Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1965, Az.: BVerwG II C 226.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.12.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 226.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15376
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 03.10.1962 - AZ: IV 953/60
Rechtsgrundlagen
- § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
- § 20 G 131
- § 35 Abs. 1 Sats 1 G 131
- § 9 a Abs. 1 Heimkehrergesetz
Fundstelle
- ZBR 1966, 292
In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimner
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Oktober 1962 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am ... September 1904 geborene Kläger war am 8. Mai 1945 Justizamtmann im Reichsjustizdienst. Nach dem Zusammenbruch wurde er in einem der Waldheimer Prozesse zu zwanzig Jahren Zuchthaus verurteilt. Nach Teilverbüßung dieser Strafe nahm er im Jahre 1956 im Bundesgebiet seinen Wohnsitz. Hier wurde er als Justizamtmann zur Wiederverwendung, Spätheimkehrer, Heimatvertriebener und Schwerbeschädigter anerkannt. Seine Bemühungen um Unterbringung im öffentlichen Dienst blieben erfolglos, weil er eine vorübergehende unterwertige Beschäftigung im Justizdienst ablehnte und seinen sonstigen Bewerbungen nicht entsprochen wurde.
Im Mai 1959 bewarb sich der Kläger um eine von zwei im Staatsanzeiger vom Rechnungshof Baden-Württemberg ausgeschriebenen Stellen für Prüfungsbeamte der Besoldungsgruppe A 12 (Amtsrat mit Ministerialzulage). Mit dieser Ausschreibung wurden Beamte des gehobenen Dienstes mit überdurchschnittlicher Befähigung und mit Erfahrung im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, möglichst auch im Hochschulwesen und auf dem Gebiete der inneren Verwaltung gesucht. Die ausgeschriebenen Stellen wurden anderweitig mit zwei bereits im Dienst des beklagten Landes tätigen Beamten besetzt. Der Präsident des Rechnungshofes teilte dem Kläger durch Schreiben vom 24. Juli 1959 mit, daß die beiden Stellen besetzt worden seien und daß von seiner Bewerbung nicht habe Gebrauch gemacht werden können. Auf eine Anfrage des Klägers nach den Gründen für die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung, antwortete der Präsident des Rechnungshofes durch Schreiben vom 1. August 1959, die Auswahl aus den sehr zahlreichen Bewerbungen sei nach dem Gesichtspunkt der besten Eignung für die vorgesehene Verwendung getroffen worden; dabei hätten dem Kläger andere Bewerber vorgezogen werden müssen. Den Widerspruch des Klägers wies der Präsident des Rechnungshofes durch Bescheid vom 21. September 1959 zurück.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung der Kläger geltend gemacht hat, daß er auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) - G 131 -, des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer vom 19. Juni 1950 (BGBl. S. 221) in der Fassung vom 17. August 1953 (BGBl. I S. 931) - HkG - und des Schwerbeschädigtengesetzes vom 16. Juni 1953 (BGBl. I S. 389) - SBG - gegenüber anderen Bewerbern einen Rechtsanspruch auf bevorzugte Einstellung habe. Das Verwaltungsgericht Freiburg i.Br. hat die Klage durch Urteil vom 26. Oktober 1960 abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt mit dem Antrag,
unter Aufhebung des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils
den Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofs vom 24. Juli 1959 und den Widerspruchsbescheid vom 21. September 1959 aufzuheben,
hilfsweise:
festzustellen, daß der Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofs vom 24. Juli 1959 und der Widerspruchsbescheid vom 21. September 1959 rechtswidrig gewesen sind.
Während des Berufungsverfahrens ist der Kläger nach § 35 Abs. 1 Satz 1 G 131 in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1578) - G 131 (F. 1961) - in den Ruhestand getreten. Durch Urteil vom 3. Oktober 1962 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Zutreffend habe das Verwaltungsgericht die Mitteilung des Präsidenten des Rechnungshofs vom 24. Juli 1959 als Verwaltungsakt im Sinne des § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - angesehen. Denn die Bewerbung des Klägers um eine der beiden ausgeschriebenen Stellen habe dessen Antrag auf Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Lande Baden-Württemberg enthalten. Diesen Antrag habe der Präsident des Rechnungshofs dadurch abgelehnt, daß er die Stellen anderweitig besetzt und dem Kläger durch sein Schreiben vom 24. Juli 1959 die Ablehnung seiner Bewerbung eröffnet habe.
Durch die beamtenrechtlich wirksame Besetzung der beiden Stellen, um die der Kläger sich beworben habe, sei jedoch der vorgenannte Verwaltungsakt gegenstandslos geworden. Dies folge aus dem Wesen der Stellenausschreibung. Diese ermögliche nach ihrem Sinn und Zweck eine Art Wettbewerb möglichst zahlreicher Bewerber um eine engbegrenzte Zahl freier Stellen. Sie habe zwangsläufig zur Folge, daß ein entsprechend großer Teil der eingegangenen Bewerbungen erfolglos bleibe. Durch die Besetzung der freien Stellen in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise habe die Ausschreibung ihr von vornherein bestimmtes Ende gefunden. Infolge des dadurch eingetretenen Wegfalls der freien Stellen, auf die sich die Bewerbung des Klägers und die ablehnenden Bescheide der Behörde bezogen hätten, seien die Bewerbungen und die sie betreffenden Verwaltungsakte gegenstandslos geworden. Würden etwa die auf Grund der Ausschreibung besetzten Stellen später wieder frei werden, so müsse ein neues Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden. Da somit die von dem Kläger angefochtenen Bescheide innerhalb einer schon seit langem gegenstandslos gewordenen Ausschreibung zweier Stellen ergangen und für andere Stellenbewerbungen des Klägers sogar bei etwaiger erneuter Ausschreibung derselben Stellen durch dieselbe Behörde rechtlich bedeutungslos seien, hätten sie seit der Zweckerreichung und dem Abschluß des damaligen Ausschreibungsverfahrens ihre rechtliche Wirkung verloren. Die Anfechtungsklage könne überdies nur dann einen Sinn haben, wenn die Aufhebung der ablehnenden Bescheide des Präsidenten des Rechnungshofs die rechtliche Folge hätte oder wenigstens haben könnte, daß der Präsident die von ihm früher abgelehnte Bewerbung des Klägers um eine der beiden im Jahre 1959 ausgeschriebenen Stellen nochmals zu prüfen hätte und daß diese Prüfung zu einer anderen Besetzung einer der beiden Stellen führen könnte. Diese Möglichkeit scheide jedoch aus. Denn der Präsident des Rechnungshofs habe nach Abschluß der Ausschreibung über die freien Stellen mit den entsprechenden beamtenrechtlichen Folgen für die beiden berücksichtigten Beamten schon im Jahre 1960 verfügt. Er könne diese Entscheidung nicht mehr ändern. Eine ganz andere Frage sei es, ob der Kläger auf Grund der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der damaligen Ablehnung seiner Bewerbung bei einer künftigen Stellenbesetzung berücksichtigt werden müßte.
Ein gegenstandslos gewordener Verwaltungsakt könne und brauche nicht aufgehoben zu werden, weil von ihm keine Beschwer für den Kläger mehr ausgehe. Aus den gleichen Gründen und erst recht müsse der Hauptantrag des Klägers scheitern, wenn man seine Klage als Verpflichtungsklage auslege.
Der Hilfsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sei mangels berechtigten Interesses des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung, unbegründet. Ein Feststellungsinteresse des Klägers wäre zu bejahen, wenn dieser aus der festgestellten Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts rechtliche Folgen herleiten, insbesondere sein künftiges Verhalten danach einrichten oder die Wiederholung der für rechtswidrig erklärten Verwaltungsakte abwenden könnte. Die Feststellung, daß der Kläger bei seiner früheren Stellenbewerbung rechtswidrig nicht berücksichtigt worden sei, würde jedoch für spätere Bewerbungen rechtlich unbeachtlich sein, weil bei jeder Stellenbesetzung der Kreis der Bewerber verschieden zusammengesetzt sei und sich die personalrechtliche Entscheidung nach der Beurteilung der jeweiligen Bewerber richte.
Die von dem Kläger mit der Klage möglicherweise erstrebte gerichtliche Feststellung, daß er als Spätheimkehrer und Schwerbeschädigter einen Anspruch auf bevorzugte Einstellung habe, würde ihm nur dann etwas nützen können, wenn er wieder in das Beamtenverhältnis berufen werden könnte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Denn der Kläger sei nach § 35 G 131 (F. 1961) am 1. Oktober 1961 kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten. Nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1802) - BBG (F. 1961) - und nach § 50 des Landesbeamtengesetzes vom 1. August 1962 (GBl. S. 89) - LBG - komme nur die Reaktivierung eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten in Betracht, Beamte, die aus anderen Gründen in den Ruhestand versetzt worden seien, könnten deshalb von der Möglichkeit des § 45 BBG (F. 1961) und des § 50 LBG keinen Gebrauch machen. Aus diesen Vorschriften könnten infolgedessen auch die nach § 35 G 131 (F. 1961) in den Ruhestand getretenen Beamten keine Rechte herleiten. Der Kläger könnte daher nur nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften wieder in den öffentlichen Dienst eingestellt werden. Jedoch würde seine Einstellung in ein Amt seiner Laufbahn des gehobenen Dienstes schon daran scheitern, daß er 58 Jahre alt sei und daß Laufbahnbewerber höchstens 30 Jahre, andere Bewerber höchstens 50 oder 45 Jahre alt sein dürften. Hieran ändere auch die Anerkennung des Klägers als Spätheimkehrer und Schwerbeschädigter nichts. Denn seine etwaigen Rechte aus den einschlägigen Gesetzen seien durch seinen Eintritt in den Ruhestand hinfällig geworden.
Ein berechtigtes Interesse an der erstrebten Feststellung ergebe sich auch nicht aus der Absicht des Klägers, wegen der Ablehnung seiner Bewerbung von dem Beklagten Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung zu verlangen. Denn eine offensichtlich aussichtslose Amtshaftungsklage begründe ein solches Feststellungsinteresse nicht. Der Kläger könne somit durch seine Behauptung, er wolle das verwaltungsgerichtliche Feststellungsurteil in einem anderen Prozeß verwerten, keine Sachentscheidung erzwingen, wenn diese ersichtlich für das andere Verfahren unerheblich sei. Dies sei insbesondere der Fall, wenn es in dem anderen Prozeß wegen verspäteter Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs auf die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung voraussichtlich überhaupt nicht ankommen könne. Die bloße, ohnehin nicht auszuschließende Möglichkeit, daß die Zivilgerichte eine von ihnen zu entscheidende Rechtsfrage anders als die Verwaltungsgerichte beurteilen könnten, reiche in diesem Falle für ein Rechtsschutzinteresse an der verwaltungsgerichtlichen Feststellung nicht aus. Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung sei nach § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - verjährt. Denn die dort bestimmte dreijährige Verjährungsfrist habe für den Kläger spätestens mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides am 23. September 1959 zu laufen begonnen. Der Kläger hätte mit der Erhebung der Amtshaftungsklage nicht bis zum Erfolg seiner verwaltungsgerichtlichen Klage warten dürfen, sondern unbeschadet seiner vorliegenden Anfechtungsklage vor Ablauf der Verjährungsfrist bei dem zuständigen Zivilgericht Klage erheben müssen. Angesichts dieser Rechtslage würde der Beklagte gegen den Schadenersatzanspruch des Klägers zweifellos die Einrede der Verjährung erheben. Schon daran würde bei der eindeutigen Rechts- und Sachlage die Amtshaftungsklage scheitern.
Die Feststellungsklage sei nach alledem unzulässig und die Berufung in vollem Umfange zurückzuweisen. Eines Eingehens auf die sachlich-rechtlichen Fragen habe es deshalb nicht bedurft.
Mit der - zugelassenen - Revision gegen dieses Berufungsurteil wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt und beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Oktober 1960 und des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Oktober 1962 festzustellen, daß die Nichtberücksichtigung des Klägers bei der Besetzung einer der beiden bei dem Rechnungshof Baden-Württemberg ausgeschriebenen Prüfungsbeamtenstellen rechtswidrig war.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Der Kläger hat im Revisionsverfahren - anders als noch im Berufungsverfahren - den Anfechtungsantrag fallengelassen und sich auf den zunächst nur hilfsweise gestellten Feststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO beschränkt. Das Revisionsgericht hat deshalb im Rahmen der Erwägungen zur Zulässigkeit der Klage nur noch zu prüfen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Feststellungsklage sei unzulässig, frei von Rechtsfehlern ist. Dies ist zu verneinen.
Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß der Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofs vom 24. Juli 1959 einen Verwaltungsakt darstellt. Denn bei diesem Bescheid, durch welchen dem Kläger die Ablehnung seiner Bewerbung, also seines Antrages auf Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Land Baden-Württemberg, eröffnet wurde, handelt es sich um die Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer rechtlicher Wirkung für den Betroffenen (vgl. z.B. BVerwGE 8, 192 [193]; Eyermann-Fröhler, Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. Oktober 1946 [RegBl. Württ.-Baden S. 221], § 22 Anm. A I 1 a) aa; Klinger, Verwaltungsgerichtsordnung, § 42 Anm. E I 1). - Auch die Darlegungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, daß dieser Verwaltungsakt sich im Sinne des § 113 Abs. 1 - Satz 4 VwGO "erledigt" habe, sind rechtlich einwandfrei. Denn spätestens mit der endgültigen anderweitigen Besetzung der beiden ausgeschriebenen Stellen ist die Bewerbung des Klägers gegenstandslos geworden, so daß die Aufhebung der Bescheide vom 24. Juli und vom 21. September 1959 dem Kläger nicht mehr dienlich sein könnte.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch das in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geforderte "berechtigte Interesse" des Klägers an der Feststellung, daß der hier streitige Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei, schon deswegen anzuerkennen, weil der Kläger wegen der nach seiner Meinung rechtswidrigen Ablehnung seiner Bewerbung in einem Amtshaftungsprozeß von dem Beklagten Schadensersatz fordert und in diesem Prozeß das Oberlandesgericht Karlsruhe die Verhandlung bis zur Entscheidung über die vorliegende Revision durch Beschluß vom 11. März 1964 - 2 U 137/63 - nach § 148 der Zivilprozeßordnung ausgesetzt hat. Hierdurch hat das zur Entscheidung über den Schadensersatzanspruch angerufene Zivilgericht zu erkennen gegeben, daß es die Entscheidung der öffentlich-rechtlichen Vortrage - hier insbesondere die Entscheidung über die von dem Kläger geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 24. Juli und vom 21. September 1959 - im Verwaltungsrechtswege als für den Amtshaftungsprozeß vorgreiflich erachtet.
In einem solchen Falle kann das Feststellungsinteresse für die im Verwaltungsrechtswege erhobene Klage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch in bezug auf Verwaltungsakte, die - wie die hier streitigen Bescheide - Ermessensentscheidungen darstellen, nicht mit der Begründung verneint werden, daß die verwaltungsgerichtliche Entscheidung für den Ausgang des Zivilprozesses "unter jedem verständigerweise zu berücksichtigenden Gesichtspunkt" (vgl. BSGE 8, 178 [BSG 21.10.1958 - 6 RKa 22/55] [183]) unerheblich sei (ebenso BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1963 - BVerwG VI C 200.61 - [MDR 1963 S. 706] mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30. November 1954 - BVerwG I C 94.53 -).
Demgegenüber bedarf es keines Eingehens auf die von dem Berufungsgericht erörterte Frage der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs des Klägers nach § 852 BGB, zumal die Geltendmachung dieses Anspruchs - wie das Revisionsvorbringen zur Frage der Verjährung erkennen läßt - nicht bereits aus dem Rechtsgrunde der Verjährung offensichtlich aussichtslos ist. Auch auf das Vorbringen der Revision zu der Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger könne nach seinem Eintritt in den Ruhestand gemäß. § 35 Abs. 1 Satz 1 G 131 (F. 1961) und aus anderen beamtenrechtlichen Gründen nicht wieder in das Beamtenverhältnis berufen werden, ist nicht einzugehen. Denn dieser Auffassung kommt in dem angefochtenen Urteil - wie den Ausführungen auf Seite 7 der Urteilsausfertigung zu entnehmen ist - nur im Rahmen der Prüfung des Feststellungsinteresses Bedeutung zu; dieses ist aber schon aus dem oben dargelegten Grunde zu bejahen.
Infolge seiner hiernach unrichtigen Rechtsauffassung, der Feststellungsantrag des Klägers nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sei mangels eines berechtigten Interesses des Klägers an der erstrebten Feststellung unzulässig, hat das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit der streitigen Bescheide im Zeitpunkt ihres Ergehens nicht auf Grund sachlichen Rechts geprüft. Schon dies nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, um diesem Gelegenheit zu geben, die sachlich-rechtliche Prüfung nachzuholen. Dem Revisionsgericht ist insoweit eine den Rechtsstreit abschließende Entscheidung nicht möglich.
Dies hat bezüglich einer Anwendung des § 9 a HkG zugunsten des Klägers schon deshalb zu gelten, weil bisher nicht ermittelt und festgestellt ist, ob der Kläger die den ausgeschriebenen Stellen "entsprechenden fachlichen Voraussetzungen", nämlich die für die Besetzung dieser Stellen unerläßlichen Voraussetzungen - beispielsweise die Ablegung einer Prüfung, die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder ähnliche Einstellungsbedingungen -, erfüllte (vgl. BVerwGE 6, 347 [349]). Außer dem etwaigen Mangel dieser Voraussetzungen könnte der Annahme der Rechtswidrigkeit der streitigen Bescheide des Beklagten auch die Tatsache entgegenstehen, daß der Kläger vor seiner Bewerbung um eine der hier in Rede stehenden Stellen die Wiederverwendung im Justizdienst des beklagten Landes abgelehnt hat, obgleich er Justizamtmann z.Wv. war. Es handelte sich dabei nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil allerdings um die Ablehnung einer "vorübergehenden unterwertigen Beschäftigung im Justizdienst"; darauf könnte sich der Kläger jedoch nicht mit Erfolg berufen, wenn sich die "Unterwertigkeit" in den von § 29 Abs. 1 G 131 (F. 1951, 1953 und 1957) bestimmten Grenzen hielt; denn § 9 a HkG gilt auch für die Unterbringung im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes, schließt also eine vorübergehende unterwertige Unterbringung und die Verpflichtung des Unterbringungsteilnehmers zur Annahme einer vorübergehend unterwertigen Beschäftigung, wie sie in § 20 Abs. 1 G 131 (F. 1951, 1953 und 1957) vorgesehen war, nicht aus. Zuungunsten des Klägers kann sich ferner auch der Umstand auswirken, daß er Justizamtmann z.Wv. war, jedoch die vom Rechnungshof ausgeschriebenen beiden Stellen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Amtsrats stellen waren. Denn § 9 a HkG vermittelt den Spätheimkohrern jedenfalls nicht einen Einstellungsvorrang gerade bezüglich bestimmter, im Hinblick auf die Beförderungsmöglichkeit und auf Zulagen (hier die Ministerialzulage) besonders vorteilhafter Stellen. Die eben genannten Umstände sind zwar in den Bescheiden des Präsidenten des Rechnungshofs vom 24. Juli und 21. September 1959 nicht angeführt. Dies würde jedoch ihrer Berücksichtigung bei der im vorliegenden Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung nicht entgegenstehen, falls der Beklagte sich nachträglich darauf berufen sollte. Ein solches "Nachschieben von Gründen" ist zulässig, wenn die nachträglich vorgebrachten Gründe schon bei Erlaß des streitigen Verwaltungsaktes vorlagen, dieser durch sie nicht in seinem Wesen geändert und der Kläger nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. September 1965 - BVerwG II C 168.62 - mit Hinweis auf BVerwGE 1, 12; 1, 311[BVerwG 13.01.1955 - I C 59/54]und 8, 234; ferner das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C 3.63 -).
Eine abschließende Entscheidung zu § 9 a HkG zugunsten des Beklagten wäre dem Revisionsgericht allenfalls möglich gewesen, wenn der in § 9 a HkG bestimmte Einstellungsvorrang nur gegenüber anderen - nicht zu bevorzugenden - Einstellungsbewerbern durchgriffe, dem Kläger also ein Vorrang nicht auch gegenüber den schon im Dienste des beklagten Landes stehenden Bewerbern - mit solchen wurden die im vorliegenden Fall ausgeschriebenen Stellen besetzt - eingeräumt wäre. Der erkennende Senat ist jedoch der Meinung, daß jedenfalls im Falle der Ausschreibung freier Stellen und der Zugehörigkeit des sich um eine dieser Stellen bewerbenden Spätheimkehrers zu dem nach dem Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes an der Unterbringung teilnehmenden Personen der Einstellungsvorrang des § 9 a HkG nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht nur gegenüber anderen Bewerbern gilt, die noch außerhalb des öffentlichen Dienstes stehen. Diese Rechtslage schließt allerdings nicht aus, daß im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Bewerbung eines Spätheimkehrers auch Erwägungen Raum gegeben wird, die mit der Einsparung von Beamtenplanstellen im Bereich des Dienstherrn oder mit der im öffentlichen Interesse liegenden Absicht des Dienstherrn zusammenhängen, die Zahl seiner Beamten nicht zu vergrößern. Hierzu würde auch die mögliche Erwägung des Beklagten zu rechnen sein, eine bisher mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Stelle nach Durchführung eines "Revirements" in eine Stelle des mittleren Dienstes umzuwandeln und dadurch Personalkosten einzusparen. Sollte der Beklagte einen derartigen Ermessensgrund für die Ablehnung der Bewerbung des Klägers in dem oben erörterten Sinne zulässigerweise "nachschieben", so wird das Berufungsgericht auch hierzu erforderlichenfalls noch ermitteln müssen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer