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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1963, Az.: BVerwG VIII C 29.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.01.1963
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 29.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13953
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 10.10.1960 - AZ: V A 568/59

Fundstellen

  • DÖV 1964, 280 (amtl. Leitsatz)
  • R.z.W. 1963, 426
  • RiA. 1963, 238
  • ZBR 1963, 152

Amtlicher Leitsatz

Volontärärzte in öffentlichen Krankenhäusern waren keine Angestellten des öffentlichen Dienstes, wenn sie ohne Vergütung und nur zu ihrer Ausbildung beschäftigt wurden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1963
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1906 geborene Kläger studierte Medizin an der Universität Berlin, bestand im November 1930 das Staatsexamen mit "gut" und promovierte im November 1931. Nach Ableistung des vorgeschriebenen praktischen Jahres am Pathologischen Institut der Medizinischen Akademie in Düsseldorf erhielt er im Dezember 1931 die Approbation als Arzt. Er wurde am 1. Dezember 1931 als außerplanmäßiger Assistenzarzt bei dem Pathologischen Institut der allgemeinen städtischen Krankenanstalten in Düsseldorf eingestellt; der nachträglich geschlossene Dienstvertrag sah eine Vergütung und die Beendigung des vorübergehenden Dienstverhältnisses am 30. November 1934 vor. Der Kläger bat jedoch im September 1932 den Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf schriftlich, ihn zum 1. Oktober 1932 aus der Stellung eines Assistenzarztes am Pathologischen Institut zu entlassen; dem Antrag wurde entsprochen. Am 1. Oktober 1932 trat der Kläger als unbezahlter Volontärarzt bei der chirurgischen Klinik der städtischen Krankenanstalten ein; damals war eine bezahlte Assistenzarztstelle an dieser Klinik nicht frei. Aus der neuen Stellung wurde der Kläger am 31. März 1933 entlassen. Er wanderte nach England aus. Dort ist er als praktischer Arzt tätig.

2

Der Wiedergutmachungsantrag des Klägers wurde abgelehnt. Mit seiner Klage beantragte er, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides den Beklagten zu verpflichten, ihm die Rechtsstellung und die Versorgungsbezüge zu gewähren, die er haben würde, wenn er am 31. März 1933 nicht aus rassischen Gründen entlassen, vielmehr ununterbrochen im Dienst verblieben und am 1. April 1943 zum leitenden Arzt im Dauerangestelltenverhältnis oder im Beamtenverhältnis ernannt - hilfsweise: wenn er am 1. April 1943 zum beamteten Professor an der Medizinischen Akademie in Düsseldorf ernannt worden wäre. Das Verwaltungsgericht hob auf die Klage den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger die Rechtsstellung und die Besoldung zu gewähren, die er haben würde, wenn er am 31. März 1933 nicht entlassen, vielmehr ununterbrochen im Dienst verblieben und am 1. April 1943 zum leitenden Arzt einer städtischen Krankenanstalt ernannt worden wäre. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberverwaltungsgericht das angefochtene Urteil und wies die Klage ab. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

3

Der Kläger sei am 31. März 1933 aus Gründen der Rasse entlassen worden. Er sei zur Zeit der Entlassung nicht Angestellter der Stadt Düsseldorf gewesen, weil ihm für seine Tätigkeit keine Vergütung gezahlt worden sei. Er habe auch nicht im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn gestanden: Die abgeschlossene allgemeinärztliche Ausbildung habe er hinter sich gehabt. Er habe sich in der weiteren Ausbildung zum Facharzt befunden. Daraus könne noch nicht geschlossen werden, daß er eine fachärztliche chirurgische Tätigkeit im öffentlichen Dienst angestrebt habe. Auf dem Fachgebiet der Chirurgie gebe es eine Reihe von Ärzten, die den Beruf in freier Praxis ausübten; es gebe auch zahlreiche Kliniken und Krankenhäuser, an denen chirurgische Fachärzte tätig seien, ohne im öffentlichen Dienst zu stehen. Habe der Kläger die Absicht gehabt, nach Abschluß seiner chirurgischen Fachausbildung entweder eine beamtete Stellung im öffentlichen Dienst anzustreben oder die Hochschullehrerlaufbahn einzuschlagen, so werde dadurch allein ein Wiedergutmachungsanspruch nicht gerechtfertigt für den es an den gesetzlichen Voraussetzungen fehle.

4

Der Kläger verfolgt mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision seinen Klaganspruch. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

5

II.

Die Revision ist unbegründet.

6

Der Kläger wurde im Sinne von § 1 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562) aus Gründen der Rasse aus der Stellung eines Volontärarztes bei der Klinik der städtischen Krankenanstalten in Düsseldorf entlassen. Seine Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz sind hier nicht im Streit. Im Streit sind allein seine Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1645).

7

Zur Begründung dieser Ansprüche hat der Kläger folgendes vorgebracht: Nach dem medizinischen Staatsexamen, das er mit "gut" bestanden hatte, habe er die Absicht und die begründete Aussicht gehabt, Facharzt für Chirurgie zu werden und als solcher eine dauernde Stellung im öffentlichen Krankenhausdienst zu erhalten oder Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule zu werden. Er habe nach dem Staatsexamen die Wahl gehabt, entweder bei Professor Dr. Sauerbruch in Berlin zu bleiben oder seinem Lehrer, Professor Dr. Frey, nach Düsseldorf zu folgen. Er sei Professor Dr. Frey auf dessen Wunsch nach Düsseldorf gefolgt und habe zur Zeit seiner Übersiedlung mit Sicherheit darauf rechnen können, nach Beendigung seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der Pathologie eine Anstellung an der von Professor Dr. Frey geleiteten chirurgischen Klinik zu finden mit der Aussicht auf eine ständige Übernahme in den dortigen Krankenhausdienst. Seinen Absichten gemäß habe er Ende September 1932 die Tätigkeit als Assistenzarzt auf dem Gebiet der Pathologie beendet, um zur chirurgischen Klinik überzutreten und dort bei Professor Dr. Frey als Assistenzarzt auf dem Gebiet der Chirurgie arbeiten zu können. Eine Vergütung sei nur deshalb nicht gezahlt worden, weil es zunächst zweifelhaft gewesen sei, wer für diese Vergütung aufzukommen habe; er habe aber die Zusage von Professor Dr. Frey gehabt, eine Assistenzarztstelle zu erhalten. Die verfolgungsbedingte Entlassung habe ihn getroffen, bevor die Formalien geklärt worden seien. Ohne diese Entlassung wäre er im Krankenhausdienst geblieben.

8

Dieses Vorbringen läßt die Feststellung des Berufungsgerichts unberührt, im Zeitpunkt der Entlassung - also am 31. März 1933 - sei der Kläger Volontärarzt an der chirurgischen Klinik gewesen, ohne eine Vergütung erhalten zu haben. Auf Grund dieser Feststellung des Berufungsgerichts fehlt es an den Voraussetzungen für den geltend gemachten Wiedergutmachungsanspruch:

9

Nach § 1 Abs. 1 BWGöD erhalten Wiedergutmachung die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die im Sinne von § 1 BEG verfolgt und dadurch in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis geschädigt wurden. Wer zu den anspruchsberechtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu rechnen ist, ergibt sich aus § 2 BWGöD. Im Falle des Klägers kommt es allein auf die Anwendbarkeit von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. BWGöD an. Im Sinne dieser Vorschrift war er zur Zeit der Schädigung - am 31. März 1933 - weder Beamter noch Arbeiter. Auf der Grundlage der getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht ferner mit Recht entschieden, der Kläger habe zur Zeit der Schädigung nicht die Rechtsstellung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes gehabt, und er sei damals auch nicht im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn tätig gewesen.

10

Es kommt bei der Beantwortung der Frage, ob ein Verfolgter zum Kreise der geschädigten Angehörigen des Öffentlichen Dienstes im Sinne von § 2 BWGöD gehört, nicht auf die beruflichen Absichten und Aussichten an, die er zur Zeit der Schädigung hatte; diese können nur dann bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD) bedeutsam werden, wenn im Falle einer feststellbaren Schädigung über den Umfang der ihm zu gewährenden Wiedergutmachung zu entscheiden ist (vgl. BVerwGE 11, 109 [111]). Es kommt vielmehr allein auf das Rechtsverhältnis an, in dem er zur Zeit der Schädigung zu einem öffentlichen Dienstherrn stand.

11

Der Kläger stand am 31. März 1933 in einem Rechtsverhältnis zur Stadt Düsseldorf; er hatte schon vorher - als außerplanmäßiger Assistenzarzt bei dem Pathologischen Institut der allgemeinen städtischen Krankenanstalten in Düsseldorf - in einem Rechtsverhältnis zu diesem öffentlichen Dienstherrn gestanden. Der organisatorische Zusammenhang zwischen dem Pathologischen Institut und der chirurgischen Klinik und die Aufgaben beider Einrichtungen sind für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich. Handelte es sich - wie der Kläger vorträgt - zugleich um wissenschaftliche Einrichtungen der Universität Münster, so ist dies im Falle des Klägers unerheblich: Er war nicht habilitiert und gehörte nicht zu den in § 2 Abs. 1 Satz 2 BWGöD genannten Personen, für die in § 5 Abs. 1 Nr. 4 BWGöD der besondere Schädigungstatbestand "Entziehung der Lehrbefugnis (venia legendi)" vorgesehen ist.

12

Der Kläger war zur Zeit der Schädigung deshalb nicht "Angestellter" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD, weil er als Volontärarzt bei der chirurgischen Klinik ohne Vergütung und zum Zwecke der Ausbildung beschäftigt wurde; das Berufungsgericht hat nämlich in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, der Kläger sei am 1. Oktober 1932 nach Beendigung des vorherigen Angestelltenverhältnisses unbezahlter Volontärarzt geworden zwecks weiterer Ausbildung zum Facharzt der Chirurgie. Zulässige und begründete Verfahrensrügen sind hinsichtlich dieser tatsächlichen Feststellungen nicht erhoben worden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Auf die Gründe, aus denen nach dem Vorbringen der Revision seinerzeit die Zahlung einer Vergütung unterblieb, kommt es nicht an. Es kommt auch nicht darauf an, ob dem Kläger die spätere Zahlung einer Vergütung zugesagt worden war, weil allein über das Rechtsverhältnis zu entscheiden ist, in dem er am 31. März 1933 stand. Der Ausbildungszweck der Beschäftigung des Klägers bei der chirurgischen Klinik wird schließlich nicht dadurch berührt, ob und in welchem Umfange ihm in dem kurzen Zeitraum dieser Beschäftigung ein selbständiges Arbeiten ermöglicht worden war.

13

Der Begriff des "Angestellten" im Sinne von § 2 BWGöD gehört dem Bundesrecht an und ist nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen (vgl. die Urteile vom 12. April 1961 - BVerwG VIII C 186.59 -, NJW/RzW 1961 S. 521 = DVBl. 1961 S. 787 = RiA 1962 S. 239 , vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 115.60 -, NJW/RzW 1962 S. 477, und vom 22. November 1962 - BVerwG VIII C 167.60 -). Ein Angestellter wird auf Grund eines Dienstvertrages (§ 611 BGB) beschäftigt; dieser Vertrag setzt die Vereinbarung einer Vergütung voraus. Der Zweck der Beschäftigung von Volontären, zu denen in der Regel auch die Volontärärzte zu rechnen sind, ist die Ausbildung, nicht die entgeltliche Verwendung ihrer Tätigkeit; Art und Maß der Beschäftigung richten sich nach dem Ausbildungszweck (vgl. Nikisch, Arbeitsrecht, 2. Aufl., Bd. I S. 707 ff.; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 6. Aufl., Bd. I S. 72 ff.). Der Umstand, daß der Kläger nach seinem Vorbringen seine ganze Arbeitskraft seiner Tätigkeit an der Klinik widmete, führt noch nicht dazu, daß er als Angestellter anzusehen war; es stünde der Feststellung, er sei kein Angestellter gewesen, auch nicht entgegen, wenn er freie Unterkunft und Verpflegung erhalten hat; solche Leistungen stehen einer arbeitsvertraglichen Vergütung nicht gleich. Der Umstand, daß am 31. März 1933 eine Kündigung erfolgte und zur Beendigung seines Ausbildungsdienstes führte, rechtfertigt nicht den Schluß, daß ein Angestelltenverhältnis gekündigt wurde.

14

In der neueren Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts (RAG/ARS 44, 240) und in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 4, 333 [BAG 04.10.1957 - 1 AZR 463/55]) wird allerdings Volontärärzten unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf eine tarifliche Vergütung auch dann zuerkannt, wenn eine solche nicht vereinbart worden war; diese Rechtsprechung will "Umgehungen des Tarifzwanges" entgegentreten (ARS 44, 240 [247]) und eine tarifgemäße Vergütung dann sichern, wenn der Volontärarzt tatsächlich wie ein zu vergütender Assistenzarzt beschäftigt wurde. Es liegt jedoch nichts dafür vor, daß der Kläger im Sinne der genannten Rechtsprechung die Stelle eines Assistenzarztes einnahm und wie ein solcher im Krankenhausdienst beschäftigt wurde. Er hatte nach seinem eigenen Vorbringen die Assistenzarzttätigkeit auf dem Gebiet der Pathologie vorzeitig abgebrochen, um früher sein eigentliches Ziel verfolgen zu können, Facharzt auf dem Gebiet der Chirurgie zu werden. Eine Assistenzarztstelle an der chirurgischen Klinik war für ihn nicht frei. Er war freiwillig erneut in einen Ausbildungsabschnitt seines beruflichen Werdeganges eingetreten. Es mag hart für ihn sein, daß ihn die Verfolgungsmaßnahme traf, nachdem er in diesen Ausbildungsgang eingetreten war. Bei der genauen Abgrenzung des Personenkreises der zur Wiedergutmachung nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz Berechtigten ist aber die Folgerung unausweichlich, daß der Kläger auf die Rechte nach dem Bundesentschädigungsgesetz beschränkt bleibt.

15

In der mündlichen Revisionsbegründung wurde vorgebracht, in Wahrheit sei das frühere Anstellungsverhältnis am 1. Oktober 1932 nicht beendet worden. Tatsächliche Behauptungen im Revisionsverfahren müssen jedoch unberücksichtigt bleiben (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat überdies niemals behauptet, auf Grund des früheren Anstellungsverhältnisses habe er weiterhin eine Vergütung erhalten.

16

Als Volontärarzt bei der chirurgischen Klinik gehörte der Kläger auch nicht zu den Angehörigen des Vorbereitungsdienstes für eine Beamtenlaufbahn, die nicht Angestellte oder Arbeiter waren (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD). Im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn stand jemand nur, wenn er die Anwartschaft hatte, nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes zum Beamten ernannt zu werden (Urteil vom 21. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 227.59 -, NJW/RzW 1961 S. 232). Der Kläger hat nicht vorgetragen, nach Abschluß seiner Tätigkeit als Volontärarzt die Anwartschaft auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gehabt zu haben. Mit seinem Übertritt aus dem Volontärarztverhältnis in das Beamtenverhältnis wäre auch nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen gewesen. Sein Berufsziel, später einmal als Chirurg Beamter im öffentlichen Krankenhausdienst zu werden, könnte für sich allein auch dann nicht dazu führen, ihn als Angehörigen des Vorbereitungsdienstes für eine solche Beamtenstellung anzusehen, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestände, daß er dieses Ziel schließlich erreicht hätte.

17

In dem schon genannten Urteil vom 22. November 1962 - BVerwG VIII C 167.60 - ist dargelegt worden, daß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD keine ausdehnende Auslegung zuläßt: Stand jemand im Ausbildungsdienst mit der Anwartschaft auf die spätere Übernahme in ein Angestelltenverhältnis, so gehörte er - wenn er nicht schon zur Zeit der Schädigung Beamter, Angestellter oder Arbeiter war - nicht zum Kreise der wiedergutmachungsberechtigten Geschädigten. Der Kläger ist nicht allein deshalb wiedergutmachungsberechtigt, weil er im "Dienst" eines öffentlichen Dienstherrn stand, als er verfolgt wurde.

18

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Niesert
gez. Maetzel
gez. Dr. Raschke
gez. Oppenheimer