Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1963, Az.: BVerwG VI C 200.61
Feststellungsinteresse bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzung; Beförderung in der Verwaltungslaufbahn nach beruflicher Qualifikation; Einstufung in eine Vergütungsgruppe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.02.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 200.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11807
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 16.04.1958 - AZ: VII B 133/56
Rechtsgrundlagen
- § 22 VGG, Berlin
- § 148 ZPO
- § 839 BGB
- Art. 34 GG
Fundstellen
- DVBl 1963, 519-521 (Volltext mit red./amtl. LS)
- DÖV 1964, 167-168 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1963, 366
- MDR 1963, 706-707 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr. 16, 369
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Februar 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. April 1958 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin trat im November 1948 als Hilfssachbearbeiterin bei der Versicherungsanstalt Berlin in den öffentlichen Dienst. Sie erhielt zuletzt als Sachbearbeiterin eine Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe VI b TO.A. Im Rahmen der Überleitung der Berliner Rentenversicherung auf das in der Bundesrepublik geltende Recht wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. August 1952 der Beklagten zugeteilt und von dieser übernommen. Auf Grund der Übergangsvorschriften des Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) - LBG - wurde sie am 17. Juni 1953 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Verwaltungsobersekretärin ernannt und gleichzeitig mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe - BesGr. - A 5 b eingewiesen. Gegenvorstellungen der Klägerin, mit denen sie unter Hinweis auf die am 27. September 1952 mit befriedigendem Erfolg abgelegte Abschlußprüfung des Lehrgangs II der Sozialversicherungs-Fachschule ihre Ernennung zur Verwaltungsinspektorin begehrte, hatten keinen Erfolg. Die Beklagte stellte der Klägerin jedoch eine Beförderung bei Freiwerden von Inspektorenstellen der Besoldungsgruppe A 4 c 2 in Aussicht.
Nach dem Erlaß des Gesetzes über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - vom 7. August/2. September 1953 (BGBl. I S. 857; GVBl. Berlin S. 1027) - ErrGes. - erhob die Klägerin in einem am 10. Januar 1954 an den Senator für Arbeit und Sozialwesen gerichteten Schreiben vorsorglich Einspruch gegen die Absicht der Beklagten, sie ohne ihre Zustimmung und vor ihrer Ernennung zur Verwaltungsinspektorin zur weiteren Dienstleistung an die BfA abzugeben, weil nach dem Errichtungsgesetz die Übernahme der Beamten und Angestellten nach der Rechtsstellung im Zeitpunkt der Abgabe zu erfolgen habe.
Mit Verfügung vom 21. Januar 1954 ordnete die Beklagte den Übertritt der Klägerin in die Dienste der BfA mit Wirkung zum 1. Februar 1954 an.
Der Senator für Arbeit und Sozialwesen teilte der Klägerin auf ihre Eingabe vom 10. Januar 1954 mit Schreiben vom 1. Februar 1954 mit, daß ein Verstoß gegen Gesetz oder Satzung nicht erkennbar sei und er deshalb die von der Beklagten getroffene Maßnahme im Rahmen seines Aufsichtsrechts nicht zu beanstanden vermöge. Den Einspruch der Klägerin vom 10. Februar 1954 gegen ihre Abgabe an die BfA wies die Beklagte mit Bescheid vom 20. Februar 1954 zurück.
Am 29. November 1954 wurde der Klägerin eine Urkunde ausgehändigt, nach deren Wortlaut sie mit Wirkung vom 1. Februar 1954, dem Zeitpunkt der Überleitung der Aufgaben der Angestelltenversicherung auf die BfA, nach § 16 ErrGes. Beamtin der BfA und damit mittelbare Bundesbeamtin mit der Amtsbezeichnung Verwaltungsobersekretärin geworden ist. Den Eid als Bundesbeamtin leistete sie am 14. Dezember 1954. Am 16. Februar 1955 wurde sie bei der BfA zur Verwaltungsinspektorin ernannt und mit Wirkung vom 1. Dezember 1954 in eine freie Verwaltungsinspektorenstelle der BesGr. A 4 c 2 eingewiesen. Seit Juli 1959 ist die Klägerin Verwaltungsoberinspektorin.
Mit der am 16. März 1954 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage beantragte die Klägerin, die Verfügung der Beklagten vom 21. Januar 1954 aufzuheben. Sie wendete sich gegen ihre am 17. Juni 1953 angeordnete Übernahme als Verwaltungsobersekretärin (BesGr. A 5 b) und vertrat die Auffassung, daß sie auf Grund der als Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst anzuerkennenden Prüfung der Sozialversicherungs-Fachschule als Verwaltungsinspektorin in eine Planstelle der BesGr. A 4 c 2 hätte eingewiesen werden müssen, zumal ihr die Beklagte bereits im Oktober 1951 eine dieser Besoldungsgruppe entsprechende Stelle der Vergütungsgruppe V TO.A zugesagt habe. Ferner habe die Beklagte die ihr obliegende Fürsorgepflicht verletzt, weil sie die Klägerin nicht vor der Abgabe an die BfA in eine Beamtenstelle der BesGr. A 4 c 2 eingewiesen habe. Außerdem sei sie ohne ihre nach § 36 Abs. 3 LBG erforderliche Zustimmung an die BfA abgegeben worden. Schließlich sei § 16 ErrGes., die Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung, selbst rechtsunwirksam.
Die Klage blieb im ersten Rechtszug aus sachlichrechtlichen Gründen ohne Erfolg. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens erhob die Klägerin bei dem Landgericht Berlin gegen die Beklagte und das Land Berlin Klage mit dem Antrag auf Feststellung, daß diese für jeden weiteren Schaden als Gesamtschuldner aufzukommen hätten, den sie (die Klägerin) aus ihrer zwangsweisen Versetzung zur BfA mit Wirkung vom 1. Februar 1954 erleide. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 24. Juni 1957 als unbegründet abgewiesen. Das Kammergericht hat den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsstreitverfahrens ausgesetzt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht beantragte die Klägerin,
unter Abänderung des erstinstanzlichen. Urteils festzustellen, daß die Verfügung vom 21. Januar 1954 rechtswidrig gewesen sei.
In dem die Berufung zurückweisenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 16. April 1958 ist im wesentlichen ausgeführt:
Die Anfechtungsklage der Klägerin hätte im Falle der Aufrechterhaltung des ursprünglichen Antrags wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen werden müssen. Die Klägerin sei nach Dienstantritt bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde und durch Eidesleistung zur Bundesbeamtin ernannt und am 16. Februar 1955 zur Verwaltungsinspektorin befördert worden. Die Ernennung und die Beförderung seien von ihr widerspruchslos und ohne Vorbehalt entgegengenommen worden. Durch die Begründung eines Bundesbeamtenverhältnisses sei das Beamtenverhältnis der Klägerin bei der Beklagten beendet worden. Dadurch sei der ursprüngliche Klageantrag auf Aufhebung der Verfügung vom 21. Januar 1954 gegenstandslos geworden. Durch eine Aufhebung dieser Verfügung könnte die frühere Rechtsstellung der Klägerin bei der Beklagten nicht mehr hergestellt werden.
Gegen die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Änderung des Klageantrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der erwähnten Verfügung bestünden keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Es fehle jedoch das Feststellungsinteresse. Der erkennende Senat vertrete im Anschluß an die Rechtsprechung des VI. Senats und im Gegensatz zur Auffassung des I. und II. Senats des Oberverwaltungsgerichts die Ansicht, daß ein berechtigtes Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage im Sinne des § 22 VGG dann nicht anerkannt werden könne, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes ausschließlich zur Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses wegen Amtspflichtverletzung vor dem Zivilgericht begehrt werde. Dies bezwecke aber die Klägerin; sie habe auf richterliches Befragen ausdrücklich erklärt, daß andere Ansprüche als Ersatzansprüche aus der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 21. Januar 1954 nicht hergeleitet werden sollten.
Die bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzung begründete Zuständigkeit der Zivilgerichte (Art. 34 GG) umfasse auch die Entscheidung von Vortragen auf dem Gebiete des Verwaltungsrechts. Die Aufspaltung eines Prozesses, in dem zur Entscheidung über die Hauptsache auch Vortragen aus Rechtsgebieten zu klären seien, für die an sich die Zuständigkeit eines anderen Gerichtszweiges bestehe, sei dem Verfahrensrecht fremd. Sie widerspreche dem Grundsatz der Gleichwertigkeit und Selbständigkeit der einzelnen Gerichtszweige und sei mit dem Prinzip der Prozeßwirtschaftlichkeit, regelmäßig nur ein Gericht für die Sachentscheidung in Anspruch zu nehmen, nicht vereinbar. Dem stehe Art. 19 Abs. 4 GG nicht entgegen. Diese Verfassungsbestimmung garantiere dem Bürger lediglich die Möglichkeit, die dort genannten Streitsachen der Entscheidung eines unabhängigen Gerichts zu unterbreiten, sie räume indessen nicht die Wahl ein, entgegen einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung mehrere Gerichtszweige für die Entscheidung einer Sache in Anspruch zu nehmen.
Die Klägerin hat die von; Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie ist der Auffassung, daß das Berufungsgericht zu Unrecht das Feststellungsinteresse verneint und daher in der Sache selbst keine Entscheidung getroffen habe, obwohl das Kammergericht den Amtshaftungsprozeß gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsprozesses ausgesetzt habe. Die im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gegebene Anregung des Vorsitzenden, den ursprünglichen Aufhebungsantrag in einen Feststellungsantrag zu ändern, sei unzulässig gewesen. Damit habe das Berufungsgericht lediglich den Zweck verfolgt, einer Sachentscheidung auszuweichen. Abgesehen davon habe sie überhaupt keine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 21. Januar 1954, sondern lediglich hilfsweise - und zwar auf Anregung des Berufungsgerichts - die Feststellung der Nichtigkeit dieser Verfügung begehrt.
In der Sache selbst vertritt die Klägerin im wesentlichen ihre bisherige Auffassung, daß ihre Abgabe an die BfA ohne ihr Einverständnis erfolgt und deshalb rechtswidrig sei. Auf § 16 ErrGes. könne sich die Beklagte nicht berufen.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten und hat das Berufungsurteil verteidigt.
II.
Die Entscheidung kann auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 141, 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist begründet.
Die Rüge der Revision, daß die Anregung des Vorsitzenden in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht, den ursprünglichen Aufhebungsantrag in einen Feststellungsantrag zu ändern, unzulässig gewesen sei, greift allerdings nicht durch. Wesentliche Verfahrensmängel im Sinne des nach § 195 Abs. 6 Nr. 5 und 7 VwGO hier noch anzuwendenden § 56 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG sind nur solche Verfahrensverstöße, auf denen das angefochtene Urteil beruht oder beruhen kann (vgl. BVerwGE 1, 281; 5, 12) [BVerwG 07.09.1956 - II C 197/54]. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht jedoch nicht auf der Anregung des Vorsitzenden und der demgemäß erfolgten Änderung des Aufhebungsantrags in einen Feststellungsantrag. Denn wie sich aus den Gründen des Berufungsurteils eindeutig ergibt, wäre die Klage auch bei Aufrechterhaltung des ursprünglichen Aufhebungsantrags wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen worden. Demnach hätte die Klägerin auch in diesem Falle nach der Auffassung des Berufungsgerichts, auf die es in diesem Zusammenhang allein ankommt, eine andere, günstigere Entscheidung nicht erstreiten können. Damit ist aber dargetan, daß das Berufungsurteil auf dein von der Revision gerügten angeblichen Verfahrensmangel nicht beruhen kann. Das gleiche gilt für die weitere Rüge der Revision, die Klägerin habe überhaupt nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit, sondern nur hilfsweise - also unter Aufrechterhaltung des Aufhebungsantrags - die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 21. Januar 1954 begehrt. Abgesehen davon steht dieses Vorbringen im Widerspruch zur Sitzungsniederschrift vom 16. April 1958, die nur durch den Nachweis der Fälschung (vgl. § 164 ZPO) entkräftet werden könnte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1955 - BVerwG IV C 013.55 -). Außerdem hat die Revision wiederholt den Standpunkt vertreten, daß Streitgegenstand die Rechtmäßigkeit der "Abgäbeverfügung" vom 21. Januar 1954 sei. Nachdem sich eine verwaltungsgerichtliche Anfechtung dieser Verfügung - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat - im Verlauf des Rechtsstreits durch die Berufung der Klägerin, in das Bundesbeamtenverhältnis erledigt hat, ist der gegebene prozessuale Rechtsbehelf zur Klärung der umstrittenen Rechtmäßigkeit dieser Verfügung die Feststellungsklage nach dem hier noch anzuwendenden § 22 VGG (Berlin). Danach kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens oder des Inhalts eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse daran hat, daß die Feststellung durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung alsbald getroffen wird.
Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht das Feststellungsinteresse der Klägerin verneint. Seine Auffassung, daß ein berechtigtes Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage dann nicht anzuerkennen sei, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts ausschließlich zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Amtspflichtverletzung vor den Zivilgerichten (vgl. § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG) begehrt werde, steht nicht in Übereinstimmung mit der.
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Amtshaftungsprozeß, der zwischen denselben Parteien mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht offensichtlich aussichtslos ist, das hier in Frage stehende Feststellungsinteresse begründen kann (vgl. BVerwGE 4, 177; 6, 347 [BVerwG 20.05.1958 - I C 193/57]; 9, 196u. 10, 274, vgl. hierzu auch Bachof, JZ 1962 S. 630 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesen Entscheidungen auch das vom Berufungsgericht gegen die Bejahung eines Rechtsschutzbedürfnisses ins Feld geführte Argument für nicht stichhaltig erachtet, daß die Zivilgerichte die öffentlich-rechtlichen Vortragen eines Amtshaftungsprozesses, insbesondere die Frage der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und sonstigem Behördenhandeln in vollem Umfang selbständig zu prüfen hätten und sich dazu mit Recht auch für befugt hielten. In der Entscheidung BVerwGE 9, 196 (198) ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 9, 329 [332]; 10, 220 [225]; 15, 17 [19]; 20, 379) ausgeführt, daß die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts zwar noch nicht die Annahme der Erfolgsaussicht eines Amtshaftungsprozesses rechtfertige, weil hierfür noch andere Voraussetzungen (Amtspflichtverletzung, Schadenseintritt, Verschulden) erfüllt sein müßten, daß der Kläger aber durch die rechtskräftige und damit bindende Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts unangreifbar Klarheit darüber erhalte, seine Schadensersatzklage werde jedenfalls an diesem Punkt nicht scheitern. Diese Bindung des Zivilgerichts tritt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur bei der verwaltungsgerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit, sondern umgekehrt auch der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ein, wenn also die verwaltungsgerichtliche Klage aus materiellrechtlichen Gründen abgewiesen worden ist (vgl. hierzu die Urteile des BGH vom 21. Dezember 1961 in JZ 1962 S. 252 = MDR 1962 S. 289 u. vom 12. Juli 1962 in DVBl. 1962 S. 753 = MDR 1962 S. 968). Schon im Hinblick auf diese auch vom Bundesgerichtshof anerkannte weitgehende Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf einen anhängigen oder mit Sicherheit zu erwartenden Amtshaftungsprozeß verliert der oben angeführte das Feststellungcinteresse verneinende Gesichtspunkt des Berufungsgerichts wesentlich an Gewicht.
Der vorliegende Sachverhalt weist allerdings die Besonderheit auf, daß die von der Klägerin begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit sich nicht auf einen gebundenen Verwaltungsakt, sondern auf eine Ermessensentscheidung bezieht. Denn nach § 16 Abs. 2 ErrGes. steht die Auswahl der von der BfA zu übernehmenden Beamten unter Beachtung bestimmter im Gesetz selbst vorgeschriebener Voraussetzungen im Ermessen der zuständigen Körperschaften und Behörden. Es könnte fraglich sein, ob die Erwägungen für die Bejahung des Feststellungsinteresses uneingeschränkt auch dann Platz greifen, wenn es sich um die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Ermessensentscheidung handelt, die Gegenstand eines Amtshaftungsprozesses ist. Denn der Bundesgerichtshof hat bisher stets den Standpunkt vertreten, daß bei einer Ermessensentscheidung nicht jeder Ermessensfehler oder jede sonstige Rechtswidrigkeit eine Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB darstellt, sondern daß es sich um einen besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne einer mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbaren Entscheidung handeln müsse (vgl. BGHZ 2, 209 [214]; 4, 302 [311, 312]; 12, 206 [208]; 21, 256 [260]; 22, 258 [262/263]; Urteil vom 21. Dezember 1961 - III ZR 165/60 - [DRiZ 1962 S. 129]). Die Berechtigung dieser vom Reichsgericht übernommenen sogenannten "Willkür"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird zwar im neueren Schrifttum allgemein angezweifelt (vgl. Soergel-Siebert, BGB 9. Aufl., Bd. I Einleitung RdNr. 109; Bettermann in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Bd. III, 2. Halbbd., S. 779 [856]); sie muß aber - wie Tietgen (DVBl. 1960 S. 261 [263]) mit Recht ausführt - für die Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses für eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage als gegeben zugrunde gelegt werden.
Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, zu dieser in der Rechtsprechung noch nicht geklärten Frage abschließend Stellung zu nehmen (vgl. hierzu auch Tietgen a.a.O., der zwar nicht bei gebundenen Verwaltungsakten, wohl aber bei Ermessensentscheidungen ein Feststellungsinteresse bejaht, weil sonst dem Kläger bei "leichten" Ermessensfehlern jeder - auch ein zivilgerichtlicher - Rechtsschutz versagt sei). Nach Auffassung des erkennenden Senats ist im vorliegenden Fall ein Feststellungsinteresse der Klägerin schon deswegen anzuerkennen, weil das Kammergericht den zwischen den Parteien anhängigen Amtshaftungsprozeß in der Berufungsinstanz gemäß § 148 ZPO mit Rücksicht auf das Verwaltungsstreitverfahren ausgesetzt hat (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1954 - BVerwG I C 94.53 -). Das Zivilgericht hat dadurch selbst zu erkennen gegeben, daß es auf die Entscheidung der öffentlich-rechtlichen Vortragen durch das Verwaltungsgericht Wert legt und dessen Entscheidung auch für den Amtshaftungsprozeß als vorgreiflich erachtet. In einem solchen Fall kann das Feststellungsinteresse für die verwaltungsgerichtliche Klage auch bei Ermessensentscheidungen nicht mehr mit der Begründung verneint werden, daß die verwaltungsgerichtliche Entscheidung für den Ausgang des Zivilprozesses "unter jedem verständigerweise zu berücksichtigenden Gesichtspunkt" (BSG 8, 178 [183]) nicht erheblich sei. Würde man der Auffassung des Berufungsgerichts folgen, so wäre der Vorschrift des § 148 ZPO ein weites Anwendungsgebiet von vornherein verschlossen (vgl. auch Bergmann, Verwaltungsarchiv Bd. 49 (1958) S. 333 [356]). Deshalb wird im Schrifttum sogar von denjenigen Autoren, die sonst in der Beurteilung des Feststellungsinteresses zurückhaltend sind, ein solches Interesse jedenfalls bei Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO anerkannt (vgl. z.B. Ule, VwGO 2. Aufl., § 43 Anm. 3 b [S. 177] mit Nachweisen). Ob die Rechtslage anders zu beurteilen ist, wenn das Zivilgericht trotz offensichtlichen Fehlens einer Vorgreiflichkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung das Verfahren nach § 148 ZPO ausgesetzt hat, braucht nicht erörtert zu werden, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Denn das Kammergericht wäre nach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest an die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 21. Januar 1954 gebunden. Von dieser Feststellung würde aber ohne Zweifel auch die Entscheidung des Amtshaftungsprozesses im Sinne des § 148 ZPO abhängen. Daß der von der Klägerin angestrengte Amtshaftungsprozeß nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ergibt sich schon daraus, daß das Kammergericht das Verfahren ausgesetzt hat.
Im übrigen hat die Klägerin unabhängig von dem anhängigen Amtshaftungsprozeß ein berechtigtes Interesse, durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung Klarheit über die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 21. Januar 1954 zu erhalten. Denn es ist nicht ausgeschlossen, daß die verwaltungsgerichtliche Entscheidung hierüber auch von Einfluß auf den gegenwärtigen oder zukünftigen beamtenrechtlichen Status der Klägerin bei der BfA (z.B. hinsichtlich der Festsetzung des BDA und der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit) ist. Die auf Anregung des Senats eingeleiteten, schließlich aber an der mangelnden Beteiligung der BfA gescheiterten Vergleichsverhandlungen haben mit aller Deutlichkeit gezeigt, daß der durch die Verfügung vom 21. Januar 1954 ausgelöste Streit zwischen der Klägerin einerseits und der Beklagten sowie der BfA andererseits, der noch Gegenstand weiterer Gerichtsverfahren ist und von dem zu besorgen ist, daß er bei fortbestehender Unsicherheit über die Rechtmäßigkeit der erwähnten Verfügung zu neuen Verfahren führen wird, nur durch eine Sachentscheidung in dem vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren bereinigt werden kann. Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt die Anerkennung eines Feststellungsinteresses (vgl. BVerwGE 2, 229 [232]).
Die Revision hat nach allem mit Recht gerügt, daß das Berufungsgericht in Verkennung des Feststellungsinteresses eine Sachentscheidung abgelehnt hat und daß deshalb sein Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet (vgl. auch BSG in DVBl. 1960 S. 552 = NJW 1960 S. 1491).
Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben werden. Die Sache ist gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, weil das Berufungsgericht zur Frage der Rechtswidrigkeit, insbesondere der Ermessensfehlerhaftigkeit der Verfügung vom 21. Januar 1954 noch, keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, die eine abschließende revisionsgerichtliche Entscheidung ermöglichen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert