Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.07.1963, Az.: BVerwG VIII C 52.62
Anspruch auf Neufestsetzung des Diätendienstalters gem. § 31c Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD); Nichtübernahme in den Justizdienst nach dem Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung ; Mitgliedschaft in der NSDAP als Ausschlussgrund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.07.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 52.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12689
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 29.11.1961 - AZ: IV 970/60
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BWGöD
- § 31c BWGöD
Fundstellen
- MDR 1964, 85 (amtl. Leitsatz)
- RzW 1964, 188
- ZBR 1963, 393
Amtlicher Leitsatz
Eine Gerichtsreferendarin, die mit den Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis ausschied und danach wegen der damaligen Benachteiligung der Frauen nicht die Übernahme in die Justizlaufbahn beantragte, ist nicht ihres Geschlechtes wegen "entlassen" worden.
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. November 1961 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist im Jahre 1906 geboren. Sie bestand am 13. Juni 1936 die zweite juristische Staatsprüfung. Danach war sie bei verschiedenen Rechtsanwälten, bei der Industrie- und Handelskammer ... und bei einer Versicherungsgesellschaft tätig. Ab 1. August 1951 wurde sie im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst des Landes ..., später ..., beschäftigt. Am 1. April 1956 wurde sie als Regierungsassessorin Beamtin auf Widerruf. Sie war seit des 1. April 1960 bei der Staatsanwaltschaft ... beschäftigt. Inzwischen ist sie zur Amtsgerichtsrätin ernannt worden.
Im Jahre 1956 beantragte die Klägerin, ihr Diätendienstalter gemäß § 31 c des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820), jetzt unverändert geltend in der Fassung des Gesetzes vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627), neu festzusetzen. Ihr Antrag wurde abgelehnt, weil sie Mitglied der NSDAP gewesen sei. Ihr Widerspruch wurde zurückgewiesen. Mit ihrer Klage verfolgte sie ihren Anspruch. Sie bestritt, jemals Mitglied der NSDAP gewesen zu sein. Die Klage wurde abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:
Im Sinne des § 31 c BWGöD stehe es einer Entlassung der Klägerin "wegen ihres Geschlechtes" gleich, wenn sie mit der Eröffnung des Ergebnisses der zweiten juristischen Staatsprüfung kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sei, ohne danach im Hinblick auf das gute Ergebnis der Prüfung sofort in den Justizdienst übernommen zu werden. So liege es hier. Der Anspruch der Klägerin scheitere aber daran, daß sie im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD Mitglied der NSDAP gewesen sei. Ihr sei zwar kein Mitgliedsausweis erteilt worden. Sie sei aber auf ihren Antrag als Mitglied in die Parteikartei eingetragen worden; sie habe ihre Anhängerschaft zur NSDAP bekundet, sei Parteidienststellen gegenüber als Parteimitglied aufgetreten, habe die Wiederherstellung ihrer Parteimitgliedschaft verlangt, nachdem ihre Mitgliedsnummer gelöscht worden war, und habe in gewissem Umfang auch am Parteileben teilgenommen.
Mit ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Sie verfolgt ihren Klaganspruch. Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die Klage richtet sich, wie in dem in diesem Verfahren ergangenenBeschluß vom 28. Juni 1962 - BVerwG VIII B 18.62 -, MDR 1962 S. 931 = NJw/RzW 1962 S. 477, im Anschluß an dasUrteil vom 8. März 1961 - BVerwG VIII C 213.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 31 c Nr. 1 = DVBl. 1961 S. 780 = DÖV 1961 S. 902 = NJW/RzW 1961 S. 570, dargelegt worden ist, nicht nach § 26 Abs. 4 BWGöD. Es handelt sich um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis (§ 126 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, jetzt geltend in der Fassung vom 1. Oktober 1961 [BGBl. I S. 1835]). Die Prozeßvoraussetzungen sind erfüllt. Die Klage ist unbegründet.
Unter den Voraussetzungen des § 31 c Abs. 1 BWGöD ist bei Beamtinnen, die wegen ihres Geschlechtes entlassen worden sind, die Zeit der Nichtverwendung als Dienstzeit im Sinne des Besoldung- und Versorgungsrechts zu berücksichtigen. Die Vorschrift wäre anwendbar, wenn die Klägerin wegen ihres Geschlechtes entlassen worden wäre. Das ist nicht der Fall.
Mit dem Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung schied die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis aus, in dem sie als Gerichtsreferendarin gestanden hatte. Das hat das Berufungsgericht dargelegt unter Hinweis auf § 1 der Verordnung über die Laufbahn der Richter und Staatsanwälte vom 25. März 1935 (BGBl. I S. 487). Ein Ausscheiden von Gesetzes wegen kann eine "Entlassung" im Sinne von § 31 c BWGöD gewesen sein (vgl. § 5 AUS. 2 Satz 1 BWGöD). Zu dieser Entlassung kam es im Falle der Klägerin aber nicht deshalb, weil sie weiblichen Geschlechts war. In allen Fällen, in denen Gerichtereferendare in jener Zeit die zweite juristische Staatsprüfung bestanden, schieden sie auf Grund der genannten Vorschrift aus dem Beamtenverhältnis aus.
Im Falle der Klägerin kann unterstellt werden, daß sie die Übernahme in die Justizlaufbahn nicht beantragt hat, weil ein solcher Antrag für sie als Frau keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, daß ein Übernahmeantrag eines männlichen Mitbewerbers mit einen gleichen Prüfungsergebnis Erfolg gehabt hätte. Daraus ist aber nicht zu folgern, daß die Klägerin ihres Geschlechtes wegen "entlassen" worden ist.
Eine Entlassung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BWGöD setzt voraus, daß der Betroffene im Zeitpunkt der schädigenden Maßnahme im öffentlichen Dienst stand. Gleiches gilt für den Entlassungstatbestand von § 31 c BWGöD. Der Grundsatz, daß ein Dienstverhältnis zur Zeit des schädigenden Eingriffs bestanden haben muß, gilt auch dann, wenn erst kurz vor diesen Eingriff das Dienstverhältnis vorübergehend gelöst worden war(Urteil vom 31. Januar 1961 - BVerwG VIII C 29.61 -, NJW/RzW 1963 S. 426 = ZBR 1963 S. 152 = RiA 1963 S. 238 [BVerwG 31.01.1963 - BVerwG VIII C 29.61]). Im Falle der Klägerin lag keine Verfolgungsmaßnahme im Sinne von § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559) vor. In ihrer Eigenschaft als Frauen gehörten Beamtinnen nicht zu den Verfolgten. § 31 c BWGöD will Karten ausgleichen, denen die Beamtinnen unter der Herrschaft des Nationalsozialismus ausgesetzt waren. Es handelt sich, wie in dem bereits erwähnten Urteil BVerwG VIII C 213.59 dargelegt worden ist, um eine beamtenrechtliche Sonderregelung im Rahmen des Bundeswiedergutmachungsgesetzes, nicht aber um Wiedergutmachung im Sinne von §§ 1,5 BWGöD, § 1 BEG.
§ 31 c BWGöD fordert, daß die Beamtin "entlassen" wurde. Die Nichtverwendung im öffentlichen Dienst ist keine Entlassung. Sonstige Ansprüche von Beamtinnen, die unter der nationalsozialistischen Herrschaft ihres Geschlechtes wegen benachteiligt wurden, sind im Bundeswiedergutmachungsgesetz nicht vorgesehen. Für den Schaden, auf den sich die Klägerin beruft, sieht § 31 c BWGöD keinen Ausgleichsanspruch vor.
Das Berufungsgericht hat außerdem § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD fehlerfrei angewendet. Auf diese Vorschrift verweist § 31 c Abs. 3 BWGöD. Danach sind Mitglieder der NSDAP von der Wiedergutmachung ausgeschlossen.
