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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.05.1971, Az.: BVerwG IV C 5.70

Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine Anfechtungsklage gegen eine Kündigungsgenehmigung; Vorliegen einer "Regelung" bei Ankündigung einer Behörde über das baldige Treffen einer Regelung durch Verwaltungsakt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.05.1971
Aktenzeichen
BVerwG IV C 5.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 14114
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 10.06.1966 - AZ: OS IV 61/65

Fundstellen

  • DÖV 1972, 178 (amtl. Leitsatz)
  • RdL 1971, 221

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für eine Anfechtungsklage gegen die Kündigungsgenehmigung nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften vom 15. Dezember 1944 fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, soweit sich die Fehlerhaftigkeit daraus ergeben soll, daß der Tatbestand des § 1 Abs. 2 KSchVO nicht erfüllt ist (im Anschluß an die Urteile vom 7. Mai 1954 - BVerwG II C 26.53 - [BVerwGE 1, 134] und vom 13. März 1957 - BVerwG V C 222.55 - [BVerwGE 4, 317]).

  2. 2.

    Kündigt eine Behörde dem Betroffenen an, daß sie unter bestimmten Voraussetzungen demnächst eine Regelung durch Verwaltungsakt treffen wolle, liegt in dieser Ankündigung selbst noch keine Regelung Ob der Betroffene schon zu dieser Zeit Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann, richtet sich nach den Grundsätzen über die Gewährung eines vorbeugenden Rechtsschutzes.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1971
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juni 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger hat als Mitglied des beigeladenen Kleingärtnervereins einen Kleingarten gepachtet. Mitte April 1960 wies ihn der Verein mit einem Schreiben darauf hin, daß er seinen Garten nicht angemessen bestelle. Zu beanstanden sei vor allem, daß er die Gartenhütte noch nicht gestrichen habe. Er werde gebeten, seinen Garten bis zum 25. April in einen ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen. Anderenfalls müsse das Pachtverhältnis gekündigt werden. Da der Kläger die Annahme verweigerte, ging das Schreiben an den Beigeladenen zurück. Dieser beantragte daraufhin am 28. April bei der Beklagten die Genehmigung zur Kündigung des Pachtvertrages nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften vom 15. Dezember 1944 (KSchVO). Nachdem zwischen den Beteiligten mehrere Schreiben gewechselt worden waren, wies die Beklagte den Kläger in einem nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben vom 29. August 1960 darauf hin, daß ihm erneut Gelegenheit gegeben werde, die Gartenhütte bis zum 19. September 1960 zu streichen. Falls auch diese Frist ungenutzt bleibe, werde sie dem Antrag des Vereins stattgeben. Dieses Schreiben wurde noch am 29. August abgesandt und dem Kläger am 7. September 1960 durch Niederlegung beim zuständigen Postamt zugestellt. Ebenfalls am 29. August 1960 ging abends um 20.15 Uhr bei der Beklagten ein Schreiben ein, mit dem ein Rechtsanwalt unter Überreichung einer Prozeßvollmacht anzeigte, daß er den Kläger vertrete.

2

Mit Bescheid vom 21. März 1961 erteilte die Beklagte die beantragte Kündigungsgenehmigung. Die in den Bescheid aufgenommene Rechtsmittelbelehrung lautete dahin, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Klage auf dem Verwaltungsrechtswege nicht durchgeführt werden könne.

3

Im Oktober 1964 erhob der Kläger gleichwohl die vorliegende Klage, mit der er im zweiten Rechtszug schließlich beantragte, erstens, die Verfügung vom 29. August 1960 aufzuheben, hilfsweise, ihre Nichtigkeit festzustellen, und zweitens, den Bescheid vom 21. März 1961 einschließlich des Widerspruchsbescheides vom 11. September 1961 aufzuheben. Zur Begründung machte er in den ersten beiden Rechtszügen im wesentlichen geltend: Das Schreiben vom 29. August 1960 sei ein nichtiger, jedenfalls aber fehlerhafter Verwaltungsakt. Die Zustellung habe an seinen Bevollmächtigten erfolgen müssen. Außerdem enthalte das Schreiben eine widerrechtliche Drohung. Er könne nicht verpflichtet werden, die in seinem Eigentum stehende Gartenhütte zu streichen. Ferner liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, gegen die guten Sitten und gegen das Schikaneverbot vor. Die Anfechtungsklage gegen die Kündigungsgenehmigung sei entgegen der Rechtsmittelbelehrung zulässig. Ein Rechtsschutzinteresse bestehe deshalb, weil er mit dem Zustellungsmangel einen Fehler geltend mache, über den die Zivilgerichte nicht entscheiden könnten. Die Kündigungsgenehmigung sei auch aus anderen Gründen rechtswidrig. Das unterlassene Streichen der Hütte stelle keine grobe Pflichtverletzung dar. Von einer Pflichtverletzung könne schon deshalb keine Rede sein, weil ihm die in der Verfügung vom 29. August 1960 enthaltene Aufforderung niemals zugegangen sei. Überdies fehle in der Kündigungsgenehmigung die erforderliche Regelung der Entschädigung. Das führe ebenfalls zur Nichtigkeit.

4

Die Beklagte ist diesem Vorbringen entgegengetreten.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung unter Zulassung der Revision mit folgender Begründung bestätigt: Die gegen das Schreiben vom 29. August 1960 gerichtete Klage sei unzulässig. Das Schreiben sei kein Verwaltungsakt, sondern lediglich ein zulässiger Versuch, die Angelegenheit gütlich zu bereinigen. Die Anfechtungsklage gegen die Verfügung vom 21. März 1961 sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses gleichfalls unzulässig. Soweit es um die in § 1 Abs. 2 Buchst. b KSchVO bezeichneten Voraussetzungen gehe, stehe dem Kläger der Rechtsweg zu den Zivilgerichten offen. Aus diesem Grunde habe der Kläger kein schutzwürdiges Interesse daran, daß die gleiche Frage im Zusammenhange mit der Kündigungsgenehmigung in einem vorgeschalteten Verwaltungsstreitverfahren geprüft werde. Insoweit gelte nichts anderes als für das Verhältnis zwischen einem Feststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und einer Klage aus Amtshaftung. Eine Ausnahme sei allenfalls im Hinblick auf Mängel zu machen, die außerhalb der Nachprüfungsbefugnis der Zivilgerichte lägen. Darum handele es sich jedoch hier nicht.

6

Der Kläger hat nach der Zustellung des Berufungsurteils innerhalb der Revisionsfrist um die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht. Diesen Antrag hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluß vom 14. Dezember 1966 wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgelehnt. Der Kläger hat im Januar 1967 dennoch Revision eingelegt und nach der durch Beschluß vom 27. August 1969 - BVerwG V C 12.67 - erfolgten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Rechtsmittel wie folgt begründet: Das Schreiben vom 29. August 1960 enthalte eine Aufforderung und sei daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als Verwaltungsakt zu behandeln. Ebensowenig fehle es am Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Kündigungsgenehmigung. Diese Genehmigung habe allein schon durch ihre Existenz nachteilige Auswirkungen. Das komme darin zum Ausdruck, daß das Landgericht Frankfurt unter Hinweis auf die Kündigungsgenehmigung die Bewilligung des Armenrechts für die Verteidigung gegen die Räumungsklage des Beigeladenen abgelehnt und der Beigeladene ihm mit ähnlicher Begründung die weitere Bewirtschaftung des Gartens untersagt habe. Die gegen die Kündigungsgenehmigung erhobenen Einwendungen beschränkten sich keineswegs auf solche, die auch das Zivilgericht prüfen könne. Die Genehmigung sei unter anderem deshalb fehlerhaft, weil, wie er schon früher gerügt habe, in den Akten der Beklagten der Antrag auf Erteilung der Kündigungsgenehmigung fehle. Außerdem habe die Beklagte den Genehmigungsantrag ohne weiteres deshalb ablehnen müssen, weil der Beigeladene mit diesem Antrag offensichtlich gegen den auch ihn bindenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe. Da der Beigeladene nur das Streichen der Hütte erzwingen wolle, sei nämlich § 510 b ZPO das einfachere, wirkungsvollere und infolgedessen einzig angemessene Mittel. Im übrigen sei das unterlassene. Streichen der Hütte keine gröbliche Pflichtverletzung im Sinne von § 1 Abs. 2 Buchst. b KSchVO und überhaupt kein Kündigungsgrund, sondern eine Bausache.

7

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Klage stattzugeben.

8

Die Beklagte bittet um die Zurückweisung der Revision. Sie macht sich unter ergänzenden Rechtsausführungen die Begründung des angefochtenen Urteils zu eigen.

9

Der Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht zur Sache geäußert.

10

II.

Die Revision ist aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht statthaft (§ 132 Abs. 1 VwGO). Sie ist auch als fristgerecht erhoben anzusehen, nachdem der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts dem Kläger im Hinblick auf den Verstoß gegen § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt hat. In der Sache selbst kann das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil entspricht dem Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).

11

Die das Schreiben vom 29. August 1960 betreffenden Anträge richten sich in erster Linie auf die Aufhebung dieses Schreibens und hilfsweise darauf, daß seine Nichtigkeit festgestellt werde. Ihre Zulässigkeit setzt - sei es nach § 42 Abs. 1, sei es nach der zweiten Alternative des § 43 Abs. 1 VwGO - voraus, daß es sich bei dem Schreiben vom 29. August 1960 um einen Verwaltungsakt handelt. Das ist nicht der Fall. Über die Begründung des Beschlusses vom 14. Dezember 1966 hinaus mag insoweit lediglich noch folgendes klargestellt werden: Der rechtliche Gehalt des Schreibens vom 29. August 1960 erschöpfte sich darin, dem Kläger für den Fall, daß das Streichen der Gartenhütte weiterhin unterbleiben sollte, eine bestimmte Regelung durch Verwaltungsakt, nämlich die Erteilung der beantragten Kündigungsgenehmigung, in Aussicht zu stellen. Derartige Ankündigungen einer Regelung enthalten selbst gerade noch keine Regelung. Soweit durch sie ein Bedürfnis nach Rechtsschutz ausgelöst wird, kann es sich nur um einen vorbeugenden Rechtsschutz handeln. Denn das Interesse des Betroffenen richtet sich in Fällen dieser Art in Wahrheit nicht auf die Aufhebung der Ankündigung, sondern darauf, daß das Angekündigte unterbleibt. Im Zusammenhang mit den das Schreiben vom 29. August 1960 betreffenden Anträgen des Klägers hätte sich daher in den Tatsacheninstanzen allenfalls fragen lassen, ob es nicht nach § 86 Abs. 3 VwGO geboten sei, den Kläger zu veranlassen, an Stelle seiner offensichtlich unzulässigen Anträge um vorbeugenden Rechtsschutz zu bitten. Eine solche Handhabung verbot sich indessen schon deshalb, weil bei der gegebenen Sachlage die Voraussetzungen für einen vorbeugenden Rechtsschutz ebenfalls offensichtlich nicht erfüllt waren. Ein vorbeugender Rechtsschutz, der die Unterlassung einer bestimmten Regelung durch Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, scheidet nämlich - von allen weiteren Anforderungen ganz abgesehen - ohne weiteres aus, sobald der fragliche Verwaltungsakt erlassen und infolgedessen gar nichts mehr vorzubeugen ist. So aber lag es im vorliegenden Falle schon bei Erhebung der Klage. Zu dieser Zeit war an einen vorbeugenden Rechtsschutz aus Anlaß des Schreibens vom 29. August 1960 nicht mehr zu denken, da die in diesem Schreiben in Aussicht gestellte Kündigungsgenehmigung bereits selbst seit Jahren erteilt war.

12

Auch die Anfechtungsklage gegen die Genehmigung vom 21. März 1961 ist in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses unzulässig. Der Kläger kann die Einwendungen, mit denen er die Kündigungsgenehmigung abzuwehren versucht, in dem vor den ordentlichen Gerichten zu führenden (und im vorliegenden Falle auch bereits anhängigen) Kündigungsprozeß unmittelbar gegenüber der Kündigung erheben. Insoweit steht ihm ein zusätzlicher, die Möglichkeiten seiner Verteidigung gleichsam verdoppelnder Rechtsschutz nicht zu. Das hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 1954 - BVerwG II C 26.53 - (BVerwGE 1, 134 [136 ff.]) ausgesprochen und näher begründet. Dieser Rechtsprechung hat sich der V. Senat in seinem Urteil vom 13. März 1957 - BVerwG V C 222.55 - (BVerwGE 4, 317 [331 f.]) angeschlossen. Auch der erkennende, nunmehr für das Kleingartenrecht zuständige Senat hält an dieser Auffassung fest. Das steht nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, im Widerspruch zur Rechtsprechung zum sogenannten Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Jener gewissermaßen doppelte Rechtsschutz im Kleingartenrecht und der Zusammenhang zwischen § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und Ansprüchen insbesondere aus Amtshaftung lassen sich deshalb nicht in der vom Berufungsgericht vorausgesetzten Weise miteinander vergleichen, weil § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, soweit er zu verminderten Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse führt, von einer ganz anderen Situation ausgeht. Denn was den § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO insoweit kennzeichnet, besteht Gerade darin, "daß ein Verfahren bereits anhängig geworden ist, daß dieses Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muß" (Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 163.65 - [DVBl. 1968, 220 f.]). Um eine auch nur ähnliche Frage geht es im Zusammenhang mit der Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchVO gerade nicht.

13

Die Anfechtungsklage gegen die Kündigungsgenehmigung würde allerdings unter Umständen dennoch für zulässig gehalten werden müssen, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, daß die Genehmigung aus Gründen fehlerhaft sein könnte, die den Tatbestand des § 1 Abs. 2 KSchVO überschreiten und demzufolge im Kündigungsprozeß keine Rolle spielen (vgl. das bereits erwähnte Urteil des II. Senats vom 7. Mai 1954 - [a.a.O. S. 135]). Auch davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Was der Kläger dazu geltend macht, verkennt die Funktion der Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchVO und ihr Verhältnis zur Kündigungsgenehmigung. Die vom Kläger insoweit besonders hervorgehobene, nach seiner Ansicht falsche Zustellung des Schreibens vom 29. August 1960 berührt die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 21. März 1961 nicht. Denn da der Genehmigung eine Ankündigung nicht voranzugehen brauchte, ist für ihre Rechtmäßigkeit unschädlich, wenn bei der Ankündigung Zustellungsfehler unterlaufen sein sollten. Ebensowenig kommt es darauf an, ob gegenwärtig in der Akte des Verwaltungsverfahrens der Genehmigungsantrag der Beigeladenen noch vorhanden ist oder nicht. Der nachträgliche Verlust des Antragsschreibens kann, wie keiner weiteren Ausführung bedarf, die Rechtmäßigkeit der aufgrund des Antrages erteilten Genehmigung nicht in Frage stellen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Klein
Clauß
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler