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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1963, Az.: BVerwG VIII C 63.62

Festlegung des Besoldungsdienstalters nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD); Verhältnis des Wiedergutmachungsanspruchs von § 21 Abs. 3 BWGöD zum beamtenrechtlichen Anspruch auf Zeitanrechnung nach § 31b BWGöD

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1963
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 63.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12836
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 17.07.1962 - AZ: 240 VIII 61

Fundstelle

  • RzW 1964, 333

Amtlicher Leitsatz

Ansprüche nach § 31 b BWGöD sind nicht im Wiedergutmachungsverfahren geltend zu machen; es handelt sich um Ansprüche aus dem neuen Beamtenverhältnis.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1963
durch
den Senatspräsidenten. Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 1962 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. September 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1911 geborene Kläger wurde im Jahre 1937 Reichsbahnarbeiter. Am 1. August 1942 wurde er Wagenmeister-Anwärter. Die NSDAP widersprach in den Jahren 1942, 1943 und 1944 seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis. Nach dem 8. Mai 1945 blieb er zunächst Reichsbahnarbeiter im Gebiet von Berlin-West. Zum 17. Juli 1946 wurde ihm gekündigt; dem Arbeitsamt wurde mitgeteilt, Personalverminderung sei der Grund der Entlassung. Am 16. August 1955 wurde der Kläger im Arbeiterverhältnis als Wagenmeister bei der Bundesbahndirektion Nürnberg eingestellt. Am 3. November 1955 wurde er zum Beamten auf Probe ernannt; zum 1. Dezember 1956 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übergeführt. Zum 1. November 1957 wurde er zum Werkmeister befördert. Inzwischen ist er zum Oberwerkmeister befördert worden.

2

Im Oktober 1956 beantragte der Kläger Wiedergutmachung. Im Wiedergutmachungsverfahren gab er an, er sei ein nominelles Mitglied der SA gewesen. Wegen der sich daraus ergebenden Bedenken (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt unverändert geltend in der Fassung vom 24. August 1961 [BGBl. I S. 1627]) gab er auf Vorschlag der Beklagten folgende schriftliche Erklärung ab: "ich sehe meinen Wiedergutmachungsantrag vom 29.10.1956 nach dem BWGöD als erledigt an, wenn mir mein Rangdienstalter als Werkführer auf den 1.12.1942 festgesetzt wird."

3

Sein Rangdienstalter als Werkführer wurde dieser Erklärung entsprechend festgesetzt. Sein Besoldungsdienstalter als Werkführer wurde in Anwendung von § 42 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - in der Fassung vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) auf den 1. Februar 1935 festgesetzt; am 23. Juni 1958 wurde es abgeändert auf den 1. Juli 1939, weil § 42 Abs. 3 BBesG unanwendbar sei. Auf Gegenvorstellungen des Klägers wurde ihm geantwortet, er falle nicht unter das Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes in der damals geltenden Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297). Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Dieser erhob keine Klage.

4

Am 25. Juni 1960 erbat der Kläger die Wiederherstellung des alten Besoldungsdienstalters: Er müsse so behandelt werden, als wäre er am 1. Dezember 1942 Beamter geworden. Der Antrag wurde abgelehnt. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Seine Klage wurde abgewiesen. Auf seine Berufung wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben; die. Beklagte wurde verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Festsetzung seines Besoldungsdienstalters auf den 1. Februar 1935 unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Das Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

5

Durch den sachlich begründeten Zweitbescheid der Beklagten sei der Rechtsweg trotz der vorangegangenen Entscheidung über das Besoldungsdienstalter des Klägers erneut eröffnet worden. Dadurch, daß der Kläger inzwischen (zum 1. Juni 1961) zum Oberwerkmeister befördert worden sei, habe sich der Rechtsstreit nicht erledigt. Der Kläger habe Ansprüche nach § 31 b BWGöD. Diese Vorschrift sei anwendbar, weil die Gauleitung Berlin der NSDAP trotz erwiesener persönlicher und fachlicher Eignung in den Jahren 1942, 1943 und 1944 seine Übernähme in das Beamtenverhältnis verhindert habe. Von der Anwendung dieser Vorschrift sei der Kläger nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD ausgeschlossen: Trotz seiner eigenen Erklärung vom 25. Januar 1957 könne er nicht als Mitglied der NSDAP bezeichnet werden; er habe nur pro forma der SA angehört und dort keinerlei Aufgaben wahrgenommen. Es bedürfe deshalb keiner Entscheidung, ob die Klage auch auf Grund des "Vergleiches" vom 2. Oktober 1957 und der sich aus ihm ergebenden Zusicherung begründet sei. Die Sache sei noch nicht völlig spruchreif; darum bedürfe es eines neuen Bescheides.

6

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung der §§ 8 Abs. 1, 31 b BWGöD. Sie beantragt, die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

II.

Die Revision ist begründet.

8

§ 31 b BWGöD gewährt Personen, die - wie der Kläger - nach dem 8. Mai 1945 in das Beamtenverhältnis berufen worden sind, unter besonderen Voraussetzungen einen Anspruch auf Anrechnung der Zeit, um die sich ihre Berufung in das Beamtenverhältnis verzögert hat, als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts. Dazu bedarf es keiner Entscheidung im Wiedergutmachungsverfahren (§§ 24 bis 26 BWGöD); es handelt sich vielmehr um einen Anspruch aus dem neuen Beamtenverhältnis im Sinne von § 126 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, jetzt geltend in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1835); die Schädigungstatbestände, die abschließend in § 5 BWGöD angeführt sind, werden nämlich durch § 31 b BWGöD nicht erweitert (vgl. Anders, BWGöD, 2. Aufl., Anm. 1 zu § 31 b); den Begünstigten wird vielmehr außerhalb des Wiedergutmachungsverfahrens eine beamtenrechtliche Verbesserung ihrer Besoldung und Versorgung gewährt (vgl. die zur Parallelvorschrift des § 31 c BWGöD ergangenenUrteile vom 8. März 1961 - BVerwG VIII C 213.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 31 c Nr. 1 = DÖV 1961 S. 902 = DVBl. 1961 S. 780 = NJW/RzW 1961 S. 570, undvom 1. Juli 1963 - BVerwG VIII C 52.62 -, ZBR 1963 S. 393).

9

Geht man von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts aus, so erfüllt der Kläger die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c BWGöD; damals ist er als Reichsbahnarbeiter dadurch geschädigt worden, daß seine Übernahme in das Beamtenverhältnis abgelehnt worden ist, obwohl die Voraussetzungen dafür bei Anwendung rechtsstaatlicher Grundsätze vorlagen. Einen auf diese Vorschrift gestützten Wiedergutmachungsanspruch hat der Kläger im Jahre 1956 geltend gemacht, im Jahre 1957 aber für "erledigt" erklärt, nachdem er auf die Ausschließungsvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD (Mitgliedschaft in der SA) aufmerksam gemacht und der Entschluß, den Anspruch nicht mehr zu verfolgen, durch die Zusage einer Verbesserung seines Rangdienstalters erleichtert worden war.

10

Als der Kläger den Antrag stellte, sein Besoldungsdienstalter als Werkführer wieder am 1. Februar 1935 beginnen zu lassen, war die am 31. Dezember 1956 ablaufende Frist für Wiedergutmachungsanträge (§ 24 Abs. 2 BWGöD) überschritten. Auf seinen früheren Wiedergutmachungsantrag konnte er sich nicht mehr berufen, weil er ihn vorher für "erledigt" erklärt hatte. Zur Entscheidung über die Wiedergutmachung nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c, 21 Abs. 3 BWGöD war auch nicht die Bundesbahndirektion Nürnberg zuständig, die die Verbesserung seines Besoldungsdienstalters abgelehnt hat; zuständig war vielmehr der Vorstand der Beklagten (§§ 25 Abs. 2, 26 BWGöD). Über Ansprüche nach § 21 Abs. 3 BWGöD ist daher im anhängigen Verfahren nicht zu entscheiden.

11

Von der Revision wird die Frage aufgeworfen, ob Ansprüche nach § 31 b BWGöD geltend gemacht werden können, wenn der Sachverhalt, auf die sie gestützt werden, zugleich auch Ansprüche nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c, 21 Abs. 3 BWGöD rechtfertigen würde, solche Ansprüche aber wegen des Vorliegens besonderer formellrechtlicher oder materiellrechtlicher Ablehnungsgründe nicht mehr zuzuerkennen sind. Dazu bedarf es hier aus den folgenden Gründen keiner Entscheidung:

12

Gemäß § 31 b Abs. 3 BWGöD gilt § 8 BWGöD entsprechend. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD sind Mitglieder der NSDAP oder von Gliederungen der NSDAP, zu denen auch die SA gehört, von der Wiedergutmachung ausgeschlossen; nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD kann ihnen, wenn einer der dort genannten Ausnahmetatbestände erfüllt ist, ausnahmsweise Wiedergutmachung gewährt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen sind Beamte - vorbehaltlich der genannten Ausnahmeregelung - von den Vergünstigungen des § 31 b BWGöD ausgeschlossen.

13

Der Kläger war in den Jahren 1933 und 1934 Mitglied der SA. Er ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD - vorbehaltlich der Ausnahmeregelung von § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD - von der Anwendung von § 31 b BWGöD ausgeschlossen.

14

Unter welchen Voraussetzungen jemand als Mitglied der SA anzusehen ist, ist eine Frage des Bundesrechts (vgl. das die Mitgliedschaft in der NSDAP betreffendeUrteil vom 22. Mai 1959 - BVerwG VIII C 66.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 8 Nr. 13 = NJW/RzW 1959 S. 520). In erster Linie kommt es darauf an, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedschaft nach den seinerzeit geltenden Vorschriften erworben wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt auch derjenige als ein Mitglied der NSDAP, der von ihr als ein Parteimitglied angesehen wurde und Rechte und Pflichten eines Parteimitglieds hatte, ohne im Sinne der Parteisatzung Parteimitglied geworden zu sein(Urteil vom 2. Juli 1959 - BVerwG VIII C 7.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 8 Nr. 16 = DÖV 1960 S. 391 = DVBl. 1959 S. 887 = NJW/RzW 1960 S. 45), oder der als Parteibewerber wie ein Parteimitglied behandelt wurde oder aufgetreten ist(Urteile vom 23. September 1959 - BVerwG VIII C 184.59 -, NDBZ 1961 S. 41, undvom 11. Januar 1961 - BVerwG VIII C 201.59 -, NDBZ 1961 S. 197). Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn zu entscheiden ist, ob jemand gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD ein Mitglied der SA war.

15

Im Tatbestand des Berufungsurteils heißt es: "Von 1933 bis 1935 war der Kläger Angehöriger der SA." In einer Eingabe vom 25. Januar 1957 hatte der Kläger erklärt, er sei ein nur nominelles Mitglied der SA gewesen. Das Verwaltungsgericht hat auf Grund eigener Angaben des Klägers festgestellt, es habe eine nominelle Mitgliedschaft bei der SA bestanden. Nach der Darstellung im Tatbestand des Berufungsurteils ist der Kläger dem entgegengetreten mit dem folgenden Vorbringen: Als ehemaliger SA-Anwärter sei er nicht ein nominelles Mitglied dieser Gliederung der NSDAP gewesen. Jedenfalls sei die Mitgliedschaft durch vorangegangene Unterdrückungsmaßnahmen bedingt gewesen.

16

Im Urteilstatbestand wird die Aussage des Klägers, der uneidlich zur Frage nach seiner Beziehung zur SA vernommen wurde, wie folgt wiedergegeben: Ihm sei nach zweijähriger Arbeitslosigkeit im Jahre 1933 vom Arbeitsamt Berlin-Mitte zweimal die Genehmigung zur Arbeitsaufnahme an selbst aufgefundenen Arbeitsplätzen versagt worden, weil er nicht Mitglied der Partei oder einer ihrer Gliederungen gewesen sei. Wegen großer wirtschaftlicher Sorgen sei er im Oktober 1933 zur SA (Standarte 16) gegangen und dort in eine Liste aufgenommen worden. Er habe weder einen Ausweis noch eine Mitgliedskarte erhalten, auch keine Kragenspiegel getragen. Er habe wegen seiner gegnerischen Einstellung und wegen Arbeitsüberlastung kaum - höchstens sechsmal in zwei Jahren - SA-Dienst gemacht, sei deswegen auch nicht zum SA-Mann befördert worden. Im Oktober 1935 sei ihm unter dem Vorwand der Arbeitsüberlastung ein formloser Austritt aus der SA gelungen. In Wahrheit sei die Judenfrage der Grund für den Austritt aus der SA gewesen. Er habe mit seiner Angabe, er sei ein nur nominelles Mitglied der SA gewesen, gemeint, daß er nur pro forma der SA angehört und dort keinerlei Aufgaben wahrgenommen habe.

17

Das Berufungsgericht hat die im Urteilstatbestand wiedergegebenen Angaben des Klägers über sein Verhältnis zur SA als glaubwürdig behandelt. Darin liegt eine tatsächliche Feststellung, die im Revisionsverfahren verbindlich ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Auf Grund dieser tatsächlichen Feststellung ist der Kläger - entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts - als Mitglied der SA im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD anzusehen.

18

Aus den eigenen Angaben des Klägers ist zu entnehmen: Er hat die Mitgliedschaft persönlich beantragt. Er hat SA-Dienst gemacht, wenn auch in geringem Umfang. Er hat eine SA-Uniform getragen, wenn auch ohne Kragenspiegel. Er ist in einer Liste der Standarte 16 in Berlin geführt worden, wenn auch möglicherweise nur als SA-Anwärter. Er ist nicht befördert worden, hatte also eine Stellung, die eine Beförderung an sich ermöglichte. Er hat seine Zugehörigkeit zur SA durch einen Austritt aus dieser Organisation beendet und bedurfte dazu eines Vorwandes; allerdings handelte es sich um einen formlosen Austritt, zumal er noch keinen Ausweis und keine Mitgliedskarte erhalten hatte.

19

Bei der Anwendung von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD sind Unterscheidungen zwischen einer qualifizierten und einer nicht qualifizierten Mitgliedschaft nicht möglich: Entweder war jemand Mitglied einer der dort genannten Organisationen - oder er war es nicht. Ob jemand lediglich nominelles Mitglied, war, ist nur bedeutsam, wenn über die Anwendbarkeit von § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD zu entscheiden ist. Ein. "pro forma-Mitglied" im Sinne des Berufungsurteils war nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein - wenn auch lediglich nominelles - Mitglied. Im vorliegenden Fall ist nicht über die andere. Frage zu entscheiden, ob § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD auch dann anzuwenden ist, wenn jemand ohne seine Mitwirkung eine Mitgliedschaft verliehen erhielt oder die Mitgliedschaft ausschließlich zu dem Zwecke erwarb, die NSDAF oder eine ihrer Gliederungen "von innen her" zu bekämpfen. So lag der Fall des Klägers nicht. Ob dieser im Sinne der damaligen Vorschriften SA-Anwärter oder ein vollwertiges Mitglied war, bedarf keiner Klärung, weil der Kläger seinerzeit eine tatsächliche und rechtliche Zugehörigkeit zur SA erworben hatte.

20

Als lediglich nominelles Mitglied der NSDAP erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD ausnahmsweise Wiedergutmachung gewährt werden kann.

21

Es liegt nach den eigenen Angaben des Klägers nichts dafür vor, daß er den Nationalsozialismus trotz seiner SA-Mitgliedschaft aktiv bekämpft hat und deshalb verfolgt worden ist.

22

Soweit er sich darauf beruft, daß er wegen vorangegangener Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen der SA beigetreten sei, reicht sein eigenes vorbringen nicht aus; von der Richtigkeit dieses Vorbringens ist nach den Ausführungen des Berufungsgerichts auszugehen.

23

Im Urteil BVerwGE 3, 327 [331] wird zu dem hier erörterten Ausnahmetatbestand folgendes dargelegt: § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD eröffne aus Gründen der Billigkeit ausnahmsweise die Möglichkeit einer Wiedergutmachung, wenn eine nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahme für den Betroffenen zu einer erheblichen Zwangslage geführt habe und er - veranlaßt durch diese Zwangslage - die Mitgliedschaft erworben habe. Dem ist das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung gefolgt. Handelte es sich um die Besorgnis wirtschaftlicher Nachteile im Falle der Weigerung, der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen beizutreten, so ist zu fordern, daß die Zwangslage zu einer Gefährdung der Existenz geführt hat(Urteil vom 1. Juli 1959 - BVerwG VIII C 11.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 8 Nr. 15 = NJW/RzW 1959 S. 569). Um einen Fall der Existenzgefährdung handelte es sich nach dem Vorbringen des Klägers nicht, so schwer ihn auch - im Alter von 22 Jahren - in jener Zeit eine zunächst auf die Wirtschaftskrise zurückzuführende zweijährige Arbeitslosigkeit getroffen haben mag. Die andere Frage bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die Maßnahmen des Arbeitsamtes, auf die er sich beruft, überhaupt ihn persönlich treffende Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen waren, oder ob sie nur darauf zurückzuführen waren, daß nach den damals gegebenen allgemeinen Weisungen zunächst den sogenannten Alten Kämpfern Arbeit verschafft werden sollte.

24

Da mithin § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD der Anwendung von § 31 b BWGöD entgegensteht, kann sich der Kläger auf diese Vorschrift nicht berufen.

25

Auch aus anderen Gründen kann der Kläger eine Verbesserung seines Besoldungsdienstalters nicht erreichen.

26

§ 42 Abs. 3 BBesG ist unanwendbar, weil der Kläger im Jahre 1946 seinen Arbeitsplatz nicht aus Gründen verloren hat, die unter Art. 131 GG fallen.

27

Im Jahre 1957 wurde dem Kläger für den Fall der Rücknahme des Wiedergutmachungsantrags - oder der insoweit abgegebenen Erledigungserklärung - die Verbesserung seines Rangdienstalters, nicht aber die Verbesserung seines Besoldungsdienstalters, zugesagt. Selbst wenn er angenommen hat, auch sein Besoldungsdienstalter werde entsprechend verbessert werden, kann er sich nicht darauf berufen, mit der späteren Verschlechterung des zunächst vorverlegten Besoldungsdienstalters werde der Vertrauensschutz verletzt, auf den er Anspruch habe. Er hat zwar gegen den Bescheid, durch den sein Besoldungsdienstalter im Juni 1958 verkürzt wurde, Widerspruch eingelegt, nach Zurückweisung dieses Widerspruchs aber nicht Klage erhoben.

28

Der Rücknahmebescheid, den er damals mit seinem Widerspruch bekämpfte, den er danach aber nicht im Klagewege angefochten hat, ist nicht deshalb erneut zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden, weil der Kläger auf einen späteren - auf Rechtsgründe gestützten - Antrag, sein Besoldungsdienstalter wieder zu verbessern, einen erneuten und sachlich begründeten Bescheid. (Zweitbescheid) erhalten hat. Er konnte nach diesem Zweitbescheid trotz Unanfechtbarkeit des Erstbescheides erneut ein Recht auf Verbesserung seines Besoldungsdienstalters geltend, machen, nicht aber nachträglich die Ermessensentscheidung bekämpfen, die in dem im Juni 1958 ergangenen Rücknahmebescheid lag.

29

Abgesehen von dem hier unanwendbaren § 42 BBesG fehlt es an besoldungsrechtlichen Grundlagen für den geltend gemachten Anspruch.

30

Daher war auf die Revision der Beklagten die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil unter Aufhebung des Berufungsurteils zurückzuweisen.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Schmidt