Unter welchen Voraussetzungen jemand als Mitglied der NSDAP anzusehen ist, ist eine Frage des Bundesrechts(Urteil vom 22. Mai 1959 - BVerwG VIII C 66.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 8 Nr. 13 = NJW/RzW 1959 S. 520). In erster Linie kommt es darauf an, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedschaft nach der Parteisatzung verliehen wurde, parteiinterne Vorgänge allein führten noch nicht zum Erwerb der Mitgliedschaft. Als ein Mitglied der NSDAP ist aber auch anzusehen, wer von der NSDAP wie ein Parteimitglied angesehen wurde und Rechte und Pflichten eines Parteimitglieds hatte(Urteil vom 8. Juli 1959 - BVerwG VIII C 7.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 8 Nr. 16 = DÖV 1960 S. 391 = DVBl. 1959 S. 887 = NJW/RzW 1960 S. 45), oder wer als Parteibewerber bereits in die Zentralkartei der NSDAP eingetragen war und wie ein Parteimitglied aufgetreten ist(Urteile vom 23. September 1959 - BVerwG VIII C 184.59 -, NDBZ 1961 S. 41, undvom 11. Januar 1961 - BVerwG VIII C 201.59 -, NDBZ 1961 S. 197).
Ohne Verkennung der Rechtslage hat das Berufungsgericht seine Entscheidung im wesentlichen auf die folgenden Feststellungen gestützt:
Im Jahre 1931 beantragte die Klägerin in ... die Aufnahme in die NSDAP. Sie wurde unter Nr. ... als Parteimitglied in die Reichskartei der NSDAP eingetragen. Im August 1932 wurde sie auf Antrag des Gaues ... der NSDAP wegen unbekannten Aufenthalts in der Kartei gestrichen. Später bemühte sie sich vergeblich um die Wiederaufnahme unter der alten Mitgliedsnummer. Unter dem 29. März 1935 schrieb sie an das Parteigericht ... zur Weiterleitung an das Oberste Parteigericht in ... unter anderen, sie habe nach ihrem Übertritt von der Universität ... an die Universität ... im Wintersemester 1931/32 bei der ... Ortsgruppe die Ummeldung nach ... vollzogen und sich danach bei der Ortsgruppe ... wiederholt nach dem Stand der Ummeldung erkundigt. Sie begehrte ausdrücklich die Wiederherstellung ihrer "Mitgliedschaft". Sie behauptete auch, sie habe in ... um Stundung der aufgelaufenen Beitrage gebeten, sie habe ferner an Zellenabenden teilgenommen. Sie berief sich schließlich darauf, daß sie sich von Ortsgruppe zu Ortsgruppe umgemeldet habe, nachdem ihre erste Staatsprüfung die Übersiedlung von ... nach ... erforderlich gemacht habe. Durch ein Schreiben der Kreisleitung ... der NSDAP wird bestätigt, daß sich die Klägerin wegen ihrer Mitgliedschaft an die Reichsleitung der NSDAP gewandt hat; diese Bemühungen müssen eingesetzt haben kurz nach ihrer Übersiedlung von ... nach .... In dem schon genannten Schreiben vom 29. März 1935 äußerte sie, sie sei "im Kreise ... noch als Mitglied geführt worden", als sie von der Gauleitung bereits wegen unbekannten Aufenthalts gestrichen worden war.
Das Berufungsgericht hat auf Grund der erwähnten Unterlagen festgestellt, die Klägerin sei sowohl in ... wie später in ... als ein Parteimitglied aufgetreten. Aus den erwähnten Feststellungen ist ferner zu entnehmen, daß es der Klägerin 1933 bekanntgeworden ist, daß ihre Mitgliedschaft unter einer Mitgliedsnummer in der Parteikanzlei eingetragen worden war. Sie hat - wenn auch vergeblich - um die Wiederherstellung des Mitgliedsverhältnisses gekämpft. Dadurch unterscheidet sich ihr Fall besonders von dem. Fall des erwähnten Urteils BVerwG VIII C 184.59.
Es handelte sich nicht allein um parteiinterne Vorgänge, von denen die Klägerin nichts wußte. Sie selbst hat sich auf den Standpunkt gestellt, sie sei Parteimitglied. Sie ist bei den Ortsgruppen ... und ... als ein Parteimitglied aufgetreten, deren Mitgliedsnummer zu Unrecht gestrichen worden sei. Sie hat nach ihren im Jahre 1935 aufgestellten Behauptungen in ... an Parteiveranstaltungen teilgenommen. Sie hat dort um Stundung der aufgelaufenen Mitgliedsbeiträge gebeten und dadurch ihre Verpflichtung zur Zahlung der Parteibeiträge anerkannt. Sie hat nach der Feststellung des Berufungsgerichts außerdem in einem eigenhändig geschriebenen Lebenslauf im August 1936 angegeben, sie sei wahrend ihrer Studentenzeit Mitglied der NSDAP gewesen. Ihr war schon im Jahre 1933 bekanntgeworden, daß ihr eine Mitgliedsnumner zugeteilt worden war. Aus diesen Gründen wird sie im Sinne von § 8 BWGöD ohne Rücksicht darauf als Mitglied der NSDAP behandelt, daß sie keinen Mitgliedsausweis ausgehändigt erhalten hat. Die Voraussetzungen für eine Ausnahneregelung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD liefen nach ihren eigenen Vorbringen nicht vor.
Was die Revision demgegenüber vorbringt, greift nicht durch:
Hinsichtlich der Teilnahme am "Parteileben" in ... habe das Berufungsgericht sich auf die Feststellung beschränkt, eine solche Teilnahme sei "insoweit" als erwiesen anzusehen, "als es die Nachforschungen nach den Ausweispapieren sowie die Stundung des Parteibetrages" erfordert hätten. - Diese Einschränkung ist unerheblich. Selbst wenn die Klägerin nur in einem sehr geringen Umfang am "Parteileben" teilgenommen hat, bleiben die Folgerungen des Berufungsgerichts unberührt.
Es sei Beweis dafür angeboten worden, daß die Klägerin in ... nicht an Zellenabenden teilgenommen habe. - Darauf kam es nach der zutreffenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht entscheidend an. Eine Beteiligung am "Parteileben" war auch ohne Teilnahme an den Zellenabenden möglich. Die Klägerin hat überdies im März 1935 selbst behauptet, sie habe in ... an den Zellenabenden teilgenommen.
Die Klägerin habe nur schriftlichen Umgang mit Parteidienststellen gehabt und auch nie ein Parteiabzeichen getragen, gegenteilige Feststellungen, die auf Beweisen beruhten, enthalte das Berufungsurteil nicht. - Auch das ist unerheblich, weil die Klägerin zumindest schriftlich ihre Ansicht zum Ausdruck gebracht hat, sie gehöre der NSDAP als Mitglied an, und dabei den Eindruck erweckt hat, als sei ihre bisherige Beziehung zur NSDAP - zumindest in ... - erheblich enger gewesen. Bei der Beantwortung der Frage, ob jemand als Parteimitglied aufgetreten ist, kommt es nicht allein auf das nach "außen" - also Dritten gegenüber - in Erscheinung tretende Verhalten an. Nimmt jemand der NSDAP und ihren Dienststellen gegenüber hartnäckig die Rechte eines Parteimitglieds in Anspruch, sich zugleich den Pflichten eines Parteimitglieds unterwerfend, so ist er im Sinne des § 8 BWGöD als ein Mitglied der NSDAP anzusehen.
Darauf, ob die Klägerin den Nationalsozialismus im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BWGöD gefördert hat, kommt es nicht an.
Die Revision war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke