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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.09.1956, Az.: BVerwG II C 197.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.09.1956
Aktenzeichen
BVerwG II C 197.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15395
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 30.06.1954 - AZ: V OVG A 25/54

Fundstellen

  • BVerwGE 5, 10 - 12
  • AS V, 10
  • DÖV 1957, 539 (Volltext mit amtl. LS)
  • NDBZ 1957, 178
  • ZBR 1957, 149

Amtlicher Leitsatz

"Ordnungsmäßig" im Sinne von § 1. Abs. 1 Nr. 2 G 131 ist die vor dem 8. Mai 1945 vorgenommene Überweisung eines evakuierten Beamten an eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Kassen auch dann, wenn sie in den maßgeblichen Kassenvorschriften nicht ausdrücklich für den Fall der Evakuierung vorgesehen war.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 1956
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt,
der Bundesrichterin Schmitt,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker und
des Bundesrichters Dr. Otto
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. Juni 1954 - V OVG A 25/54 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger wohnte, nachdem er als Reichsbahninspektor in den Ruhestand getreten war, zunächst in Köln und erhielt sein Ruhegehalt von der Reichsbahndirektion Köln. Nachdem seine Wohnung im Jahre 1943 durch Luftangriff zerstört worden war, verließ er Köln und fand in Nikolausdorf (Krs. Lauban in Niederschlesien) Aufnahme. Die Reichsbahndirektion Köln gab daraufhin seine Versorgung an die Reichsbahndirektion Breslau ab. Diese teilte ihm durch Schreiben vom 20. Januar 1944 mit, die Bahnhofskasse Görlitz sei angewiesen, ihm ab 1. Februar 1944 sein Ruhegehalt auszuzahlen; im übrigen habe er sich in allen Versorgungsangelegenheiten künftig an die Reichsbahndirektion Breslau zu wenden. Im Dezember 1945 begab er sich nach Pivitsheide bei Detmold. Die Abwicklungsstelle der Reichsbahndirektion Breslau in Feine leitete im März 1946 seine Überweisung an die Reichsbahndirektion Hannover in den Weg; er wurde von dieser zunächst nicht in ihre Betreuung übernommen, weil er bis zum 8. Mai 1945 keine Bezüge von einer Reichsbahnstelle des britischen Besatzungsgebiets erhalten hatte. Vom 1. Januar 1947 an erhielt er jedoch von der Eisenbahndirektion Hannover auf Grund der Durchführungsbestimmungen der Eisenbahnverwaltung in Bielefeld vom 28. Januar 1947 zur Finanztechnischen Anweisung Nr. 88 der brit. Militärregierung die vollen Versorgungsbezüge. Seit dem 13. März 1953 wohnt er wieder in Köln.

2

Durch Bescheid vom 16. Januar 1953 teilte ihm die Eisenbahndirektion Hannover mit, er gehöre zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -, weil eine auf Grund ordnungsmäßiger Überweisung zur Zahlung seiner Versorgungsbezüge verpflichtete Kasse im jetzigen Bundesgebiet nicht vorhanden sei; nach § 77 Abs. 1 stünden ihm außer den Ansprüchen nach diesem Gesetz Ansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis gegen die Deutsche Bundesbahn, auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, nicht zu. Seinen Einspruch wies sie durch Bescheid vom 7. August 1953 zurück mit der Begründung, er habe auf Grund seiner Evakuierung von Köln nach Nikolausdorf seit des Jahre 1944 seinen Wohnsitz im Bezirk der ehemaligen Reichsbahndirektion Breslau gehabt. Diesen Bescheid focht der Kläger durch Klage vor dem Landesverwaltungsgericht Hannover an. Im ersten Rechtszug hat er ausgeführt, er sei nicht ordnungsmäßig nach Breslau überwiesen worden; die Überweisung stelle sich vielmehr nur als kassentechnische Maßnahme dar, weil er am Zufluchtsort keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt begründet habe. Bei der Evakuierung habe er nicht die Absicht gehabt, seinen Wohnsitz zu verlegen. Er sei zwangsweise evakuiert worden und sei wegen der Störung des Postverkehrs in der letzten Kriegszeit genötigt gewesen, sich seine Bezüge von der Reichsbahndirektion Breslau überweisen zu lassen. Er habe unmittelbar nach der Beendigung des Krieges versucht, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren; wegen Krankheit und wegen der im Jahre 1945 herrschenden Verhältnisse sei ihm die Rückkehr erst gegen Ende des Jahres 1945 möglich gewesen. Er hat beantragt,

den Einspruchsbescheid vom 7. August 1953 aufzuheben und festzustellen, daß er nicht zu dem Personenkreis gehöre, dessen Rechtsverhältnisse durch das Gesetz zu Art. 131 GG geregelt werden.

3

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

4

Sie hat vorgetragen, der Mitteilung der Reichsbahndirektion Breslau an den Kläger vom 20. Januar 1944 sei eine ordnungsmäßige Überweisung an diese Reichsbahndirektion vorausgegangen; die für die Auszahlung der Versorgungsbezüge des Klägers zuständige Kasse sei vom 1. Februar 1944 an die Bahnhofskasse Görlitz gewesen. Die Überweisung des Klägers an die Reichsbahndirektion Breslau sei keineswegs nur eine kassentechnische Maßnahme gewesen; sie habe nicht nur die Auszahlung der Versorgungsbezüge, sondern auch die Betreuung in allen das Ruhestandsbeamtenverhältnis betreffenden Angelegenheiten umfaßt.

5

Das Landesverwaltungsgericht Hannover hat durch Urteil vom 131. November 1953 die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 30. Juni 1954 zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt: Der Kläger habe zwar seinen Wohnsitz nicht dauernd in den Bezirk der Reichsbahndirektion Breslau verlegt; dies ergebe sich daraus, daß er nach dem Zusammenbruch in das Gebiet der späteren Bundesrepublik und schließlich wieder an seinen früheren Wohnort Köln zurückgekehrt sei. Nach § 18 Abs. 4 der für die Deutsche Reichsbahn vom 1. Januar 1939 an geltenden "Kassen- und Rechnungsvorschriften über die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen (KRBV)" sei aber die dauernde Wohnsitzverlegung nicht Voraussetzung der Überweisung gewesen. Die Überweisung habe nur hauptsächlich bei Verlegung des Wohnsitzes erfolgen sollen; es seien aber auch Fälle denkbar, in denen ein Beamter aus anderen Gründen einer anderen Reichsbahndirektion überwiesen worden sei. Die Überweisung des Klägers könne nicht als ordnungswidrig angesehen werden, weil unter den Verhältnissen des Jahres 1944 nach seiner Zwangsevakuierung seine Betreuung in Nikolausdorf von Köln aus nur unter Schwierigkeiten möglich und, soweit sie die Entscheidung über Beihilfen in Krankheitsfällen usw., Krankenhausbehandlung, Zuteilung von Heizmaterial und andere persönliche Angelegenheiten betroffen habe, weitgehend undurchführbar gewesen wäre und sich auch nicht habe übersehen lassen, wie lange der Kläger in Nikolausdorf zu bleiben gezwungen sein würde. Ob der Kläger die Überweisung ausdrücklich beantragt habe, könne dahingestellt bleiben; denn er sei mit ihr einverstanden gewesen und habe dem Schreiben der Reichsbahndirektion Breslau vom 20. Januar 1944 nicht widersprochen. Sie habe in seinem Interesse gelegen und sich ihm gegenüber als zweckmäßige Fürsorgemaßnahme dargestellt. Die Reichsbahndirektion Köln habe die Reichsbahndirektion Breslau nicht lediglich beauftragt, die Bezüge an den Kläger zu ihren Lasten auszuzahlen, sondern sie habe eine Überweisung im Sinne des § 18 KRBV vorgenommen, die als ordnungsmäßig angesehen werden müsse, da sie nicht gegen diese Bestimmung verstoßen habe. Die in Erfüllung der Fürsorgepflicht der Deutschen Reichsbahn im Interesse des Klägers vorgenommene Überweisung sei infolge des Kriegsausganges zwar zu seinem Nachteil ausgeschlagen. Die mit dem Kassenprinzip verbundene Härte müsse er jedoch in Kauf nehmen. Verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, seien nicht ersichtlich.

6

Das Urteil ist dem Kläger am 12. Juli 1954 zugestellt worden. Am 24. Juli 1954 hat er hiergegen die in dem Urteil zugelassene Revision eingelegt, die er am 7. August 1954 begründet hat.

7

Er rügt, daß das Berufungsgericht den Begriff der "ordnungsmäßigen Überweisung" in § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 rein formal ausgelegt habe; dem sozialen Zwecke des Gesetzes entsprechend müsse er zugunsten der verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes ausgelegt werden. Die Überweisung sei nur dann ordnungsmäßig, wenn sie ohne Zwang und im Einverständnis mit dem Betroffenen erfolgt sei. Er - der Kläger - habe sich nur unter dem Zwang der Kriegsverhältnisse vorübergehend im Bezirk der Reichsbahndirektion Breslau aufgehalten. Die Überweisung sei auch nach den Kassen- und Rechnungsvorschriften der früheren Reichsbahn nicht ordnungsmäßig erfolgt. Nach diesen Vorschriften sei eine Überweisung nur dann ordnungsmäßig, wenn ihr eine Wohnsitzverlegung oder ein Antrag des Versorgungsberechtigten zugrunde liegen. Das Berufungsgericht habe nicht angegeben, welche anderen Fälle einer Überweisung ohne Antrag oder Wohnsitzwechsel denkbar sein sollen. Einen Antrag habe er nicht gestellt. In der stillschweigenden Hinnahme des Schreibens vom 20. Januar 1944 könne kein Überweisungsantrag erblickt werden. Das Schreiben der Reichsbahndirektion Breslau spreche weder von einer Überweisung noch weise es auf weitere Betreuungsmaßnahmen hin; solche seien auch nicht durchgeführt worden, vielmehr habe er lediglich seine Bezüge von der Bahnhofskasse in Görlitz erhalten. In Nikolausdorf habe er keinen neuen Wohnsitz begründet; er sei dort im Zuge der Evakuierung mit seiner Familie in ein Zimmer eingewiesen worden. In seinem Falle sei die Überweisung nur eine provisorische, die Zahlung erleichternde Maßnahme gewesen. Er beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 30. Juni 1954 aufzuheben und festzustellen, daß er nicht zu dem Personenkreis gehöre, dessen Rechtsverhältnisse durch das G 131 geregelt werden.

8

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er tritt den Ausführungen des Berufungsgerichts bei.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist an sich statthaft, in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und mit einer Begründung versehen worden. Sie konnte jedoch keinen Erfolg haben.

11

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - erstreckt sich Kap. I dieses Gesetzes u.a. auf die Ruhestandsbeamten, für die am 8. Mai 1945 keine auf Grund ordnungsmäßiger Überweisung zur Zahlung der Bezüge verpflichtete Kasse im Bundesgebiet vorhanden war, und die von der zuständigen deutschen Kasse Zahlungen nicht mehr erlangen können. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Überweisung des Klägers aus Anlaß seiner Evakuierung von der Reichsbahndirektion Köln an die Reichsbahndirektion Breslau im Jahre 1944 als eine in seinem Interesse vorgenommene und durch die damaligen Kriegsverhältnisse sachlich gebotene Fürsorgemaßnahme auch ohne seinen ausdrücklichen Antrag und ohne die Absicht, seinen Wohnsitz dauernd in den Bezirk der Reichsbahndirektion Breslau zu verlegen, ordnungsmäßig gewesen sei. War in § 18 der "Kassen- und Rechnungsvorschriften über die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen (KRBV)" die Überweisung eines Versorgungsberechtigten an eine andere Reichsbahndirektion an die Voraussetzungen des Antrages und des Wohnsitzwechsels gebunden, so handelt es sich nicht um eine gesetzliche Vorschrift, sondern nach Form und Inhalt um eine Verwaltungsanordnung. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Zahlungen aus öffentlichen Kassen vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1899) überließ nämlich die Regelung der Art der Auszahlung von Versorgungsbezügen dem zuständigen Minister oder der von ihm bestimmten Stelle; diese Regelung sollte, wie sich aus dem Gesetz selbst und aus der amtlichen Begründung hierzu (veröffentlicht durch Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 9. Januar 1939 [RBBl. S. 9]) ergibt, im Wege der Verwaltungsanordnung ergehen. Als solche ist § 18 KRBV eine Selbstbindung der Behörde, die diese Vorschrift erlassen hat, diese Selbstbindung konnte sie zugunsten des betroffenen Persononkreises auch lösen. Sollte eine allgemeine Weisung oder Ermächtigung, die Überweisungsvorschriften auf die Fälle der Evakuierung von Versorgungsberechtigten aus luftkriegsbedrohten Gebieten anzuwenden, nicht ergangen sein, so hätten sich jedenfalls aus der Pflicht zur Fürsorge für die Ruhestandsbeamten der Deutschen Reichsbahn Befugnis und Verpflichtung der zuständigen Stellen ergeben, zur Beseitigung eines durch die Kriegsverhältnisse geschaffenen Notstandes von den nur für normale Verhältnisse gedachten förmlichen Voraussetzungen der Überweisung zugunsten der betroffenen Personen abzuschen. Für die Ordnungsmäßigkeit der Überweisung spricht im vorliegenden Falle außerdem der Umstand, daß an ihrem Zustandekommen mehrere Reichsbahndirektionen als Regelungsbehörden beteiligt waren, und daß die übernehmende Reichsbahndirektion Breslau aus den damals geltenden Verwaltungsvorschriften offensichtlich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit und Ordnungsmäßigkeit der von der Reichsbahndirektion Köln vorgenommenen Überweisung des Klägers abgeleitet hat. Es bedarf deshalb keiner Überprüfung des § 18 KRBV daraufhin, ob er entgegen der Annahme des Berufungsgerichts eine Überweisung nur für den Fall des Wohnsitzwechsels vorsah, auch kann offen bleiben, ob die Auslegung dieser Vorschrift als einer bloßen Verwaltungsanordnung der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen ist.

12

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131, daß "keine auf Grund ordnungsmäßiger Überweisung zur Zahlung der Bezüge verpflichtete Kasse im Bundesgebiet vorhanden war", nicht nur dann erfüllt, wenn ein verdrängter Versorgungsberechtigter von einer außerhalb des Bundesgebietes gelegenen Kasse nicht - oder nicht ordnungsmäßig - an eine Kasse im Bundesgebiet überwiesen worden ist, sondern auch im vorliegenden Falle, in dem ursprünglich eine im Bundesgebiet gelegene Kasse zur Zahlung verpflichtet war, der Versorgungsberechtigte sodann aber ordnungsmäßig - wie oben ausgeführt - einer außerhalb des Bundesgebietes liegenden Kasse überwiesen worden war. Nach dem das Gesetz zu Art. 131 GG beherrschenden "Kassenprinzip" fällt der Kläger - da nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 a.a.O. die Anwendung des Kap. II ausscheidet - somit unter die Vorschriften des Kap. I dieses Gesetzes.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

gez. Dr. Wichert
gez. Schmidt
gez. Schmitt
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Dr. Otto