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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1967, Az.: BVerwG IV C 163.65

Nutzung eines Vorgartens als Abstellfläche für Fahrzeuge; Begründung eines Feststellungsinteresses durch Anstrengen eines Entschädigungsverfahrens; Fortsetzungsfeststellungsantrag zur Vorbereitung eines Zivilprozesses; Auslegung des Merkmals "berechtigtes Interesse"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.04.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV C 163.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14539
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 04.12.1964 - AZ: OS IV 2/64

Fundstellen

  • DVBl 1968, 220-221 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DÖV 1967, 499-500 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1968, 310
  • JuS 1968, 46
  • NJW 1967, 1819-1821 (Volltext mit amtl. LS)
  • Wertp.Mtlg. 1967, 731

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen, die an die Zulässigkeit eines sogenannten Fortsetzungsfeststellungsantrages zu stellen sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller, Klein, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 1964 wird aufgehoben.

Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks, dessen ehemalige Vorgartenfläche seit Jahren betoniert war und vorwiegend zum Abstellen von Kraftfahrzeugen diente. Durch Verfügung vom 21. September 1961 gab ihm die Beklagte auf, die Betonierung binnen acht Wochen zu beseitigen und den Vorgarten nicht mehr als Abstellfläche zu benutzen. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage. Während der Anhängigkeit des Streitverfahrens wurde mit Bescheid vom 28. Februar 1963 die Vorgartenfläche zum Zwecke der Straßen Verbreiterung förmlich enteignet.

2

Der Kläger hat daraufhin beantragt festzustellen, daß die Verfügung vom 21. September 1961 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid rechtswidrig gewesen sind. Er hat zur Begründung seines Feststellungsinteresses geltend gemacht, daß die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit der Verfügung auf die Höhe der Enteignungsentschädigung und damit das beim Oberlandesgericht anhängige Entschädigungsverfahren von Einfluß sei, darüber hinaus aber auch die Grundlage für einen Amtshaftungsprozeß bilden könne.

3

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat ein hinreichendes Feststellungsinteresse bejaht, die Frage der materiellen Legalität der Betonierung offengelassen und die Rechtswidrigkeit der Verfügung daraus hergeleitet, daß sie jedenfalls zur Unzeit ergangen und deshalb nicht durch ein öffentliches Interesse gedeckt sei.

4

Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und die Klage wegen fehlenden Feststellungsinteresses abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt: Das Entschädigungsverfahren begründe kein Feststellungsinteresse, weil nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BBauG die Höhe der Entschädigung von der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 21. September 1961 nicht abhänge. Daß die begehrte Feststellung der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses dienen solle, reiche ebenfalls nicht aus. Dabei komme es nicht darauf an, ob die vom Kläger beabsichtigte Amtshaftungsklage Erfolgsaussichten biete. Da über den Anspruch aus Amtshaftung im Zivilrechtsweg zu entscheiden sei, könne ein Feststellungsantrag, der zur Vorbereitung dieses anderen Prozesses dienen solle, im Verwaltungsrechtsweg nur dann zugelassen werden, wenn dies dem Grundsatz der. Prozeßökonomie entspreche. Dieser Grundsatz besage, daß ein Kläger, dem die Rechtsordnung zwei Möglichkeiten zur Verfügung stelle, ein bestimmtes Ziel zu erreichen, stets den einfacheren und billigeren Weg wählen müsse. Da ein Anspruch aus Amtshaftung nicht im Verwaltungsstreitverfahren durchgesetzt werden könne, sei in einem solchen Falle grundsätzlich die Klage vor den ordentlichen Gerichten, nicht aber ein Feststellungsantrag im Verwaltungsstreitverfahren der prozeßökonomisch gebotene Weg. Anders liege es nur, wenn die beklagte Behörde anerkenne, für den Fall der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes schadensersatzpflichtig zu sein. Allein dann bestehe eine gewisse Gewähr, daß bereits ein Feststellungsurteil den Streit beilegen könne und nicht erst noch einen weiteren Rechtsstreit nach, sich ziehen werde. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.

5

Der Kläger hat die vom Berufungsgericht, zugelassene Revision eingelegt und wie folgt begründet: Das angefochtene Urteil beruhe auf einer Versagung des rechtlichen Gehörs. Das Berufungsgericht habe für seine Entscheidung die von der Beklagten erst in der mündlichen Verhandlung eingereichte Begründungsschrift verwertet, obgleich er, der Kläger, zu dieser Zeit nicht anwaltlich beraten gewesen sei und deshalb zu dem Schriftsatz nicht sachgerecht habe Stellung nehmen können. In der Sache, selbst verletze das Urteil § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein berechtigtes Feststellungsinteresse immer dann gegeben, wenn die Geltendmachung von Ersatzansprüchen beabsichtigt und nicht offensichtlich aussichtslos sei. Beides treffe im vorliegenden Falle zu. Dies könne um so weniger zweifelhaft sein, als die begehrte Feststellung über die Amtshaftung hinaus auch für die Höhe der Enteignungsentschädigung Bedeutung habe. Dies werde auch durch § 95 Abs. 3 Satz 1 BBauG nicht ausgeschlossen.

6

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

7

hilfsweise,

den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

8

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

9

Sie bestreitet das Vorliegen eines Verfahrensmangels, macht sich im übrigen die Begründung des angefochtenen Urteils zu eigen und weist ergänzend auf folgendes hin: Der Feststellungsantrag sei auch dann unzulässig, wenn man entgegen dem. Berufungsgericht auf die Erfolgsaussichten einer Amtshaftungsklage abstelle. Denn eine solche Klage könne bereits Deshalb keinen Erfolg haben, weil die etwaigen Ansprüche jedenfalls verjährt seien. Darauf werde sie sich im Zivilprozeß, auch berufen. Es komme hinzu, daß ein Vollzug der Verfügung bis zur Enteignung nicht stattgefunden habe und deshalb nichts dafür zu ersehen sei, wieso dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden sein solle. Die Höhe der Enteignungsentschädigung hänge von der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Verfügung nicht ab. Dies habe das Berufungsgericht zutreffend dargelegt.

10

Der Oberbundesanwalt hat sich nicht am Verfahren beteiligt.

11

II.

Die Revision muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen.

12

Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht, weil es auf einer unzutreffenden Auslegung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO beruht. Ein "Grundsatz der Prozeßökonomie", mit dem besonderen Inhalt, den das Berufungsgericht anführt, ist weder ein allgemeiner Bestandteil des geltenden Verfahrensrechts noch die Grundlage der in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO getroffenen Regelung.

13

Nach der ständigen und insoweit auch durchaus einhelligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird ein sogenannter "Fortsetzungsfeststellungsantrag", der einen Zivilprozeß vorbereiten soll und kann, nur dann nicht durch ein "berechtigtes Interesse" gedeckt, wenn dieser Zivilprozeß "offensichtlich aussichtslos" ist (Urteil vom 16. Mai 1963 - BVerwG I C 160.55 - [Buchholz BVerwG 451.20, § 33 d GewO Nr. 2], Urteil vom 2. Juli 1963 - BVerwG II C 157.60 - [VerwRSpr 16, 39 (40)], Beschluß vom 15. August 1961 - BVerwG III B 274.60 - [NJW 1961, 1942], Beschluß vom 8. Januar 1966 - BVerwG IV B 162.65 - [Buchholz BVerwG 406.11, § 174 Nr. 7 a BBauG], Urteil vom 9. Oktober 1959 - BVerwG V C 165 und 166.57 - [BVerwGE 9, 196 (199)], Urteil vom 27. Februar 1963 - BVerwG VI C 200.61 - [DVBl. 1963, 519], Urteil vom 28. Mai 1965 - BVerwG VII C 4.64 - [Buchholz BVerwG 451.80 Nr. 4], Urteil vom 16. Dezember 1959 - BVerwG VIII C 166.59 - [DVBl. 1960, 641]) oder aber die Feststellung jenen Prozeß nicht "erleichtern", zu irgendeiner Verbesserung der Rechtsstellung nicht führen kann (Urteil vom 29. Oktober 1963 - BVerwG I C 120.61 - [DÖV 1964, 171], Urteil vom 22. November 1956 - BVerwG V C 58.55 - [BVerwGE 4, 177 (179 f.) [BVerwG 22.11.1956 - V C 58/55]], BVerwG V C 165 und 166.57 [a.a.O. S. 197], BVerwG VIII C 166.59 [a.a.O.]; vgl. ferner Urteil vom 7. Dezember 1965 - BVerwG II C 226.62 - [S. 6] und BVerwG VII C 4.64 [a.a.O.]). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die vom Berufungsgericht gegen sie erhobenen Bedenken vermögen nicht zu überzeugen. Die gesamten Darlegungen des Berufungsgerichts werden maßgebend von der Vorstellung getragen, daß ein Kläger zwischen dem Fortsetzungsfeststellungsantrag und der unmittelbaren Klage im Zivilrechtsweg gleichsam die freie Wahl habe und verpflichtet sei, diese Wahl objektiv prozeßökonomisch zu treffen. Ganz abgesehen davon, daß sich bereits gegen eine "Pflicht zur Prozeßökonomie" in dieser Form gewichtige Zweifel erheben lassen, trifft jene Vorstellung vor allem in ihrem ersten Teil den in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geregelten Fall nicht. Die Lage, von der die Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ausgeht, ist vielmehr gerade die, daß ein Verfahren bereits anhängig geworden ist, daß dieses Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muß (vgl. dazu Urteil vom 3. Juli 1961 - BVerwG III C 339.58 - [BVerwGE 12, 303 (305) [BVerwG 03.07.1961 - III C 339/58]], BVerwG V C 165.57 [a.a.O. S. 199] und Urteil vom 20. Mai 1958 - BVerwG VI C 274.57 - [BVerwGE 6, 347 (348) [BVerwG 20.05.1958 - VI C 274/57]]). Von dieser Lage her hat sich die Auslegung des Merkmals "berechtigtes Interesse" zu bestimmen. Das aber schließt Anforderungen der vom Berufungsgericht aufgestellten Art aus und rechtfertigt die oben wiedergegebenen Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die im übrigen, wenn man auf diesen Zusammenhang sieht, mit zumindest gleicher Berechtigung die Prozeßökonomie für sich in Anspruch nehmen können (vgl. insbesondere BVerwG VI C 274.57 [a.a.O.]). Ob die damit bezeichneten Grenzen einer Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unbedingt gelten oder, wie es der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts neuerdings in seinem Urteil vom 31. Januar 1967 - BVerwG I C 113.63 - angenommen hat, unter Umständen auch über sie hoch hinausgegangen werden kann, bedarf aus Anlaß des hier vorliegenden Falles keiner Erörterung.

14

Das angefochtene Urteil läßt sich auch nicht, wie die Beklagte meint, deshalb aufrechterhalten, weil die Entscheidung jedenfalls im Ergebnis zutrifft (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Anwendung der dargelegten Grundsätze ergibt vielmehr, daß dem Kläger ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung nicht abgesprochen werden kann. Zweifelhaft mag allerdings sein, ob dieses Interesse deshalb anzuerkennen ist, weil der Kläger beabsichtigt, die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung in Anspruch zu nehmen. Zwar wird sich nicht sagen lassen, daß es, sollte die Verfügung vom 21. September 1961 rechtswidrig gewesen sein, ersichtlich an der schuldhaften Verletzung einer Amtspflicht fehlt und aus diesem Grunde eine Klage aus Amtshaftung offenbar aussichtslos wäre. Entsprechendes gilt für die angebliche Verjährung des Anspruchs, weil nicht ohne weiteres feststeht, wann der Lauf der Verjährungsfrist begonnen hat (vgl. BVerwG IV B 162.65 [a.a.O.]). Der Beklagten ist jedoch zuzugehen, daß es - bisher jedenfalls - an einer schlüssigen Darlegung fehlt, worin der durch die Verfügung vom 21. September 1961 verursachte Schaden bestehen soll. Das alles mag indessen im einzelnen auf sich beruhen. Denn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ist jedenfalls deshalb gegeben, weil sie auf die Höhe der dem Kläger zustehenden Enteignungsentschädigung von Einfluß sein kann. Die hiergegen gerichteten Ausführungen des angefochtenen Urteils gehen fehl.

15

Bereits unmittelbar der Wortlaut des § 95 Abs. 3 Satz 1 BBauG spricht nicht für, sondern gegen die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung. Da eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte des Klägers außer Frage steht, würde eine Feststellung der Rechtswidrigkeit gleichbedeutend mit der Aussage sein, daß bei einer Durchführung des Anfechtungsverfahrens die Verfügung vom 21. September 1961 hätte aufgehoben werden müssen. Damit stünde jedoch, wenn man den Wortlaut des § 95 Abs. 3 Satz 1 BBauG zugrunde legt, fest, daß der Kläger eine Entschädigung auch dann zu beanspruchen hat, wenn dies nicht aus Gründen der Billigkeit geboten sein sollte. Denn in der Aufhebung der Verfügung läge notwendig die Feststellung, daß die Beklagte die Beseitigung der Betonfläche eben nicht jederzeit verlangen konnte. Gerade wenn man mit dem Verwaltungsgericht der Meinung ist, die Beklagte sei zur Unzeit eingeschritten, kann für eine Anwendung des § 95 Abs. 3 Satz 1 BBauG kein Raum mehr sein. Ob eine derart enge Auslegung dem Sinn dieser Vorschrift entspricht, tut nichts zur Sache. Daß sich gegen sie beachtliche Gründe anführen lassen, mag durchaus zugestanden werden. Mit dieser Erwägung kann jedoch nicht ein Feststellungsinteresse des Klägers verneint werden, solange nicht durch die Rechtsprechung der zuständigen Zivilgerichte die Auslegung des § 95 Abs. 3 Satz 1 BBauG im einzelnen gesichert ist.

16

Selbst wenn man aber von einer Auslegung des § 95 Abs. 3 Satz 1 BBauG ausgeht, die nicht derart streng an dem Worte "jederzeit" festhält, bleibt das Feststellungsinteresse des Klägers bestehen. Es kann diesem Interesse nicht entgegengehalten werden, daß das Verwaltungsstreitverfahren einen Ausgang nehmen kann, der das Entschädigungsverfahren nicht beeinflußt. Denn es ist ebenso gut möglich, daß der Feststellungsklage deshalb stattgegeben wird, weil die Betonfläche - sei es materiell, sei es formell - nicht baurechtswidrig gewesen ist. Eine solche Feststellung würde jedoch die Anwendung des § 95 Abs. 3 Satz 1 BBauG ohne weiteres ausschließen. Ist das aber richtig, dann liegt in der Folgerungsweise des Berufungsgerichts nichts anderes als der Versuch, ein lediglich mögliches ("unergiebiges") Ergebnis des Verwaltungsstreitverfahrens vorwegzunehmen und auf dieser Grundlage das Feststellungsinteresse des Klägers zu beurteilen. Das geht nicht an. Es kommt hinzu, daß das Interesse des Klägers keineswegs einzig auf den für ihn in der Sache selbst günstigen Ausgang des Verwaltungsstreitverfahrens bezogen werden darf. Der Hinweis des Berufungsgerichts, es sei "nicht möglich, ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung im Hinblick auf die mögliche Abweisung" der "Klage zu bejahen", trifft das Problem nicht. Salbstverständlich kann der Kläger an einer Abweisung seiner Klage kein beachtliches materielles Interesse haben, und ebenso selbstverständlich kann das Feststellungsinteresse des Klägers nicht allein mit der Möglichkeit einer Klageabweisung begründet werden. Das eine wie das andere schließt jedoch nicht aus, bei der Beurteilung des berechtigten Interesses zu berücksichtigen, daß bei Abweisung der Klage eine endgültige Klärung erreicht wird und dem Kläger - gleichsam hilfsweise - durchaus auch hieran gelegen sein kann (vgl. BVerwG VI C 274.57 [a.a.O.] sowie BVerwG VI C 200.61 [a.a.O. S. 520]). Im Gegenteil entspricht die Berücksichtigung dieses Interesses geradezu dem Wesen der Fortsetzungsfeststellungsklage, deren Besonderheit eben darin liegt, daß ein mehr oder weniger lange geführtes Streitverfahren vorangegangen ist und mit allen Konsequenzen der Unklarheit offenbleibt, wenn der Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht zugelassen wird. Soweit das Berufungsgericht schließlich noch darauf hinweist, daß dem Kläger nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BBauG eine Entschädigung unter Umständen auch dann gewährt werden kann, wenn die Verfügung vom 21. September 1961 rechtmäßig gewesen sein sollte, ist das Feststellungsinteresse des Klägers ebenfalls nicht ausgeräumt. Die Aussicht, eine Entschädigung zu erhalten, die nur dann gewährt wird, "wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist", kann nicht gut mit dem Entschädigungsanspruch verglichen oder gar gleichgesetzt werden, der dem Enteigneten grundsätzlich nach § 95 Abs. 1 BBauG zusteht.

17

Die Zurückverweisung der Sache entspricht dem Streitstand. Eine Entscheidung in der Sache selbst müßte - sei es durch Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage, sei es durch Endurteil - auf Rechtsfragen übergreifen, die im Berufungsverfahren bisher weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Beziehung aufgeklärt und erörtert worden sind.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 VwGO.

Külz
Dr. Müller
Klein
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler