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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.11.1954, Az.: BVerwG I C 94.53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.11.1954
Aktenzeichen
BVerwG I C 94.53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 11309
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 20.02.1953
VG Wiesbaden - 16.04.1951

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 30. November 1954,
an der teilgenommen haben
Bundesrichter Dr. Elsner als Vorsitzender und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Dr. Eue als Beisitzer,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision werden die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Februar 1953 und des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. April 1951 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin betrieb seit 1946 einen Omnibuslinienverkehr zwischen W... und F.../Main. Dieser war ihr zuletzt durch Verfügung vom 2. Juli 1949 für die Dauer von zwei Jahren mit sechs Fahrtenpaaren werktags und einem Fahrtenpaar sonntags genehmigt worden. Ihren Antrag vom 18. März 1950, diesen Verkehr auf insgesamt zehn Fahrtenpaare werktags und zwei Fahrtenpaare sonntags zu erweitern, lehnte der Regierungspräsident in Wiesbaden durch Verfügung vom 25. April 1950 mit der Begründung ab, daß zwischen Wiesbaden und Frankfurt/Main ein ausreichender Schienenverkehr bestehe, der durchaus in der Lage sei, den anfallenden Personenverkehr voll zu bedienen. Die von der Klägerin entsprechend der ihr erteilten Rechtsmittelbelehrung bei dem Hessischen Minister für Arbeit, Landwirtschaft und Wirtschaft eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Der Minister begründete seinen Beschwerdebescheid vom 13. Juli 1950 folgendermaßen: Bei der Befriedigung dieses zusätzlichen Verkehrsbedürfnisses handele es sich im Hinblick auf die Schienenparallelität der Strecke und unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Personenbeförderungsgesetz um ein Aufgabengebiet der Bundesbahn. Sie müsse also in die Lage versetzt werden, diesen Schienenergänzungsverkehr selbst zu bedienen. Es sei daher beabsichtigt, der Anzeige der Bundesbahn vom 22. Februar 1950 über die Einrichtung einer Bundesbahnomnibuslinie Frankfurt - Wiesbaden - St. Goarshausen - Neuwied - Bonn mit einem Fahrplan je nach den Erfordernissen einer Verkehrsverbesserung stattzugeben. Ein Verkehrsbedürfnis darüber hinaus vermöge nicht anerkannt zu werden. Zur Befriedigung des zusätzlichen Verkehrsbedürfnisses zwischen W... und F... in Verlängerung der Linie A... - W... sowie zur Schaffung der erforderlichen Anschlußmöglichkeiten in F... an die Züge aus Kassel und Fulda nach W... bezw. in den Rheingau sei ohne Zweifel die Bundesbahn besser in der Lage als die Klägerin. Es entspreche daher den Interessen des öffentlichen Verkehrs, wenn dieses Verkehrsbedürfnis durch die Bundesbahn in Verlängerung der Rheingaulinie befriedigt werde.

2

Am 27. Juli 1950 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben und beantragt, unter Aufhebung der Entscheidungen des Regierungspräsidenten vom 25. April 1950 und des Ministers vom 13. Juli 1950 den Regierungspräsidenten zu verpflichten, die von der Klägerin beantragte Genehmigung zur Fahrplanerweiterung der Kraftomnibuslinie W... - F... von sechs auf zehn Fahrtenpaare zu erteilen.

3

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 16. April 1951 stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, der sich die beigeladene Bundesbahn angeschlossen hat. Während des Berufungsverfahrens hat sich nach der Darstellung der Klägerin die Hauptsache durch eine zwischen ihr und der Beigeladenen abgeschlossene Vereinbarung vom 21. Januar 1952 erledigt. Die Klägerin hat daraufhin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß die Hauptsache für erledigt und die Verfügung des Regierungspräsidenten vom 25. April 1950 sowie der Beschwerdeentscheid des Hessischen Ministers für Arbeit, Landwirtschaft und Wirtschaft vom 13. Juli 1950 für unzulässig erklärt werden.

