Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1966, Az.: BVerwG VI C 112.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 112.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.07.1963 - AZ: OVG I A 1163/61
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 23, 166 - 174
- AS 23, 166
- DVBl 1966, 538-540 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖD 1966, 115
- DÖV 1967, 63-65 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1966, 476
- NDBZ 1966, 124
- RiA 1966, 195
- VerwRspr 18, 51
- ZBR 1966, 345
Amtlicher Leitsatz
Die Einrede der Verjährung kann unzulässige Rechtsausübung sein, wenn rechtswidrige Maßnahmen des Schuldners des vorjährten Anspruchs dazu geführt haben, daß dieser dem Gläubiger nicht bekanntgeworden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Januar 1966
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 1963 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Ehemann der Klägerin war seit 1916 - zuletzt als Postamtmann - im Postdienst tätig und wurde auf Anordnung der britischen Militärregierung mit Wirkung vom 13. Juni 1945 wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus entlassen. Er starb im November 1948. Nach seinem Tode erhielt die Klägerin zunächst Vorschüsse auf Hinterbliebenenbezüge und ab 1. April 1951 die gesetzlichen Hinterbliebenenbezüge. Der Berechnung legte die Oberpostdirektion in Düsseldorf als ruhegehaltfähige Dienstzeit des Ehemannes der Klägerin eine Zeit von 19 Jahren und 202 Tagen zugrunde, wobei sie als Endzeitpunkt den 13. Juni 1945 annahm, den Tag der Entlassung auf Anordnung der Militärregierung. Unter Annahme dieser ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 19 Jahren und 202 Tagen ermittelte die Oberpostdirektion die Witwenbezüge der Klägerin in der vorläufigen Ruhegehaltsnachweisung vom 13 Dezember 1949 mit 61 v.H., ebenso in dem Bescheid vom 2. Juli 1953 über die Erhöhung der Versorgungsbezüge nach dem 3. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts. In dem Bescheid vom 23. Dezember 1953 über die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge nach dem Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) legte die Oberpostdirektion mit Wirkung vom 1. April 1953 einen Ruhegehaltssatz von 69 v.H. zugrunde und teilte darin der Klägerin mit, ein endgültiger Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung werde zu gegebener Zeit folgen. Von dem Ruhegehaltssatz von 69 v.H. ging die Oberpostdirektion auch in dem Bescheid vom 3. Mai 1956 über die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge nach den weiteren Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet des Besoldungs- und Versorgungsrechts aus, ebenso in dem Bescheid vom 23. September 1957 über die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge auf Grund des am 1. April 1957 in Kraft getretenen Bundesbesoldungsgesetzes; beide Bescheide enthielten keine Rechtsmittelbelehrung.
Bei einer Überprüfung im Februar 1960 wurde festgestellt, daß entgegen der Vorschrift des § 35 Abs. 3 G 131 (F. 1953) keine Anrechnung der amtlosen Zeit vom 8. Mai 1945 ab erfolgt war. Die Oberpostdirektion teilte der Klägerin durch Bescheid vom 14. März 1960 mit, ihr Ehemann gelte auf Grund der ärztlichen Bescheinigung vom 14. Juli 1948 als mit Ablauf des 13. Juli 1948 im Ruhestand befindlich, nach § 35 Abs. 3 G 131 (F. 1953) sei auch seine amtlose Zeit bis zu diesem Zeitpunkt als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, danach ergebe sich ab 1. September 1953 eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 22 Jahren und 232 Tagen und ein Ruhegehalt von 72 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; unter Berücksichtigung der Verjährung würden die erhöhten Versorgungsbezüge jedoch erst ab 1. Januar 1956 gezahlt. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag,
unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Oberpostdirektion in Düsseldorf vom 14. März 1960 und vollständiger Aufhebung des Widerspruchsbescheides ihres Präsidenten vom 30. Januar 1961 die Beklagte zu verpflichten, ihr ab 1. September 1953 Versorgungsbezüge nach einem Ruhegehaltssatz für die Bezüge ihres Ehemannes in Höhe von 72 v.H. zu zahlen.
Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf hat der Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 9. Juli 1963 zurückgewiesen.
In der Begründung dieses Urteils hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Der Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung der höheren Versorgungsbezüge für die Zeit vor dem 1. Januar 1956 sei begründet. Er sei zwar verjährt (§§ 197, 198, 201 BGB). Die Verjährungseinrede der Beklagten greife aber nicht durch. Sie stelle sich unter den gegebenen Umständen als eine unzulässige Rechtsausübung dar.
Der Verjährungsgedanke gelte auch im öffentlichen Recht und damit auch im Beamtenrecht. Die Geltendmachung der Verjährungseinrede dürfe jedoch nach den Umständen des einzelnen Falles nicht gegen Treu und Glauben oder gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstoßen. Ein derartiger Verstoß und damit eine unzulässige Rechtsausübung liege hier aber vor:
Unstreitig habe die Klägerin den Erlaß der Verwaltungsakte, die von der unzutreffenden Bemessungsgrundlage bei der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge ausgegangen seien, nicht etwa durch eigenes Verhalten herbeigeführt oder sonst beeinflußt. Die falsche Berechnung sei vielmehr allein auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen. Die Behörde habe im Jahre 1953 bei Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes, dessen § 192 Abs. 1 Nr. 7 den § 35 Abs. 3 Satz 2 neu in das Gesetz zu Art. 131 GG eingefügt habe, versäumt, die Versorgungsbezüge der Klägerin hiernach vom 1. September 1953 ab durch Berücksichtigung der amtlosen Zeit des Ehemannes seit dem 9. Mai 1945 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu verbessern, obwohl sie nach Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes die Versorgungsbezüge durch Bescheid vom 23. Dezember 1953 neu berechnet habe. Auch bei den fortlaufenden späteren Überprüfungen und Neufestsetzungen der Hinterbliebenenbezüge durch Ruhensberechnungen und mit Rücksicht auf weitere gesetzliche Änderungen habe sie diesen Fehler nicht beseitigt und § 35 Abs. 3 Satz 2 G 131 weiterhin nicht angewendet. Hieraus müsse geschlossen werden, daß die Berechnungen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden seien und ihre Unrichtigkeit auf ein grob fahrlässiges Verhalten der Verwaltung zurückzuführen sei. Die Klägerin habe sich darauf verlassen können und müssen, daß die Behörde ihre Versorgungsbezüge ihrer Dienstpflicht entsprechend gesetzmäßig festsetzen werde. Insbesondere habe sie annehmen müssen, daß die Beklagte bei der Neuberechnung ihrer Versorgungsbezüge durch den Bescheid vom 23. Dezember 1953 sämtliche für die Höhe ihrer Bezüge bedeutungsvollen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt habe, da im Bescheid die Neufestsetzung ausdrücklich mit der Änderung infolge des Inkrafttretens des Bundesbeamtengesetzes begründet worden sei. Abgesehen von diesen Gründen, die bereits die Verjährungseinrede der Beklagten als unzulässige Rechtsausübung erscheinen ließen, sei die Beklagte aber auch nicht in ausreichendem Maße ihrer Pflicht nachgekommen, der Klägerin die Berechnungsunterlagen zu erläutern. Sie habe der Klägerin die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde gelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit in den sämtlich ohne Rechtsmittelbelehrung ergangenen Bescheiden vom 2. Juli 1953, 23. Dezember 1953, 3. Mai 1956 und 23. September 1957 nicht mitgeteilt, sondern sich auf die Angabe des Ruhegehaltssatzes beschränkt, der allein zu einer Nachprüfung nicht genügt habe.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 16. August 1963 zugestellte Urteil am 12. September 1963 Revision eingelegt und diese nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 17. Februar 1964 am 17. Februar 1964 begründet. Sie beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 1963 und des Urteils des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 27. September 1961 die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verkennung der bundesrechtlichen Grundsätze zu der Frage, wann der Einrede der Verjährung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden könne, weiterhin eine Verletzung der Aufklärungspflicht, soweit das Berufungsgericht festgestellt habe, die früheren Berechnungsfehler beruhten auf einem grob fahrlässigen Verhalten der Beklagten, und schließlich einen Verstoß gegen die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze, soweit das Berufungsgericht die Unterlassung der Mitteilung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in den früheren Bescheiden der Beklagten als ursächlich für die nicht rechtzeitige Geltendmachung des weitergehenden Versorgungsanspruchs durch die Klägerin angesehen habe.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Berufung auf die Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 139 und 140.60 - das angefochtene Berufungsurteil und führt insbesondere aus, die Oberpostdirektion habe die Klägerin dadurch von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten, daß sie in dem Bescheid vom 23. Dezember 1953 einen endgültigen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid erst in Aussicht gestellt habe.
II.
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.
Mit Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 139 und 140.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 78 BBG Nr. 1 = ZBR 1963 S. 88 = RiA 1963 S. 127 = DÖV 1964 S. 23], vgl. auch entsprechend Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. April 1963 [DVBl. 1963 S. 409]) ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß § 197 BGB auf beamtenrechtliche Versorgungsansprüche Anwendung findet.
Einem Ahlauf der Verjährungsfrist steht auch nicht entgegen, daß für die Teile der Versorgungsbezüge, deren Nachzahlung die Klägerin verlangt, infolge der fehlerhaften Bescheide der Beklagten eine Festsetzung gemäß § 155 BBG nicht erfolgt war. Davon gehen bereits die beiden oben erwähnten Urteile des erkennenden Senats aus; auch in den dort entschiedenen Fällen war eine Festsetzung nicht erfolgt, gleichwohl ist die Verjährungseinrede für grundsätzlich zulässig erklärt worden. Daran halt der Senat fest: Die Verjährung der in § 197 BGB genannten Ansprüche beginnt mit dem Schlusse des Jahres (§ 201 BGB), in dem der Anspruch entstanden ist (§ 198 BGB). Der Anspruch auf einen Versorgungsbezug entsteht mit dem Ersten des Monats, für den der Versorgungsbezug zu zahlen ist (vgl. § 155 Abs. 4 Satz 1 BBG, § 4 BBesG). Zwar ist entstanden in diesem Sinne ein Anspruch nur dann, wenn er klageweise geltend gemacht werden kann, jedoch genügt auch die Möglichkeit einer Feststellungs- und Stufenklage; der Anspruch braucht auch der Höhe nach nicht festzustehen (BGHZ 28, 144 [149, 150]). Jedenfalls in Fällen wie dem hier zu entscheidenden, in denen es sich nicht um "Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften" (§ 155 Abs. 2 BBG) handelt, konkretisiert der Festsetzungsbescheid lediglich bereits bestehende Ansprüche, spricht aber nicht selbst Ansprüche zu. Demnach ist eine Festsetzung nach § 155 Abs. 1 BBG nicht Voraussetzung für die "Entstehung" eines Anspruchs, wie er hier geltend gemacht wird, soweit es sich um die Anwendung der Verjährungsvorschriften handelt (so auch Bundessozialgericht im Urteil vom 28. August 1964 [NJW 1965 S. 838] für den Bescheid des Versicherungsträgers über eine Witwenrente).
Es bedarf in diesem Fall keiner Entscheidung, ob es nicht schon unabhängig von dem Gesichtspunkt einer gegen Treu und Glauben verstoßenden unzulässigen Rechtsausübung ermessensfehlerhaft sein kann, daß eine Behörde die Einrede der Verjährung gegenüber einer unstreitig begründeten Forderung eines ihrer Beamten oder Versorgungsempfänger auf Gehalts- oder Versorgungsbezüge erhebt. Denn hier jedenfalls ist das Berufungsgericht schon nach dem unstreitigen Sachverhalt im Ergebnis mit Recht zu der Auffassung gelangt, daß die Erhebung der Verjährungseinrede eine unzulässige Rechtsausübung ist.
Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Erhebung der Verjährungseinrede sei mißbräuchlich, unter Berufung auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 140.60 - darauf gestützt, "daß die Berechnungen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind und ihre Unrichtigkeit auf ein grob fahrlässiges Verhalten der Verwaltung zurückzuführen ist" und daß abgesehen davon die Beklagte nicht in ausreichendem Maße ihrer Pflicht nachgekommen ist, "der Klägerin die Berechnungsunterlagen zu erläutern". Die Bedeutung und Tragweite dieses Urteils wäre allerdings verkannt, wenn man die dort erwähnten Umstände einer mißbräuchlichen Ausübung der Verjährungseinrede (die zuständige Behörde habe die Versorgungsbezüge grob fahrlässig nicht richtig berechnet, die Unterlagen über die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht sorgfältig genug geprüft, eine ausreichende Erläuterung der Berechnungsunterlagen unterlassen) als abschließende und erschöpfende Aufzählung solcher Umstände ansehen wollte. Es ist in diesem Urteil und in dem weiteren vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 139.60 - unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß es sich insoweit um vorinstanzliches tatsächliches Vorbringen der Kläger in jenen Sachen handelt und daß dieses Vorbringen rechtserheblich sein kann. Es wird aber dadurch nicht ausgeschlossen, daß auch andere Umstände, wie sie in der Rechtsprechung der Zivil- und Arbeitsgerichte entwickelt worden sind und zum Teil auch von der Revision dargelegt werden, eine mißbräuchliche Anwendung der Verjährungseinrede begründen können. In Jenen "Hinweisen" liegt also nicht eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie die Revision annimmt. Auch insoweit aber gibt der hier zu entscheidende Fall keinen Anlaß zu einer weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Berufungsgericht etwa die Bedeutung der von ihm aus dem Urteil vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 140.60 - übernommenen Umstände zu stark verallgemeinert hat, denn jedenfalls im Ergebnis ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts schon nach dem unstreitigen Sachverhalt begründet, ohne daß es auf diese Umstände, insbesondere die grobe Fahrlässigkeit, ankommt:
Hierfür ist entscheidend der in der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte entwickelte - auch von der Revision angeführte - Grundsatz, daß der Verjährungseinrede der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengesetzt werden kann, wenn der Schuldner den Gläubiger, sei es auch unabsichtlich, von der Erhebung der Klage abgehalten hat (BGHZ 9, 1 [BGH 03.02.1953 - I ZR 61/52] [5]). In diesem Sinne hat schon das Reichsgericht nach umfangreicher vorangehender Rechtsprechung (vgl. die Zusammenstellung bei Staudinger-Weber, BGB, 11. Aufl., II. Bd. Teil 1 b, § 242 Anm. D 489 ff.) insbesondere in RGZ 145, 239 (244) ausgesprochen, daß zur Begründung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung die Berufung auf ein früheres Verhalten des Schuldners genügt, durch das er - sei es auch unabsichtlich - dem Gläubiger nach verständigem Ermessen Anlaß gab, von einer Unterbrechung der Verjährung abzusehen, weil der Gläubiger nach dem Vorangegangenen annehmen durfte, daß der Schuldner entweder es auf eine gerichtliche Entscheidung nicht ankommen lassen oder aber bei der Verteidigung gegen eine später zu erhebende oder durchzuführende Klage seine Abwehr nur gegen den sachlichen Bestand des Klageanspruchs richten werde. Dem folgt der Bundesgerichtshof, wenn er in seinem Urteil vom 27. November 1958 (NJW 1959 S. 241) ausführt:
"Nach der gefestigten Rechtsprechung ist ein solcher Gegeneinwand [der unzulässigen Rechtsausübung] nur dann begründet, wenn der Schuldner den Gläubiger von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten oder ihm nach verständigem Ermessen Anlaß gegeben hat zu glauben, daß der Schuldner es entweder auf eine gerichtliche Entscheidung nicht ankommen lassen werde oder bei seiner Verteidigung gegen eine spätere Klage seine Abwehr nur gegen den sachlichen Bestand des Klageanspruchs richten werde."
Die Revision nimmt allerdings an, eine unzulässige Rechtsausübung läge nur dann vor, wenn das Verhalten des Schuldners den Gläubiger bewogen hat, bewußt von einer Verfolgung seines Anspruchs Abstand zu nehmen, weil er, der Gläubiger, nach dem Verhalten des Schuldners "glaubt, der Schuldner werde sich auf die Verjährungseinrede nicht berufen". Die Revision sieht sich in dieser Auffassung bestärkt durch Äußerungen im Schrifttum, nach denen das - wenn auch unabsichtliche - Verhalten des Schuldners "ursächlich für die Unterlassung der Klageerhebung" gewesen sein müsse und der Schuldner dem Gläubiger mindestens zu der Annahme Anlaß gegeben haben müsse, er werde sich auf Verjährung nicht berufen (vgl. Staudinger-Weber, a.a.O., Anm. D 488; Palandt, BGB, 25. Aufl., Überblick vor § 194 Anm. 3). Die Revision meint, selbst eine grob fahrlässige Falschberechnung könne gar nicht ursächlich dafür gewesen sein, daß die Klägerin deshalb von der Klage Abstand genommen habe, weil sie geglaubt habe, die Beklagte werde sich auf Verjährung nicht berufen. Mit diesem Hinweis wird die Revision aber den Besonderheiten des hier zu entscheidenden Falles und ähnlich liegender Fälle aus dem Recht des öffentlichen Dienstes nicht hinreichend gerecht. Die Revision übersieht nämlich, bei welcher Art von Entscheidungen die von ihr erwähnten Folgerungen gezogen worden sind. Bei den Fällen, die in diesem Zusammenhang die ordentlichen Gerichte beschäftigen, handelt es sich in der Regel um Forderungen aus Vertrag oder unerlaubter Handlung. Der Natur dieser Schuldverhältnisse nach ist es meist nicht denkbar, daß der Gläubiger seine Forderung gegen den Schuldner nicht gekannt hat, sondern der Gläubiger ist sich seiner Forderung mindestens nach Grund und Fälligkeit und meist auch der Höhe nach mit Sicherheit bewußt gewesen. Aus diesem Grund allein sind die ordentlichen Gerichte regelmäßig mit Fällen befaßt, bei denen der Berufung des Schuldners auf Verjährung nur Handlungen entgegenstehen können, durch die er seinen Gläubiger von der rechtzeitigen gerichtlichen Durchsetzung einer diesem bekannten Forderung trotz der drohenden Verjährung abgehalten hat (so unter anderem in RGZ 115, 135; 128, 211; 144, 378; 145, 239; 153, 101; 156, 291; BGH in NJW 1959 S. 241 und MDR 1956 S. 153 sowie BGHZ 9, 1 [BGH 03.02.1953 - I ZR 61/52]). Demgegenüber ist der hier zu entscheidende Fall dadurch gekennzeichnet, daß der Klägerin (Gläubigerin) die verjährte Forderung nicht bekannt gewesen ist, und zwar allein wegen des jedenfalls objektiv fehlerhaften Handelns der Beklagten (der Schuldnerin). Bei dieser Lage kann in der Gläubigerin gar nicht der Glaube erweckt werden, die Schuldnerin werde die Einrede der Verjährung nicht erheben, weil die Gläubigerin nicht einmal von ihrer Forderung gewußt hat. Trotzdem ist auch bei dieser Lage die Gläubigerin von der rechtzeitigen verjährungsunterbrechenden Geltendmachung ihres Anspruchs durch das Verhalten der Schuldnerin abgehalten worden, indem die Schuldnerin bewirkt hat, daß der Gläubigerin ihr Anspruch nicht bekanntgeworden ist. Auch in diesem Vorgang liegt ein "Abhalten von der Klageerhebung" im Sinne der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte. Vergleiche hierzu die Urteile des Reichsgerichts vom 6. Januar 1933 in Seufferts Archiv Bd. 87 Nr. 79 und vom 29. Januar 1934 (RGZ 143, 250) in Fällen, in denen der Gläubiger infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Schuldners von seinem Anspruch nichts erfahren hat und deshalb die Erhebung der Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung angesehen worden ist (in dieser Richtung auch Besprechung von Hueck zum Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 21. Januar 1941 in Arbeitsrechtssammlung Bd. 41 Nr. 22).
Ein entsprechender Sachverhalt liegt hier vor. Die Beklagte ist verpflichtet gewesen, die Versorgungsbezüge der Klägerin festzusetzen und ihr bekanntzugeben (§ 29 G 131 in Verbindung mit § 155 BBG). Es bedarf keiner Erörterung, daß der Beklagten die Pflicht gegenüber der Klägerin obgelegen hat, die Versorgungsbezüge richtig festzusetzen. Das hat die Beklagte nicht getan, indem sie bereits für den Festsetzungsbescheid vom 23. Dezember 1953 die Vorschrift des § 35 Abs. 3 G 131 nicht angewandt, daher die "amtiose Zeit" nicht berücksichtigt hat und deshalb zu einem Ruhegehaltssatz von 69 v.H. statt von 72 v.H. gekommen ist. Dieser Fehler ist auch in den später mit Rücksicht auf Ruhensberechnungen und Gesetzesänderungen erfolgten Neufestsetzungen bestehengeblieben. Die Beklagte hat der Klägerin von Ende 1953 bis Anfang 1960 eine Reihe von materiell fehlerhaften, aber formell ordnungsgemäßen Festsetzungsbescheiden zugehen lassen, von denen mindestens drei sich ausdrücklich als Neufestsetzungen auf Grund der Änderung gesetzlicher Vorschriften bezeichnen. Unter diesen Umständen hat die Klägerin annehmen müssen, daß sämtliche Änderungen der Rechtslage von der Beklagten ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind. Für die Klägerin hat schon deshalb kein Anlaß bestanden, die Höhe des ihr mitgeteilten Ruhegehaltssatzes nachzuprüfen, weil der letzte ordnungsgemäße Bescheid vom 2. Juli 1953 einen solchen von 61 v.H., der auf Grund des Bundesbeamtengesetzes ergangene (erste fehlerhafte) Neufestsetzungsbescheid vom 23. Dezember 1953 aber immerhin einen Ruhegehaltssatz von 69 v.H., also 8 v.H. mehr, ausgewiesen hat - daß es immer noch 3 v.H. zu wenig gewesen sind, liegt bei diesem Sachverhalt außerhalb des zumutbarerweise Erkennbaren. Das Vertrauen der Klägerin, daß sie nichts zu unternehmen brauchte, ist insbesondere dadurch noch gefestigt worden, daß über einen längeren Zeitraum mehrere neue formelle Bescheide ergangen sind, die auf Rechtsänderungen beruhen und damit den Schein erweckt haben, daß wirklich alle Änderungen berücksichtigt seien. Abgesehen davon hat die Beklagte eine rechtzeitige Klageerhebung auch dadurch verhindert, daß sie in dem Bescheid vom 23. Dezember 1953 einen endgültigen Bescheid "mit Rechtsmittelbelehrung" - der also für eine etwaige Klage abgewartet werden sollte - in Aussicht gestellt, aber bis zum März 1960 nicht erlassen hat. Unter diesen Umständen hat allein die Beklagte durch ihr objektiv pflichtwidriges Verhalten bewirkt, daß der Klägerin ihre Ansprüche auf Versorgungsbezüge, die nach einem 3 v.H. höheren Ruhegehaltssatz zu berechnen gewesen sind, unbekannt geblieben sind und daß die Klägerin infolge dieser Unkenntnis nicht rechtzeitig verjährungsunterbrechende Maßnahmen eingeleitet hat. Da demnach das eigene pflichtwidrige Verhalten der Beklagten dafür ursächlich ist, daß die Verjährungsfrist für die Ansprüche der Klägerin abgelaufen ist, kann sich die Beklagte nach Treu und Glauben auf den Ablauf der Verjährungsfrist nicht berufen, weil dies mit ihrem eigenen Verhalten nicht im Einklang stehen würde.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es auf ein Verschulden der Beklagten nicht an. Dem steht es nicht entgegen, wenn im Urteil vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 140.60 - das Vorbringen des Klägers als möglicherweise rechtserheblich bezeichnet ist, die Schuldnerin habe "grob fahrlässig" falsche Bescheide erteilt; denn ein solches - dort vom Kläger behauptetes - grob fahrlässiges Verhalten ist ersichtlich erst recht und noch mehr geeignet, den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu begründen als ein nur objektiv rechtswidriges. Es kann unerörtert bleiben, ob es Fehler gibt, die auf so verborgenen Quellen beruhen, daß sie auch dem Verantwortungsbereich einer sonst pflichtgemäß handelnden Behörde nicht zuzurechnen sind in dem Sinne, daß sie den Vorwurf einer unzulässigen Rechtsausübung begründen könnten; ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn die durch § 35 Abs. 3 G 131 in der Fassung des § 192 BBG vorgeschriebene Berücksichtigung der "amtlosen Zeit" ist eine so einschneidende Änderung gewesen, daß von einer verborgenen Fehlerquelle nicht die Rede sein kann. Es kommt demnach auf die gegen die Annahme einer groben Fahrlässigkeit durch das Berufungsgericht gerichteten Angriffe der Revision und die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge nicht an. Auch die von der Revision gerügte Verletzung der Denkgesetze oder allgemeiner Erfahrungssätze wäre, wenn sie vorläge, für das Ergebnis ohne entscheidungserhebliche Bedeutung.
