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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.01.1966, Az.: BVerwG IV B 162.65

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.01.1966
Aktenzeichen
BVerwG IV B 162.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 13363
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.02.1965 - AZ: VII A 535/61

Fundstellen

  • DÖV 1967, 105 (amtl. Leitsatz)
  • ZMR 1966, 125

Amtlicher Leitsatz

Die Verpflichtung zur Einstellung von Verfahren nach dem Wohnsiedlungsgesetz, die einen nicht mehr genehmigungsbedürftigen Rechtsvorgang zum Gegenstand haben, bezieht sich nur auf Verwaltungsverfahren.

Offensichtliche Aussichtslosigkeit eines Amtshaftungsprozesses beseitigt das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes (Fortsetzung der Rechtsprechung BVerwG V C 165.57, III B 274.60, VII C 103.64 u.a.).

Jedenfalls dann, wenn der Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruches nicht offensichtlich ist, ist der beabsichtigte Amtshaftungsprozeß nicht offensichtlich aussichtslos.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Clauß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 2) gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 1965 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, da weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gegeben ist, noch Verfahrensmängel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen.

2

Die Bedeutung von § 174 Abs. 4 des Bundesbaugesetzes - BBauG - bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Wenn nach dieser Vorschrift Wohnsiedlungsverfahren, die die Genehmigung eines nicht mehr genehmigungsbedürftigen Rechtsvorganges zum Gegenstand haben, einzustellen sind, so kann damit nur das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden gemeint sein. Dem steht auch nicht entgegen, daß nach dem zweiten Satz der genannten Vorschrift Gerichtskosten in diesem Falle außer Ansatz bleiben. Auf ein bereits eingeleitetes gerichtliches Verfahren wird ein gerechter Gesetzgeber nicht derart einwirken wollen, daß er ohne Rücksicht auf die von den Parteien gestellten Anträge unter bestimmten sachlichen Voraussetzungen die Einstellung des Verfahrens verfügen würde (vgl. hierzu auch OVG Münster, Urteil vom 8. Mai 1962 - VII A 92.61 - in DVBl. 62, 793). Im gerichtlichen Verfahren können bestimmte Sachanträge der Parteien jeweils eine Entscheidung durch Urteil erfordern. Lediglich dann, wenn die Prozeßbeteiligten auf Grund einer Einstellung des Verwaltungsverfahrens nach § 174 Abs. 4 BBauG auch das gerichtliche Verfahren für erledigt erklären, wird auch dieses Verfahren einzustellen sein. Auf diesen Fall ist auch die gesetzliche Folge zu beschränken, daß gerichtliche Kosten außer Ansatz bleiben. Nur so kann § 174 Abs. 4 BBauG verfassungsgemäß und sinngemäß verstanden werden, ohne daß es hierzu einer grundsätzlichen Entscheidung bedürfte.

3

Dann steht jedoch auch einer Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nichts entgegen. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber durch die Übergangsvorschrift des § 174 Abs. 4 BBauG einem Rechtsuchenden die in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO allgemein zugesprochene Befugnis habe entziehen wollen, unter bestimmten Voraussetzungen auch die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes feststellen zu lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht im Falle eines nachfolgenden Amtshaftungsprozesses lediglich dann kein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung, wenn dieser Prozeß offensichtlich aussichtslos ist (BVerwG V C 165. u. 166.57 in BVerwGE 9, 196). Daß dem hier nicht so ist, hat das Berufungsurteil eingehend ausgeführt. Es kann dahinstehen, ob eingetretene Verjährung, die im bürgerlichen Rechtsstreit als Einrede geltend gemacht werden muß, dann die offensichtliche Aussichtslosigkeit eines Amtshaftungsprozesses begründen würde, wenn der Beginn der Verjährung vom Eintritt eines ohne Schwierigkeit festzustellenden Ereignisses abhinge. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn die Verjährung, wie der Bundesgerichtshof in Bestätigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts für schuldhafte Amtspflichtverletzungen erkannt hat, erst dann beginnt, wenn der Geschädigte die Erkenntnis für genügend gesichert halten mußte, daß das Vorgehen der Behörde sowohl rechtswidrig als auch schuldhaft sei (RGZ 168, 214 [220]; RGR Komm. z. BGB § 852 Anm. 12). Dann muß die Frage des Beginns der Verjährung in jedem Falle im einzelnen geprüft werden, erfordert mithin eine Untersuchung, deren sich das Verwaltungsgericht bei Prüfung der Frage, ob ein Amtshaftungsprozeß offensichtlich aussichtslos sei, grundsätzlich nicht zu unterziehen braucht (vgl. hierzu auch Urteil vom 9. Juli 1965 - BVerwG VII C 103.64 -).

4

Damit entfällt auch die Rüge, das Berufungsgericht habe insoweit seine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Aussichtslosigkeit einer etwaigen Amtshaftungsklage verletzt. Für die Beurteilung der offensichtlichen Unzulässigkeit bedurfte es auch keiner Zeugenvernehmung, wie sie gegebenenfalls in Schadensersatzverfahren vor dem Zivilgericht wird erfolgen müssen. Das gleiche gilt auch für die Rüge, das Berufungsgericht hätte die Frage der Rechtswirksamkeit der Kündigung des Pachtvertrages weiter aufklären müssen. Einer solchen weiteren Aufklärung bedurfte es jedenfalls für das Feststellungsinteresse nach § 113 VwGO nicht. Der beschließende Senat vermag auch nicht zu erkennen, inwiefern die Feststellung des angefochtenen Urteils, der Klägerin sei mündlich eine Wohnsiedlungsgenehmigung erteilt worden, auf einer ungenügenden Erforschung des Sachverhaltes beruhen könnte. Welche Frage hierzu einem Gutachter hätte vorgelegt werden sollen, hat die Beigeladene zu 2) selbst nicht vorgetragen. Eine Nachfrage bei der Stadtverwaltung hätte den objektiv festgestellten Sachverhalt nicht entkräften können, wonach Oberbaurat Irrgang und Architekt Granz von der Stadtverwaltung erklärt hatten, daß gegen die beabsichtigte Auskiesung keine Bedenken beständen. An der Zuständigkeit dieser Herren, für die Stadtverwaltung bau- und bodenrechtliche Erklärungen bindend abzugeben, brauchten weder die Klägerin noch das Berufungsgericht zu zweifeln.

5

Auch aus der Frage nach der Prozeßfähigkeit und der Aktivlegitimation der Klägerin lassen sich Verfahrensrügen nicht herleiten. Nach § 61 VwGO ist auch eine Gesellschaft m.b.H. prozeßfähig. Gegen ihre ordnungsgemäße Vertretung vor Gericht durch den Geschäftsführer haben sich keine Bedenken ergeben, die eine Überprüfung notwendig gemacht hätten. Die Klagebefugnis ergibt sich schon daraus, daß der Beschwerdebescheid an die Gesellschaft gerichtet war. Angesichts der Tatsache, daß die Unterzeichner des Pachtvertrages die einzigen Gesellschafter sind, bestand für das Berufungsgericht jedoch auch mit Rücksicht auf die Feststellungsklage kein Anlaß, eine Klageänderung herbeizuführen. Schließlich sind auch keine notwendigen Beiladungen unterlassen worden. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht nach dem Tode der früheren Eigentümerin die jetzigen Eigentümer des Grundstücks nicht wieder beigeladen. Da es einer der Wohnsiedlungsgenehmigung entsprechenden Genehmigung heute jedoch nicht mehr bedarf, ist nicht ersichtlich, wieso das hier umstrittene Rechtsverhältnis auch den jetzigen Eigentümern gegenüber nur einheitlich festgestellt werden könnte. Nur dann aber wäre nach § 62 Abs. 2 VwGO eine Beiladung notwendig gewesen.

6

Nach alledem war die Beschwerde der Beigeladenen zu 2) mit der sich hieraus für sie ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.000 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Müller
Clauß