Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.05.1981, Az.: BVerwG 1 C 169.79
Ausweisung; Asylberechtigter; Asylbewerber
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.05.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 169.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11685
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 16.10.1975 - AZ: X A 140.75
- OVG Berlin - 08.06.1977 - AZ: I B 184.75
Rechtsgrundlagen
- Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG
- § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG
- § 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG
- § 11 Abs. 2 AuslG
- § 28 AuslG
- § 38 Abs. 1 AuslG
- § 40 Abs. 1 AuslG
Fundstellen
- BVerwGE 62, 215 - 224
- BayVBl 1982, 24
- DVBl 1981, 1103-1105 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1982, 707 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1981, 359
- DÖV 1982, 37
- MDR 1981, 1047-1048 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1982, 251 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
"Ausländer, die als politisch Verfolgte Asylrecht genießen", im Sinne des § 11 Abs. 2 AuslG sind nur die gemäß § 28 AuslG anerkannten Asylberechtigten.
- 2.
Asylbewerber unterliegen der allgemeinen Ausweisungsvorschrift des § 10 Abs. 1 AuslG. Zumindest bei denjenigen Asylbewerbern, die gemäß § 40 Abs. 1 AuslG aus dem (angeblichen) Verfolgungsland eingereist sind, wirken Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und § 40 Abs. 1 AuslG aber einschränkend auf das behördliche Ausweisungsermessen ein. Als Richtschnur für die Ermessensausübung muß bei ihnen die Anforderung des § 11 Abs. 2 AuslG dienen, wonach die Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der Öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zulässig ist.
- 3.
Verspätete Meldung (§ 38 Abs. 1 AuslG), Einreise ohne den vorgeschriebenen Sichtvermerk und Sozialhilfebedürftigkeit können bei diesen Asylbewerbern eine Ausweisung nicht rechtfertigen.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey,
Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juni 1977 wird aufgehoben.
Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Oktober 1975 und der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 18. Juli 1974 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Senators für Inneres vom 9. September 1974 sowie in der Fassung der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 1975 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Gründe
I.
Der 1954 geborene Kläger, ein jordanischer Staatsangehöriger, reiste am 30. Juni 1974 in Berlin (West) ein, ohne im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks zu sein. Mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 16. Juli 1974 beantragte er beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Eine Durchschrift des Asylantrags ging am 18. Juli 1974 beim Polizeipräsidenten in Berlin ein. Am 19. Juli 1974 sprach der Kläger dort persönlich vor.
Durch Bescheid vom 18. Juli 1974 lehnte der Polizeipräsident die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, wies den Kläger aus dem Geltungsbereich des Ausländergesetzes aus und wies darauf hin, daß er gemäß § 12 Abs. 1 AuslG das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen habe. Für den Fall, daß er das Bundesgebiet nicht binnen zwei Wochen nach negativem Abschluß des Asylverfahrens verlassen haben sollte, wurde ihm die Abschiebung angedroht. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, der Kläger sei ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks eingereist und habe sich anschließend unerlaubt und ohne polizeilich gemeldet zu sein hier aufgehalten. Erst am 19. Juli 1974 habe er sich polizeilich angemeldet und bei der Ausländerbehörde vorgesprochen. Angesichts der ständig wachsenden Zahl illegal eingereister Ausländer beeinträchtige die Anwesenheit des Klägers Belange der Bundesrepublik Deutschland erheblich.
Den Widerspruch des Klägers wies der Senator für Inneres durch Bescheid vom 9. September 1974 zurück. Er stützte die Ausweisungsverfügung auf § 10 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 10 AuslG, wiederholte die Gründe des Erstbescheides und fügte hinzu, eine weitere Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland liege darin, daß der Kläger öffentliche Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts in Anspruch genommen habe. Der Asylantrag habe nur zur Folge, daß zur Zeit keine Abschiebungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet würden.
Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben. Hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis hat der Beklagte die angefochtenen Bescheide in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. Oktober 1975 aufgehoben; insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Der Kläger hat im übrigen geltend gemacht, während der Dauer des Asylverfahrens dürfe er nicht ausgewiesen werden. Er habe seinen Prozeßbevollmächtigten am 9. Juli und dann - da er seinen Paß nicht bei sich gehabt habe - nochmals am 12. Juli 1974 aufgesucht. Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 18. Juli 1974 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Senators für Inneres vom 9. September 1974 sowie in der Fassung der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 1975 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gemäß dem Antrag des Beklagten durch Urteil vom 16. Oktober 1975 abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 8. Juni 1977 zurückgewiesen; in den Entscheidungsgründen heißt es: Der Kläger habe sich vom 30. Juni 1974 bis zum 19. Juli 1974 unangemeldet in Berlin (West) aufgehalten und sei seiner Pflicht, sich als Asylsuchender unverzüglich bei der nächsten Ausländerbehörde zu melden, nicht nachgekommen. Hiernach habe es im Ermessen des Beklagten gelegen, die Ausweisung zu verfügen. Seine Entscheidung sei ermessensfehlerfrei. Mit der Ausweisung könne erreicht werden, daß andere Asylbewerber ihre Meldepflicht unverzüglich erfüllten. Gründe, die die verspätete Meldung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich, zumal da der Kläger bereits am 9. und 12. Juli 1974 den Kontakt zu seinem Prozeßbevollmächtigten gesucht habe.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision macht der Kläger geltend: Die während des Asylverfahrens erlassene Ausweisungsverfügung verstoße gegen Art. 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II Seite 559) und gegen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Das Ausländergesetz habe aus diesen Vorschriften entsprechende Konsequenzen gezogen. Nach § 40 Abs. 1 AuslG habe der Asylbewerber nämlich, auch wenn er sich nicht rechtzeitig melde, ein gesetzliches Aufenthaltsrecht; dieses könne ihm nicht entzogen werden. Das Aufenthaltsrecht stehe auch den Asylbewerbern zu, die nicht in das Sammellager weitergeleitet worden seien. Nach § 11 Abs. 2 AuslG, der auch für Asylbewerber gelte, sei eine auf § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG gestützte Ausweisung unzulässig. Dem habe die AuslVwV Nr. A zu § 11 in ihrer alten Fassung Rechnung getragen. Das Bundesverfassungsgericht weise in seinem Beschluß vom 25. Februar 1981 - 1 BvR 413/80, 1 BvR 768/80, 1 BvR 820/80 - darauf hin, daß die Ausländerbehörden gegen Asylsuchende vor Durchführung des Anerkennungsverfahrens keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergreifen dürften. Die vom Beklagten verfügte Ausweisung könne auch nicht abschreckend wirken; denn der Beklagte behandele die nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG ausgewiesenen Asylbewerber nicht anders als nicht ausgewiesene. Die Androhung der Abschiebung für den Fall des negativen Abschlusses des Asylverfahrens sei unvereinbar damit, daß sich der Asylbewerber während des Asylverfahrens rechtmäßig hier aufhalte. Einer solchen Androhung fehle im übrigen die erforderliche Bestimmtheit. Es widerspreche dem § 12 Abs. 1 AuslG, eine Abschiebungsandrohung unter aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen auszusprechen. Bei einer Abschiebungsandrohung, die erst zu einem völlig unbestimmten Zeitpunkt und möglicherweise erst nach Jahren wirksam werden solle, lasse sich auch nicht absehen, ob es dem Ausländer möglich sein Werde, der Ausreiseaufforderung Folge zu leisten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juni 1977 aufzuheben; ferner das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Oktober 1975 und den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 18. Juli 1974 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Senators für Inneres vom 9. September 1974 sowie in der Fassung der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 1975 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er trägt vor: Die Ausweisungstatbestände des § 10 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 10 AuslG seien im vorliegenden Fall erfüllt. Die Ausweisung werde nicht mit der "illegalen Einreise" begründet. Daß die Behörde im Rahmen ihres Ermessens generalpräventive Erwägungen angestellt habe, sei nicht zu