Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1980, Az.: BVerwG 1 C 46.74
Begriff der "Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland"; Gefährdung der Sicherheit durch Teilnahme an Terrorakten; Heranziehung zur Hilfeleistung zu Terrorakten gegen den eigenen Willen als Sicherheitsrisiko
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.11.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 46.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 19519
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 30.07.1973 - AZ: 79 VII 73
- VGH Bayern - 07.08.1974 - AZ: 51 IV 74
Rechtsgrundlagen
- Art. 9 Abs. 1 GG
- Art. 9 Abs. 2 GG
- Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
- § 5 Abs. 3 AuslG
- § 6 Abs. 2 AuslG
- § 9 Abs. 2 AuslG
- § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG
- § 11 Abs. 2 AuslG
- § 14 AuslG
- § 15 Abs. 1 AuslG
- § 15 Abs. 2 AuslG
- § 19 Abs. 2 Nr. 1 AuslG
- § 14 Abs. 1 VereinsG
- §15 Abs. 1 VereinsG
- Art. 11 MRK
Fundstellen
- DVBl 1981, 1115 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1982, 223 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1981, 421-423 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 1915-1917 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 32, 584 - 591
- VerwRspr. 32, 584
- VwRspr 1981, 584-591 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG betrifft auch Ausweisungen zur Abwehr terroristischer Anschläge. Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind in solchen Fällen gering. Eine die Ausweisung ermöglichende Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland kann vorliegen, wenn damit gerechnet werden muß, daß der Ausländer von terroristischen Gewalttätern als Anlaufstelle oder Kontaktperson benutzt wird. Es ist nicht rechtswidrig, bei der Beurteilung der Gefahr auch zu berücksichtigen, daß der Ausländer für eine Vereinigung vor deren Verbot wegen Gefährdung der inneren Sicherheit aktiv tätig war.
- 2.
Asylbewerber dürfen aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 11 Abs. 2 AuslG ausgewiesen werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer
und Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 1974 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 1973 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung. Er ist jordanischer Staatsangehöriger und kam im Jahre 1961 in das Bundesgebiet. Er erhielt eine Aufenthaltserlaubnis, die ihm wiederholt verlängert wurde, zuletzt bis zum 25. Oktober 1972. Seit 1964 studierte er Volkswirtschaft. Im Juli 1972 bestand er die Diplomprüfung. Danach begann er eine Erwerbstätigkeit.
Durch Bescheid vom 20. September 1972 wies das Landratsamt Starnberg den Kläger aus, verfügte seine Abschiebung und ordnete den sofortigen Vollzug an. Zur Begründung führte es u.a. aus: Der Kläger sei Angehöriger der Generalunion Palästinensischer Studenten (GUPS), die palästinensische Widerstandsgruppen auch im Bundesgebiet unterstütze. Ausweisung und Abschiebung seien notwendig, um Störungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu begegnen.
Der Kläger erhob Widerspruch und stellte zugleich einen Asylantrag. Das Landratsamt schloß daraufhin die Abschiebung nach Jordanien aus. Nachdem der Kläger ein gerichtliches Aussetzungsverfahren ohne Erfolg durchgeführt hatte, wurde er nach Kairo ausgeflogen.
Den Widerspruch des Klägers wies die Regierung von Oberbayern im wesentlichen aus folgenden Gründen zurück: Die Ausweisung sei nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG - recht- und zweckmäßig. Die Anwesenheit des Klägers gefährde die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Die durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 3. Oktober 1972 verbotene GUPS habe sich konspirativ für die Befreiung Palästinas eingesetzt und dabei terroristische Maßnahmen unterstützt. Der Kläger sei Mitglied dieser Organisation gewesen und habe zeitweise ihrem Vorstand angehört. Palästinensische Terroristen hätten auch im Bundesgebiet Gewaltakte durchgeführt. Dabei seien mehrere Menschen ums Leben gekommen. Weitere Anschläge seien angedroht worden. Ein Zusammenwirken mit terroristischen Organisationen bedeute eine Beeinträchtigung der Sicherheit. Das Asylgesuch des Klägers stehe der Ausweisung nicht entgegen. Das folge aus § 11 Abs. 2 AuslG. Die Ausweisung sei ermessensfehlerfrei. Wegen der Gefahr weiterer Terrormaßnahmen sei der Kläger dem Bundesgebiet fernzuhalten.
Mit seiner Anfechtungsklage machte der Kläger u.a. geltend: Ein Ausweisungstatbestand sei nicht erfüllt. Seine formelle Mitgliedschaft in der GUPS bedeute keine Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland. Er habe sich nicht mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen identifiziert und keine entsprechenden Aktivitäten entfaltet. Von den Zielen und Methoden des palästinensischen Widerstandes habe er sich distanziert. Das im April 1970 verbreitete Flugblatt habe er nur übersetzt. Es sei gegen seinen Willen mit seinem Namen versehen worden. Er habe nur wenige Versammlungen der GUPS besucht. Zum Vorstandsmitglied sei er möglicherweise wegen seiner Bereitschaft ernannt worden, Dolmetscherdienste zu leisten. Von einer Wahl zum Vorstand sei ihm nichts bekannt. Auch nach seiner Abschiebung habe er sich deutschfreundlich verhalten.
Das Verwaltungsgericht hörte den Kläger persönlich an, erhob über dessen Aktivitäten in der GUPS Beweis durch Vernehmung von Zeugen, und wies die Klage ab. Der Verwaltungsgerichtshof gab unter entsprechender Änderung des erstinstanzlichen Urteils der Klage statt und führte im wesentlichen folgendes aus: Die politische Zielsetzung der GUPS brauche solange kein Sicherheitsrisiko für den Staat zu bedeuten, wie sich deren Aktivitäten nicht auf deutsches Gebiet erstreckten. Die Solidarisierung der GUPS-Zweigstellen in der Bundesrepublik Deutschland mit der Eskalation palästinensischer Gewalttaten sei nicht ohne weiteres vorauszusehen gewesen. Dies sei erst 1971 erkennbar geworden, als die Welle der Terroranschläge außerhalb Palästinas begonnen habe. Damals habe sich der Kläger am Vereinsleben nicht mehr beteiligt, um sich insbesondere seinem Studium und seiner Tätigkeit als Werkstudent zu widmen. Es sei nicht zu widerlegen, daß sich seine Tätigkeit für die GUPS auf das Wintersemester 1969/1970 mit anschließenden Semesterferien beschränkt habe und nicht sehr intensiv gewesen sei. Allerdings sei er den Behörden auch für die Jahre 1971/1972 als Vorstandsmitglied benannt worden. Jedoch sei glaubhaft, daß er ein Vorstandsamt nicht ausgeübt habe. Die Befürchtung des Beklagten, palästinensische Terroristen könnten sich bei künftigen Aktionen seiner Hilfe bedienen, rechtfertige die Ausweisung nicht. Eine Gefährdung der inneren Sicherheit läge vor, wenn der Kläger solche Aktionen billigte, möglicherweise auch dann, wenn Zweifel an seiner ablehnenden Haltung nicht ausgeräumt wären. Der Kläger habe aber mit einleuchtenden Gründen Terroranschläge radikaler Palästinenser abgelehnt. Daß er sich davon auch in der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber anders eingestellten Landsleuten distanziere, sei nicht zu forderen, weil er sich dadurch, unter Umständen gefährde. Eine Gefahr für die Sicherheit sei auch gegeben, wenn befürchtet werden müsse, er könne gegen seinen Willen, möglicherweise ohne sein Wissen Werkzeug radikaler Gruppen werden. Diese Möglichkeit liege aber nicht so nahe, daß mit ihr für jede Aufenthaltsart zu rechnen wäre. Die Wahrscheinlichkeit, daß der Kläger während eines kurz bemessenen Besuchsaufenthaltes in sicherheitsgefährdende Aktionen verstrickt werde, sei gering und müsse außer Betracht bleiben. Als jordanischer Staatsangehöriger benötige er für jede Einreise eine Aufenthaltserlaubnis in Form des Sichtvermerks. Es sei deshalb möglich, ihn z.B. in Zeiten erhöhter Aktivität palästinensischer Terrorgruppen an der Einreise zu hindern. Die Ausweisung sei nicht erforderlich.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Er trägt vor: Jedes Mitglied einer sich verfassungsfeindlich betätigenden Vereinigung sei für die Tätigkeit verantwortlich. Es bedürfe nicht stets des Nachweises, daß sich das Mitglied selbst verfassungsfeindlich verhalten habe. Die Zugehörigkeit zu der Vereinigung indiziere eine konkrete Gefahr, weil das Mitglied die von der Vereinigung ausgehende Gefahr mittrage. Der Kläger habe dem Vorstand der Münchener GUPS-Gruppe angehört. Danach sei ihm die Zielsetzung der Organisation erst recht zuzurechnen. Außerdem habe er sich entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts bis 1972 in der GUPS betätigt. Er habe bis dahin an zahlreichen Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen, Zeitungsartikel verfaßt sowie auf Informationsveranstaltungen Reden gehalten. Die Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht sei widersprüchlich.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das Berufungsurteil. Er hat mitgeteilt, inzwischen die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossen zu haben.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren. Er nimmt wie folgt Stellung: Bei der Beurteilung der Frage, ob die Mitgliedschaft in einer Vereinigung die Sicherheit gefährde, seien die Zielsetzung, Organisationsstruktur und Arbeitsweise der Vereinigung sowie Art und Maß des Mitwirkens des Betroffenen maßgebend. Die Mitwirkung des Mitglieds brauche die Sicherheit nicht unmittelbar zu gefährden. Wesentlich sei ihre Bedeutung für die Organisation insgesamt. Eine Gefahr werde nicht durch die bloße Behauptung ausgeräumt, Gewalt und Terror abzulehnen. Auch die Möglichkeit einer unfreiwilligen Teilnahme an gewaltsamen Aktionen begründe eine Gefahr.
II.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Ausweisung des Klägers ist nicht rechtswidrig.
Der Beklagte will durch die Ausweisung eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abwehren und stützt demgemäß seine Maßnahme ausweislich des Widerspruchsbescheides auf § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Diese Voraussetzungen lagen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Erlaß der angefochtenen Bescheide vor. Die spätere Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse muß dagegen bei der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung der Ausweisung auch dann, wenn der Ausländer wie hier die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen eingeht, unberücksichtigt und zunächst einer behördlichen Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung (§§ 9 Abs. 2 Satz 2, 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG) überlassen bleiben (Urteil vom 20. Mai 1980 - BVerwG 1 C 82.76 - DVBl. 1980, 752 = DÖV 1980, 725). Auch bedarf es keiner Prüfung, ob der Kläger weitere Ausweisungstatbestände des § 10 Abs. 1 AuslG erfüllt.
Der Begriff der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist nicht mit dem der öffentlichen Sicherheit identisch. Er ist enger zu verstehen. Dem Ausländergesetz liegt insoweit eine deutliche Unterscheidung zugrunde, wie sich insbesondere aus den §§ 6 Abs. 2, 11 Abs. 2 AuslG ergibt, die anders als §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 2 Nr. 1 AuslG ausdrücklich auf die öffentliche Sicherheit abstellen. Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland meint die innere und äußere Sicherheit des Staates. Der vorliegende Rechtsstreit erfordert keine ins einzelne gehende Begriffsbestimmung. Die Sicherheit des Staates wird durch seine Fähigkeit bestimmt, sich nach innen und außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen. Der politische Terrorismus richtet sich gegen diese Fähigkeit. Die Ausweisung des Klägers soll dazu dienen, Anschlägen palästinensischer Terrororganisationen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und gegen diese abzuwehren oder doch zu erschweren. Die Anwesenheit möglicher ausländischer Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtigt die Fähigkeit des Staates, sich gegen solche Angriffe zu wehren. Die zum Schütze vor terroristischen Gewalttaten verfügte Ausweisung fällt daher in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG.
Die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ermöglicht eine Ausweisung zu dem vorgenannten Zweck nur, wenn der Ausländer die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Der Begriff der Gefährdung ist unter Rückgriff auf den im allgemeinen Polizeirecht entwickelten Gefahrenbegriff zu bestimmen. Danach genügen reine Vermutungen nicht. Vielmehr muß eine auf Tatsachen gestützte, nicht bloß entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts bestehen. Diese Anforderungen erfüllt auch eine Anscheinsgefahr (BVerwGE 49, 36 [42 ff.]). Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist eine Differenzierung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips erforderlich (BVerwGE 45, 51 [61]). Das gilt nach der Rechtsprechung des Senats auch für Ausweisungen, durch die eine von dem Ausländer ausgehende Gefahr abgewendet werden soll (BVerwGE 57, 61 [65]). Wegen des hohen Hanges des Schutzgutes und wegen der Art sowie des Ausmaßes der Schäden, die terroristische Anschläge zur Folge haben können, sind daher im vorliegenden Zusammenhang die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nur gering. Nach diesen Maßstäben ist eine Gefährdung der Sicherheit nicht erst dann gegeben, wenn der Ausländer in terroristische Aktionen oder Vorbereitungshandlungen verwickelt gewesen ist oder sich sonst auf die (konspirative) Zusammenarbeit mit Terrorgruppen eingelassen hat. Ferner verlangt der Ausweisungstatbestand nicht ein subjektiv vorwerfbares Verhalten des Ausländers. Nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes bezieht sich die Ausweisungsermächtigung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG auf alle Gefahren für die Sicherheit des Staates, die sich aus der Anwesenheit eines Ausländers ergeben. Auf die näheren Gründe, aus denen sich die Gefahr herleitet, kommt es grundsätzlich nicht an. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt nichts anderes. Insbesondere hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht in BVerfGE 35, 382 (403) auf den Standpunkt gestellt, der Ausländer müsse sich persönlich auf die Zusammenarbeit mit Terrororganisationen eingelassen haben (vgl. auch Beschluß vom 24. September 1979 - 1 BvR 868/79 -). Es hat dort in einem gegen die Anordnung des sofortigen Vollzugs einer Ausweisungsverfügung gerichteten Verfassungsbeschwerdeverfahren lediglich wiedergegeben, welche Auffassung in dem angegriffenen Gerichtsbeschluß zur Rechtslage in der Hauptsache vertreten wurde, weil es diese bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung des sofortigen Vollzugs zu berücksichtigen hatte.
Der Kläger gefährdete die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war allerdings nicht zu befürchten, daß sich der Kläger freiwillig an Terrorakten beteiligen bzw. sie unterstützen würde. An diese Würdigung des Sachverhalts einschließlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Angriffe der Revision hiergegen greifen nicht durch. Mit seinem neuen tatsächlichen Vorbringen ist der Beklagte nach § 137 Abs. 2 VwGO in der Revisionsinstanz ausgeschlossen. Auch beanstandet er zu Unrecht die den genannten Feststellungen zugrunde liegende tatsächliche Würdigung als widersprüchlich. Daß der Kläger Dolmetscherdienste angeboten sowie ein Flugblatt übersetzt hatte und daß er nach außen als Vorstandsmitglied der Münchener GUPS-Gruppe geführt wurde, ist nicht denkgesetzlich unvereinbar mit den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts und dem daraus gezogenen Schluß, der Kläger werde sich an terroristischen Bestrebungen nicht freiwillig beteiligen bzw. diese unterstützen.
Das Berufungsgericht ist jedoch zu Unrecht der Auffassung, die Behörde habe den Kläger auch nicht wegen der Gefahr ausweisen dürfen, daß er von palästinensischen Terrorgruppen bei künftigen Aktionen gegen seinen Willen (bewußt oder unbewußt) zu Hilfeleistungen herangezogen werden könne.
Der Beklagte ist in seinem Widerspruchsbescheid von den in der Verbotsverfügung des Bundesministers des Innern enthaltenen Feststellungen und ihrer Bewertung ausgegangen, daß die Ziele der GUPS einschließlich ihrer Teilorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland auch im Bundesgebiet auf die Unterstützung palästinensischer Terroristen gerichtet waren, dadurch die innere Sicherheit des Staates gefährdet wurde und daß aufgrund entsprechender Drohungen nach dem Attentat während der Olympischen Spiele in München mit weiteren Anschlägen zu rechnen war. Das ist schon im Hinblick auf die Grundsätze über die Anscheinsgefahr nicht zu beanstanden. Entsprechende Feststellungen und Bewertungen liegen auch dem Berufungsurteil zugrunde. Damit übereinstimmend ist übrigens auch der erkennende Senat in seinem die Anfechtungsklage gegen die Verbotsverfügung abweisenden Urteil vom 28. Februar 1978 - BVerwG 1 A 8.72 - zu dem Ergebnis gelangt, daß die politische Tätigkeit der GUPS einschließlich ihrer Konföderation in der Bundesrepublik Deutschland "auf die vorbehaltlose, in ihrer jeweiligen Erscheinungsform situationsbedingte Unterstützung jedweder Tätigkeit der bewaffneten palästinensischen Organisationen - insbesondere auf die Unterstützung von Terrorhandlungen, wie z.B. Mordanschlägen, Flugzeugentführung, Geiselnahmen u.ä. - nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten, Kräfte und Mittel sowie auf die Herstellung, Erhaltung und Steigerung der Fähigkeit und Bereitschaft ihrer Mitglieder zur Leistung einer solchen Unterstützung gerichtet" war. Insbesondere war danach die Annahme gerechtfertigt, daß die GUPS "bei gegebener Möglichkeit und Gelegenheit den Tätern von Terroranschlägen innerhalb des Geltungsbereichs des Vereinsgesetzes durch ihre Funktionäre oder Mitglieder tatkräftig - z.B. durch Geldspenden, durch Gewährung von Unterkunft, durch Kurierdienste u.a. - Hilfe leisten und sie nach vollbrachter Tat begünstigen wird."
Hat ein Ausländer einer Vereinigung bis zu ihrem wegen Gefährdung der Sicherheit des Staates verfügten Verbot (§§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 VereinsG) angehört, so folgt daraus nicht ohne weiteres, daß er den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllt. Das Vereinsverbot stellt auf die gefährliche Zielsetzung und Organisation der Vereinigung ab und setzt im Sinne des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Staates nicht voraus (BVerwGE 55, 175 [182]). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG muß aber der Ausländer selbst eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in dem oben erläuterten Sinn darstellen. Der vereinsrechtliche Verbotsgrund der Gefährdung der Sicherheit muß sich in seiner Person konkretisiert haben.
Im vorliegenden Falle sind außer der Zugehörigkeit zu der schließlich verbotenen Vereinigung besondere Umstände gegeben, aus denen sich ergibt, daß damals auch der Kläger persönlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdete. Wie bereits erwähnt, bestand nach dem Anschlag gegen die israelische Olympiamannschaft in München eine erhebliche Gefahr weiterer palästinensischer Aktionen. Wegen der politischen Zielsetzung der GUPS war zu befürchten, daß sie als Organisation und ihre Mitglieder als einzelne bei solchen Aktionen Hilfe leisten würden. Der Kläger gehörte der GUPS an. Zwar hatte er sich seit etwa Mitte 1970 von ihrem Vereinsleben zurückgezogen. Er war aber den Behörden auch für die Jahre 1971/1972 als Vorstandsmitglied benannt worden. Gleich ob dies mit oder ohne sein Wissen geschehen war und ohne Rücksicht darauf, daß er eine Vorstandsfunktion nicht ausgeübt hatte, mußte deswegen damit gerechnet werden, daß er möglichen Gewalttätern und deren Helfern aus ihrer Sicht für verschiedene Hilfstätigkeiten, insbesondere als Anlaufstelle und Kontaktperson, geeignet erscheinen und von ihnen offen oder verdeckt zur unmittelbaren oder mittelbaren Mitwirkung an ihren Unternehmungen herangezogen werden könnte. Das wird dadurch unterstrichen, daß der Kläger sich bereits über 10 Jahre lang im Bundesgebiet aufhielt, mit den deutschen Verhältnissen folglich besonders vertraut war, nach seinen Angaben zudem über hervorragende Sprachkenntnisse verfügte und aus diesem Grunde der Münchener GUPS-Gruppe seine Dienste als Übersetzer angeboten hatte. Außerdem war er in den Jahren 1969/1970 für diese Vereinigung auch aktiv tätig. Diese Tätigkeit lag nicht so weit zurück, daß seine Heranziehung zu den genannten Zwecken voraussichtlich nicht mehr in Betracht gekommen wäre.
Demnach läßt sich nicht beanstanden, daß die für die Sicherheit verantwortlichen Behörden damals, als die Welle palästinensischer Terroranschläge einen Höhepunkt erreicht hatte, aus weiteren Gründen als der bloßen Zugehörigkeit zu der Vereinigung mit der genannten Möglichkeit einer Mitwirkung des Klägers an Gewaltaktionen rechneten. Eine Heranziehung des Klägern zu unmittelbaren oder mittelbaren Hilfeleistungen vor, während oder nach terroristischen Aktionen hätte gegen seinen Villen oder gar ohne sein Wissen geschehen können. Auch das Berufungsgericht hat festgestellt, daß eine solche Möglichkeit der Mitwirkung angesichts der von radikalen Gruppen propagierten Guerillataktik in Betracht kam. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß jeder arabische Student oder Arbeitnehmer im Bundesgebiet in dieser Weise in sicherheitsgefährdende Aktionen hätte verstrickt werden können. Hier lagen besondere Umstände vor, nach denen sich das allgemeine Risiko, von Terroristen zu Hilfeleistungen herangezogen zu werden, in der Person des Klägers wesentlich verdichtet hatte und nach denen sein Aufenthalt in der damaligen Situation eine Gefahr für die Sicherheit des Staates begründete. Diese Gefahr war auch nicht dadurch ausgeräumt, daß der seit Mitte 1970 für die GUPS nicht mehr aktiv gewesene Kläger sich wiederholt gegen terroristische Aktionen ausgesprochen hatte. Darin liegt nach den Gegebenheiten des Falles keine solche Lösung von der Vereinigung, daß die Anwesenheit des Klägers keine Gefahr mehr gebildet hätte. Der Kläger hatte seine Aktivitäten im wesentlichen deswegen eingestellt, weil er sich auf sein Examen vorbereiten und daneben als Werkstudent tätig sein wollte, also vorwiegend aus Zeitmangel. Daß er persönlich Gewaltaktionen ablehnte, schloß die dargelegte Gefahr, die ohne Rücksicht auf seine persönliche Einstellung zum Einsatz von Gewalt bestand, nicht aus. Gegenüber möglicherweise anders eingestellten Landsleuten hatte er nach den Ausführungen des Berufungsgerichts seine abweichende Auffassung ohnehin nicht kundgetan. Auch das Verbot und die Auflösung der GUPS für den Geltungsbereich des Vereinsgesetzes ließ diese Gefahr nicht entfallen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Kläger die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdete, muß seine Tätigkeit für die GUPS auch nicht deswegen unberücksichtigt bleiben, weil sie vor Erlaß der Verbotsverfügung vom 3. Oktober 1972 lag. Es bedarf hier keiner Erörterung, inwieweit Funktionäre und Mitglieder einer Vereinigung vor deren Verbot in ihrer Tätigkeit für die Vereinigung geschützt sind (vgl. BVerwGE 47, 330 [351]) und welcher Schutz insoweit für Funktionäre und Mitglieder von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen besteht. Durch die Ausweisung wird nämlich die Tätigkeit des Klägers zugunsten der Vereinigung nicht (nachträglich) als Unrecht behandelt. Die Ausweisung "ahndet" nicht ein vorangegangenes Verhalten des Ausländers (BVerwGE 35, 291 [293]). Die Ermächtigung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG stellt auf eine Gefahr und damit auf eine mögliche künftige Entwicklung ab, für deren Einschätzung allerdings neben anderen Umständen auch das bisherige Verhalten des Ausländers herangezogen werden darf, wenn es für das Vorliegen einer Gefahr aussagekräftig ist. Das widerspricht weder dem Schutz der Vereinigungsfreiheit, soweit er Ausländern zusteht (Art. 9 Abs. 1, 2 GG; Art. 11 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. 1952 II S. 686) noch dem konstitutiven Charakter eines Vereinsverbots.
Ist demnach der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllt, so hatte die Behörde aufgrund einer Abwägung der für und gegen die Maßnahme sprechenden Umstände des Falles unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, ob die Ausweisung geboten ist (BVerwGE 35, 291 [295]; 48, 299 [301]; 59 112 [113]). Aus dem Widerspruchsbescheid ergibt sich, daß der Beklagte sein Ermessen ausgeübt hat. Die Widerspruchsbehörde, auf deren Erwägungen entscheidend abzustellen ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), hat die Ausweisung als ermessensgerecht gebilligt. Dem Zusammenhang des Widerspruchsbescheides ist auch zu entnehmen, daß die Behörde dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des Klägers Vorrang gegenüber dessen Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet eingeräumt hat. Das ist im Hinblick auf die Art der Gefahr, insbesondere auf das Ausmaß möglicher Schäden, nicht zu beanstanden. Der Kläger hatte sein Studium, für das ihm zuvor der Aufenthalt gestattet worden war, bereits abgeschlossen, so daß ein gewichtiges Interesse an einem weiteren Aufenthalt nicht mehr bestand.
Auch sonst läßt die Ermessensentscheidung des Beklagten einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Ausländerbehörde hatte zwar dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis in Kenntnis seiner Zugehörigkeit zur GUPS verlängert. Abgesehen davon, daß sich mit Abschluß des Studiums sein Aufenthaltszweck inzwischen verwirklicht hatte, war aber nach dem Anschlag auf die israelische Olympiamannschaft in München eine neue, erheblich verschärfte Sicherheitslage entstanden. Für diese hatte sich die Behörde durch ihr früheres Verhalten nicht in ihrer Ermessensfreiheit gebunden.
Die Ermessensentscheidung verletzt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Kläger war im Zeitpunkt des Erlasses und der Vollziehung der Ausweisung im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Seine Ausweisung war das vom Gesetz vorgesehene und gebotene Mittel, um die von seiner Anwesenheit ausgegangene Gefahr wirksam abzuwehren. Während des Widerspruchsverfahrens war zwar die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis abgelaufen. Die für einen weiteren Aufenthalt erforderliche Erlaubnis konnte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG versagt werden. Das verpflichtete aber den Beklagten nicht dazu, die Ausweisung nunmehr aufzuheben. Der Ausweisungsgrund bestand nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis fort. Nach § 10 Abs. 1 AuslG dürfen auch Ausländer ausgewiesen werden, die keine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Außerdem hatte der Kläger nicht etwa einen Anspruch darauf, von den gesetzlichen Folgen der Ausweisung und Abschiebung (§§ 9 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG) künftig befreit zu sein. An dieser Beurteilung ändert nichts, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein nur kurzfristiger Aufenthalt keine Gefahr bedeutet hätte. Die Ausweisung setzt nicht voraus, daß jeder Aufenthalt des Ausländers die Sicherheit des Staates gefährdet. Vielmehr ist auf den Aufenthalt abzustellen, den die Ausweisung beenden soll. Die Ausweisung ist nicht ausgeschlossen, wenn ein kurzfristiger Aufenthalt des Ausländers den Belangen der Bundesrepublik Deutschland nicht zuwiderliefe. Ausgewiesenen und abgeschobenen Ausländern kann trotz der in §§ 9 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG geregelten gesetzlichen Folgen der Ausweisung aus berechtigtem Anlaß ein Durchreisesichtvermerk (§ 5 Abs. 3 AuslG; vgl. ferner Nr. 12 AuslVwV zu § 5, GMBl. 1977, 202) und eine Aufenthaltserlaubnis für einen kurzfristigen Aufenthalt nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 AuslG erteilt werden. Trifft mithin das Ausländergesetz Vorsorge, daß ausgewiesene und abgeschobene Ausländer sich unter bestimmten Voraussetzungen kurzfristig im Bundesgebiet aufhalten können, so läßt sich aus der Vereinbarkeit eines solchen Aufenthalts mit den Belangen der Bundesrepublik Deutschland nicht herleiten, daß eine Ausweisung gar nicht ergehen dürfte.
Auch im übrigen liegt nichts dafür vor, daß die Ausweisung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspräche. Insbesondere stehen die mit der Ausweisung für den Kläger verbundenen Nachteile nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg. Das gilt auch im Hinblick auf sein Asylgesuch. Dieses hinderte die Ausweisung ebenfalls nicht. Nach § 11 Abs. 2 AuslG können Ausländer, die sich rechtmäßig im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten und als politisch Verfolgte Asylrecht genießen, nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden. Die im Schrifttum umstrittene Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG hat der Senat bejaht (BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75] [207 f.]). Daran hält er fest (ebenso u.a. Kimminich, Verhandlungen des 53. DJT, Bd. 1, Gutachten B, 1980, S. 51 f.; Der Aufenthalt von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland, 1980, S. 143). Die Rechtsstellung des Asylbewerbers kann grundsätzlich nicht weiter reichen als die des anerkannten Asylberechtigten. Deswegen können Grundsätzlich auch Asylbewerber aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 11 Abs. 2 AuslG ausgewiesen werden. Der Beklagte hat das Vorliegen solcher Gründe hier zu Recht angenommen. Bei der damals gebotenen Abwehr drohender Terroranschläge handelte es sich um einen schwerwiegenden Grund der öffentlichen Sicherheit. Diese Beurteilung rechtfertigt sich bereits wegen der erheblichen Schäden, die solche Anschläge zur Folge haben können. Während der damaligen Terrorwelle waren Leib und Leben zahlreicher Menschen gefährdet. Von Vorstehendem unberührt bleibt jedoch der Abschiebungsschutz nach § 14 AuslG. Daß der Beklagte das Asylgesuch des Klägers nicht zum Anlaß genommen hat, von der Ausweisung abzusehen, sondern ihm nur im Rahmen der Abschiebung hat Rechnung tragen wollen, begründet somit keinen Rechtsfehler.
Von der Abschiebungsanordnung gehen Rechtswirkungen dem Kläger gegenüber nicht mehr aus. Deswegen kann er ihre gerichtliche Aufhebung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht beanspruchen.
Nach alledem ist unter entsprechender Änderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach