Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.07.1961, Az.: BVerwG III C 339.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.07.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 339.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14779
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 16.01.1957 - AZ: VIIIa VGL 579/56
Rechtsgrundlagen
- § 75 MRVO Nr. 165
- § 22 FG
- § 249 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 12, 303 - 307
- AS XII, 303
- JFLA 1962, 93
- MDR 1961, 926
- MDR 1961, 962-963 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 14, 632 - 633
- ZLA 1962, 10
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines nach Klagerhebung aufgehobenen Verwaltungsaktes ist auch dann gegeben, wenn dieser durch einen neuen Verwaltungsakt ersetzt worden ist, der die gleiche im Streit befindliche Belastung des Klägers enthält.
- 2)
Eine entsprechende Anwendung von § 22 FG auf Erklärungen, die sich auf einen Zeitpunkt nach dem 21. Juni 1948 beziehen, ist nicht gerechtfertigt.
- 3)
Auch aus § 1 der 9. LeistungsDV-LA ergibt sich nicht, daß die steuerlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen oder die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände durch das Finanzamt für die Ausgleichsbehörden bindend sind.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1961 in Hamburg
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
In Abänderung des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Januar 1957 wird festgestellt, daß der Bescheid des Ausgleichsamts vom 14. Januar 1956 und der Beschwerdebeschluß vom 4. Juli 1956 insoweit rechtswidrig gewesen sind, als sie bei der Zuerkennung von Hauptentschädigung den GmbH-Anteil ohne eigene Ermittlungen bewertet haben.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung von Kriegssachschaden an Grundvermögen. Durch Bescheid vom 20. Juli 1955 wurde der Schaden an seinem Grundstück in H... auf 7.000 RM, die darauf ruhenden Verbindlichkeiten wurden auf 2.235,09 RM festgestellt.
Auf Antrag des Klägers vom 3. November 1955 auf Zuerkennung einer Hauptentschädigung wurde am 14. Januar 1956 ein Bescheid erlassen, in dem der Schadensbetrag mit 5.200,75 RM berechnet wurde, woraus sich ein Anfangsgrundbetrag für die Hauptentschädigung von 2.600 DM ergab. Jedoch wurde dieser Grundbetrag gemäß § 249 Abs. 1 Nr. 1 LAG unter Berücksichtigung des Vermögens des Geschädigten am 21. Juni 1948 mit 6.014,25 DM gekürzt, so daß ein Schadensgrundbetrag entfiel. Bei Berechnung dieses Vermögens wurde ein GmbH-Anteil mit einem gemeinen Wert von 4.500 DM eingesetzt. Die gegen diese Berechnung von dem Kläger erhobene Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Klage, mit der der Kläger vortrug, daß der GmbH-Anteil nicht mit 4.500 DM einzusetzen sei, da das Vermögen der GmbH am 21. Juni 1948. keinen Wert mehr dargestellt habe, wurde abgewiesen. Der Kläger habe am 21. Juni 1948 einen Geschäftsanteil an der H... Warenhandels-GmbH in Höhe von 20.000 RM bei einem GmbH-Kapital von 30.000 RM besessen. Nach seinen eigenen Angaben sei das Stammkapital der Gesellschaft am 21. Juni 1948 auf 15.000 DM festgestellt worden, so daß eine Umstellung im Verhältnis 2:1 stattgefunden habe. In seiner Steuererklärung vom 31. Dezember 1948 habe der Kläger den Wert seines Anteiles auf 5.637 DM angesetzt. In seiner Vermögenserklärung für die "H..." für die Hauptveranlagung 1949 habe er den Wertansatz von 5.636,51 DM dahin erläutert, daß einem Besitzposten von 5.728,51 DM 92 DM Schulden gegenübergestanden hätten. In diesem Besitz sei ein Warenbestand von 4.358 DM enthalten gewesen. Wenn der Kläger jetzt vortrage, daß diese Bewertung unrichtig sei, weil die Waren nach der Währungsumstellung nicht mehr verkäuflich gewesen seien, so sei daraus noch nicht zu entnehmen, daß der GmbH-Anteil falsch bewertet worden sei. Das Finanzamt für Körperschaften habe den Anteil des Klägers von 5.636 DM bereits auf 5.000 DM abgerundet; eine Berichtigung des Steuerbescheides sei nicht vorgenommen, ein Billigkeitserlaß wegen überhöhten Wertes des Warenbestandes vielmehr abgelehnt worden. Hierauf komme es jedoch nicht entscheidend an, da der Kläger seine eigene Vermögensteuererklärung für den Wert des GmbH-Anteils am 31. Dezember 1948 gegen sich gelten lassen müsse. Nach § 22 FG sei bei der Feststellung von Schäden von den Angaben des Geschädigten auszugehen, wenn er für den letzten Veranlagungszeitraum vor der Schädigung eine Vermögenserklärung abgegeben habe und diese Vermögenserklärung vorliege. § 22 FG sei entsprechend für Vermögenserklärungen anzuwenden, die für den 21. Juni 1948 oder einen unmittelbar danach liegenden Zeitpunkt abgegeben seien, da der Zweck der Bestimmung darin zu sehen sei, den Ausgleichsbehörden umfangreiche Nachprüfungen zu ersparen. Es komme demnach darauf an, was der Kläger dem Finanzamt gegenüber erklärt habe. Das Gericht habe keine Zweifel, daß der vom Kläger erklärte Wert in seiner Vermögensteuererklärung auf den 31. Dezember 1948 auch auf den 21. Juni 1948 zutreffe. Die Bewertung mit 4.500 DM sei daher nicht zu beanstanden, im übrigen habe sich die Unverkäuflichkeit des Warenbestandes erst nach der Währungsumstellung herausgestellt, so daß von einer Wertlosigkeit am 21. Juni 1948 nicht gesprochen werden könne.
Mit der nach Zulassung eingelegten Revision trägt der Kläger vor, daß für eine analoge Anwendung von § 22 FG auf den vorliegenden Fall kein Raum sei. § 22 FG beziehe sich ausdrücklich nur auf Vermögenserklärungen für den Veranlagungszeitraum vor der Schädigung, nicht aber auf Vermögen am Währungsstichtag. In der zu § 249 LAG erlassenen 9. LeistungsDV-LA sei eine dem § 22 FG entsprechende Bestimmung nicht aufgenommen worden. Wenn § 22 FG eine unwiderlegliche Vermutung zu Lasten des Geschädigten enthalte, so sei das nur deswegen gerechtfertigt, weil aus steuerethischen Gründen dem Antragsteller zu niedrige Wertangaben in der Vergangenheit entgegengehalten werden sollten und zudem für die Zeit des Krieges Unterlagen vielfach schwer zu beschaffen gewesen seien. Für den Zeitpunkt des 21. Juni 1948 liege einerseits die Interessenlage bei Vermögenserklärungen anders; außerdem seien die Erkenntnisquellen für diesen Zeitpunkt nicht verlorengegangen.
Nach Erlaß des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes hat das Ausgleichsamt am 19. Oktober 1959 einen neuen Bescheid über die Zuerkennung von Hauptentschädigung unter Änderung des Bescheides vom 14. Januar 1956 erlassen und darin auf Grund der Kürzungsvorschriften des neu gefaßten § 249 Abs. 1 LAG einen neu errechneten Endgrundbetrag von 1.470 DM zuerkannt. In den Berechnungsgrundlagen erscheint als Vermögen am 21. Juni 1948 wiederum der GmbH-Anteil von 4.500 DM. Gegen den Bescheid hat der Kläger am 27. Oktober 1959 Beschwerde eingelegt. Die Entscheidung über diese Beschwerde ist ausgesetzt worden.
Der Kläger hat daraufhin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Januar 1957 festzustellen, daß der Verwaltungsakt der Ausgleichsbehörden vom 14. Januar 1956 und der Beschwerdebeschluß vom 4. Juli 1956 insoweit rechtswidrig gewesen sind, als die Ausgleichsbehörden den GmbH-Anteil des Klägers ohne eigene Ermittlungen seines Wertes eingesetzt haben, und der Beklagten die Kosten des Streites aufzuerlegen.
Während die Beklagte sich der Ansicht des Klägers in seiner Revisionsbegründung anschließt, beantragt der Beteiligte,
die Revision zurückzuweisen,
da für die Berechnung des Kürzungsbetrages nach § 249 Abs. 1 LAG das Gesamtvermögen maßgebend sei, welches der Vermögensteuer-Hauptveranlagung 1949 zugrunde zu legen wäre. Das Gesamtvermögen sei mit dem Wert einzusetzen, der sich nach § 73 bis § 77 des Bewertungsgesetzes ergebe. Im Gesamtvermögen sei der Wert des GmbH-Anteils mit dem von der Finanzbehörde ermittelten Wert enthalten. Der Kläger habe diesen Wert seiner Erklärungspflicht entsprechend angegeben. Die Wertermittlung sei im Rahmen des Lastenausgleichsverfahrens nicht nachprüfbar. Der Kläger habe nicht dargelegt, daß sie vor der Finanzbehörde angegriffen sei.
II.
1.
Durch den nach Einlegung der Revision erlassenen Bescheid vom 19. Oktober 1959 ist der ursprünglich angefochtene Bescheid ersetzt worden. Eine Anfechtung dieses Bescheides ist daher nicht mehr möglich. Der Kläger hat dem Rechnung getragen, indem er anstelle des ursprünglich gestellten Antrages auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und der zugrunde liegenden Verwaltungsentscheidungen die Feststellung beantragt hat, daß diese Verwaltungsentscheidungen insoweit rechtswidrig gewesen seien, als die Ausgleichsbehörden den GmbH-Anteil des Klägers ohne eigene Ermittlungen seines Wertes eingesetzt haben. Dieser Klagantrag entspricht § 75 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - (VOBl. f.d. Brit. Zone 1948 S. 263) - MRVO 165 - sowie § 113 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -. Die gleiche Möglichkeit war jedoch auch schon im Verfahren nach dem hier noch anwendbaren Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht gegeben (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1958 - BVerwG V C 144.55 - [BVerwGE 8, 59 = MDB. 1959 S. 516]). Erforderlich ist dafür ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Verwaltungsaktes. Durch den neu erlassenen Bescheid vom 19. Oktober 1959 ist nun zwar eine selbständige Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln geschaffen worden, die vom Kläger auch genutzt worden ist. Indessen ist durch diesen Bescheid der Beschwer des Klägers nicht abgeholfen worden. Der GmbH-Anteil ist von neuem mit 4.500 DM eingesetzt worden. Lediglich die Berechnung des Endgrundbetrages hat zu einem anderen Ergebnis geführt. Damit ist ein Interesse des Klägers daran gegeben, festzustellen, daß der Bescheid vom 14. Januar 1956 rechtswidrig war. Durch diese Feststellung würde ihm die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens gegen den Bescheid vom 19. Oktober 1959 erleichtert, während anderenfalls es der Behörde möglich wäre, durch Ersetzung eines angefochtenen Verwaltungsakts durch einen gleichlautenden neuen ein bereits in der Revisionsinstanz anhängiges Verfahren zu beenden und von neuem beginnen zu lassen.
2.
Der Antrag auf Feststellung, der keine unzulässige Klagänderung darstellt (BVerwGE 8, 59) und an dem auch ein Rechtsschutzinteresse besteht, ist auch begründet.
Das Landesverwaltungsgericht stützt sein Urteil im wesentlichen darauf, daß der Kläger an seine Erklärung gegenüber dem Finanzamt zur Vermögensfestsetzung zum 31. Dezember 1948 gemäß § 22 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) - FG - gebunden sei. Insoweit das Verwaltungsgericht seiner Bewertung eine eigene Auffassung zugrunde legt, ist diese so wenig substantiiert, daß sie sich einer Nachprüfbarkeit entzieht. Es schließt seine Ausführungen mit den Worten, daß es lediglich darauf ankomme, was der Kläger dem Finanzamt gegenüber erklärt habe. Das Gericht habe keinerlei Zweifel daran, daß der vom Kläger erklärte Wert in seiner Vermögensteuererklärung für 1949 auch auf den 21. Juni 1948 zutreffe.
Das Verwaltungsgericht verkennt dabei nicht, daß § 22 Abs. 1 FG sich nur auf Erklärungen bezieht, die vor der Schädigung abgegeben sind. Wenn es meint, daß eine entsprechende Anwendung sich auch bei solchen Erklärungen rechtfertigt, die sich auf den Zeitpunkt nach dem 21. Juni 1948 beziehen, so ist ihm jedoch nicht zu folgen. Sowohl die tatsächlichen Verhältnisse wie auch die Interessenlagen der Steuerpflichtigen liegen für das Jahr 1940 anders als für das Jahr 1948. Wenn das Verwaltungsgericht ausführt, daß die Ausgleichsbehörden nicht mit umfangreichen Nachprüfungen belastet werden sollten, so mag das für die Zeit vor Schadenseintritt, also im wesentlichen für die Kriegsjahre zutreffen. Für die Zeit nach 1948 stehen jedoch hinreichende Unterlagen für jede Art von Vermögensbewertung innerhalb der Bundesrepublik zur Verfügung, und eine Nachprüfung von Wertangaben ist jederzeit möglich.
Vor allem führt der weitere Gesichtspunkt, der § 22 Abs. 1 FG rechtfertigt, nicht zu einer entsprechenden Anwendung für die Zeit nach 1948. Das Lastenausgleichsrecht setzt wegen der Schwierigkeit, Schadensunterlagen zu ermitteln, Ehrlichkeit der Antragsteller und Zuverlässigkeit ihrer eigenen Angaben voraus. Das kommt insbesondere in § 360 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - und § 41 FG zum Ausdruck, nach denen ein Versagen in diesem Punkte mit dem Ausschluß von Feststellungen und Ausgleichsleistungen geahndet werden kann. Aus ähnlichen Gesichtspunkten soll nicht derjenige, der aus steuerlichen Interessen seine Vermögenswerte zu gering angegeben hat, nunmehr unabhängig davon höhere Werte einsetzen können, wenn ihm dies zum Vorteil gereicht. Für den Zeitpunkt vor 1948 liegt die Interessenlage anders. Hier ist die Angabe geringer Vermögenswerte sowohl in steuerlicher als auch in lastenausgleichsrechtlicher Hinsicht von Vorteil und umgekehrt die Angabe höherer Werte in beiden Rechtsbereichen von Nachteil. Es besteht deswegen keine Veranlassung, den Ausgleichsbewerber auf seine steuerlichen Erklärungen festzulegen. Der Behauptung des Klägers, der GmbH-Anteil habe nicht einen Wert von 4.500 DM gehabt, kann deshalb nicht § 22 Abs. 1 FG und seine Erklärung zur Vermögensteuer entgegengestellt werden.
3.
Für den Hinweis des Beteiligten auf § 1 der 9. LeistungsDV-LA gilt das gleiche. Nach dieser Bestimmung ist Vermögen am 21. Juni 1948 im Sinne des § 249 Abs. 1 LAG das Gesamtvermögen (§ 73 des Bewertungsgesetzes - BewG -), das der Vermögensteuer-Hauptveranlagung 1949 des unmittelbar Geschädigten zugrunde liegt oder nach den dafür geltenden Vorschriften zugrunde zu legen wäre. Nach § 73 Abs. 1 BewG wird bei unbeschränkt Steuerpflichtigen der Wert des gesamten Vermögens ermittelt. Damit wird lediglich der Umkreis der Vermögensgegenstände beschrieben, die der Vermögensteuer unterliegen. In Absatz 2 werden dann ausgenommen die Wirtschaftsgüter, die von der Vermögensteuer befreit sind (eine Bestimmung, die im Hinblick auf die weiteren Bestimmungen in § 1 der 9. LeistungsDV-LA für das Lastenausgleichsverfahren praktisch bedeutungslos ist). Absatz 3 sieht vor, daß bei der Bewertung die Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzustellen ist, mit den festgestellten Einheitswerten anzusetzen sind. Durch den Hinweis auf § 73 BewG in § 1 der 9. LeistungsDV-LA ist nichts darüber gesagt, daß die Erklärung des Steuerpflichtigen für das Lastenausgleichsverfahren bindend wäre. Auch ergibt sich nicht, daß die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände durch das Finanzamt für die Lastenausgleichsbehörden bindend ist. Kühne-Wolff bemerken in "Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich" Anm. 2 zu § 1 der 9. LeistungsDV-LA, daß besondere Bestimmungen über die Bewertung des Vermögens in der Vorschrift nicht enthalten, jedoch die Grundsätze des Bewertungsrechts anzuwenden seien, und in Anm. 3, daß die Vorschrift den Ausgleichsämtern weitgehend die Möglichkeit gebe, ohne eigene Berechnungen die Unterlagen der Finanzämter zugrunde zu legen. Hieraus folgt, daß die Ausgleichsbehörden zwar die gleichen Grundsätze der Bewertung anzuwenden haben wie die Finanzämter bei der Vermögensteuerveranlagung, ohne jedoch an deren Ergebnis gebunden zu sein.
4.
Das angefochtene Urteil war daher in die beantragte Feststellung abzuändern. Die Ausgleichsbehörden werden bei Überprüfung des neu angefochtenen Bescheides eine selbständige Bewertung des GmbH-Anteils vorzunehmen haben. Dabei mögen die Erklärungen des Klägers einen Anhaltspunkt bilden. Zu unterscheiden ist jedoch zwischen der Vermögenserklärung, die der Kläger für die Hauptveranlagung der "H..." abgegeben hat und die zu einem Vermögensteuerbescheid mit Festsetzung des Einheitswertes geführt hat, und der Vermögenserklärung, die der Kläger in eigener Sache abgegeben hat. Diese Erklärung, in der ein Anteil an der "H..." mit 5.637 DM angegeben wurde, hat nicht zu einer Veranlagung des Klägers geführt; sein Anteil ist auch nicht bewertet worden. Die von ihm selbst unter der Steuernummer 75/35 dem Finanzamt H... abgegebene Erklärung scheint zudem schon insofern unrichtig zu sein, als sie sein Beteiligungsverhältnis nicht berücksichtigt. Auch das wird bei einer selbständigen Feststellung des Wertes des GmbH-Anteils zu beachten sein.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 1.000 DM festgesetzt.
gez. Lentz
gez. Dr. Sieveking
gez. Freiherr von Stein