5

Durch Urteil vom 20. Februar 1953 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten festgestellt, daß die Verfügung des Regierungspräsidenten vom 25. April 1950 unzulässig und der Regierungspräsident verpflichtet war, die beantragte Genehmigung zu erteilen.

6

In der Begründung seines Urteils führt der Verwaltungsgerichtshof folgendes aus: Die von der Klägerin erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sei zulässig gewesen. Wenn auch die Klägerin auf Grund der ihr erteilten Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an den zuständigen Minister eingelegt nahe, obwohl § 35 des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1217) in der Fassung vom 6. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1319) - PBefG - durch § 135 des hessischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31. Oktober 1946 (GVBl. S. 194) in der Fassung vom 30. Juni 1949 (GVBl. S. 137) - VGG - außer Kraft gesetzt sei, so sei doch dem Sinn der Vorschriften über das Einspruchsverfahren dadurch Rechnung getragen, daß der Regierungspräsident zu der Beschwerde ablehnend Stellung genommen und diesen Standpunkt im Verwaltungsstreitverfahren aufrechterhalten habe. Während des Berufungsverfahrens habe sich die Hauptsache durch das Erlöschen der der Klägerin erteilten Genehmigung infolge Zeitablaufs am 30. Juni 1951 erledigt. Wenn die Klägerin daraufhin von dem Aufhebungs- zum Unzulässigkeitsantrag übergegangen sei, so könne von ihr ein besonderes Feststellungsinteresse nicht gefordert werden. Ein solches würde sich hier übrigens schon daraus ergeben, daß die Klägerin vor dem Landgericht Wiesbaden einen bürgerlichen Rechtsstreit gegen den Beklagten auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung führe, der vom Landgericht bis zur Entscheidung des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt sei.

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Die Klage sei auch begründet. Die von der Klägerin angestrebte Fahrplanerweiterung sei ein nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 PBefG genehmigungspflichtiger Tatbestand. Der Beklagte könne nicht geltend machen, daß die beantragte Erweiterungsgenehmigung schon deshalb hätte versagt werden müssen, weil die der Klägerin für das vorhandene Unternehmen erteilte Genehmigung nichtig gewesen sei, da der Widerspruch der Beigeladenen nicht zuvor rechtskräftig zurückgewiesen worden sei. Denn eine entgegen der Vorschrift des § 13 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 26. März 1935 (RGBl. I S. 473) - DVPBefG - vor rechtskräftiger Zurückweisung des Widerspruchs erteilte Genehmigung sei keinesfalls nichtig, sondern höchstens auf Anfechtung hin aufhebbar. Da die Genehmigung vom 2. Juli 1949 nicht angefochten worden sei, sei diese rechtswirksam erteilt, so daß sie auch hätte erweitert werden können. Die beantragte Erweiterungsgenehmigung habe der Klägerin auch nicht unter den Gesichtspunkten des § 9 PBefG versagt werden dürfen. Die Zulassungsbeschränkung des § 9 Abs. 1 PBefG widerspreche weder dem Grundgesetz noch den Grundsätzen der Militärregierung über die Gewerbefreiheit. Auch das in § 9 Abs. 2 PBefG geforderte "Bedürfnis" sei als öffentliches Verkehrsbedürfnis jedenfalls bei der Genehmigung von Linien- und Kraftdroschkenverkehr weiterhin zu prüfen, weil die Bedürfnisprüfung hier im überwiegenden öffentlichen Interesse erfolge und sich nicht darin erschöpfe, bestehende Unternehmen gegen Wettbewerb zu schützen. Der Beklagte habe die angefochtene Verfügung darauf gestützt, daß kein Verkehrsbedürfnis vorliege, weil der Städteverkehr W... - F... ... hinreichend von der Eisenbahn durch eine dichte Zugfolge bedient werde. Ob ein Verkehrsbedürfnis vorliege, sei nicht von der Behörde nach ihrem Ermessen zu entscheiden, sondern als Rechts und Tatfrage in vollem Umfang vom Verwaltungsrichter zu prüfen. Bei der engen Verbindung zwischen W... und F... auf allen Gebieten des öffentlichen und Wirtschafts-Lebens sei das Bedürfnis nach weiterer Ausgestaltung des Verkehrs zwischen diesen beiden Großstädten zu der hier allein maßgebenden Zeit im Frühjahr 1950 zu bejahen gewesen. Weder der damalige Eisenbahnverkehr noch der Überlandwagenverkehr mit Personenkraftwagen, wie er im Frühjahr 1950 der Firma "A..." genehmigt worden sei, hätten das gerichtsbekannte Bedürfnis nach einer möglichst schnellen, preisgünstigen Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen den beiden großen Nachbarstädten voll befriedigen können. Die Erweiterung des Unternehmens der Klägerin sei auch sonstigen Interessen des öffentlichen Verkehrs nicht zuwidergelaufen. Es sei nicht erkennbar, daß die Klägerin einer dem öffentlichen Bedürfnis mehr entsprechenden Ausgestaltung des Verkehrs der Beigeladenen vorgegriffen hätte. Der für Mai 1950 in Aussicht genommene neue Eisenbahnfahrplan habe keine so wesentlichen Verbesserungen gebracht, daß dem Bedürfnis nach einer Verdichtung der schnellen Verbindungen zwischen den beiden Nachbargroßstädten dadurch genügt worden wäre. Auch der von der Beigeladenen angekündigte eigene Omnibusverkehr zwischen F... und W... hätte keine bessere Ausgestaltung des Verkehrs auf der Straße bedeutet als die Erweiterung des Unternehmens der Klägerin. Die bloße Möglichkeit, daß ein bestehendes Unternehmen seinen Verkehr einmal ausgestalten werde, genüge hierzu nicht; sie werde bei einem so großen Unternehmen wie dem der Beigeladenen stets gegeben sein. Erst die spätere Anzeige der Beigeladenen vom 24. Juni 1950 beziehe sich auf die Strecke F... - W... und stelle die Wahrnehmung von Anschlüssen in F... und W... in den Vordergrund. Abgesehen davon, daß diese Anzeige erst erhebliche Zeit nach Erlaß der angefochtenen Verfügung beim Beklagten eingegangen sei, sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen dieser Städteverkehr nicht ebensogut von der Klägerin durch eine Vermehrung ihrer Fahrten hätte bedient werden können. Die Klägerin hätte durch die beabsichtigte Erweiterung ihres Unternehmens auch nicht der Beigeladenen einen unbilligen Wettbewerb bereitet. Die entsprechende Bestimmung des § 11 Abs. 2 Nr. 2 DVPBefG gelte nach den Grundsätzen der Militärregierung zur Gewerbefreiheit nur insoweit fort, als durch den Wettbewerb der öffentliche Verkehr im ganzen gesehen beeinträchtigt werde. Zwar habe die Beigeladene eine besondere Stellung im Rahmen der Zulassung gewerblicher Verkehrsunternehmen, da sie als gemeinwirtschaftliches Unternehmen die Aufgabe habe, Verkehrslinien unter Umständen auch ohne Rücksicht auf ihre Wirtschaftlichkeit einzurichten und aufrechtzuerhalten. Die Erfüllung dieser Aufgabe, die ein hervorragendes öffentliches Verkehrsinteresse darstelle, dürfe der Beigeladenen nicht dadurch unmöglich gemacht werden, daß ihr auf den wirtschaftsgünstigen Verkehrslinien eine ungerechtfertigte Konkurrenz erwachse. Es erscheine aber praktisch kaum möglich, die Auswirkung eines mit der Beigeladenen in Wettbewerb tretenden Unternehmens auf deren Leistungsfähigkeit insgesamt zu beurteilen. Deshalb seien in erster Linie die Auswirkungen auf den Betrieb der jeweiligen Strecke zu berücksichtigen. Als vorhandenes Unternehmen der Beigeladenen, dem die Klägerin mit der Erweiterung ihres Omnibusverkehrs hätte Wettbewerb bereiten können, sei damals nur die Eisenbahnlinie F... W... in Betracht gekommen. Gegenüber dieser stets stark besetzten Eisenbahnlinie mit ihrer schon damals erheblichen, wenn auch nicht voll ausreichenden Kapazität wäre aber die Erweiterung des Omnibusverkehrs der Klägerin durch vier Fahrtenpaare nicht wesentlich ins Gewicht gefallen. Unter diesen Umständen wär der Beigeladenen durch die Erweiterung des Unternehmens der Klägerin kein unbilliger Wettbewerb entstanden. Da somit der Erweiterung des Verkehrs der Klägerin zur Zeit der ablehnenden Verfügung ein gesetzliches Hindernis nach § 9 PBefG nicht entgegengestanden und zu jener Zeit auch kein Antrag eines anderen Verkehrsunternehmers vorgelegen habe, der zu einer Wahl zwischen der Erweiterung des Unternehmens der Klägerin und einem anderen gleichwertigen Unternehmen genötigt hätte, habe die Klägerin einen Rechtsanspruch auf die beantragte Genehmigung gehabt.

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Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er macht insbesondere geltend: Zu Unrecht habe das Berufungsgericht ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin bejaht. Nachdem die der Klägerin erteilte Genehmigung zum Linienverkehr erloschen sei, bestehe es nicht mehr. Die Tatsache, daß ein Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten schwebe, genüge hierfür nicht. Außerdem seien weder das öffentliche Verkehrsinteresse im Sinne des § 9 Abs. 1 PBefG noch das Bedürfnis im Sinne des § 9 Abs. 2 PBefG unbestimmte Rechtsbegriffe, vielmehr seien sie ermessensmäßig anzuwenden. Ein Fehlgebrauch des Ermessens liege aber nicht vor.

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Die Klägerin hat Zurückweisung der Revision beantragt, da das Berufungsurteil im Ergebnis auch dann richtig sei, wenn die Bedürfnisfrage und das Interesse des öffentlichen Verkehrs Ermessensfragen darstellten.

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Die Beigeladene hat sich dem Antrag des Beklagten angeschlossen.

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Der Oberbundesanwalt heim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt.

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Der Revision konnte der Erfolg nicht versagt werden.

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Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die ursprünglich von der Klägerin erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage und der Übergang zur Unzulässigkeitsklage während des Berufungsverfahrens zulässig sind. Nach § 38 Abs. 1 VGG kann die Anfechtungsklage erst erhoben werden, nachdem der Klageberechtigte erfolglos Einspruch eingelegt hat. Die Klägerin hat gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 25. April 1950 keinen Einspruch eingelegt, sondern auf Grund unrichtiger Rechtsmittelbelehrung Beschwerde bei dem Hessischen Minister für Arbeit, Landwirtschaft und Wirtschaft erhoben. Ob § 35 Abs. 2 PBefG, nach dem gegen die Bescheide der höheren Verwaltungsbehörde Beschwerde an den zuständigen Minister zulässig ist, durch § 135 VGG außer Kraft gesetzt worden ist, kann dahingestellt bleiben. Denn dem Sinn der Vorschrift über das Einspruchsverfahren ist jedenfalls, wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt, dadurch genügend Rechnung getragen, daß der Regierungspräsident zu der Beschwerde ablehnend Stellung genommen und diesen Standpunkt im Verwaltungsstreitverfahren aufrechterhalten hat. Übrigens wäre der Regierungspräsident auch an eine entsprechende Weisung des ihm übergeordneten Ministers gebunden gewesen. Ein Einspruch hätte infolgedessen zu keinem anderen Ergebnis führen können als die beim Minister erhobene Beschwerde, so daß im vorliegenden Fall durch die Erhebung der Beschwerde der Klagevoraussetzung des Einspruchs genügt ist.

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Während des Berufungsverfahrens ist die Genehmigung zum Omnibuslinienverkehr, deren Erweiterung die Klägerin erstrebt hat, durch Zeitablauf erloschen. Damit war der von dem Fortbestand dieser Genehmigung abhängige Erweiterungsantrag gegenstandslos geworden. Die Klägerin konnte daher nicht mehr die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts und die Verpflichtung der Behörde, die beantragte Erweiterung zu genehmigen, begehren, sondern nur noch die Feststellung verlangen, daß der angefochtene Verwaltungsakt im Zeitpunkt seines Erlasses unzulässig war (§ 79 Abs. 1 Satz 2 VGG). Sie hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Im Gegensatz zu § 75 Abs. 1 der Verordnung der Militärregierung Deutschland, Britisches Kontrollgebiet, Nr. 165 (VBl.f.d.brit.Zone 1948 S. 263) - MRVO 165 - fehlt in § 79 Abs. 1 Satz 2 VGG eine Bestimmung, nach der ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit Voraussetzung für die hierauf gerichtete Klage ist. Daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, daß es bei dem Übergang von der Anfechtungs- zur Unzulässigkeitsklage eines Rechtsschutzinteresses überhaupt nicht bedürfe. Denn dies wäre mit dem auch das Verwaltungsgerichtsgesetz beherrschenden Grundsatz unvereinbar, daß nur dann eine Klage gegeben ist, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Bei der Erhebung der Anfechtungsklage hat ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin zweifellos vorgelegen, aber auch nach dem Übergang von dem Aufhebung- zum Unzulässigkeitsantrag kann es nicht verneint werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Rechtsschutzinteresse in jedem Fall zu bejahen ist, in dem ein Kläger wegen Erledigung des Verwaltungsaktes von der Anfechtungsklage zur Unzulässigkeitsklage übergeht. Hier jedenfalls liegt ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin schon deshalb vor, weil eine von ihr bei dem ordentlichen Gericht erhobene Klage wegen Amtspflichtverletzung schwebt, die sich auf die Ablehnung der Erweiterungsgenehmigung bezieht, und das ordentliche Gericht wegen der öffentlich-rechtlichen Vorfrage das Verfahren nach § 148 ZPO ausgesetzt hat.

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Die Klage ist demnach zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

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Die von der Klägerin beabsichtigte Erweiterung des Fahrplans in dem von ihr erstrebten Umfange war ein nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 PBefG genehmigungspflichtiger Tatbestand. Denn sie ging über eine nur zustimmungspflichtige Fahrplanänderung im Sinne der §§ 17 Abs. 1, 24 PBefG in Verbindung mit §§ 26 Abs. 2, 33 DVPBefG hinaus und stellte eine wesentliche Erweiterung des Betriebes der Klägerin dar.

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Bei der Beurteilung des Erweiterungsantrags kann dahingestellt bleiben, ob die der Klägerin am 2. Juli 1949 erteilte Genehmigung, die die Grundlage ihres Antrages auf Erweiterung ihres Unternehmens bildete, etwa deshalb rechtsunwirksam war, weil der Regierungspräsident den damaligen Widerspruch der Beigeladenen entgegen der Vorschrift des § 13 DVPBefG erst gleichzeitig mit der Erteilung des Genehmigungsbescheides an die Klägerin zurückgewiesen hatte. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es nicht, weil sich der Anspruch der Klägerin bereits aus anderen Gründen als nicht gerechtfertigt erweist.

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Es kommt auch nicht darauf an, ob für die Erweiterung des Unternehmens der Klägerin ein Bedürfnis im Sinne des § 9 Abs. 2 PBefG vorlag, da nach der vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl.Urteile vom 10. März 1954 - BVerwG I C 5.53 (NJW 1954 S. 1054, DVBl. 1954, S. 501, DÖV 1954 S. 532), I C 25.53 (NJW 1954 S. 1056 [BVerwG 10.03.1954 - BVerwG I C 25.53]) - und vom 29. Juni 1954 - I C 161,53 (NJW 1954 S. 1660) -) vertretenen Auffassung der Bedürfnisnachweis nach § 9 Abs. 2 PBefG wegen seiner Unvereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht mehr gefordert werden darf. Jedoch bildet die Rücksichtnahme auf die Interessen des öffentlichen Verkehrs eine besondere Zulassungsbeschränkung, die ihre gesetzliche Stütze in § 9 Abs. 1 PBefG findet und die auch für den Antrag auf Genehmigung der Erweiterung eines bestehenden Unternehmens im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 PBefG gilt. Diese Zulassungsbeschränkung ist mit dem Grundgesetz vereinbar. In einem modernen Staatswesen gehört die Sicherstellung geordneter Verhältnisse im öffentlichen Verkehr zu den für den Bestand der Gemeinschaft notwendigen Rechtsgütern. Diesen gegenüber ist die Berufung auf die Grundrechte um deswillen ausgeschlossen, weil die Grundrechte den Bestand der staatlichen Gemeinschaft voraussetzen, durch die sie gewährleistet werden. Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 PBefG, wonach die Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn das Unternehmen den Interessen des öffentlichen Verkehrs nicht zuwiderläuft, ist deshalb mit dem Grundrecht der Freiheit der Berufswahl vereinbar.

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Das Personenbeförderungsgesetz, seine Durchführungsverordnung und die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 13. Februar 1939 (RGBl. I S. 231) - BOKraft -wenden den Begriff "öffentlicher Verkehr" mehrfach und mit verschiedenartiger Bedeutung an. Jedenfalls sind unter den Interessen des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 9 Abs. 1 PBefG die Interessen zu verstehen, die die Allgemeinheit an einem geordneten Verkehrswesen hat. Die Beschränkung der Berufsausübung im Hinblick auf die Interessen des öffentlichen Verkehrs greift deshalb nur für solche Verkehrsarten und Verkehrsmittel durch, für die ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit vorliegt. Dies ist für den Omnibuslinienverkehr zu bejahen.

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Nach § 4 PBefG gilt eine Beförderung als linienmäßig, wenn planmäßig Fahrten zwischen bestimmten Punkten ausgeführt werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Linienverkehrsmittel sind öffentliche Verkehrsmittel, die von jedermann benutzt werden können (§ 3 DVPBefG). Hieraus folgt aber noch nicht ohne weiteres, daß der Linienverkehr schon deshalb auch zu den Verkehrsarten gehört, an denen die staatliche Gemeinschaft ein überwiegendes öffentliches Interesse hat, die also zugleich öffentliche Verkehrsbedürfnisse erfüllen. Es ist vielmehr durchaus denkbar, daß es Verkehrsarten gibt, deren Einrichtungen öffentliche Verkehrsmittel sind, an denen aber gleichwohl ein öffentliches Verkehrsinteresse nicht besteht, weil sie sich ihrem Wesen nach nicht als notwendige Ergänzung des öffentlichen Verkehrs darstellen. Eine solche Einschränkung trifft jedoch für den Linienverkehr mit Kraftomnibussen nicht zu; denn er ist erforderlich, um die Lücken zu schließen, die der schienengebundene öffentliche Linienverkehr läßt. Omnibusse im Linienverkehr sind deshalb nicht nur öffentliche Verkehrsmittel, sondern erfüllen darüber hinaus öffentliche Verkehrsbedürfnisse. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber den Linienverkehr der Beförderungspflicht unterworfen (§ 63 BOKraft).

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Ist somit der Omnibuslinienverkehr öffentlicher Verkehr, der zugleich ein öffentliches Verkehrsbedürfnis zu erfüllen hat, so muß die Genehmigung einer Omnibuslinie daran gebunden werden, daß der Betrieb der geplanten Linie nicht den Interessen des öffentlichen Verkehrs zuwiderläuft.

22

Die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall die Interessen des öffentlichen Verkehrs gewahrt sind, richtet sich nach verkehrspolitischen und verkehrswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Sie liegt deshalb im Ermessen der Verwaltung. Bei dem Begriff "Interessen des öffentlichen Verkehrs" versagen objektive Maßstäbe und Erfahrungsgrundsätze. Was im Einzelfall den Interessen des öffentlichen Verkehrs entspricht oder widerspricht, richtet sich nicht allein nach Umfang, Bevölkerungszahl und wirtschaftlicher Struktur des zu betreuenden Verkehrsgebietes; hinzu kommt vielmehr die von der Verwaltung zu lösende Frage, mit welchen Verkehrsmitteln den Interessen des öffentlichen Verkehrs am besten gedient wird, ob durch Einrichtung oder Ausbau von Schienenbahnen oder sonstigen Linienverkehrsmitteln. Die Entscheidung hierüber muß dem Willensentschluß der Verwaltungsbehörde überlassen bleiben, Schon ihrer Struktur nach kann es sich dabei nicht um eine Rechtsfrage handeln. Die Verwaltungsgerichte haben danach nur darüber zu wachen, daß die Verwaltungsbehörden bei diesen Entscheidungen das ihnen zustehende Ermessen nicht fehlerhaft handhaben.

23

Der Besehwerdebescheid des Hessischen Ministers für Arbeit, Landwirtschaft und Wirtschaft vom 13. Juli 1950 läßt die Absicht erkennen, das zusätzliche Verkehrsbedürfnis auf der Strecke W... - F... durch die Genehmigung der von der Beigeladenen geplanten Omnibuslinie F... - W..., die ihre Fortsetzung über S... ..., N... nach B... finden sollte, befriedigen zu lassen. Diese Entscheidung war von der Erwägung geleitet, daß den Interessen des öffentlichen Verkehrs besser durch eine zusätzliche Verkehrsbedienung durch die Beigeladene als durch eine Erweiterung des bereits von der Klägerin betriebenen Verkehrs gedient sei, also durch Rücksichten nicht auf die miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, sondern auf übergeordnete Interessen der Allgemeinheit bestimmt. Sie hielt sich daher im Rahmen der im Sinne des Gesetzes anzustellenden Überlegungen und kann deshalb nicht als fehlerhaft bezeichnet werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beurteilung eine andere sein müßte, wenn die Verwaltungsbehörde die Klägerin, die bereits einen Omnibuslinienverkehr zwischen W... und F... betrieb, von dieser Strecke zugunsten der Beigeladenen überhaupt ausgeschlossen hätte. Denn im vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich nicht um die Verlängerung der der Klägerin für ihr Unternehmen im bisherigen Umfang erteilten Genehmigung, sondern um die Erweiterung dieser Genehmigung. Wollte die Verwaltungsbehörde lediglich unter Ablehnung dieses Erweiterungsantrages auch der Beigeladenen die Möglichkeit eröffnen, auf der gleichen Strecke Linienverkehr zu betreiben, so stellt dies jedenfalls eine ermessensfehlerhafte Bevorzugung der Beigeladenen gegenüber der Klägerin nicht dar, Hat der Beklagte aber seine Entscheidung ohne erkennbaren Ermessensfehler getroffen, so steht dem Verwaltungsgericht keine Nachprüfung in der Richtung zu, ob für die von der Klägerin beantragte Erweiterung ihres Unternehmens ein Verkehrsbedürfnis vorlag und ob sie damit der Beigeladenen einen unbilligen Wettbewerb bereitete. Im Gegensatz dazu vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, die Frage, ob ein Unternehmen im Einzelfall den Interessen des öffentlichen Verkehrs zuwiderläuft und ob für ein solches Unternehmen ein öffentliches Verkehrsbedürfnis vorliegt, sei eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren voll nachprüfbare Rechts- und Tatfrage. Auf Grund dieser Auffassung hat es sich nicht auf die Nachprüfung beschränkt, ob die Entscheidung des Beklagten auf einem Ermessensfehler beruhte, sondern hat sein eigenes Ermessen in dieser Beziehung an die Stelle des Ermessens des Beklagten gesetzt. Infolgedessen mußte sein Urteil der Aufhebung unterliegen. Da der vorliegende Streitstoff eine abschließende Beurteilung dahin zuließ, daß ein Ermessensfehler der beklagten Behörde nicht erkennbar ist, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Dr. Elsner
Schmidt
Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Dr. Eue