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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.07.1959, Az.: BVerwG VIII C 11.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.07.1959
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 11.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16272
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.04.1956 - AZ: I A 20/55

Fundstellen

  • DÖV 1960, 395 (amtl. Leitsatz)
  • NJW/RZW 1959, 569
  • RiA 1960, 28
  • ZBR 1959, 376

Amtlicher Leitsatz

Mitglied der NSDAP im Sinne des § 8 Abs. 1 BWGöD ist auch, wer als Mitglied einer Gliederung der NSDAP auf deren Vorschlag ohne eigenen Aufnahmeantrag, aber auch ohne der Aufnahme widersprochen zu haben, als Parteimitglied geführt und behandelt worden ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Maetzel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1956 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der 1890 geboren ist, hat die erste juristische Staatsprüfung bestanden und den juristischen Doktorgrad erworben. Er wurde 1929 Angestellter der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenunterstützung 5 zuletzt war er in die Vergütungsgruppe TO.A IV eingestuft. Er war an den Arbeitsämtern Frankfurt/Oder, Breslau, Görlitz und Glogau tätig. Er wurde im November 1933 Mitglied der SA, von der er später zum NSKK übertrat, und mit Wirkung vom 1. April 1940 Mitglied der NSDAP; nach seiner Behauptung wurde er 1944 aus der NSDAP ausgeschlossen.

2

Mit seinem Wiedergutmachungsantrag erstrebte er die Nachholung der Übernahme in das Beamtenverhältnis; er behauptete, als früherer Freimaurer verfolgt und in seinem Dienstverhältnis geschädigt worden zu sein. Sein Antrag wurde von dem Beklagten abgelehnt; seine Klage und seine Berufung blieben erfolglos. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts beruht auf folgenden Gründen: Ob er im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) verfolgt worden sei, könne ungeprüft bleiben, da er jedenfalls gemäß § 8 Abs. 1 BWGöD von der Wiedergutmachung ausgeschlossen sei. Seine Mitgliedschaft bei der SA und bei dem NSKK bedürfe keiner näheren Betrachtung, weil er auch Mitglied der NSDAP gewesen sei. Diese Mitgliedschaft sei auf einen Aufnahmeantrag von 1937 zurückzuführen; aus dem Zusammenhange ergebe sich, daß sich seine Aufnahme in die Partei verzögert habe, weil es - wegen seiner Eigenschaft als früherer Freimaurer - eines vorherigen "Gnadenerlasses" des "Führers" bedurft habe. Ihm könne auch nicht ausnahmsweise Wiedergutmachung gewährt werden, weil seine Mitgliedschaft, auch wenn sie lediglich nomineller Natur gewesen sei, nicht durch vorausgegangene nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen bedingt gewesen sei; daß er den Nationalsozialismus aktiv bekämpft habe, habe er nicht behauptet.

3

Mit der Revision rügt der Kläger, daß § 8 Abs. 1 BWGöD rechtsirrig angewendet sei und daß sowohl das Vorverfahren wie das Verfahren in der Berufungsinstanz an Fehlern leide; er sei vor Erlaß des Wiedergutmachungsbescheides nicht so gehört worden, wie die Verwaltungsvorschriften dies vorschrieben, und das Oberverwaltungsgericht habe den Sachverhalt im Hinblick auf seine, substantiierten Behauptungen nicht hinreichend aufgeklärt. Der Kläger verfolgt seine bisherigen Anträge. Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen;

4

er hält das angefochtene Urteil für richtig und dessen tatsächliche Feststellungen für verbindlich.

5

II.

Die Revision ist unbegründet.

6

Das Berufungsurteil wendet § 8 Abs. 1 BWGöD ohne Rechtsirrtum an; es beruht auch nicht auf Verfahrensfehlern, unerheblich ist es, ob der Kläger vor Erlaß des Wiedergutmachungsbescheides Gelegenheit erhalten hat, sich abschließend zu äußern (VV zu § 25 BWGöD, Nr. 2 Satz 2); denn auch ein formeller Verstoß gegen die Verwaltungsvorschriften würde an der Rechtmäßigkeit eines sachlich richtigen Bescheides nichts ändern, wenn es - wie hier - nur auf gerichtlich überprüfbare Rechts- und Tatfragen, nicht aber auf eine Ermessensentscheidung der Wiedergutmachungsbehörde ankommt.

7

§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD schließt Mitglieder der NSDAP und ihrer Gliederungen grundsätzlich von der Wiedergutmachung aus. Bei der Anwendung dieser Vorschrift hat sich das Berufungsgericht nicht mit der Zugehörigkeit des Klägers zur SA und zum NSKK - bei beiden handelt es sich um Gliederungen der NSDAP - befaßt; daher erübrigt es sich, auf die vom Kläger aufgeworfenen Prägen einzugehen, ob jemand als Mitglied der SA angesehen werden kann, wenn er dieser auf Grund eines Bundesbefehls des "Stahlhelm", dem er vorher angehörte, beigetreten ist, und als Mitglied des NSKK, wenn er unter den genannten Voraussetzungen dorthin "versetzt" worden ist. Mitglied der NSDAP ist der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gewesen. Er bestreitet selbst nicht, daß er als Parteimitglied registriert war und als Parteigenosse galt 5 er behauptet sogar, später aus der Partei ausgeschlossen worden zu sein, was die vorherige Mitgliedschaft voraussetzt. Wer Mitglied der NSDAP war, beurteilt sich in der Regel nach dem damals geltenden Recht, insbesondere nach der Satzung der NSDAP und den in Ergänzung dieser ergangenen "parteirechtlichen" Vorschriften (vgl. dazuUrteil vom 1. Juli 1958 - BVerwG II C 76.57 -). Es kann freilich Ausnahmefälle geben, die es als ungerechtfertigt erscheinen lassen, im Rahmen des § 8 Abs. 1 BWGöD jemanden als Mitglied der NSDAP anzusehen, der zwar rein formal Parteimitglied im Sinne des "Parteirechts" war, der aber niemals in einem Mitgliedsverhältnis zur Partei gestanden hat (vgl.Urteil vom 22. Mai 1959 - BVerwG VIII C 66.59 -). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier aber nicht.

8

Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger sei auf Grund seines Aufnahmeantrages von 1937 in die NSDAP aufgenommen worden. Dem widerspricht der Kläger mit der schon in den Vorinstanzen aufgestellten Behauptung, sein Aufnahmeantrag von 1937 sei abgelehnt worden, weil er früher Freimaurer gewesen sei, und seine Aufnahme in die Partei im Jahre 1940 - wie schon der vorangegangene "Gnadenerlaß" - sei verfügt worden, ohne daß er einen neuen Antrag gestellt habe; das NSKK habe über den Kreisleiter an seiner Stelle die Aufnahme - und schon vorher den "Gnadenerlaß" - beantragt. Ob die Verfahrensrügen, die der Kläger insoweit erhebt, den Anforderungen des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG entsprechen und ob sie begründet sind, bedarf keiner Prüfung. Denn auch wenn der Kläger in die NSDAP aufgenommen worden ist, ohne dies beantragt zu haben, ist er dadurch doch in ein echtes Mitgliedsverhältnis zur Partei getreten und hat die Rechte und Pflichten eines Parteigenossen erworben. Ob dieser Weg, neue Mitglieder in die Partei aufzunehmen - der nach der Behauptung des Klägers seinerzeit vielfach beschritten wurde -, mit der Satzung der NSDAP vereinbar war, bedarf keiner Prüfung. Die NSDAP verfuhr nach dem eigenen Vortrag des Klägers auch in anderen Fällen auf diese Weise. Hielt sie damals diese Form der Aufnahme neuer Mitglieder für rechtens, so besteht heute nicht mehr die Möglichkeit, die daraufhin ergangenen Aufnahmeakte auf ihre Vereinbarkeit mit der Parteisatzung zu überprüfen.

9

Entscheidend ist, daß der Kläger in ein Mitgliedsverhältnis zur NSDAP trat und die Rechte und Pflichten eines Parteimitgliedes erwarb. Daß dies der Fall war, bestreitet er nicht. Es ergibt sich auch daraus, daß er nach seiner eigenen Behauptung später aus der NSDAP ausgeschlossen wurde. Der Feststellung, jemand sei Mitglied der NSDAP gewesen, steht nicht entgegen, daß er nach der Satzung der Partei eigentlich nicht hätte Mitglied werden dürfen (vgl.Urteil vom 15. Juli 1959 - BVerwG VIII C 69.59) Im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD ist der Kläger daher auch dann als früheres Mitglied der NSDAP anzusehen, wenn er nicht auf seinen eigenen Antrag als Mitglied aufgenommen wurde, jedoch als Mitglied behandelt wurde und - was er nicht bestreitet - als solches aufgetreten ist.

10

Das Berufungsgericht geht in seinen weiteren Ausführungen davon aus, daß der Kläger ein lediglich nominelles Parteimitglied war, verneint aber ohne Rechtsirrtum das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen lediglich nominelle Parteimitglieder gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD ausnahmsweise Wiedergutmachung erhalten können.

11

Aus dem eigenen Vortrag des Klägers ergibt sich, daß seine Parteimitgliedschaft nicht durch vorausgegangene Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen bedingt war.

12

Wird von der Annahme des Berufungsgerichts ausgegangen, der Kläger sei auf Grund seines Antrages aus dem Jahre 1937 in die Partei aufgenommen worden, so kommt es vor allem auf die Beweggründe an, die er in diesem Jahre hatte, die Aufnahme in die Partei zu beantragen. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Umstände, die ihn zu diesem Schritt veranlaßt hätten, nicht hinreichend aufgeklärt. Das kann jedoch auf sich beruhen bleiben, weil der Sachverhalt, den der Kläger in einer Anlage zur Revisionsbegründung - seinen Vortrag in den Vorinstanzen, im wesentlichen wiederholend - eingehend schildert, nicht dazu führen kann, daß die Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD auf ihn anwendbar wäre. Den in diesem Zusammenhang angeführten "Fall R." schildert er wie folgt: Weil er früher Freimaurer war, sei er Ende 1936 an das Arbeitsamt Ratibor abgeordnet und dabei schlechter als bisher eingestuft worden. Dieser Maßnahme sei er unter Einschaltung seines Vorgesetzten Direktor E. und des Kreisleiters erfolgreich entgegengetreten. Er habe jedoch mit einer Wiederholung solcher politisch bedingten Eingriffe in sein Dienstverhältnis rechnen müssen. Deshalb habe er die Aufnahme in die Partei beantragt. - Aus diesem Vortrag ergibt sich, daß für seinen Entschluß, die Aufnahme in die NSDAP zu beantragen, die Sorge vor künftigen dienstlichen Benachteiligungen ursächlich war, nicht aber die vorausgegangene Maßnahme, nämlich die Abordnung nach Ratibor, die inzwischen schon wieder rückgängig gemacht worden war. Außerdem bedrohten die dienstlichen Benachteiligungen, die er durch den Aufnahmeantrag abwenden wollte, nicht seine Existenz, weil er nur mit der Möglichkeit einer erneuten Abordnung oder Versetzung, verbunden mit einer Zurückstufung, rechnete. Zur Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD reicht dies nicht aus, da seine Existenz nicht gefährdet war (vgl. BVerwGE 3, 327 [330]).

13

Geht man dagegen von dem eigenen Vortrag des Klägers aus, so kommt es auf die Gründe, die ihn im Jahre 1937 bewogen hatten, die Aufnahme in die NSDAP zu beantragen, nicht an. Aber auch seine Aufnahme in die NSDAP im Jahre 1940 - der nach seiner Behauptung kein Aufnahmeantrag vorangegangen war - war nicht durch vorausgegangene Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen bedingt. Er behauptet selbst nicht, daß er aus Verfolgungsgründen in die NSDAP aufgenommen worden sei. Daß er im Falle der Ablehnung der nicht von ihm beantragten Mitgliedschaft mit erheblichen Nachteilen oder gar Gefahren rechnen konnte, kann unterstellt werden. Daraus ergibt sich aber nicht, daß die Mitgliedschaft durch vorausgegangene Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen bedingt war. Auch sonst ergibt sich aus seinem Vortrag nicht, daß solche Maßnahmen erfolgt waren. Im "Falle T." ist ihm nach seinem Vortrag ein ihm zugesagtes Amt, bei dessen Übertragung er hätte Beamter werden können, nicht übertragen worden. Auf Grund dieses Vorfalles hatte er keine seine Existenz bedrohenden Eingriffe in sein Dienstverhältnis zu befürchten. Dienstliche Benachteiligungen, die ein Beamter befürchtet, rechtfertigen keine Ausnahme nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD, auch wenn sie "bedingend" für seinen Entschluß, die Parteimitgliedschaft anzunehmen, waren.

14

Weil es auf die Fälle "R." und "T." nicht ankommt, hat sich das Berufungsgericht, ohne seine Aufklärungspflicht zu verletzen, nicht näher mit ihnen befaßt.

15

Der Kläger hat sich nicht darauf berufen, daß er den Nationalsozialismus aktiv bekämpft habe und deshalb verfolgt worden sei. Die Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD ist daher auf ihn nicht anwendbar, und es bleibt bei dem Grundsatz, daß er als früheres Mitglied der NSDAP von der Wiedergutmachung ausgeschlossen ist.

16

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 65 Abs. 1 BVerwGG zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.900 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert
Maetzel