Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.10.1963, Az.: BVerwG I C 120.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.10.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 120.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14165
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 16.09.1958 - AZ: VI/2-838/58
- VGH Hessen - 13.07.1960 - AZ: OS II 161/58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1964, 554 (Kurzinformation)
- DÖV 1964, 171 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Anfechtbarkeit von Vollzugsmaßnahmen der Behörde.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Oktober 1963
durch
die Bundesrichter Fischer, Dr. Eue, Hering, Oppenheimer und Dr. Heinrich
für Recht erkannt:
Tenor:
Es wird festgestellt, daß die Zwangsräumung, die am 5. August 1958 gegen den Kläger durchgeführt worden ist, rechtswidrig war. Insoweit werden das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 1960 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 1958 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Das Gewerbe- und Ordnungsamt der Beklagten teilte dem Kläger, der mit seiner Familie zur Vermeidung von Obdachlosigkeit im Hause Thomasstraße 9 untergebracht worden war, im Sommer 1958 mit, daß das Haus im Zuge der Verbreiterung der Straße abgerissen werden müsse. Es gab ihm auf, sich um eine andere Unterkunft zu bemühen. Am 24. Juli 1958 verfügte das Gewerbe- und Ordnungsamt ohne Rechtsmittelbelehrung, daß der Kläger am 5. August 1958 umgesetzt werde. Am 4. August bestimmte das Bauaufsichtsamt mit Rechtsmittelbelehrung und gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung, daß die Umsetzung am 5. August, 10 Uhr, erfolgen solle. Das Verwaltungsgericht setzte die Vollziehung am 5. August morgens aus und ließ dies der Beklagten mitteilen. Dennoch wurde der Kläger zwangsweise aus seiner Unterkunft im Hause Thomasstraße 9 herausgesetzt. Der größte Teil seiner Möbel wurde auf Lager gebracht, das Haus wurde sofort abgerissen.
Die Klage war in zwei Instanzen ohne Erfolg. In der ersten Instanz beantragte der Kläger festzustellen, daß die Räumungsverfügung vom 4. August 1958 und die zwangsweise Vollziehung dieser Verfügung am 5. August unzulässig gewesen seien. Das Verwaltungsgericht stellte sich auf den Standpunkt, daß die Räumungsverfügung nicht zu beanstanden sei. Zu der zwangsweisen Vollziehung dieser Verfügung führte es aus, daß sie nicht hätte durchgeführt werden dürfen, aber der Antrag des Klägers keinen Erfolg haben könne, weil es sich um eine tatsächliche Ausführungsmaßnahme handle und im übrigen das rechtliche Interesse für die begehrte Feststellung fehle. In der zweiten Instanz beantragte der Kläger festzustellen, daß die Räumungsverfügung unzulässig gewesen sei. Hilfsweise stellte er den Antrag, die zwangsweise Räumung für unzulässig zu erklären. Das Berufungsgericht verneinte das Rechtsschutzbedürfnis für die Anträge des Klägers.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich, die Revision des Klägers. Er beantragt festzustellen, daß die zwangsweise Vollziehung der Räumungsverfügung der Beklagten vom 5. August rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung trägt er vor: Die Vollziehung am 5. August stelle einen eigenen Verwaltungsakt dar. Die ursprüngliche. Räumungsverfügung sei durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt worden. Die Fortsetzung der Räumung setze eine neue, vom bisherigen Verwaltungsakt unabhängige Entschließung voraus. Sie sei nichts anderes als ein neuer, sofort vollzogener Verwaltungsakt, dem jede Rechtsgrundlage gefehlt habe. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts. Das ergebe sich aus der Schwere des Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze und daraus, daß die begehrte Feststellung die Durchführung des nachfolgenden Zivilprozesses erleichtern werde.
Die Beklagte wendet ein, der Kläger habe in unzulässiger Weise die Klage geändert, weil er nunmehr nicht, wie bisher, eine Feststellung darüber fordere, daß die Vollziehung der Räumungsverfügung vom 4. August 1958 unzulässig gewesen sei, sondern von einer Räumungsverfügung vom 5. August 1958 spreche und sie für rechtswidrig halte. Eine solche Räumungsverfügung sei gar nicht ergangen. Die Beklagte weist darauf hin, daß sie die Räumung nicht auf Grund der vom Verwaltungsgericht ausgesetzten Verfügung vom 4. August, sondern auf Grund der Verfügung vom 24. Juli 1958 durchgeführt habe. Sie verneint das berechtigte Interesse an der Feststellung. Der Kläger, so führt sie aus, habe ein solches Interesse nicht dargelegt. Nicht der Kläger, sondern seine Ehefrau habe eine Amtshaftungsklage wegen angeblichen Umzugsschadens erhoben. Im übrigen sei die begehrte Feststellung für den Schadensersatzprozeß unerheblich. Selbst wenn ein solches Interesse bestanden hätte, wäre es inzwischen fortgefallen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er ist der Meinung, daß die Revision zum Erfolg führen müsse, da die Zwangsräumung rechtswidrig vorgenommen sei. Da das Verwaltungsgericht die Vollstreckung ausgesetzt habe, handle es sich um einen elementaren Verstoß gegen die in Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Ordnung des gewaltenteiligen Rechtsstaates. Auch sei die Zwangsräumung ursächlich für den vom Kläger behaupteten Schaden. Von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vom Kläger beabsichtigten Amtshaftungsklage könne nicht gesprochen werden.
II.
Die Revision mußte Erfolg haben.
Der Kläger hat sein Begehren im Revisionsverfahren eingeschränkt. Ursprünglich hatte er die Räumungsverfügung vom 4. August 1958 und die Rechtmäßigkeit der Räumung angegriffen. Jetzt richtet, sich sein Antrag lediglich auf Feststellung, daß die Räumung rechtswidrig sei. Den Antrag, mit dem er auch gegen die der. Räumung zugrunde liegende Verfügung vom 4. August angegangen ist, hat er fallenlassen. Das Urteil des Berufungsgerichts ist insoweit rechtskräftig geworden. Im Revisionsverfahren geht es nur noch um die Frage, ob die Räumung, die am 5. August stattgefunden hat, als rechtswidrig zu erklären ist.
Die Meinung der Beklagten, daß der. Revisionsantrag des Klägers eine gemäß § 142 VwGO unzulässige. Klageänderung enthalte, weil jetzt von einer in der Räumung selbst liegenden neuen Räumungsverfügung vom 5. August gesprochen werde, trifft nicht zu. Der Kläger will, wie sein Vorbringen ergibt, die Räumung vom 5. August als rechtswidrig festgestellt wissen. Zur Begründung hat er vorgetragen, daß seiner Ansicht nach in der Durchführung der Räumung ein neuer, von den früheren Räumungsverfügungen unabhängiger Verwaltungsakt liege. Darin ist eine Klageänderung nicht zu sehen. Wesentlich ist ihm auch jetzt, wie in den beiden Tatsacheninstanzen, daß das Gericht eine Feststellung über die Rechtswidrigkeit der Räumung trifft.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger ein, berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob u.U. schon die Schwere eines Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze ein solches Interesse begründen kann. Jedenfalls ist im vorliegenden Fall das Interesse schon deswegen als berechtigt anzusehen, weil die verlangte Feststellung die Durchführung eines Schadensersatzprozesses erleichtern würde. Daß der Prozeß von der Ehefrau des Klägers und nicht unmittelbar von ihm selbst angestrengt worden ist, ist dabei angesichts der engen familienrechtlichen und wirtschaftlichen Verbindung der Eheleute ohne wesentliche Bedeutung. Auch läßt sich nicht ohne weiteres feststellen, daß der Prozeß völlig aussichtslos sei.
Die Räumung ist auf Grund der früher ergangenen Verfügungen der Beklagten vom 24. Juli 1958 und 4. August 1958 erfolgt. Der Meinung der Beklagten, daß zwischen diesen beiden Verfügungen der Sache nach zu unterscheiden sei, kann sich der Senat nicht anschließen. Es handelt sich um einen einheitlichen Vorgang. Die Verfügung vom 24. Juli ist zwar von dem Gewerbe- und Ordnungsamt, die Verfügung vom 4. August von der Bauaufsichtsbehörde der Beklagten erlassen worden. Beide Dienststellen sind jedoch Abteilungen ein und derselben Beklagten. Beide Verfügungen stehen in innerem Zusammenhang. Die Verfügung vom 4. August hat nur aufgegriffen, was die Verfügung vom 24. Juli bereits angekündigt hat.
Wenn auch der Kläger die der Räumung zugrunde liegenden Verfügungen nicht mehr angreift, so ist er doch nicht gehindert, gegen die Räumung selbst anzugehen. Auch die Räumung ist ein Verwaltungsakt. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob Vollzugshandlungen in jedem Falle als Verwaltungsakte anzusehen sind. Jedenfalls ist durch die Räumung, um die es im vorliegenden Fall geht, ein Einzelfall im öffentlichen Recht geregelt worden. Das gilt zumindest insoweit, als durch die Räumung nicht nur die ursprünglichen Räumungsverfügungen durchgeführt worden sind, sondern darüber hinaus auch die dem Kläger durch die verwaltungsgerichtliche Aussetzung der Vollziehung gewährte Rechtsposition beeinträchtigt worden ist.
Es mag hier dahingestellt bleiben, ob Vollzugshandlungen in der Regel nur zusammen mit den ihnen zugrunde liegenden Verfügungen angefochten werden können (vgl. das Urteil des V. Senats vom 9. Juli 1956 - BVerwG V C 93.54 - [DVBl. 1957 S. 58]). Das mag dann so sein, wenn es sich um Einwendungen handelt, die bereits gegen, die Verfügungen gerichtet werden müssen. Das gilt jedoch nicht, wenn es sich, wie hier, um selbständige Einwendungen gegen die insoweit von den ursprünglichen Räumungsverfügungen unabhängige Wirkung der Räumung handelt. Diese Wirkung besteht im vorliegenden Fall darin, daß die Rechtsposition, die der Kläger durch die Aussetzung der Vollziehung erhalten hat, durch die Räumung beseitigt worden ist.
Der Beklagten stand kein Recht zu, dem Kläger diese Rechtsposition zu nehmen. Nach § 51 Abs. 3 VGG (jetzt § 80 Abs. 5 VwGO) war das Verwaltungsgericht befugt, die Vollziehung der Räumungsverfügungen auszusetzen, mit anderen Worten, die aufschiebende Wirkung der vom Kläger gegen die Räumungsverfügung erhobene Anfechtungsklage wiederherzustellen. Von dieser Befugnis hat das Gericht mit seinem Aussetzungsbeschluß vom 5. August 1958 Gebrauch gemacht. Die Anordnung des Gerichts hat sowohl die Verfügung vom 4. August wie die vom 24. Juli 1958 erfaßt. Das bedurfte keiner besonderen Erwähnung, denn beide Verfügungen bilden einen einheitlichen Verwaltungsvorgang. Die Behörde handelte, indem sie sich über das gerichtliche Gebot hinwegsetzte, rechtswidrig.
Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO war daher durch Urteil auszusprechen, daß die Räumung rechtswidrig gewesen ist.
Da der Rechtsstreit im wesentlichen um die Rechtswidrigkeit der Räumung ging, waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in vollem Umfang der Beklagten aufzuerlegen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für alle Rechtsstufen auf 1.000 DM festgesetzt.
Dr. Eue
Hering
Dr. Heinrich
Oppenheimer