Die Besorgnis der Revision, daß die Einrede der Verjährung für die Behörde immer ausgeschlossen wäre, wenn man schon die Falschberechnung genügen ließe, um den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu begründen, erweist sich nach den vorstehenden Ausführungen als unbegründet. Denn danach genügt - jedenfalls für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung - nicht jede Falschberechnung, sondern es hat sich in dem hier allein zu entscheidenden Fall um ein nach Art und Dauer qualifiziert fehlerhaftes Verhalten der Behörde gehandelt, welches dafür ursächlich gewesen ist, daß die Klägerin ihre Ansprüche hat verjähren lassen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts und auch gar nicht möglich, abschließend und erschöpfend zu entscheiden, unter welchen überhaupt möglichen Umständen der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Verjährungseinrede begründet sein könnte. Es mag aber Falschberechnungen geben, die ihn allein ihrer Art nach kaum begründen können, z.B. die Behörde hat sich in einer von vornherein zweifelhaften und unklaren Frage für eine vertretbare Berechnung entschieden, diese wird aber nach Jahren von der Rechtsprechung für unrichtig erklärt, oder der Fehler ist so stark von Umständen beeinflußt, die außerhalb der Behörde liegen - z.B. eigenem Verhalten des Gläubigers -, daß er dem Verantwortungsbereich der Behörde jedenfalls nicht mehr in dem Umfang zuzurechnen ist, daß sich darauf nach Treu und Glauben ein Einwand unzulässiger Rechtsausübung stützen läßt. Ob und wann allerdings solche Fehler, die nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründen, es gleichwohl ermessensfehlerhaft erscheinen lassen könnten, daß die Behörde gegenüber einer unstreitig begründeten Forderung eines ihrer Beamten oder Versorgungsempfänger die Einrede der Verjährung erhebt, bedarf hier, wie eingangs dargelegt, keiner Entscheidung.
Es bedarf auch keiner Prüfung, ob und inwieweit etwa die früheren (fehlerhaften) Bescheide unanfechtbar geworden sind. Die Behörde hat schon von sich aus bei der Neufestsetzung durch den Bescheid vom 14. März 1960 davon Abstand genommen, die Unanfechtbarkeit der früheren Bescheide geltend zu machen, soweit sie die Versorgungsansprüche der Klägerin als noch nicht verjährt angesehen hat. Nachdem sich nunmehr herausgestellt hat, daß sie die Möglichkeit, die Verjährungseinrede zu erheben, rechtlich nicht zutreffend beurteilt hat, wäre es ermessensfehlerhaft, wenn sie den ihr insoweit unterlaufenen Rechtsirrtum zum Anlaß nehmen wollte, sich gegenüber dem Nachzahlungsanspruch anders als ursprünglich vorgesehen auf die Unanfechtbarkeit der früheren Bescheide zu berufen.
Nach alldem war wie geschehen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert