätzen, die für alle Beamten gelten. Im Sinne von § 127 Abs. 1 BERG handelt es sich auch hier um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis. Die Revision war daher ohne Rücksicht darauf zuzulassen, ob die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 und 3 VwGO erfüllt sind.

5

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

gez. Dr. Baring
gez. Vierhaus
gez. Maetzel