beanstanden. Das Asylverfahren stehe der Ausweisung nicht entgegen; denn der Kläger brauche für die Dauer des Verfahrens Zwangsmaßnahmen nicht zu befürchten; er brauche das Bundesgebiet nicht zu verlassen und könne sein Asylverfahren ungehindert betreiben. Damit sei, wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1979 (BVerwGE 58, 352[BVerwG 16.10.1979 - 1 C 20/75]) ergebe, den Schutzpflichten gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genügt. Soweit der Kläger die Abschiebungsandrohung mit dem Argument bekämpfe, etwa eintretende neue Umstände könnten dabei nicht berücksichtigt werden, übersehe er die Möglichkeit, die Ausweisung nach § 15 Abs. 1 AuslG zu befristen; derartigen Umständen könne auch durch Verlängerung der Ausreisefrist oder eine Aussetzung der Abschiebung gemäß § 17 Abs. 1 AuslG Rechnung getragen werden.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren und führt zu Frage, ob asylsuchende Ausländer während des Asylverfahrens bei Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes ausgewiesen werden dürfen, aus: Gegen eine aufschiebend bedingte, vom negativen Ausgang des Asylverfahrens abhängige Ausweisung bestünden aus asylrechtlichen Gesichtspunkten ebensowenig Bedenken wie gegen eine aufschiebend bedingte Abschiebungsandrohung. Demgemäß sehe auch die Ausl VwV Nr. 4 Satz 1 und 2 zu § 11 in der Neufassung vor, daß die Ausweisung von Asylbewerbern unter der aufschiebenden Bedingung der unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrags ausgesprochen werden könne. Damit hänge die innere Wirksamkeit der Ausweisung und nicht nur ihr Vollzug von dem für den Asylsuchenden negativen Ausgang des Asylverfahrens ab. Hierdurch werde gewährleistet, daß der Ausländer bis zum endgültigen Abschluß seines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland bleiben und sein Asylverfahren ungehindert betreiben dürfe. Damit sei den aus dem Grundrecht auf Asyl folgenden Schutzpflichten genügt.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und der angefochtenen Bescheide, in denen die Ausweisung des Klägers verfügt und seine Abschiebung angedroht ist; die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizupflichten, daß die Ausweisungsvorschrift des § 10 Abs. 1 AuslG auf den Kläger anwendbar ist. Der Umstand, daß er um Asyl nachsucht, steht dem nicht entgegen. Selbst anerkannte Asylberechtigte können - wenn auch nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 AuslG - ausgewiesen werden. Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats mit dem Grundrecht auf Asyl (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG) vereinbar (BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75] [207]; Urteile vom 11. November 1980 - BVerwG 1 C 46.74 - DÖV 1981, 421 und vom 17. März 1981 - BVerwG 1 C 74.76 -). Dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1981 - 1 BvR 413/80, 1 BvR 768/80, 1 BvR 820/80 - läßt sich nichts entnehmen, was dem widerspräche; dieser Beschluß befaßt sich nicht mit der Problematik des § 11 Abs. 2 AuslG, sondern mit der hier nicht interessierenden Frage, ob die Ausländerbehörde Asylanträge wegen Rechtsmißbrauchs so behandeln darf, als wären sie nicht vorhanden. Da die Rechtsstellung des Asylbewerbers nicht weiterreichen kann als die des anerkannten Asylberechtigten (Urteil vom 11. November 1980 a.a.O.), ist der Asylbewerber keinesfalls schlechthin gegen eine Ausweisung geschützt. Daran ändert auch die Vorschrift des § 40 Abs. 1 AuslG nichts, wonach unmittelbar aus dem (angeblichen) Verfolgerstaat eingereisten Asylbewerbern der Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausländergesetzes unter Beschränkung auf den Bezirk des Lagers bis zur Entscheidung über den Asylantrag gestattet wird. Wie nämlich die Ausweisung eines anerkannten Asylberechtigten dessen Aufenthaltsrecht beseitigt (vgl. §§ 43, 9 Abs. 1 Nr. 4 AuslG), so beendet eine Ausweisung auch das auf § 40 Abs. 1 AuslG beruhende Aufenthaltsrecht eines Asylbewerbers.
2.
Die Ausweisungsbefugnis der Behörde gegenüber Asylbewerbern ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht unmittelbar durch § 11 Abs. 2 AuslG eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift können Ausländer, die als politisch Verfolgte Asylrecht genießen, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge, wenn sie sich rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden. Die Eingangsworte der Vorschrift: "Ausländer, die als politisch Verfolgte Asylrecht genießen" sind dahin auszulegen, daß nur gemäß § 28 AuslG anerkannte Asylberechtigte erfaßt werden.
Diese Auslegung ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift, der auch in einem weiteren Sinne verstanden werden könnte. Aus dem Standort der Vorschrift - im "Ersten Abschnitt: Einreise und Aufenthalt" und nicht im "Vierten Abschnitt: Asyl" - läßt sich ebenfalls nichts herleiten. Daß sie nicht im Zusammenhang mit den Vorschriften über die Anerkennung durch das Bundesamt (§§ 28 ff. AuslG), sondern mit den Regelungen über die Ausweisung steht, erlaubt nicht den Schluß, § 11 Abs. 2 AuslG setze die Anerkennung nicht voraus. Es liegt nämlich nahe, auch solche Normmodifikationen, die an die Anerkennung durch das Bundesamt anknüpfen, im Gesetzestext nicht bei den Vorschriften über die Anerkennung, sondern bei den modifizierten Vorschriften anzusiedeln, wie dies auch im Falle des § 9 Abs. 1 Satz 2 AuslG geschehen ist.
Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist nicht eindeutig. In der Fassung des Regierungsentwurfs des Ausländergesetzes lauteten die Eingangsworte des damaligen § 10 Abs. 2 (BT-Drucks. IV/868): "Politisch Verfolgte (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge ...". Die geltende Fassung der Eingangsworte geht auf einen Vorschlag des Ausschusses für Inneres des Bundestages zurück (BT-Drucks. IV/3013). Der Ausschuß hat diesen Änderungsvorschlag nicht erläutert; wahrscheinlich waren allein sprachliche Gründe maßgebend. Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuß angerufen und dabei für § 11 Abs. 2 folgende Eingangsworte vorgeschlagen (BT-Drucks. IV/3151): "Ausländer, die als Asylberechtigte gemäß § 28 Nr. 1 oder 2 anerkannt worden sind, und heimatlose Ausländer ..." Zur Begründung hat er ausgeführt, es bestehe "keine Veranlassung, den verstärkten Ausweisungsschutz denjenigen ausländischen Flüchtlingen zukommen zu lassen, die bereits in einem anderen Land als politische Flüchtlinge anerkannt worden sind oder Schutz vor Verfolgung gefunden haben". Der Vermittlungsausschuß hat sich ohne Begründung diesem Vorschlag versagt (BT-Drucks. IV/3185). Ob der Ausschuß dabei davon ausgegangen ist, im Rahmen des Ausländergesetzes genössen ohnehin nur solche Ausländer Asylrecht, die gemäß den §§ 28 ff. AuslG anerkannt worden seien, oder ob er bewußt nicht an die Anerkennung, sondern unmittelbar an das "Verfolgtsein" anknüpfen wollte, ist nicht festzustellen.
Von entscheidender Bedeutung für die Auslegung des § 11 Abs. 2 AuslG ist aber dessen Einordnung in das System der Kompetenzverteilung zwischen Ausländerbehörde und Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Auszugehen ist hierbei von der Funktion des in den §§ 28 ff; AuslG geregelten Anerkennungsverfahrens vor dem Bundesamt. Wie aus dem Sinngehalt dieser Vorschriften und auch aus dem schriftlichen Bericht des Innenausschusses, auf dessen Vorschlag die §§ 28 ff. in das Ausländergesetz eingefügt wurden, hervorgeht (BT-Drucks. IV/3013, S. 7), soll die Entscheidung über die Asylberechtigung von Ausländern in Abkehr von dem früheren Rechtszustand, wonach diese Entscheidung von der jeweiligen Ausländerbehörde inzident zu treffen war, einer Spezialbehörde anvertraut sein. Daraus folgt, daß die Ausländerbehörde die Frage, ob ein Ausländer Asylrecht genießt, grundsätzlich nicht sachlich zu prüfen hat; sie muß diese Prüfung dem auf Antrag des Ausländers in Gang kommenden Anerkennungsverfahren vor dem Bundesamt überlassen. Gäbe es eine konkurrierende Zuständigkeit der Ausländerbehörde und des Bundesamtes zur Prüfung der Asylberechtigung, so hätte es übrigens der asylbegehrende Ausländer in der Hand, welche Behörde er mit der Asylfrage befaßt; er könnte dann die Maßnahmen zur Abkürzung und Beschleunigung des Asylverfahrens, wie sie durch das Erste und Zweite Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens eingeführt worden sind, umgehen, indem er nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde im Rahmen eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis oder eines Ausweisungsverfahrens zur Prüfung seines Asylbegehrens nötigte. Die Ausländerbehörde ist allerdings nach der klaren Regelung des § 14 AuslG stets zuständig zur Prüfung der Frage, ob einem Ausländer, der abgeschoben werden soll, der Abschiebungsschutz des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG zusteht. Dieser Schutz vor Abschiebung in ein Verfolgungsland ist mit einer Entscheidung über die Asylberechtigung nicht identisch; er stellt einerseits nur einen Teil (den Kern) dessen dar, was das Asylrecht nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75] [205]; Urteil vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 168.79 -) an Rechtsvorteilen bietet, und gebührt andererseits auch solchen Ausländern, die zwar in gewissen Staaten im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG bedroht sind, volles Asylrecht aber dennoch nicht beanspruchen können, weil sie jedenfalls in ihrem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt sind oder in einem Drittland bereits Schutz vor Verfolgung gefunden haben (vgl. § 28 AuslG).
Daraus ergibt sich für die Auslegung des § 11 Abs. 2 AuslG, daß im Rahmen dieser von der Ausländerbehörde anzuwendenden Vorschrift nicht zu untersuchen ist, ob der Ausländer die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erfüllt. Ob ein Ausländer im Sinne des § 11 Abs. 2 AuslG "Asylrecht genießt", hängt nach der Konzeption des Ausländergesetzes vielmehr davon ab, ob er einen Asylantrag stellt (§§ 23, 29 AuslG) und wie das zuständige Bundesamt darüber entscheidet. Die Ausländerbehörde kann demnach in Rahmen das § 11 Abs. 2 AuslG als asylberechtigt nur diejenigen Ausländer ansehen, die vom Bundesamt anerkannt worden sine. Ausländer, die wie der Kläger einen Asylantrag gestellt haben und deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, fallen nicht unter § 11 Abs. 2 AuslG. Die Nichtberücksichtigung der Asylbewerber in § 11 Abs. 2 AuslG ist nicht etwa systemwidrig; auch sonst stellt das Ausländergesetz die Asylbewerber für die Dauer des Asylverfahrens den anerkannten Asylberechtigten nicht generell und in jeder Beziehung gleich (vgl. insbesondere §§ 43, 44 AuslG).
3.
Daß der Kläger trotz des anhängigen Asylverfahrens der Ausweisungsvorschrift des § 10 Abs. 1 AuslG unterliegt, bedeutet jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, seine Stellung als Asylbewerber sei ohne Einfluß auf die Anwendung dieser Vorschrift.
Die Ausweisung ist bei Vorliegen eines der gesetzlichen Ausweisungstatbestände des § 10 Abs. 1 AuslG keine zwingende Rechtsfolge; sie steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Diese muß aufgrund einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des Ausländers prüfen, ob die Ausweisung geboten ist. Dabei wird die Ermessensfreiheit der Behörde namentlich durch die Grundrechte und die in ihnen verkörperte Wertordnung sowie durch das Rechtsstaatsprinzip, insbesondere den sich aus ihm herleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, begrenzt. Zumindest bei denjenigen Asylbewerbern, die - wie es nach dem vom Berufungsurteil in Bezug genommenen Akteninhalt beim Kläger der Fall ist - gemäß § 40 Abs. 1 AuslG aus dem (angeblichen) Verfolgungsland eingereist sind, wirken Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und § 40 Abs. 1 AuslG einschränkend auf den behördlichen Ermessensspielraum ein. Dem § 40 Abs. 1 AuslG läßt sich der Wille des Gesetzes entnehmen, Asylsuchenden die unmittelbar aus dem (angeblichen) Verfolgerstaat kommen und daher besonders schutzbedürftig sind, bis zur Entscheidung über ihren Asylantrag einen ähnlich sicheren Aufenthalt zu gewährleisten, wie er anerkannten Asylberechtigten durch § 43 AuslG vermittelt wird. Diese Wertung des Gesetzes muß auch bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 10 Abs. 1 AuslG berücksichtigt werden. Im selben Sinne beeinflußt Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG die Ermessenshandhabung: Wie der Senat im Anschluß an seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75] [205 f.]) in seinem Urteil vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 168.79 - ausgeführt hat, verbürgt das Grundrecht auf Asyl demjenigen, der in der Bundesrepublik Deutschland vor politischer Verfolgung Zuflucht sucht, nicht nur vollen Verfolgungsschutz, sondern auch einen gewissen aufenthaltsrechtlichen Schutz; dieser liegt darin, daß dem Asylberechtigten im Regelfall ein rechtlich gesicherter Aufenthalt verschafft und daß dieses Aufenthaltsrecht nur aus gewichtigen Gründen und unter grundsätzlicher Wahrung des Verfolgungsschutzes vorenthalten oder entzogen wird. Dem trägt die Beschränkung der Ausweisungsmöglichkeit, die § 11 Abs. 2 AuslG für anerkannte Asylberechtigte vorsieht, Rechnung. Wie in dem erwähnten Urteil ebenfalls ausgeführt ist, schützt Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auch den Asylbewerber. Ihm muß - um des ihm möglicherweise zustehenden Asylrechts willen - bis zur Klärung seiner Asylberechtigung voller Verfolgungsschutz sowie die Gelegenheit gegeben werden, seinen angeblichen Anspruch auf Asyl ohne unzumutbare Erschwernisse geltend zu machen und zu verfolgen. Den unmittelbar aus dem (angeblichen) Verfolgerstaat eingereisten Asylsuchenden muß deswegen für die Dauer ihres Asylverfahrens die aufenthaltsrechtliche Sicherung zuteil werden, die ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit und der Bedeutung des ihnen möglicherweise zustehenden Grundrechts auf Asyl entspricht. Diese Asylbewerber dürfen also nicht ohne weiteres wie Ausländer behandelt werden, denen insoweit kein besonderer Schutz zusteht. Als Richtschnur für die Ermessensausübung hat bei ihnen vielmehr die Anforderung des § 11 Abs. 2 AuslG zu dienen, wonach die Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zulässig ist. Zu den schwerwiegenden Ausweisungsgründen gehören, wie der Senat in anderem Zusammenhang ausgesprochen hat, nicht "die mehr lästigen als gefährlichen oder schädlichen Unkorrektheiten des Alltags, Ordnungswidrigkeiten und Übertretungen, Bagatellkriminalität oder ganz allgemein die minder bedeutsamen Verstöße gegen Strafgesetze. Andererseits gehören im Regelfall die Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität in den Bereich der schwerwiegenden Gründe" (BVerwG 42, 133 [138]).
4.
Legt man diese Maßstäbe an, so kann die angefochtene Ausweisungsverfügung keinen Bestand haben. Dabei mag offenbleiben, wie eine Ausweisung zu beurteilen wäre, die gemäß den Ausführungen des Oberbundesanwalts unter der aufschiebenden Bedingung des negativen Ausgangs des Asylverfahrens angeordnet würde; denn hier ist die Ausweisung - im Gegensatz zur Abschiebungsandrohung - unbedingt verfügt, wie in ihrem Wortlaut und in dem Hinweis auf die Pflicht zur unverzüglichen Ausreise nach § 12 Abs. 1 AuslG deutlich zum Ausdruck kommt.
Die Ausweisungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist auf mehrere Gründe gestützt, nämlich auf die angeblich illegale Einreise ohne Sichtvermerk und auf die verspätete Meldung (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG) sowie auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe zum Lebensunterhalt (§ 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG). Das Berufungsurteil geht davon aus, daß die Behörde nicht nur wegen des Zusammenwirkens dieser Gründe einschreiten wollte, sondern schon in dem von ihr angenommenen Verstoß gegen die Meldepflicht hinreichenden Anlaß zum Einschreiten sah. Diese Interpretation läßt sich revisionsgerichtlich nicht beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine auf mehrere Gründe gestützte Ermessensentscheidung grundsätzlich auch dann rechtmäßig, wenn nur einer der angezogenen Gründe sie trägt, es sei denn, daß nach dem Ermessen der Behörde nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen (vgl. Urteile vom 27. September 1978 - BVerwG 1 C 28.77 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 13 a und vom 27. März 1979 - BVerwG 1 C 15.77 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 61).
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG erfüllt ist: Der Kläger hat gegen § 38 Abs. 1 AuslG verstoßen, wonach sich Ausländer, die die Anerkennung als Asylberechtigter begehren, unverzüglich bei der mit der Sicherung der Grenze beauftragten Behörde oder der nächsten Ausländerbehörde zu melden haben. Diese Bestimmung regelt Pflichten des Ausländers bei einem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und ist daher eine "Vorschrift des Aufenthaltsrechts" gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG. "Unverzüglich" ist die Meldung, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern geschieht. Der am 30. Juni 1974 eingereiste Kläger meldete sich erst 18 Tage nach der Einreise schriftlich und einen Tag später persönlich bei der Ausländerbehörde. Er hat nichts vorgetragen, was die Verzögerung der Meldung als entschuldigt erscheinen lassen könnte.
Dennoch verletzt die auf den Verstoß gegen die Meldepflicht gestützte Ausweisungsverfügung den Kläger in seinen Rechten. Die Behörde und die Vorinstanzen haben nicht beachtet, daß die Ausweisung von Asylbewerbern, die aus dem Verfolgungsland eingereist sind, mit Rücksicht auf die in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und in § 40 Abs. 1 AuslG zum Ausdruck kommende rechtliche Wertung regelmäßig als ermessensfehlerhaft angesehen werden muß, wenn keine schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung gegeben sind. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, von dieser Regel abzuweichen. Die Verletzung der Meldepflicht des § 38 Abs. 1 AuslG stellt einen Ordnungsverstoß, nicht aber einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund im oben erläuterten Sinne dar. Das gilt um so mehr, als der Kläger die Meldung nur um eine kurze Zeitspanne verzögert hat.
Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht deshalb im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die angefochtene Ausweisungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zusätzlich auf die nach Ansicht der Behörde illegale Einreise des Klägers und auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe gestützt ist. Auch wenn man alle von der Behörde angeführten Gründe - Verstoß gegen die Meldepflicht, Einreise ohne Sichtvermerk und Sozialbedürftigkeit - zusammennimmt, ergeben sie keinen schwerwiegenden Grund der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.
Kommt ein Asylbewerber wie der Kläger aus dem (angeblichen) Verfolgungsland, so darf die Ausländerbehörde seine Einreise, auch wenn diese ohne den vorgeschriebenen Sichtvermerk erfolgt ist, grundsätzlich nicht als illegal werten (Urteil vom 16. August 1977 - BVerwG 1 C 15.76 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 7 = NJW 1978, 507 = DÖV 1978, 180 = DVBl. 1978, 217). Ob sich hieran dadurch etwas ändern kann, daß der Ausländer seine Meldung nach § 38 Abs. 1 AuslG schuldhaft verzögert (vgl. Art. 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951), mag dahinstehen. Auch wenn man diese Frage positiv beantworten wollte, bliebe es dabei, daß die ausschlaggebende Unkorrektheit nicht in der Art der Einreise, sondern in der Verzögerung der Meldung liegt, die, wie ausgeführt, eine Ausweisung des Klägers nicht rechtfertigt.
Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe durch den Kläger ist gleichfalls nicht geeignet, allein oder im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen die Meldepflicht als schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung gewertet zu werden. Asylsuchende, die aus dem Verfolgerstaat in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sind regelmäßig hilfsbedürftig. Würde dies als Ausweisungsgrund angesehen, so würde der Grundrechtsschutz des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgehöhlt. Ob Sozialhilfebedürftigkeit überhaupt zu den Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zählt, kann auf sich beruhen.
5.
Ist demnach die Ausweisungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben, so gilt das gleiche für die (bedingte) Abschiebungsandrohung. Diese ist in den angefochtenen Bescheiden nicht unabhängig von der Ausweisung verfügt, sondern gemäß der Sollvorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 3 AuslG als Vollstreckungsmaßnahme mit der Ausweisung verbunden worden. Als Vollstreckungsmaßnahme teilt sie das rechtliche Schicksal der Ausweisung als des Grundverwaltungsakts.
6.
Der Beklagte hat als Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war für den Kläger notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Heinrich
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach