Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.03.1954, Az.: BVerwG I C 5.53
Genehmigung zum Betrieb des Personenbeförderungsgewerbes; Droschkengewerbe als erlaubte berufliche Tätigkeit; Einschränkbarkeit des Grundrechts der Freiheit der Berufswahl hinsichtlich seines Wesensgehaltes bei Unmöglichmachen der Ausübung eines bestimmten Berufs durch Erforderlichmachen eines Nachweises der Bedürftigkeit; Droschken als ein dem Interesse der Allgemeinheit an einem geordneten Verkehrswesen dienenden Verkehrsmittel und somit den "öffentlichen Verkehr" betreffend; Ermessen der Verwaltung hinsichtlich der Planung und Lenkung des öffentlichen Verkehrs ; Unwirksamkeitserklärung von vorkonstitutionellem Recht durch das Bundesverwaltungsgericht; Vereinbarkeit von § 9 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) mit dem Grundrecht der Freiheit der Berufswahl
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.03.1954
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 5.53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13602
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.11.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 1, 92 - 97
- DB 1954, 577 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1954, 501-503 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1954, 575-576 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Hans Jürgen Abraham)
- NJW 1954, 1054-1056 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 9 Abs. 2 PBefG, der vorschreibt, daß die nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderliche Genehmigung zu versagen ist, wenn kein Bedürfnis vorliegt, widerspricht dem Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Grundgesetzes und ist nicht mehr anzuwenden.
- 2.
Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 PBefG, wonach die nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderliche Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn das Unternehmen den Interessen des öffentlichen Verkehrs nicht zuwiderläuft, ist auch nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geltendes Recht geblieben.
- 3.
Droschken im Sinne des § 39 Abs. 1 DVPBefG sind Verkehrsmittel, an deren staatlicher Planung und Lenkung ein öffentliches Interesse besteht.
- 4.
Die Entscheidung darüber, ob die Zulassung einer Droschke im Einzelfall den Interessen des öffentlichen Verkehrs zuwiderläuft, steht im Ermessen der Verwaltung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
auf Grund der mündlichen Verhandlung am 9. März 1954,
an der teilgenommen haben
der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Frege als Vorsitzender und
die Bundesrichter Dr. Elsner, Kohlbrügge, Dr. Baring und Dr. Ernst als Beisitzer,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1952 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten der Revision zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revision auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger betrieb bis zum Jahre 1936 in Köln das Kraftdroschkengewerbe. Auf Grund der Verordnung zur Bekämpfung der Notlage des Kraftdroschkengewerbes vom 2. August 1935 (RGBl. I S. 1062) und der Zweiten Verordnung hierzu vom 11. November 1935 (RGBl. I S. 1339) schied er gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Gewerbe aus.
Am 16. Oktober 1950 suchte er um die erneute Genehmigung zum Betriebe einer Kraftdroschke nach. Die Stadtverwaltung Köln - Straßenverkehrsamt - beschied sein Gesuch abschlägig, weil wegen der Übersetzung des Kraftdroschkengewerbes für die Zulassung einer neuen Kraftdroschke kein "Verkehrsbedürfnis" vorliege. Die Beschwerde des Klägers wies der Regierungspräsident in Köln zurück.
Der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage hat das Landesverwaltungsgericht Köln durch Bescheid vom 9. März 1951 stattgegeben. Die Ablehnung der Erlaubnis mangels eines Bedürfnisses sei unzulässig, da die Bedürfnisprüfung nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1317) in der Fassung vom 6. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1319) - PBefG - mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - in Widerspruch stehe und auch nicht der Abwehr von Gefahren für die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG diene.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - III. Senat - durch Urteil vom 5. Dezember 1951 den Bescheid des Landesverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen. In dem Urteil vertritt das Oberverwaltungsgericht die Auffassung, daß zu den Gütern, zu deren Schutz Art. 2 GG Einschränkungen der freien Berufswahl zulasse, die Aufrechterhaltung und Sicherheit des öffentlichen Verkehrs gehöre. Nach den Erfahrungen des Lebens werde aber dem Erfordernis der Sicherheit des Verkehrs nicht Rechnung getragen, wenn Unternehmer zugelassen würden, die mangels ausreichender Inanspruchnahme entweder selbst wirtschaftliche Not leiden oder durch eine infolge mangelnden Bedarfs übersteigerte Konkurrenz bereits bestehende Unternehmen gleicher Art in diese Lage versetzen müßten. Solche wirtschaftlichen Schwierigkeiten könnten dazu führen, daß die Unternehmer Fahrzeuge im Verkehr beließen, die nicht mehr den Sicherheitsvorschriften entsprächen. Die dadurch dem Verkehr auf den öffentlichen Straßen, besonders auch dem Fahrgast, drohenden Gefahren könnten durch die vorgeschriebene laufende Überprüfung der Fahrzeuge nicht hinreichend abgewendet werden, da die Prüfung nur in gewissen Zeitabständen durchführbar sei. Bei einer Übersetzung des Kraftdroschkengewerbes sei auch mit der Stillegung von Kraftdroschken zu rechnen. Hierdurch werde die Erfüllung der öffentlichen Verkehrsaufgaben ständiger Unsicherheit ausgesetzt. Das Kraftdroschkengewerbe sei infolge starker gesetzlicher Bindungen in der Ausübung des Gewerbes beschränkt, der Unternehmer damit in diesem Gewerbe kein freier Unternehmer, sondern vom Gesetzgeber in den Dienst der Erfüllung öffentlicher Verkehrsinteressen gestellt. Deshalb dürfe er im öffentlichen Verkehrsinteresse nicht wie der freie Unternehmer einer hemmungslosen Konkurrenz ausgesetzt sein. Nach alledem kommt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zu dem Ergebnis, daß die Vorschriften des § 9 PBefG nicht dem Art. 12 Abs. 1 GG widersprächen und nach wie vor geltendes Recht seien. Durch die Zurückverweisung solle dem Landesverwaltungsgericht Gelegenheit gegeben werden zu prüfen, ob die Behauptung des Klägers, seine Wiederzulassung zum Kraftdroschkengewerbe sei ihm zum Ablauf einer zehnjährigen Frist zugesichert worden, zutreffe und gegebenenfalls welche rechtliche Bedeutung einer solchen Zusicherung beizumessen sei, ferner ob das vom Kläger behauptete Vorhandensein eines Bedürfnisses für seine Zulassung mit Recht verneint worden sei.
Das hierauf ergangene Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 1952 hat der Klage, die vom Kläger dahin erweitert worden war, der Beklagte möge für verpflichtet erklärt werden, die Stadtverwaltung Köln zur Erteilung der Genehmigung anzuweisen, im vollen Umfange stattgegeben. Unter Heranziehung von Vergleichszahlen aus Hamburg, Frankfurt und München vertritt es die Auffassung, daß in Köln ein erkennbares Bedürfnis für die Zulassung weiterer Kraftdroschken bestehe und deshalb für die Zulassung des Klägers ein Bedürfnis vorliege.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte wiederum Berufung eingelegt.
Durch Urteil vom 25. November 1952 hat der VII. Senat des Oberverwaltungsgerichts unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abgewiesen. Er bejaht im Ergebnis die Ausführungen in dem Urteil des III. Senats vom 5. Dezember 1951 zu der Frage, ob die Bedürfnisprüfung nach § 9 Abs. 2 PBefG mit dem Grundgesetz im Einklang stehe. Zwar sei es naheliegend, unter "verfassungsmäßiger Ordnung" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG nur die elementaren Verfassungsgrundsätze zu verstehen, auf jeden Fall würde aber eine unbeschränkte Zulassung von Kraftdroschken die in Art. 2 Abs. 1 GG geschützten "Rechte anderer" gefährden. Zu ihnen seien auch die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Verkehrs und das Recht auf ungefährdete Benutzung der öffentlichen Straßen zu rechnen. Die Bedürfnisprüfung sei geeignet, die den Rechten anderer in dem angegebenen Sinne drohenden Gefahren abzuwenden. Die weiteren Ausführungen in den Urteilsgründen befassen eich mit der Frage, ob dem Kläger für seine Person ein besonderes Recht auf die Erteilung einer Konzession zustehe, sowie damit, ob ein Bedürfnis für die Erteilung einer weiteren Droschkenkonzession in Köln zu bejahen sei. Beide Fragen werden verneint.
Die Revision ist vom Berufungsgericht zugelassen worden. Mit der Revision begehrt der Kläger die Aufbebung des Berufungsurteils und macht insbesondere geltend, die Bedürfnisprüfung nach § 9 Abs. 2 PBefG stehe nicht im Einklang mit dem in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht der freien Berufswahl; im übrigen sei die Beurteilung des Bedürfnisses durch das Oberverwaltungsgericht unrichtig.
Der Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt. In der Revisionserwiderung macht er geltend, Voraussetzung einer Zulassung nach § 9 Abs. 2 PBefG sei die Anerkennung eines Verkehrsbedürfnisses. Diese Bestimmung sei durch Art. 12 Abs. 1
oder durch Art. 2 Abs. 1 GG nicht außer Kraft gesetzt. Ein Bedürfnis nach Zulassung weiterer Kraftdroschken bestehe aber
in Köln weder jetzt noch in absehbarer Zeit.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und in einem Schriftsatz vom 7. Dezember 1953 zu der grundsätzlichen Rechtsfrage dahin Stellung genommen, daß die Bedürfnisprüfung für das Kraftdroschkengewerbe das notwendige und geeignete Mittel sei, um Rechtsgüter der Allgemeinheit, und zwar die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Verkehrs und die ungefährdete Benutzung der Straßen, zu schützen. Diese schutzbedürftigen Interessen der Allgemeinheit seien auch als Rechte anderer im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG anzusehen, zu deren Wahrung ohne Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG die notwendigen und geeigneten Berufszulassungsbeschränkungen getroffen werden könnten.
Die Revision ist nicht begründet.
Nach § 2 Nr. 3 PBefG bedarf der Genehmigung, wer gewerbsmäßig Personen mit Landfahrzeugen nicht linienmäßig befördern will (Unternehmer von Gelegenheitsverkehr). Die Genehmigung ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 PBefG erforderlich für das Unternehmen als solches und für die Zahl, Art und Beschaffenheit der. Fahrzeuge. Als Gelegenheitsverkehr gilt nach § 38 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 26. März 1935 (RGBl. I S. 4.73) - DV - der Verkehr mit Droschken, Ausflugswagen oder Mietwagen. Der Kläger bedarf also für die von ihm beabsichtigte Inbetriebnahme einer Kraftdroschke der Genehmigung.
Nach § 9 Abs. 1 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zuverlässig ist, die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet ist und das Unternehmen den Interessen des öffentlichen Verkehrs nicht zuwiderläuft. Sie ist nach Abs. 2 zu versagen, wenn kein Bedürfnis vorliegt. Nach § 11 Abs. 1 DV soll sich die Prüfung, ob die Interessen des öffentlichen Verkehrs gewahrt sind, vornehmlich auf das Verkehrsbedürfnis erstrecken.
Art. 12 Abs. 1 GG bestimmt in Satz 1, daß jeder Deutsche das Recht der freien Berufswahl hat, in Satz 2, daß die Berufsausübung durch Gesetz geregelt werden kann. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Droschkengewerbe für sich einen Beruf darstellt oder, wie Wessel (DVBl. 1952 S. 184) meint, nur einen Zweig des Berufs "Straßenverkehrsunternehmer" bildet; denn Art. 12 Abs. 1 GG gibt keinen Raum für die Auslegung, daß von dem Grundrecht der Freiheit der Berufswahl nur Berufe im herkömmlichen Sinne erfaßt würden. Eine solche enge Auslegung würde dem freiheitlichen Gehalt der grundrechtlichen Bestimmungen widersprechen und den sich wandelnden und ständig im Fluß befindlichen Bedürfnissen des wirtschaftlicher Lebens nicht Rechnung tragen. Unter Beruf ist vielmehr jede auf die Dauer berechnete und nicht nur vorübergehend der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung zu verstehen (von Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, Anm. 2 zu Art. 12 GG). Auch der Begriff "Gewerbe" im Sinne des Grundsatzes der Gewerbefreiheit nach § 1 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich ist von jeher auf jede erlaubte Berufs- oder Erwerbsart bezogen worden (Landmann-Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, 10. Aufl., Anm. la zu § 1 GewO). Zweifellos ist das Droschkengewerbe eine erlaubte berufliche Tätigkeit. Infolgedessen wird es von Art. 12 Abs. 1 GG erfaßt.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1955 (NJW 1954 S. 524 - JR 1954 S. 153 = DVBl. 1954 S. 258) näher ausgeführt hat, folgt aus Sinn und Zweck des Art. 12 Abs. 1 GG, daß der Gesetzgeber befugt ist, die Berufsaufnahme von einer Genehmigung und die Erteilung der Genehmigung von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen. § 2 PBefG, der das Droschkengewerbe der Genehmigungspflicht unterwirft, ist deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Der Gesetzgeber kann somit auch die Voraussetzungen für die Zulassung zum Droschkengewerbe bestimmen und insoweit das Recht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG einschränken.
Die gesetzliche Einschränkbarkeit des Rechts der Berufsfreiheit findet aber in Art. 19 Abs. 2 GG ihre unverrückbare und enge Grenze. Danach darf ein Grundrecht durch die Gesetzgebung in keinem Fall in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Das Grundrecht der freien Berufswahl wird nun aber in seinem Wesensgehalt angetastet durch eine Bestimmung, die dazu führen kann, daß der Zugang zu diesem Beruf überhaupt versperrt ist. Das ist aber hier der Fall, wenn der Nachweis eines Bedürfnisses gefordert wird; denn dieser Nachweis liegt außerhalb der Tatbestände, auf die der Bewerber Einfluß nehmen kann. Es ist auch abwegig zu sagen, der Bewerber könne ja, wenn er in einer Gemeinde mangels eines Bedürfnisses nicht zugelassen werde, es in einer anderen Gemeinde versuchen; denn bei einer durchaus denkbaren Übersetzung des Berufs auf weitem Raum würde es dahin kommen, daß der Zugang zu diesem Beruf gänzlich verschlossen wäre. Erfahrungsgemäß ist zudem die Gewähr für eine gleichmäßige und gerecht abgewogene Entscheidung darüber, ob ein Bedürfnis vorliegt, nicht gegeben. Die in § 9 Abs. 2 PBefG vorgeschriebene Bedürfnisprüfung macht also im Ergebnis die Freiheit der Berufswahl hinfällig und tastet damit den Wesensgehalt des Grundrechts nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG an.
Allerdings gehört es zum Inbegriff der Grundrechte, also auch des Grundrechts der Berufsfreiheit, daß sie nicht in Anspruch genommen werden dürfen, wenn dadurch andere Grundrechte oder die für den Bestand der Gemeinschaft notwendigen Rechtsgüter gefährdet werden.
Es wird nun geltend gemacht, daß sich durch die Zulassung von Kraftdroschken ohne Beschränkung ihrer Zahl die allgemeinen Verkehrsgefahren erhöhten und damit das in Art. 2 Abs. 2 GG gewährleistete Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gefährdet werde. Die mangelnde Durchschlagskraft dieses Einwandes liegt auf der Hand; denn solange außerhalb des Verkehrsgewerbes Kraftfahrzeuge aller Art ohne zahlenmäßige Beschränkung zugelassen werden, spielen mindestens die Kraftdroschken für die Erhöhung der allgemeinen Verkehrsgefahren keine wesentliche Rolle. Zwar kann bei einer Übersetzung des Droschkengewerbes der verschärfte Konkurrenzkampf dazu führen, daß einzelne Unternehmer ihre Pflicht zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit ihrer Fahrzeuge vernachlässigen und dadurch eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer, besonders der Fahrgäste, eintritt. Die Bedürfnisprüfung ist aber kein durchgreifendes Mittel, um dieses zu verhindern; denn auch wenn neue Berufsbewerber nicht zugelassen würden, bestände keine Gewähr dafür, daß die bereits zugelassenen Unternehmer ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen. Die Betriebssicherheit der Kraftdroschken ist vielmehr nur dann gewährleistet, wenn sie in dem notwendigen Umfange - erforderlichenfalls auch in kürzeren Zeitabständen - laufend Überprüfungen unterworfen werden. Insofern ist dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht beizupflichten, das in seiner Entscheidung vom 10. Juni 1950 (MDR 1950 S. 695) die Aufassung vertreten hat, daß die Beschränkung der Konkurrenz mit dem Ziele, die bereits zugelassenen Kraftdroschkenbetriebe lebensfähig zu halten, über die sonst von ihm für zulässig gehaltene Sicherheitsprüfung hinausgeht.
Die Rechtsprechung ist vielfach dazu übergegangen, den Bedürfnisbegriff im Sinne des § 9 Abs. 2 PBefG durch den Begriff des Verkehrsbedürfnisses zu ersetzen. Einer solchen Umdeutung des Bedürfnisbegriffes in § 9 Abs. 2 PBefG kann nicht gefolgt werden, weil die Rücksichtnahme auf die Interessen des öffentlichen Verkehrs schon zu den Voraussetzungen gehört, die nach § 9 Abs. 1 PBefG für die Zulassung erfüllt sein müssen. Wenn der Gesetzgeber daneben noch in Abs. 2 den Nachweis eines Bedürfnisses verlangt hat, kann er jedenfalls damit nicht die Sicherstellung der Interessen des öffentlichen Verkehrs - das Verkehrsbedürfnis - gemeint haben. Das folgt außerdem aus § 11 DV, wonach die Prüfung, ob die Interessen des öffentlichen Verkehrs gewahrt sind, sich vornehmlich auf das Verkehrsbedürfnis erstrecken soll. Das hat zutreffend der Verwaltungsgerichtshof - Karlsruher Senat - in seiner Entscheidung vom 8. Juni 1951 (DVBl. 1952 S. 182) ausgesprochen, indem er ausführt, daß das Personenbeförderungsgesetz in § 9 Abs. 1 die Wahrung der öffentlichen Interessen ausreichend sichert und es der zusätzlichen Bedürfnisprüfung nach Abs. 2 hierzu nicht mehr bedarf.
Somit findet sich kein Gesichtspunkt, unter dem die Bedürfnisprüfung, die einen nach Art. 19 Abs. 2 GG unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl darstellt, zum Schutze anderer Grundrechte oder lebensnotwendiger Rechtsgüter der Gemeinschaft aufrechterhalten werden müßte. § 9 Abs. 2 PBefG ist vielmehr mit dem Recht auf die Freiheit der Berufswahl nicht vereinbar und deshalb als grundgesetzwidrig nicht mehr anzuwenden. Dies auszusprechen, ist das Bundesverwaltungsgericht ohne Anrufung des Bundesverfassungsgerichts befugt, weil es sich bei dem Personenbeförderungsgesetz um vorkonstitutionelles Recht handelt.
Jedoch bildet die Rücksichtnahme auf die Interessen des öffentlichen Verkehrs eine besondere Zulassungsbeschränkung, die, wie gesagt, ihre gesetzliche Stütze in § 9 Abs. 1 PBefG und in § 11 DV findet. Diese Zulassungsbeschränkung ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar. In einem modernen Staatswesen gehört die Sicherstellung geordneter Verhältnisse im öffentlichen Verkehr zu den für den Bestand der Gemeinschaft notwendigen Rechtsgütern. Diesen gegenüber ist auch die Berufung auf die Grundrechte um deswillen ausgeschlossen, weil die Grundrechte den Bestand der staatlichen Gemeinschaft voraussetzen, durch die sie gewährleistet werden. Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 PBefG, wonach die Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn das Unternehmen den Interessen des öffentlichen Verkehrs nicht zuwiderläuft, ist deshalb mit dem Grundrecht der Freiheit der Berufswahl vereinbar.
Das Personenbeförderungsgesetz, seine Durchführungsverordnung und die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 13. Februar 1939 (RGBl. I S. 231) - BOKraft - wenden den Begriff "öffentlicher Verkehr" mehrfach und mit verschiedenartiger Bedeutung an. Jedenfalls sind unter den Interessen des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 9 Abs. 1 PBefG die Interessen zu verstehen, die die Allgemeinheit an einem geordneten Verkehrswesen hat. Die Beschränkung der Berufszulassung im Hinblick auf die Interessen des öffentlichen Verkehrs greift deshalb nur für solche Verkehrsarten und Verkehrsmittel durch, für die ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit vorliegt. Es fragt sich daher, ob der Droschkenverkehr eine solche Verkehrsart und ein solches Verkehrsmittel darstellt. Diese Frage ist zu bejahen.
Aus § 39 Abs. 1 DV folgt, daß Droschken öffentliche Verkehrsmittel sind, da sie auf öffentlichen Wegen oder Plätzen für den öffentlichen Verkehr bereitgehalten werden. Jedoch ergibt sich hieraus noch nicht ohne weiteres, daß sie deshalb auch zu den Verkehrsmitteln gehören, an denen die staatliche Gemeinschaft ein überwiegendes öffentliches Interesse hat, die also zugleich öffentlichen Verkehrsbedürfnissen dienen. Es ist durchaus denkbar, daß es Verkehrsmittel gibt, die öffentliche Verkehrsmittel sind, an denen aber gleichwohl ein öffentliches Verkehrsinteresse nicht besteht, weil sie sich ihrer Art nach nicht als notwendige Ergänzung des öffentlichen Verkehrs darstellen. Eine solche Einschränkung trifft für die Droschken nicht zu; denn jedenfalls dort, wo wegen der Verkehrsdichte Droschken überhaupt eingesetzt werden, sind sie erforderlich, um die Lücken zu schließen, die der öffentliche Linienverkehr läßt. Sie sind deshalb nicht nur öffentliche Verkehrsmittel, sondern erfüllen darüber hinaus öffentliche Verkehrsbedürfnisse. Aus diesem Grunde hat sie der Gesetzgeber auch der Beförderungspflicht unterworfen (§ 63 BOKraft). Sind somit die Droschken öffentliche Verkehrsmittel, die zugleich ein öffentliches Verkehrsbedürfnis zu erfüllen haben, so muß die Zulassung zum Droschkengewerbe daran gebunden werden, daß sie im Einzelfall nicht den Interessen des öffentlichen Verkehrs zuwiderläuft. Diese Interessen erfordern, daß Art und Zahl aller den öffentlichen Verkehrsbedürfnissen dienenden Verkehrsmittel durch behördliche Planung und Lenkung aufeinander abgestimmt werden. Im Interesse des öffentlichen Verkehrs ist deshalb die Verwaltung befugt, die Zahl der zuzulassenden Droschken dem öffentlichen Verkehrsbedürfnis entsprechend zu beschränken.
Die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall den Interessen des öffentlichen Verkehrs Genüge geleistet ist, richtet sich nach verkehrspolitischen und verkehrswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Sie liegt deshalb im Ermessen der Verwaltung. Bei dem Begriff "Interessen des öffentlichen Verkehrs" versagen objektive Maßstäbe und Erfahrungsgrundsätze. Was im Einzelfall den Interessen des öffentlichen Verkehrs entspricht oder widerspricht, richtet sich nicht allein nach Umfang, Bevölkerungszahl und wirtschaftlicher Struktur des zu betreuenden Verkehrsgebietes; hinzu kommt vielmehr die von der Verwaltung zu lösende Frage, mit welchen Verkehrsmitteln die Interessen des öffentlichen Verkehrs befriedigt werden sollen, ob durch Einrichtung oder Ausbau von Schienenbahnen oder sonstigen Linienverkehrsmitteln oder durch Zulassung anderer öffentlicher Verkehrsmittel. Die Entscheidung hierüber muß dem Willensentschluß der Verwaltungsbehörde überlassen bleiben. Schon ihrer Struktur nach kann es sich dabei nicht um eine Rechtsfrage handeln.
Danach sind die Verwaltungsgerichte nicht befugt, Erwägungen darüber anzustellen, welche Zahl von Kraftdroschken in jeder Gemeinde notwendig und ausreichend ist, um die Anforderungen des öffentlichen Verkehrs unter Berücksichtigung der sonst vorhandenen Verkehrsmittel zu erfüllen. Sie haben lediglich darüber zu wachen, daß die Verwaltungsbehörden bei ihren in dieser Beziehung zu treffenden Entscheidungen sich keiner Ermessensfehler schuldig machen.
Diese Auffassung steht zwar im Widerspruch zu den Auffassungen mehrerer oberster Verwaltungsgerichte der Länder. Diese erblicken darin, ob im Einzelfall ein im Sinne des § 9 Abs. 2 PBefG von ihnen als erforderlich angenommenes Bedürfnis vorliegt oder ein Unternehmen den Interessen des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 9 Abs. 1 PBefG zuwiderläuft, eine der Beurteilung durch die Verwaltungsgerichte unterliegende Tat- und Rechtsfrage (so z.B. Bayer. Verwaltungsgerichtshof vom 28. Mai 1951, DVBl. 1952 S. 178; Landesverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 11. September 1951, DVBl. 1952 S. 187; Oberverwaltungsgericht Münster vom 11. April 1951, MDR 1952 S. 318).
Dem kann jedoch nicht beigetreten werden. Wenn die Verwaltungsgerichte im Einzelfall zu prüfen hätten, ob die Zulassung eines Unternehmens in einer Verkehrsart, an deren staatlicher Planung und Lenkung ein öffentliches Interesse besteht, den Interessen des öffentlichen Verkehrs zuwiderläuft, würden sie ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltung hinsichtlich der Planung und Lenkung des öffentlichen Verkehrs setzen und damit in unzulässiger Weise in die durch Art. 20 Abs. 2 GG gewährleistete Verteilung der staatlichen Funktionen auf verschiedene Funktionsträger eingreifen.
Die von dem Beklagten vorgenommene Beurteilung des Bedarfs an Kraftdroschken für den öffentlichen Verkehr in dem Gebiet der Stadt Köln läßt keinen Ermessensmißbrauch oder -fehlgebrauch erkennen.
Wenn, wie der Kläger in seiner Revisionsbegründung ausführt, die örtlich zuständige Verwaltungsbehörde die Vorschriften für das Droschkengewerbe nicht ordnungsgemäß, insbesondere hinsichtlich der Benützung bestimmter Halteplätze und der Erfüllung der Beförderungspflicht, handhaben sollte, so ändert dies nichts daran, daß diese Vorschriften bestehen und dem Droschkengewerbe sein Gepräge als einer Verkehrsart geben, an deren staatlicher Planung und Lenkung ein öffentliches Interesse besteht.
Der Kläger hat schließlich vorgebracht, daß ihm ein besonderes persönliches Recht auf die Erteilung einer Droschkenerlaubnis zustehe, weil er nach § 4 der Verordnung zur Bekämpfung der Notlage des Droschkengewerbes vom 2. August 1935 nach Ablauf von zehn Jahren ohne weiteres Anspruch habe, wieder gewerbsmäßig Personenbeförderung zu betreiben. Hierzu stellt das angefochtene Urteil ohne Rechtsirrtum fest, daß diese Bestimmung einer solchen Auslegung keinen Raum gibt. Die Auffassung des Klägers, nach Ablauf der Sperrfrist von zehn Jahren habe er einen Anspruch auf eine Konzession, steht im Widerspruch zu Wortlaut und Zweck der Verordnung zur Bekämpfung der Notlage des Kraftdroschkengewerbes. Es liegt aber auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vor, wie der Kläger weiter behauptet, wenn die Neuzulassung davon abhängig gemacht wird, daß sie nicht den Interessen des öffentlichen Verkehrs zuwiderläuft; denn diese Voraussetzung müssen alle Unternehmer erfüllen, wenn sie zugelassen werden wollen. Vielmehr würde es eine unbillige Begünstigung eines seinerzeit abgefundenen und daraufhin aus dem Gewerbe ausgeschiedenen Bewerbers darstellen, wenn ihm für seine Neuzulassung eine Sonderstellung eingeräumt würde.
Demnach kann der Kläger weder aus dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG noch aus § 4 der Verordnung zur Bekämpfung der Notlage des Droschkengewerbes vom 2. August 1935 einen Anspruch auf Zulassung als Unternehmer einer Kraftdroschke herleiten. Der Beklagte war vielmehr berechtigt, ihm die beantragte Genehmigung zu versagen, weil nach seinem fehlerfrei gehandhabten Ermessen die Zulassung einer weiteren Kraftdroschke in Köln den Interessen des öffentlichen Verkehrs zuwiderlaufen würde. Infolgedessen konnte die Revision keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revision auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.
Dr. Elsner,
Kohlbrügge,
Dr. Baring
Dr. Ernst