Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.02.1973, Az.: BVerwG VIII B 13.70
Aufhebung der verbindlichen Wirkung für laufende Darlehensverträge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.02.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 13.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 13532
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 26.09.1969 - AZ: IV OVG A 151/68
- BVerwG - 11.07.1972 - AZ: BVerwG VIII B 13.70
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZMR 1973, 350
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker und Maetzel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. September 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für. das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt die Freistellung seines von ihm an die Beigeladenen vermieteten Wohngebäudes in Osnabrück von den Bindungen nach den §§ 4 und 6 gemäß § 7 des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 in der Fassung vom 1. August 1968 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 1993); in erster Linie beruft er sich darauf, er habe schon nach dem durch Art. I Nr. 30 des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1965 vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 945) aufgehobenen § 71 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - in der Fassung vom 1. August 1961 (BGBl. I S. 1122) einen Freistellungsanspruch gehabt. Im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hatte er keinen Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts richtet sich seine Beschwerde. Sie ist unbegründet.
Der Kläger macht geltend, die Revision sei zuzulassen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil seine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Diese erblickt er in der Klärungsbedürftigkeit zweier Fragen:
An erster Stelle wirft er die Frage auf, ob der Gesetzgeber berechtigt ist, durch Gesetzesänderung rückwirkend in bestehende Vertragsverhältnisse einzugreifen. Sodann faßt er diese Frage noch genauer dahin, ob mit einer für laufende Darlehensverträge verbindlichen Wirkung § 71 II. WoBauG, das jetzt in der Fassung vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1617) gilt, aufgehoben und durch das Wohnungsbindungsgesetz 1965 ersetzt werden konnte. Diese Frage hält er für klärungsbedürftig deshalb, weil von einer schuldhaften Verletzung seiner Verpflichtung nicht die Rede sein könne.
Von der Klärung dieser Frage hängt indessen die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ab; denn selbst wenn sie im Sinne des Klägers zu beantworten wäre, könnte seine Klage keinen Erfolg haben aus einem Grunde, den bereits das Oberverwaltungsgericht dargelegt hat. Es hat hierzu ausgeführt: Es brauche nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber mit einer für laufende Darlehensverträge verbindlichen Wirkung § 71 II. WoBauG aufheben und durch das Wohnungsbindungsgesetz 1965 ersetzen konnte, da selbst bei unterstellter Fortgeltung des § 71 II. WoBauG im Rahmen des laufenden Vertragsverhältnisses der strittige Wohnraum auch weiterhin den Bindungen für öffentlich geförderte Vorhaben unterliegen würde. Nach § 71 II. WoBauG habe nämlich die Freistellung von den Bindungen nur dann erfolgen können, wenn das Darlehen vorzeitig und ohne rechtliche Verpflichtung zurückgezahlt worden sei. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor, da der Kläger auf Grund der Kündigung des Darlehens zur Rückzahlung verpflichtet gewesen sei. Die Kündigung sei auch zu Recht erfolgt, da er sich nicht an die Darlehensbedingungen gehalten habe. Er würde also, wenn weiterhin die einschlägigen Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Anwendung finden müßten, von den Bindungen überhaupt nicht freigestellt werden können.
Auch den Umstand, daß der Kläger seinerseits damals die Rückzahlung des Darlehens schon angekündigt hatte, hat das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich berücksichtigt mit dem Hinweis, diese Ankündigung habe seine rechtliche Verpflichtung nicht aufheben können.
Zur Begründung, daß seine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, wirft der Kläger an weiter Stelle die Frage auf, ob er das Wohnungsbesetzungsrecht der Beklagten gegen sich gelten lassen müsse, obwohl die Eintragung einer entsprechenden persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch nicht erfolgt sei. Im Zusammenhang mit dieser Frage wendet er sich gegen die folgenden Ausführungen des Berufungsgerichts: Es stehe der Wirksamkeit der Bindungen nach dem Wohnungsbindungsgesetz 1965 nicht entgegen, daß diese aus dem Grundbuch nicht ersichtlich seien, weil diese öffentlichrechtlich ausgestaltet seien, nach § 54 der Grundbuchordnung - GBO - aber öffentliche Lasten von der Eintragung ausgeschlossen seien, es sei denn, ihre Eintragung sei gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet. Eine solche Ausnahmeregelung sei im Wohnungsbindungsgesetz 1965 nicht getroffen, so daß die vom Gesetz statuierten Bindungen in das Grundbuch auch nicht eingetragen werden könnten. Eine trotzdem erfolgte Eintragung wäre von Amts wegen zu löschen. Wenn der Kläger meine, in anderen Fällen seien derartige Eintragungen erfolgt, so könne es sich dabei nur um die Eintragung eines Wohnungsbesetzungsrechts zugunsten einer bestimmten Behörde handeln. Ein solches Wohnungsbesetzungsrecht gehöre zwar auch zu den sich aus dem Wohnungsbindungsgesetz 1965 ergebenden Beschränkungen (§ 4 Abs. 5), es werde jedoch nicht als öffentlich rechtliche Last eingetragen (§ 54 GBO: als solche), sondern entsprechend der privatrechtlichen Gestaltungsmöglichkeit als beschränkte persönliche Dienstbarkeit.
Mit diesen Ausführungen ist das Oberverwaltungsgericht bereits eingegangen auf die vom Kläger im Beschwerdeverfahren lediglich wiederholte Einwendung, "öffentliche Lasten" im Sinne des § 54 GBO seien ausschließlich auf Zahlung von Abgaben gerichtete Verpflichtungen. Die vom Kläger in einem nachträglich eingereichten Schriftsatz angeführten Fälle bestätigen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es handele sich dabei um die Eintragung von Wohnungsbesetzungsrechten zugunsten von bestimmten Behörden; sie seien als dem bürgerlichen Recht angehörige beschränkte persönliche Dienstbarkeiten eingetragen. Der Kläger hat demgegenüber keinen rechtlichen Gesichtspunkt vorgetragen, der eine der Auslegung des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 dienende Rechtsfrage als klärdungsbedürftig erscheinen läßt.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für. das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel