Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.08.1961, Az.: BVerwG III B 274.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.08.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 274.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 14820
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 23.06.1960 - AZ: 1 III 58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1962, 348 (Kurzinformation)
- IFLA 1962, 152
- NJW 1961, 1942 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 2228 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- ZLA 1961, 362
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 1961
durch
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking und Uffhausen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Juni 1960 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Der aus seiner westpreußischen Heimat vertriebene Kläger erhielt 1955 ein Aufbaudarlehen zur Errichtung eines Friseurgeschäfts in Höhe von 10.000 DM und 1956 zum Bau eines Einfamilienhauses ein Aufbaudarlehen in Höhe von 4.000 DM. Im Jahre 1956 beantragte der Kläger die Gewährung eines weiteren Aufbaudarlehens in Höhe von 10.000 DM zur Begleichung von offenstehenden Rechnungen aus dem Haus- und Geschäftsbau und zum Erwerb weiterer Einrichtungsgegenstände. Dieser Antrag wurde abgelehnt, da der Kläger seinen laufenden Verpflichtungen nicht nachgekommen und eine Sicherung des Darlehens nicht möglich sei. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger Anfechtungsklage. Nachdem das Anwesen des Klägers zwangsversteigert worden war, änderte er seinen Klagantrag dahin, festzustellen, daß die ablehnenden Bescheide und der Einspruchsbescheid rechtswidrig gewesen seien. Durch Urteil vom 23. Juni 1960 entsprach das Verwaltungsgericht diesem Antrag, indem es das Feststellungsinteresse des Klägers durch die Möglichkeit gegeben sah, Schadensersatz wegen Verweigerung des Aufstockungsdarlehens geltend zu machen, und die Feststellung damit begründete, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines weiteren Aufbaudarlehens vorgelegen hätten. Der Kläger habe seine Lebensgrundlage verloren gehabt. Diese sei auch noch nicht wieder gesichert gewesen. Zu Unrecht habe der Beklagte angenommen, daß durch das beantragte Aufbaudarlehen von 10.000 DM die Gefährdung der neu geschaffenen Lebensgrundlage nicht habe beseitigt werden können. Mit dem Darlehen hätte der Kläger seine fälligen Verpflichtungen erfüllen und damit die Zwangsvollstreckung in sein Anwesen verhüten können. Der Beklagte habe verkannt, daß ein neu gegründetes Geschäft eine gewisse Anlaufzeit benötige, um seine volle Wirtschaftlichkeit zu erreichen. Bei richtiger Beurteilung der Verhältnisse hätte er zu dem Ergebnis kommen müssen, daß das Darlehen von 10.000 DM bei der guten Lage des Geschäfts in einer sich laufend vergrößernden Siedlung zu einer sicheren Lebensgrundlage hätte führen müssen. Der Vorwurf, daß der Kläger die laufenden Verbindlichkeiten nicht habe erfüllen können, sei unberechtigt, da die Kürzung des von ihm beantragten Darlehens für anteilige Geschäftsbaukosten nicht gerechtfertigt gewesen sei. Was die vermißte Sicherheit des Darlehens anlange, so hätte schon die Geschäftseinrichtung hierzu herangezogen werden können. Außerdem habe dem Kläger ein Anspruch auf Hauptentschädigung zugestanden. Die Gewährung eines Aufbaudarlehens schließe im Interesse der Geschädigten ein gewisses Risiko ein. Dieses sei im vorliegenden Falle zu vertreten gewesen. Hieraus ergebe sich die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Bescheide.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Beteiligte Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, daß es von grundsätzlicher Bedeutung und klärungsbedürftig sei, ob ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts dadurch gegeben sei, daß der Kläger möglicherweise Schadensersatzklage erheben werde. Das sei nicht der Fall. Andere Gründe für das angebliche Rechtsschutzinteresse des Klägers seien nicht gegeben. Es stehe dem Kläger im übrigen frei, auf Grund einer neuen Sachlage und zum Zwecke eines neuen Vorhabens einen neuen Darlehnsantrag zu stellen.
Weiterhin weist die Beteiligte darauf hin, daß ein Anspruch auf Aufbaudarlehen nicht gegeben sei, es sich vielmehr um eine Kannleistung handele, die von den Ausgleichsbehörden im Rahmen ihres Ermessensspielraums abgelehnt werden könnte. Die Aufhebung eines ablehnenden Bescheides könne daher nicht ohne weiteres zu der Gewährung eines Darlehens führen. Deswegen sei es zweifelhaft, ob im Rahmen eines Feststellungsverfahrens ausgesprochen werden könnte, daß eine Darlehnsverweigerung rechtswidrig gewesen sei. Die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, die umstrittenen Ablehnungsbescheide seien rechtswidrig, sei gegenüber Verwaltungsentscheidungen über die Gewährung eines Aufbaudarlehens überhaupt unzulässig. Auch zur Klärung dieser Frage rechtfertige sich die Zulassung der Revision.
Der Kläger beantragt,
die Beschwerde zu verwerfen,
hilfsweise,
zurückzuweisen.
Er rügt, daß die Beschwerde von der Beteiligten persönlich und nicht durch einen Rechtsanwalt erhoben worden sei. Ein Rechtsschutzinteresse sei von dem Verwaltungsgericht zu Recht angenommen worden. Dem Kläger bleibe nichts weiter übrig, als im Wege eines Schadensersatzprozesses zu seinem Recht zu kommen. Dieser Prozeß sei mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, wie es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1959 (BVerwGE 9, 196) gefordert werde. Gemäß § 839 Abs. 3 BGB sei die Anfechtungsklage Voraussetzung für die Schadensersatzklage. Da die Annahme eines Feststellungsinteresses mit der Möglichkeit, einen nicht aussichtslosen Schadensersatzprozeß zu führen, der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche, bedürfe es insoweit keiner grundsätzlichen Klärung mehr. Zu den weiteren Erörterungen der Beteiligten führt der Kläger aus, daß die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes ausgesprochen werden könne, wenn die Ablehnung auf Rechtsgründe gestützt sei, die der Nachprüfung des Verwaltungsgerichts unterlägen. Da Ermessensgründe nicht geltend gemacht worden seien, könne aus diesen Gründen der Verwaltungsakt auch nicht aufrechterhalten werden.
2.
Die Beschwerde ist zwar zulässig - nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1961 - BVerwG Gr.Sen. 4.60 - ist der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nicht unterworfen -, jedoch nicht begründet.
Das angefochtene Urteil, in dem ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen und inzwischen gegenstandslos gewordenen Verwaltungsakts bejaht worden ist, wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, die der Klärung bedürfen.
a)
Ob die Feststellung der Rechtswidrigkeit für ein neues Vorhaben des Klägers von Bedeutung sein kann, beurteilt sich ausschließlich nach den Umständen des Einzelfalles. Es erscheint im übrigen keineswegs ausgeschlossen, daß bei einem neuen Antrag für ein ähnliches Vorhaben die hier streitigen Ablehnungsgründe von neuem eine Rolle spielen werden und die Ausführungen des angefochtenen Urteils dabei zu berücksichtigen sind.
b)
Daß ein Schadensersatzprozeß, der mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht offensichtlich aussichtslos ist, das hier in Frage stehende Rechtsschutzinteresse begründen kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sich aus den Urteilen vom 22. November 1956 - BVerwG V C 58.55 - (BVerwGE 4, 177 ), vom 20. Mai 1958 - BVerwG VI C 274.57 - (BVerwGE 6, 347) und vom 9. Oktober 1959 - BVerwG V C 165 u. 166.57 - (BVerwGE 9, 196) ergibt. Diese Urteile sind zwar nicht zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergangen, der die Rechtsgrundlage für das angefochtene Urteil gebildet hat, jedoch entspricht die in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO getroffene Regelung den Bestimmungen des § 79 Abs. 1 Halbsatz 2 VGG und des § 75 Abs. 1 Satz 2 MRVO Nr. 165, die entsprechend bereits in den Verfahren nach dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz angewandt wurden. Es besteht keine Veranlassung, die Frage nach dem berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts nunmehr anders zu beurteilen als nach der vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung bestehenden Rechtslage.
Ob im vorliegenden Falle ein Zivilprozeß mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offensichtlich aussichtslos ist, läßt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen. Insoweit ist eine grundsätzliche Klärung nicht möglich.
c)
Anders liegt es auch nicht, wenn, wie im vorliegenden Falle, eine Leistung ohne Rechtsanspruch Gegenstand des Verfahrens war. Zwar beruht die Gewährung eines Aufbaudarlehens letztlich auf einer Ermessensausübung. Jedoch müssen auch hierfür rechtliche und tatsächliche Voraussetzungen gegeben sein, die gerichtlich überprüfbar sind. Ist ein Verwaltungsakt, wie im vorliegenden Falle, zu Unrecht deswegen abgelehnt worden, weil die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien, so ist er rechtswidrig und muß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgehoben werden. Das wäre hier, nach den Gründen des ergangenen Urteils zu schließen, auch geschehen, wenn sich die weitere Darlehnsgewährung nicht infolge der Zwangsvollstreckung erledigt hätte. Die Aufhebung eines ablehnenden Verwaltungsakts schließt nicht aus, daß die Leistung in einem neuen Verwaltungsakt aus Ermessensgründen versagt wird, wie denn auch in solchen Fällen eine Verurteilung zur Vornahme einer Leistung nicht möglich ist. Deshalb mag sich in einem Schadensersatzprozeß der Beklagte auch darauf berufen können, daß er im Ermessensraum ohne rechtliche Bedenken die Gewährung des Darlehens hätte ablehnen können. Dieses Ermessen ist zudem nicht willkürlich auszuüben. Demnach kann nicht bestritten werden, daß durch das vorliegende Urteil der Kläger einem für ihn günstigen Ausgang des Schadensersatzprozesses näher gekommen ist. Das genügt jedoch für das zu fordernde Rechtsschutzinteresse.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde der Beteiligten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
gez. Dr. Sieveking
gez. Uffhausen