Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.03.1985, Az.: BVerwG 8 C 88/82
Verwaltungsgerichtsverfahren; Wohnung; Öffentliche Förderung; Behördliche Genehmigung; Klagebefugnis; Rechtsverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.03.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 88/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12230
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 30.09.1980 - AZ: 6 K 1094/79
- OVG Nordrhein-Westfalen - 06.05.1982 - AZ: 14 A 2531/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1985, 1913-1915 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1985, 652 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung können durch eine dem Vermieter nach § 9 VII 3 WoBindG 1974 erteilte behördliche Genehmigung einer Vereinbarung über die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen nicht im Sinne des § 42 II VwGO in ihren Rechten verletzt sein.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1985
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und Dr.
Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 1982 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Kläger waren vom 1. April 1975 bis zum 1. April 1980 Mieter einer ihnen teilmöbliert vermieteten öffentlich geförderten Eigentumswohnung der Beigeladenen. Seit dem 1. Oktober 1978 behielten sie einen Teil der Miete ein. Die Beigeladene nimmt die Kläger in einem Zivilrechtsstreit auf Zahlung dieser einbehaltenen Mietbeträge in Anspruch. Das Amtsgericht hat dieses Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Verwaltungsrechtsstreits ausgesetzt.
Im vorliegenden Verfahren fechten die Kläger die der Beigeladenen mit Schreiben des Beklagten vom 8. Dezember 1978 erteilte Genehmigung der zwischen der Beigeladenen und den Klägern getroffenen Vereinbarung über die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen an. Sie haben im ersten und im zweiten Rechtszug geltend gemacht, die minimale Ausstattung der Mietwohnung rechtfertige den vom Beklagten für angemessen gehaltenen Mietzuschlag nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten sei die Anfechtungsklage zulässig. Die Kläger machten schlüssig geltend, durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Vorschrift des § 9 Abs. 7 WoBindG 1974, die dem § 9 Abs. 6 WoBindG 1980 entspreche, vermittle ihnen eine Rechtsstellung, die durch die Genehmigung, die der Beklagte der Beigeladenen erteilt habe, beeinträchtigt sein könne. Die Bedeutung der nach § 9 Abs. 7 Satz 3 WoBindG 1974 erforderlichen Genehmigung liege nämlich darin, daß erst durch sie die Voraussetzungen für das Wirksamwerden einer drittschützenden Vorschrift beseitigt würden.
Die Klage sei jedoch unbegründet, weil die angefochtene Genehmigung nicht im Widerspruch zu gesetzlichen Vorschriften stehe und vom Beklagten ermessensfehlerfrei erteilt worden sei.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen und ihren Anfechtungsantrag weiter verfolgen.
Der Beklagte und die Beigeladene haben sich im Revisionsverfahren nicht zur Sache geäußert.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); die Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger gegen das die Anfechtungsklage abweisende
erstinstanzliche Urteil im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unzulässig. Den Klägern fehlt die Klagebefugnis.
Die Klagebefugnis setzt bei der Anfechtungsklage voraus, daß die angefochtene Genehmigung die Kläger in ihren Rechten verletzen kann (§ 42 Abs. 2 VwGO). Eine derartige Wirkung der Genehmigung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ausgeschlossen, weil der Genehmigungsvorbehalt, um den es hier geht, nach dem einschlägigen materiellen Recht keinen drittschützenden Charakter hat. Das ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen:
Bei der Beurteilung der materiellen Rechtslage ist - mit dem Berufungsgericht - auszugehen von dem Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG -) in der seit dem 1. Januar 1974 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1974 (BGBl. I S. 137) sowie der Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen (Neubaumietenverordnung 1970 - NMV 1970 -) in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung vom 21. Februar 1975 (BGBl. I S. 594). Mit dem angefochtenen "Bescheid" vom 8. Dezember 1978 hat der Beklagte die zwischen der Beigeladenen und den Klägern "getroffene Vereinbarung über die Vermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen" genehmigt. Diese Vereinbarung (über die Vermietung einer "teilmöblierten" Wohnung) datiert vom 31. März 1975. Das Mietverhältnis hat danach am 1. April 1975 begonnen. Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist es am 1. April 1980 beendet worden. Während des Zeitraumes vom 1. April 1975 bis zum 1. April 1980 galt für die neugeschaffeneöffentlich geförderte Eigentumswohnung der Beigeladenen das Wohnungsbindungsgesetz (§ 1 Abs. 1 WoBindG 1974).
Öffentlich geförderte Wohnungen sind, solange sie nach den §§ 13 - 17 WoBindG als öffentlich gefördert gelten und daher
dem Wohnungsbindungsgesetz unterliegen, gemäß § 8 Abs. 5 WoBindG 1974 preisgebundener Wohnraum. Die Beigeladene durfte daher als Verfügungsberechtigte ihre Eigentumswohnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WoBindG 1974 nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch überlassen, als zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich war (Kostenmiete), oder nach § 8 Abs. 3 WoBindG 1974, wenn die öffentlichen Mittel ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder aufgrund einer vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt worden waren, höchstens gegen ein Entgelt bis zur Höhe der Kostenmiete für vergleichbare öffentlich geförderte Wohnungen (Vergleichsmiete). Die Kostenmiete ist nach den §§ 8 a und 8 b WoBindG 1974 zu ermitteln (§ 8 Abs. 1 Satz 2 WoBindG 1974). Die nach § 8 a Abs. 1-6 WoBindG 1974 sich ergebende Einzelmiete oder Vergleichsmiete "zuzüglich zulässiger Umlagen, Zuschläge und Vergütungen ist das zulässige Entgelt im Sinne des § 8 Abs. 1 oder 3" WoBindG 1974 (§ 8 Abs. 7 WoBindG 1974). "Das Nähereüber die Ermittlung des zulässigen Entgelts bestimmt die Rechtsverordnung nach § 28" WoBindG (§ 8 Abs. 8 WoBindG 1974). § 28 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b WoBindG 1974 ermächtigt u.a. die Bundesregierung, "zur Durchführung der §§ 8 - 9 ... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Zulässigkeit und Berechnung von Umlagen, Vergütungen und Zuschlägen." Diese Vorschriften enthalten die §§ 20 - 28 NMV 1970. Der hier einschlägige § 27 NMV 1970 in der maßgeblichen Fassung vom 21. Februar 1975 (BGBl. I S. 594) lautet:
"Neben der Einzelmiete kann der Vermieter für dieÜberlassung einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens eine angemessene Vergütung verlangen. Das gleiche gilt für die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, wenn die zuständige Stelle die Mitvermietung genehmigt hat."
Die in § 27 Satz 2 NMV 1970 angesprochene Genehmigungspflicht für die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen ergibt sich aus § 9 Abs. 7 WoBindG 1974, der bestimmt:
"Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder für ihn ein Dritter mit Rücksicht auf die Überlassung der Wohnung Waren zu beziehen oder andere Leistungen in Anspruch zu nehmen oder zu erbringen hat, ist unwirksam. Satz 1 gilt nicht für die Überlassung einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens und für die Übernahme von Sach- und Arbeitsleistungen, die zu einer Verringerung von Bewirtschaftungskosten führen. Die zuständige Stelle kann eine Vereinbarung zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Mieter über die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen genehmigen; sie hat die Genehmigung zu versagen, wenn die vereinbarte Vergütung offensichtlich unangemessen hoch ist."
Das Koppelungsverbot mit Genehmigungsvorbehalt erstreckt sich zwar auf die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen. Ein subjektives Recht auf Versagung der Genehmigung gewährt jedoch der Genehmigungsvorbehalt dem Mieter nicht. Die mit ihm beabsichtigte behördliche Kontrolle dient ausschließlich demöffentlichen Interesse an der Einhaltung der Mietpreisvorschriften, die nicht durch die Vereinbarung einer Vergütung für Nebenleistungen des Vermieters umgangen werden sollen. Eines verwaltungsrechtlichen Drittschutzes der Mieter bedarf es auch nicht, weil der Gesetzgeber einen weitergehenden und umfassenden Rechtsschutz der Mieter gegen Mietpreisrechtsverstöße vor den Zivilgerichten vorgesehen hat. Ein zusätzlicher, die Möglichkeit ihrer Rechtsverteidigung gleichsam verdoppelnder Verwaltungsrechtsschutz der Mieter gegen die Erteilung der behördlichen Genehmigung wäre nicht sinnvoll, da er zu einer offensichtlich nicht wünschenswerten, die Rechtsverfolgung erschwerenden und verteuernden "Zweigleisigkeit" führen würde. Aus diesem Grunde hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung Klagen gegen Zustimmungen oder Genehmigungen von Behörden zu privaten Rechtsgeschäften sogar schon dann für unzulässig gehalten, wenn der Kläger die Einwendungen, mit der er die Genehmigung oder Zustimmung abzuwehren sucht, auch in dem wegen des privaten Rechtsverhältnisses vor den ordentlichen Gerichten zu führenden Prozeß erheben kann (vgl. Urteile vom 7. Mai 1954 - BVerwG II C 26.53 - BVerwGE 1, 134
<136 ff.>, vom 13. März 1957 - BVerwG V C 222.55 - BVerwGE 4, 317 <331 f.> und vom 7. Mai 1971 - BVerwG IV C 5.70 - Buchholz 406.75 § 1 KSchVO Nr. 8 S. 1 f.).
Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung der Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen ist namentlich kein "privatrechtsgestaltender" Verwaltungsakt. Allerdings stellt die Versagung der Genehmigung einer Mitvermietungsabrede einen Verwaltungsakt dar, der den betroffenen Vermieter in seinen Rechten verletzen kann (§ 42 Abs. 2 VwGO). Denn ohne die behördliche Genehmigung darf der Vermieter eine mit seinem Mieter vereinbarte Vergütung für die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen selbst dann nicht verlangen, wenn diese angemessen ist (§ 9 Abs. 7 WoBindG 1974, § 27 NMV 1970). Ohne die Genehmigung ist sogar der schuldrechtliche Mietvertrag insoweit unwirksam . Eine die Genehmigung ablehnende Entscheidung der zuständigen Stelle betrifft aber unmittelbar nur den Vermieter. Im Verhältnis zwischen diesem und seinem Mieter hat sie für das privatrechtliche Mietverhältnis nur eine Tatbestandswirkung dahin, daß eine vereinbarte Vergütung für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände schon mangels behördlicher Genehmigung nicht geschuldet wird (vgl. hierzu auch Urteil vom 9. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 6.69 - BVerwGE 39, 135 <137>; ferner schon das Urteil vom 15. Juni 1967 - BVerwG VIII C 60.66 - BVerwGE 27, 202 <203 f.>). Entsprechend verhält es sich im Falle der Erteilung der Genehmigung. Diese ist zwar (auch) eine Voraussetzung für das erlaubte Geltendmachen des Anspruchs des Vermieters auf die vereinbarte Vergütung. Sie ist jedoch kein Verwaltungsakt mit "Doppelwirkung", der nicht nur den Vermieter begünstigt, sondern zugleich den Mieter belastet (vgl. hierzu Urteil vom 10. März 1964 - BVerwG II C 97.61 - BVerwGE 18, 124 <125 f.> und deshalb nicht erteilt werden kann, ohne unmittelbar und zwangsläufig in die Rechte des Mieters einzugreifen (vgl. Urteile vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 38.74 - BVerwGE 51, 6 <9>, vom 4. November 1976 - BVerwG
V C 73.74 - BVerwGE 51, 268 <275>, vom 15. April 1977 - BVerwG IV C 100.74 - BVerwGE 52, 237 <239 f.>, vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 5 C 85.77 - BVerwGE 57, 31 <35> und vom 23. August 1974 - BVerwG IV C 29.73 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 8 S. 8 <10 f.>).
Die behördliche Genehmigung einer Mitvermietungsvereinbarung wirkt nicht unmittelbar auf die privatrechtlich gestalteten Mietvertragsbeziehungen ein. Der Genehmigungsvorbehalt betrifft vielmehr unmittelbar nur die für die Bewilligung der öffentlichen Mittel zum Bau der Wohnung maßgebenden öffentlich-rechtlichen Förderungsbedingungen, also das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen der hoheitlich tätig werdenden Bewilligungsstelle und dem Bauherrn (Verfügungsberechtigten). Er hindert die wirksame Vereinbarung und Durchsetzung eines Vergütungsanspruchs für die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen in der Weise, daß aufgrund der Rechtsbeziehungen zwischen Bewilligungsstelle und Verfügungsberechtigtem dieser ohne Genehmigung der zuständigen Stelle etwas nicht verlangen darf, was der Mieter ihm rein privatrechtlich betrachtet vertraglich schulden könnte. Insoweit wird lediglich mittelbar auf das Mietrechtsverhältnis eingewirkt. Die erteilte Genehmigung erlaubt es dem Verfügungsberechtigten zudem nur, mit dem Mieter eine Vergütung bis zur gesetzlichen Obergrenze der Angemessenheit zu vereinbaren und diese zu verlangen. Die Genehmigung vermag jedoch dem Vermieter nicht über seine gesetzliche Bindung an die "angemessene Vergütung" gewissermaßen hinwegzuhelfen. Das wäre nur dann möglich, wenn die zuständige Stelle im Genehmigungsverfahren darüber zu entscheiden hätte, ob die vereinbarte Vergütung angemessen ist oder nicht. Denn nur in diesem Falle könnte die Bestandskraft einer erteilten Genehmigung auch eine tatsächlich unangemessen hohe Vergütung verbindlich festlegen. Zum Erlaß einer derartigen die Frage der Angemessenheit der vereinbarten Vergütung sozusagen "regelnden" Genehmigung ermächtigt § 9 Abs. 7 Satz 3 WoBindG 1974 die zuständige Stelle
aber gerade nicht. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung für die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen ist nicht "die Angemessenheit der hierfür vereinbarten Vergütung" (so jedoch: Schade/Schubart/Kohlenbach, WoBindG § 9 Anm. 7 <Stand: März 1983>). Die Genehmigung ist vielmehr gemäß § 9 Abs. 7 Satz 3 Halbs. 2 WoBindG 1974 nur dann zu versagen, wenn die Vergütung offensichtlich unangemessen hoch ist. Bis hin zu dieser "Offensichtlichkeitsschwelle" obliegt der zuständigen Stelle im Genehmigungsverfahren keine Prüfung der Angemessenheit der Vergütung (vgl. auch Fischer-Dieskau/Pergande, WoBindG § 9 Anm. 7 lit. c<Stand: Januar 1984>). Es soll vielmehr im Genehmigungsverfahren nur eine "Grobkontrolle" daraufhin stattfinden, ob die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung "ins Auge springt". Die im Zusammenhang mit § 9 Abs. 7 Satz 3 WoBindG 1974 getroffene Regelung des § 27 NMV 1970 bestätigt das. Danach kann nämlich der Vermieter selbst dann nicht mehr als die angemessene Vergütung verlangen, wenn die zuständige Stelle die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen genehmigt hat. Wäre bereits im Genehmigungsverfahren nach § 9 Abs. 7 Satz 3 WoBindG 1974über die Angemessenheit der Vergütung abschließend zu befinden, ginge die in § 27 NMV 1970 vorgesehene zusätzliche Beschränkung der Vergütung auf das Angemessene "ins Leere". § 27 NMV 1970 kann infolgedessen sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß diese Vorschrift eine von § 9 Abs. 7 Satz 3 WoBindG 1974 sowie einer danach erteilten Genehmigung unabhängige gesetzliche Preisbindung schafft, die (sich nicht an die zuständige Stelle im Genehmigungsverfahren richtet, sondern unmittelbar) den Vermieter trifft. Dieser selbständigen gesetzlichen Preisbindung fügt § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WoBindG 1974 als eigenständige Sanktion die Unwirksamkeit der Vereinbarung und einen selbständigen Rückerstattungsanspruch der Mieter hinzu.
Ist die Vereinbarung nach § 9 Abs. 7 Satz 3 WoBindG 1974 genehmigt worden, so kann der Vermieter nach den "allgemeinen
Regeln" der §§ 8 Abs. 1 Satz 2, 8 a Abs. 7 und 8 WoBindG 1974 in Verbindung mit § 27 NMV 1970 eine Vergütung für die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen bis zur Grenze der Angemessenheit verlangen. Überschreitet er diese gesetzliche Grenze, so ergibt sich die Sanktion aus der "allgemeinen Regelung" des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WoBindG 1974. Danach ist eine Vereinbarung des Verfügungsberechtigten mit dem Mieter unwirksam, soweit das vereinbarte Entgelt die Kostenmiete übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 1). Soweit die Vereinbarung unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuerstatten und vom Empfang an zu verzinsen (§ 8 Abs. 2). Zwar gehört die Vergütung für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände nicht unmittelbar zur Kostenmiete. Diese ist jedoch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 WoBindG 1974 "nach den §§ 8 a und 8 b zu ermitteln". § 8 a Abs. 7 WoBindG 1974 wiederum sieht vor: Die nach den Absätzen 1 bis 6 sich ergebende Einzelmiete oder Vergleichsmiete "zuzüglich zulässiger ... Vergütungen ist das zulässige Entgelt im Sinne des § 8 Abs. 1 oder 3" WoBindG. Das Nähere über die Ermittlungen des zulässigen Entgelts bestimmt nach § 8 a Abs. 8 WoBindG 1974 insbesondere der hier einschlägige § 27 NMV 1970. Unter der "Kostenmiete", an derenÜberschreitung § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WoBindG 1974 die Teilunwirksamkeit der Vereinbarung sowie den Rückerstattungsanspruch des Mieters als Sanktion knüpft, ist danach nicht allein die reine Kostenmiete im Sinne der Begriffsbestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 1 WoBindG 1974, sondern das in § 8 a Abs. 7 bezeichnete "zulässige Entgelt" im Sinne des § 8 Abs. 1 WoBindG zu verstehen, zu dem insbesondere auch eine angemessene Vergütung für die (genehmigte) Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenständen gehört. Entsprechendes gilt für die Vergleichsmiete, wie sich aus den §§ 8 Abs. 3 Satz 3, 8 a Abs. 7 WoBindG 1974 ergibt.
Im Hinblick auf das aus den §§ 8 Abs. 1 bis 3, 8 a Abs. 7 und 8, 28 WoBindG 1974 in Verbindung mit § 27 NMV 1970 herzuleitende - an den Vermieter gerichtete - sanktionsbewehrte Verbot, für die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen ein höheres Entgelt als die angemessene Vergütung zu verlangen, ist eine darüber "hinweghelfende" Genehmigung der zuständigen Stelle nicht vorgesehen (und vom Beklagten auch nicht erteilt worden). In dieser Richtung fehlt der dem Vermieter erteilten Genehmigung der Mietpreisbehörde gegenüber den Mietern von Rechts wegen vielmehr jeder Regelungscharakter, da die in § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WoBindG 1974 vorgesehene Sanktion - Unwirksamkeit der Vereinbarung und Rückerstattungsanspruch - zugunsten der Mieter auch dann eintritt, wenn die zuständige Stelle die Vereinbarung genehmigt hat. Die verbindliche Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung kann bis zu der zur Versagung der Genehmigung führenden Schwelle der offensichtlichen Unangemessenheit nicht der zuständigen Stelle obliegen. Namentlich besagt eine erteilte Genehmigung von Rechts wegen nur, daß die Genehmigungsbehörde aufgrund des ihr zur Prüfung unterbreiteten Sachverhalts die vereinbarte Vergütung nicht für "offensichtlich unangemessen hoch" gehalten hat. Da jedoch § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2, § 8 a Abs. .7 und 8 WoBindG 1974 und § 27 NMV 1970 die Sanktion bereits an die bloße Unangemessenheit knüpfen, vermag die Genehmigung insoweit subjektive Rechte des Mieters nicht zu verkürzen. Denn der Rückerstattungsanspruch aus § 8 Abs. 2 Satz 2 WoBindG 1974 ist ebenso wie ein Rückerstattungsanspruch wegen Fehlens der Genehmigung und wie der Anspruch des Vermieters auf die für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände vereinbarte Vergütung vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1973 - VIII ZR 235/71 - ZMR 1973, 350 [BVerwG 19.02.1973 - BVerwG VIII B 13.70] <351 f.>; ferner Urteil vom 28. Oktober 1981 - VIII ZR 152/80 - NJW 1982, 1040; siehe auch BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 74.80 - Buchholz 454.32 § 8 WoBindG 1974 Nr. 2 S. 1 <5>). Diese haben, ohne insoweit an
eine behördliche Genehmigung der Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen gebunden zu sein, darüber zu entscheiden, ob die vereinbarte Vergütung angemessen ist (vgl. auch Urteil vom 15. Juni 1967 (a.a.O. S. 204). Die eigentlichen Mietpreisvorschriften - namentlich die Begrenzung der Vergütung für mitvermietete Einrichtungsgegenstände auf das angemessene Entgelt - sind zwar Schutzvorschriften für den Mieter. Die Rechtsfolgen preisrechtlich unzulässiger Mietforderungen sind jedoch - von den Maßnahmen nach den §§ 25, 26 WoBindG abgesehen - ausschließlich zivilrechtlicher Art. Das Wohnungsbindungsgesetz überläßt es in erster Linie den Mietern, sich auf die Preisvorschriften zu berufen und ihre dadurch begründeten Rechte gegenüber dem Vermieter geltend zu machen (Urteil vom 25. Juni 1982, a.a.O.). Es überträgt den zuständigen Stellen die Mietpreiskontrolle ausschließlich in dem durch die §§ 2 Abs. 3, 8 bis 9 sowie§§ 25, 26 bezeichneten Umfange. In Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage ist die zuständige Stelle nicht befugt, durch einen die angemessene Vergütung feststellenden Verwaltungsakt in die Entscheidungskompetenz der ordentlichen Gerichte einzugreifen. Die ihr übertragene behördliche Genehmigung der Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen vermag weder die Mietvertragspartner noch das ordentliche Gericht bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung zu binden. Die Möglichkeit einer solchen Bindung entfällt vielmehr bereits deshalb, weil die Genehmigung sich von Rechts wegen zur "schlichten" Angemessenheit der vereinbarten Vergütung gar nicht verhält, ja nicht einmal die mangelnde Offensichtlichkeit der Unangemessenheit der Vergütung dem Mieter und dem ordentlichen Gericht gegenüber (negativ) attestiert, sondern den Vermieter lediglich von einer ihm im Verhältnis zur Bewilligungsstelle gesetzlich auferlegten Beschränkung seiner Handlungs-(Vertrags-)freiheit befreit. Da die Zivilgerichte im Streit zwischen Mieter und Vermieter die Angemessenheit einer vereinbarten Vergütung für die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen in eigener Zuständigkeit abschließend zu beurteilen haben, fehlt der behördlichen
Genehmigung nach § 9 Abs. 7 Satz 3 WoBindG 1974 in dieser Richtung eine den Mieter potentiell belastende Rechtswirkung, die seine Klagebefugnis begründen könnte (§ 42 Abs. 2 VwGO).
Verletzt sein können die Kläger ebensowenig in einem gegen den Beklagten gerichteten subjektiven Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung, weil entgegen der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung die Erteilung der Genehmigung nicht im Ermessen der zuständigen Stelle steht.
Das Berufungsgericht hat gemeint: Die Genehmigung beziehe sich nur auf die Zulässigkeit der Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, nicht auch auf die vereinbarte Vergütung dafür; nur wenn die Vergütung unangemessen hoch sei, müsse die zuständige Stelle die Genehmigung versagen. Bis zu dieser Grenze habe sie einen Ermessensspielraum, ob sie die Genehmigung erteilen wolle oder nicht. Im Rahmen dieses Ermessens habe die zuständige Stelle zu prüfen, ob der vorgesehene Mieter Bedarf an den mitvermieteten Gegenständen oder der Vermieter (wie etwa bei einer vorübergehenden Vermietung der eigenen Wohnung) einüberwiegendes Interesse an der Mitvermietung der Gegenstände habe (vgl. auch Fischer-Dieskau/Pergande (WoBindG § 9 Anm. 7 lit. c <Stand: Januar 1984>).
Dem vermag der Senat nicht zu folgen: Zwar läßt der Wortlaut des § 9 Abs. 7 Satz 3 WoBindG 1974 "kann ... genehmigen"; "... hat ... zu versagen, wenn" die Auslegung des Berufungsgerichts zu. Gegen eine solche Auslegung sprechen jedoch der Sinnzusammenhang und der sich aus der Entstehungsgeschichte ergebende Zweck der Vorschrift. Diese ist nachweislich nur deswegen eingeführt worden, um der zuständigen Stelle eine mietpreisrechtliche ("Grob"-)Kontrolle der Vergütung für mitvermietete Gegenstände zu ermöglichen (vgl. auch Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Bellinger/Heix, NMV 1970 § 27 Anm. 2 <Stand: Juni 1981>). Bereits § 27 NMV 1970 in seiner ursprünglichen Fassung
vom 14. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1660) sah vor, daß der Vermieter neben der Einzelmiete für Leistungen, die neben der Wohnraumnutzung gewährt werden und für dieüblicherweise ein besonderes Entgelt entrichtet wird, namentlich für die Überlassung einer Garage oder eines Hausgartens, eine angemessene Vergütung erheben konnte. Diese Befugnis des Vermieters sollte durch den mit dem Wohnungsbauänderungsgesetz 1973 vom 21. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1970) neu angefügten Absatz 7 des § 9 WoBindG als solche nicht eingeschränkt werden; der Genehmigungsvorbehalt sollte der zuständigen Stelle nur die Möglichkeit verschaffen, die Vergütung auf deren offensichtliche Unangemessenheit hin zu überprüfen, um auf diese Weise imöffentlichen Interesse Mißbräuche zu verhindern (vgl. die Begründung des insoweit zum Gesetz gewordenen Bundesratsentwurfs vom 25. Juni 1973, BT-Drucks. 7/855, Anl. 1, 5. 13, zu Art. 1 Nr. 8 <§ 9>).
Für die vom Gesetzgeber ausschließlich beabsichtigte reine Mißbrauchskontrolle zur Abwehr grober Verstöße gegen die Mietpreisvorschriften bedarf es keines Ermessens. Das gilt namentlich auch für die Beurteilung der Frage, ob ein im Hinblick auf die Preisbindung und Zweckbestimmungöffentlicher Wohnungen anerkennenswertes Bedürfnis des Vermieters an der Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen besteht. Auch diese Frage betrifft nämlich die Angemessenheit der insoweit verlangten Vergütung. Hat der Vermieter kein schutzwürdiges Interesse daran, seine Wohnung (teil-)möbliert zu vermieten, wird auch eine von ihm geforderte Vergütung für die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen nicht angemessen sein, wenn nicht ausnahmsweise der Mieter ein Interesse daran hat, daß der Vermieter ihm diese Gegenstände ebenfalls zur Verfügung stellt. Überhaupt kann die Beurteilung der Angemessenheit einer Vergütung wesentlich auch von einer Würdigung der Interessenlage unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Wohnungsbindungsgesetzes und natürlich vor allem des objektiven
objektiven Wertes der dem Mieter zur Nutzung überlassenen Gegenstände abhängen. Hinsichtlich der Angemessenheit der Vergütung selbst steht der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde aber - wie auch das Berufungsgericht richtig angenommen hat - kein Ermessen zu. Die angemessene Vergütung ist vielmehr ebenso wie die "angemessene WohnungsgröGe" in § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 WoBindG ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen "richtige Ausfüllung durch die Gerichte nachprüfbar ist" (vgl. das zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 WoBindG 1965 ergangene Urteil vom 26. August 1971 - BVerwG VIII C 71.68 - BVerwGE 38, 277 <278 f.>). Das folgt zum einen schon daraus, daß nach § 9 Abs. 7 Satz 3 Halbs. 2 WoBindG 1974 nur bei offensichtlicher Unangemessenheit der Vergütung die Genehmigung zu versagen ist, der zuständigen Stelle insoweit also nur eine "Grobkontrolle" obliegt. Zum anderen kommt hinzu, daß die ordentlichen Gerichte die Angemessenheit der in einer behördlich genehmigten Vereinbarung vorgesehenen Vergütung für die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen im Streitfall voll zu überprüfen haben. Eine irgendwie geartete Bindung der ordentlichen Gerichte in dieser Frage an die Genehmigung der Mietpreisbehörde kann ebensowenig wie ein auf die bloße Ermessenskontrolle (§ 114 VwGO) reduzierter Verwaltungsrechtsschutz vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sein, weil der mit dem Wohnungsbauänderungsgesetz 1973 neu eingeführte Genehmigungsvorbehalt die bisherige Rechtsstellung des Mieters nicht verschlechtern sollte und der Mieter bereits zuvor die Angemessenheit der Vergütung durch die ordentlichen Gerichte vollen Umfangs überprüfen lassen konnte. Daß sich hieran durch die Einführung des Genehmigungsvorbehalts nichts geändert hat, zeigt auch die Anpassung des § 27 NMV 1970 an § 9 Abs. 7 WoBindG in der Fassung vom 31. Januar 1974 durch die Verordnung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3636). Die Annahme, der zuständigen Stelle stehe bei der Entscheidung über die Erteilung einer mietpreisrechtlichen Genehmigung ein Ermessen zu, verträgt sich überdies nicht mit der ausdrücklich vorgesehenen Beschränkung der behördlichen Kontrolle auf die
Feststellung der offensichtlichen Unangemessenheit der Vergütung. Denn die für die Ausübung eines ihr eingeräumten (pflichtgemäßen) Ermessens wesentlichen Umstände müßte die Behörde ermitteln, um ihr Ermessen fehlerfrei ausüben zu können. Ermittlungen sollen ihr jedoch gerade durch die Anknüpfung des Genehmigungsvorbehalts an die "Offensichtlichkeitsschwelle" erspart werden. Schließlich ist der Genehmigungsvorbehalt deshalb eng - und damit nicht im Sinne einer Ermessensermächtigung - auszulegen, weil er die grundsätzlich gewährleistete privatrechtliche Gestaltungsfreiheit einschränkt (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 27. Februar 1980 - VIII ZR 14/79 - LM 1981 NMV 1970 Nr. 3 Bl. 1286 <1288>). Das alles läßt nur den Schluß zu, daß die zuständige Stelle die Genehmigung erteilen muß, wenn nicht die vereinbarte Vergütung offensichtlich, d.h. aus der vom Vermieter zur Genehmigung vorgelegten Vereinbarung selbst oder sonstwie ohne weiteres erkennbar, unangemessen hoch ist. In Ermangelung eines der zuständigen Stelle eingeräumten Ermessens kann der Mieter die Genehmigung deswegen auch nicht unter Hinweis auf die angebliche Verletzung eines ihm zustehenden Rechts auf fehlerfreien Ermessensgebrauch anfechten. Es fehlt vielmehr auch insoweit bereits an der für die Klagebefugnis erforderlichen Möglichkeit einer Verletzung der Rechte des Mieters.
Das angefochtene Urteil verletzt mit seiner gegenteiligen Annahme, die Kläger könnten die der Beigeladenen erteilte Genehmigung anfechten, Bundesrecht. Es erweist sich jedoch zugleich im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die Klage mangels Klagebefugnis unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 1982 für den zweiten Rechtszug auf jeweils 1.596,-- DM festgesetzt (vgl. § 16 Abs. 1 GKG).
Noack
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl