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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.03.1981, Az.: BVerwG 1 C 74.76

Abwehr terroristischer Anschläge; Ausweisung; Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts; Asylberechtigter; Ausweisungsschutz; Abschiebungsschutz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.03.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 74.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11633
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 11.05.1973 - AZ: VII VG 215/73
OVG Hamburg - 27.02.1976 - AZ: Bf I 54/73

Fundstellen

  • BVerwGE 62, 36 - 45
  • DVBl 1981, 769-773 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Ausländerrecht

Verwaltungsprozeßrecht

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    AuslG § 10 Abs. 1 Nr. 1 betrifft auch Ausweisungen zur Abwehr terroristischer Anschläge. Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind in solchen Fällen gering. Eine die Ausweisung ermöglichende Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland kann vorliegen, wenn damit gerechnet werden muß, daß der Ausländer von terroristischen Gewalttätern als Anlaufstelle oder Kontaktperson benutzt wird. Es ist nicht rechtswidrig, bei der Beurteilung der Gefahr auch zu berücksichtigen, daß der Ausländer für eine Vereinigung vor deren Verbot wegen Gefährdung der inneren Sicherheit tätig war.

  2. 2.

    Asylberechtigte dürfen aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne des AuslG § 11 Abs. 2 ausgewiesen werden. Ausländern, die nicht als Asylberechtigte anerkannt sind und eine solche Anerkennung auch nicht erstreben, steht der Ausweisungsschutz des AuslG § 11 Abs. 2 unbeschadet des Abschiebungsschutzes nach AuslG § 14 nicht zu.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1976 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist jordanischer Staatsangehöriger. Er kam im Jahre 1968 in die Bundesrepublik Deutschland. Seine Aufenthaltserlaubnis wurde ihm wiederholt verlängert, zuletzt bis zum 14. Juli 1973. Er besuchte zunächst ein Studienkolleg. Danach studierte er an der Fachhochschule Hamburg. Er war Mitglied der Generalunion Palästinensischer Studenten (GUPS). Ab April 1972 gehörte er als Schriftführer dem Vorstand der Zweigstelle Hamburg an.

2

Nach dem Attentat auf die israelische Olympia-Mannschaft in München wies die Beklagte durch Verfügung vom 3. November 1972 den Kläger aus, ordnete seine Abschiebung an und erklärte die Verfügung für sofort vollziehbar. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger u.a. geltend, er habe sich innerhalb und außerhalb der GUPS gegen die Anwendung von Gewalt ausgesprochen. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 9. Februar 1973 zurück, und zwar im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der Kläger gefährde die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG -. Er habe dem Vorstand der Zweigstelle Hamburg der durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 3. Oktober 1972 verbotenen GUPS angehört und damit die Ziele dieser Organisation unterstützt. Die GUPS-Mitglieder hätten sich zu den Zielen und Methoden der Al Fatah zu bekennen und diese zu unterstützen. Ihre Gruppen bildeten ein personelles Reservoir für die Aktivitäten der Al Fatah und deren Unterorganisationen. Für Terroraktionen außerhalb Palästinas habe die Al Fatah den Schwarzen September gegründet, der für zahlreiche Anschläge auch in Deutschland verantwortlich sei. Es sei zu befürchten, daß die GUPS nach ihrem Verbot weiterarbeite und Terrorakte vorbereite. Der Bundesrepublik Deutschland seien neue Anschläge angedroht worden. Der Kläger sei als Vorstandsmitglied im Bundesgebiet bekannt. Als Funktionär habe er die durch Gewaltanwendung erstrebten Ziele der GUPS gekannt und gefördert. Es sei unerheblich, ob er sich freiwillig an Gewalttaten beteiligen würde. Wie das Oberverwaltungsgericht im Aussetzungsverfahren mit Beschluß vom 5. Dezember 1972, auf den verwiesen werde, entschieden habe, sei die Ausweisung schon im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers in der GUPS gerechtfertigt. Zwischen den einzelnen Zweigstellen der GUPS seien keine Unterschiede zu machen. Sie arbeiteten alle zusammen und verfolgten gemeinsame Ziele. Durch sein Verhalten habe der Kläger zugleich Handlungen unterstützt, die das friedliche Zusammenleben der Völker störten, und damit gegen das Aufenthaltsrecht verstoßen (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Nr. 3 AuslG). Außerdem sei der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG erfüllt. Die Ausweisung sei geboten. Dieöffentlichen Belange hätten Vorrang vor den Interessen des Klägers. Ihm müsse zugemutet werden, sein Studium außerhalb des Bundesgebietes fortzusetzen.

3

Ein Aussetzungsantrag des Klägers blieb zunächst erfolglos mit Ausnahme des vom Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 5. Dezember 1972 zur Vermeidung einer Gefährung des Klägers verfügten Verbots, bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung eines Widerspruchsbescheides den Kläger nach Jordanien oder Israel abzuschieben und einen Abschiebungsvermerk in seinen Paß einzutragen. Durch Beschluß vom 11. April 1973 stellte das Verwaltungsgericht Hamburg unter Anordnung von Auflagen die aufschiebende Wirkung der inzwischen vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage wieder her. 1974 reiste der Kläger aus und ließ sich in den Vereinigten Staaten von Amerika nieder.

4

Mit seiner Klage trug der Kläger vor: Er stelle keine Gefahr im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG dar. Die Ausweisung verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Rückwirkungsverbot, die Grundrechte der Artikel 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 16 Abs. 2 Satz 2 GG sowie die§§ 13 und 14 AuslG. Die örtlichen GUPS-Gruppen seien in erster Linie auf landsmannschaftliche Verbundenheit ausgerichtete Studentenvereinigungen. Organe der GUPS-Organisation in Deutschland hätten sich nicht für Gewaltmaßnahmen außerhalb Palästinas ausgesprochen, sondern individuellen Terror verurteilt. Über die Hamburger GUPS-Gruppe sei nichts Nachteiliges bekannt geworden. Die Zugehörigkeit zu ihr lasse keine Rückschlüsse auf die politische Einstellung des Mitgliedes und seine Bereitschaft zu, an Aktionen gegen die Bundesrepublik Deutschland mitzuwirken. Ehemalige Vorstandsmitglieder seien wegen ihrer herausgehobenen Stellung als Helfer von Terroristen ungeeignet. Eine Tätigkeit für eine Vereinigung vor deren Verbot dürfe keinen aufenthaltsrechtlichen Nachteil begründen. Sollte die GUPS eine Gefahr für die Sicherheit bilden, so sei diese jedenfalls nicht zugleich in seiner Person gegeben. Er sei Gegner jeder Gewaltanwendung und habe dies oft zum Ausdruck gebracht. Er werde sich nicht mit Drohungen zu Gewaltakten bewegen lassen. Eine Terrororganisation werde niemanden gegen seinen Willen zu Aktionen heranziehen. Beteiligte er sich an Terrorakten, gefährdete er zugleich seine Familienangehörigen in dem israelisch besetzten Gebiet. Seine Wahl zum Schriftführer habe er aus Freundschaft zu dem Vorsitzenden angenommen. Aktivitäten habe er nicht entfaltet. Selbst die israelischen Behörden betrachteten ihn nicht als Sicherheitsrisiko. Auch der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG sei nicht erfüllt. Ferner greife § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG nicht Platz. Außerdem habe die Beklagte das Ausweisungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie habe sich bei ihrem Einschreiten durch einen Beschluß der Innenministerkonferenz gebunden gefühlt und nicht den Einzelfall beurteilt. Seine privaten Belange habe sie nicht hinreichend gewürdigt. Sein Studienfach werde in arabischen Ländern nicht gelehrt.

5

Das Verwaltungsgericht hörte den Kläger persönlich an. Es erhob Beweis durch Vernehmung von Zeugen. Außerdem holte es ein Gutachten ein. Durch Urteil vom 11. Mai 1973 hob es die angefochtenen Bescheide auf und führte aus, daß die von der Beklagten angegebenen Ausweisungstatbestände nicht erfüllt seien, zumindest aber die Beklagte das Ausweisungsermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt habe.

6

Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil machte die Beklagte geltend: Die GUPS sei ein Risikofaktor für die innere Sicherheit gewesen. Sie habe sich zu Gewalt und Terror als Mittel ihrer Politik bekannt sowie Gewaltakte im Bundesgebiet gebilligt und gefördert. Der Kläger sei als ihr Repräsentant aufgetreten und habe sie durch Wahrnehmung bestimmter Funktionen unterstützt. Er sei in einer Adressenliste der GUPS-Zweigstellen mit Namen und Anschrift aufgeführt worden. Dadurch habe er sich mit den Zielen der Organisation für deren Mitglieder und für die von der GUPS unterstützten Widerstandsgruppen identifiziert. Daß er persönlich möglicherweise nicht bereit sei, an Terrorakten unmittelbar teilzunehmen, sei demgegenüber nicht entscheidend.

7

Nach dem Ausgeführten sei er jedenfalls als Helfer bei der Durchführung von Gewalttaten in Betracht gekommen. Die Ausweisung diene der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und sei keine unverhältnismäßige Maßnahme. Die persönlichen Interessen des Klägers seien berücksichtigt worden. Es brauche nicht zugewartet zu werden, bis sich die vom Kläger ausgehende Gefahr verwirkliche.

8

Der Kläger trat der Berufung entgegen. Er stellte Beweisanträge, die das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung durch Beschluß mit der Begründung ablehnte, die unter Beweis gestellten Behauptungen seien nicht entscheidungserheblich. In der mündlichen Verhandlung wurden Auszüge aus einer vom Berufungsgericht beigezogenen, den Beteiligten zuvor zugänglich gemachten zweibändigen Dokumentation des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BVS) über die GUPS verlesen. Über den Inhalt eines weiteren Teils der Dokumentation referierte der Vorsitzende. Der Kläger widersprach der Verwertung der Dokumentation.

9

Durch Urteil vom 27. Februar 1976 änderte das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. Das Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet worden: Der Kläger habe bei Erlaß des Widerspruchsbescheides den Ausweisungstatbestand des§ 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG erfüllt. Seine Anwesenheit habe erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Als ehemaliges Vorstandsmitglied der GUPS-Zweigstelle Hamburg sei er ein die Ausweisung rechtfertigendes Sicherheitsrisiko gewesen, wie insbesondere die beigezogene Dokumentation des BVS belege. Diese dürfe verwertet werden. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt. Die Beteiligten seien im August 1973 und im Erörterungstermin vom 16. Dezember 1975 sowie im Anschluß daran durch Beschluß vom 29. Dezember 1975 spezifiziert auf das dem Gericht vorliegende Material hingewiesen und zur Einsichtnahme aufgefordert worden. Das Material des BVS habe ohne förmlichen Beweisbeschluß zu Beweiszwecken verwertet werden dürfen. Anlaß zu Zweifeln an der Echtheit der Unterlagen und der Richtigkeit ihrer Übersetzung bestehe nicht. Aufgrund dieses Materials stehe fest: Die GUPS habe sich als eine der Basen der palästinensischen Revolution verstanden. Sie sei eine Hilfsorganisation der Al Fatah gewesen. Nach ihrem Selbstverständnis sei ihre vorrangige Rolle politisch gewesen. Zu ihren Aufgaben habe es gehört, die Partisanenbewegung zu beleben und zu schützen. Sie habe arabische Terrormaßnahmen auch außerhalb Palästinas verherrlicht und zur Nachahmung aufgefordert. Die Hamburger Gruppe sei als Kontrollzweigstelle besonders aktiv und organisatorisch entwickelt gewesen. Die GUPS habe danach ein Sicherheitsrisiko für die Bundesrepublik Deutschland bedeutet. Belange der Bundesrepublik Deutschland erforderten die Abwehr von Terrormaßnahmen. Dazu zähle die Verhinderung einschlägiger Propaganda. Wer zu dieser einen Beitrag leiste, verwirkliche den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG. Als Vorstandsmitglied habe der Kläger die Organisation repräsentiert. Er müsse sich ihr Verhalten zurechnen lassen. Die Vorstandsmitgliedschaft rechtfertige den Schluß, daß er sich mit den Zielen der Organisation identifiziere. Ob er innerlich hinter den Aktionen und Äußerungen des Schwarzen September und der GUPS stehe, sei unerheblich. Die Beklagte habe ermessensfehlerfrei die Ausweisung angeordnet. Sie sei von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Angesichts des aus zahlreichen Anschlägen folgenden erheblichen Sicherheitsrisikos für die Bundesrepublik Deutschland habe aus generalpräventiven Gründen die Ausweisung solcher GUPS-Mitglieder verfügt werden dürfen, die aufgrund ihrer Punktion als aktiv einzuschätzen gewesen seien. Die Gefahr, daß dabei auch ungefährliche Ausländerausgewiesen werden könnten, habe in Kauf genommen werden dürfen. Es komme auch nicht darauf an, ob ein Beschluß der Innenministerkonferenz den Anstoß für das Vorgehen der Beklagten gegeben habe und ob die Beklagte sich bei Erlaß der Verfügung vom 3. November 1972 auch davon habe leiten lassen, daß Israel Genugtuung für das Münchener Attentat verlange und daß der deutschen Bevölkerung der Eindruck durchgreifender Sicherheitsmaßnahmen gegeben werden müsse. Für die Widerspruchsentscheidung nicht maßgebliche Erwägungen, Motive und Äußerungen von Beamten der Beklagten seien nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. An der Aufhebung der Abschiebungsverfügung schließlich bestehe kein schutzwürdiges Interesse.

10

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Er macht im wesentlichen geltend: Das angefochtene Urteil beruhe auf Verfahrensmängeln. Das Berufungsgericht habe nicht die Ausweisungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheidesüberprüft, sondern diese auf der Grundlage des von ihm herangezogenen Materials neu begründet und sein Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens gesetzt. Ihm habe zudem die dafür nötige Sachkunde gefehlt, denn es erfordere besondere Erfahrung und Sachkenntnis, aus Geheimdienstmaterial Schlüsse zu ziehen. Außerdem hätte ein förmlicher Beweisbeschluß erlassen werden müssen. Dann hätte er zu der Herkunft der Unterlagen sowie deren Übersetzung und Beweiswert Stellung nehmen können. Auch der Grundsatz der Mündlichkeit der Beweisaufnahme sei nicht beachtet worden. Die in der mündlichen Verhandlung nicht verlesenen, im Urteil aber verwerteten Unterlagen seien nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden. Ferner habe das Berufungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es sei ausgeschlossen gewesen, zu den umfangreichen und unspezifischen Abschnitten der Dokumentation, die im Beschluß vom 29. Dezember 1975 angeführt worden seien, im einzelnen Stellung zu nehmen. Es sei nicht erkennbar gewesen, auf welche Unterlagen das Gericht habe abstellen wollen. In dem Beschluß seien mehr Unterlagen aufgeführt worden, als schließlich für die Entscheidung verwertet worden seien. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei auch deswegen verletzt, weil Teile seines Sachvortrages und die Ergebnisse der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme unberücksichtigt geblieben seien. Das Berufungsgericht habe sich nicht mit den Zeugenaussagen über den Charakter der GUPS-Zweigstelle Hamburg auseinandergesetzt. Darüber hinaus habe es die Aussage nicht berücksichtigt, daß er unpolitisch sei und sich von Terrormaßnahmen distanziert habe. Schließlich übergehe es seine Bindungen zu seiner Familie sowie den Umstand, daß er nur gelegentlich an Veranstaltungen der GUPS teilgenommen habe.

11

Das Berufungsgericht habe die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG verkannt. Die angefochtene Ausweisung sei eine Sicherheitsmaßnahme. Deswegen sei§ 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG maßgebend. Der Ausweisungstatbestand müsse dem Ausländer persönlich zurechenbar sein. Das Berufungsgericht habe ihm aber Erklärungen der GUPS zugerechnet, obwohl er für diese kaum aktiv gewesen sei und sich von gewaltsamen Aktionen distanziert habe. Die Erklärungen stammten auch nicht von der GUPS-Zweigstelle Hamburg. Aus der Mitgliedschaft bei einer nicht verbotenen Vereinigung dürften keine belastenden Rechtsfolgen hergeleitet werden. Die Ausweisung aus den vom Berufungsgericht angeführten generalpräventiven Gründen verstoße gegen die Menschenwürde und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Durch das Verbot der GUPS seien Meinungsäußerungen dieser Organisation für die Zukunft unterbunden worden. Daß die GUPS als Organisation sowie die Mitgliedschaft und Funktion in ihr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ohne Bedeutung gewesen seien, habe er unter Beweis gestellt. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht den Beweisantrag für unerheblich gehalten. Die Ausweisung sei auch deshalb unverhältnismäßig, weil die deutschen Behörden die vom Berufungsgericht angeführten Äußerungen der GUPS seit langem gekannt, aber nicht beanstandet hätten. Das Berufungsgericht habe außerdem den Begriff des Ermessensfehlers verkannt. Der Widerspruchsbescheid beruhe auf einem unvollständigen und unzutreffenden Sachverhalt. Die Beklagte hätte die persönliche Situation des Klägers, insbesondere die wesentliche Förderung seines Studiums sowie die Art seiner Mitwirkung innerhalb der GUPS-Zweigstelle ermitteln müssen. Das Berufungsgericht hätte seinem Beweisantrag entsprechen müssen, daß die Ausweisung gesetzwidrigen Zwecken gedient habe, nämlich dem Beschluß der Innenministerkonferenz nachzukommen und der Bevölkerung den Eindruck durchgreifender Sicherheitsmaßnahmen zu vermitteln. Die Beklagte habe schließlich Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht beachtet. Daß er keinen Asylantrag gestellt habe, sei belanglos.

12

Die Beklagte tritt der Revision im wesentlichen wie folgt entgegen: Die gerügten Verfahrensmängel lägen nicht vor. Das Berufungsgericht habe zu Recht darauf abgestellt, daß der Kläger eine ihrem Ziel nach terroristische Gruppe in der Bundesrepublik Deutschland unterstützt habe. Der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG sei erfüllt. Da eine vom Kläger ausgehende Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland vorgelegen habe, komme es auf die generalpräventiven Erwägungen des Berufungsgerichts nicht an.

13

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und nimmt wie folgt Stellung: Die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG bezwecke den Schutz vor Gefahren für den Bestand und das Funktionieren des Gemeinwesens und seiner Einrichtungen. Der Abwehr von Gefahren für Rechtsgüter des einzelnen diene § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG. Die GUPS habe die innere Sicherheit gefährdet. Der Kläger habe die GUPS als leitender Funktionär gefördert. Er sei deswegen ein Sicherheitsrisiko gewesen, Dafür genüge, daß er den Zustand mitverursacht habe, der eine Störung erwarten lasse. Es sei zu befürchten gewesen, daß er die Ziele der GUPS auch nach ihrem Verbot weiter verfolgen und Terroranschläge im Bundesgebiet unterstützen würde.

14

II.

Die Revision ist nicht begründet.

15

1.

Die Verfahrensrügen des Klägers greifen nicht durch.

16

a)

Soweit der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe die behördliche Begründung der Ausweisung durch eine eigene ersetzt und damit seine Prüfungsbefugnis verkannt, macht er keinen Verfahrensmangel geltend. Er beanstandet den vom Berufungsgericht der Rechtmäßigkeitskontrolle zugrunde gelegten Maßstab und wendet sich folglich gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, nicht aber gegen das berufungsgerichtliche Verfahren.

17

b)

In diesem Zusammenhang macht der Kläger zugleich geltend, dem Berufungsgericht habe es für die Verwertung der beigezogenen Dokumentation des BVS an der erforderlichen Erfahrung und Sachkenntnis gefehlt. Auch damit ist ein Verfahrensmangel nicht dargetan. Das Berufungsgericht hat die Dokumentation ausgewertet, um Feststellungen über Ziele, Organisation und Arbeitsweise der GUPS zu treffen (BU S. 15). Das Tatsachengericht hat grundsätzlich nach richterlichem Ermessen zu entscheiden, ob es sich die für die Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts erforderliche Sachkunde zutraut. Es verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen (Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - mit Nachweisen, Buchholz 402.24§ 2 AuslG Nr. 8 [S. 13]). Dafür aber legt die Revision nichts dar. Das Berufungsgericht hat sich in Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Es hat nicht typisch geheimdienstliche Nacht richten ausgewertet, sondern im wesentlichen offizielle Verlautbarungen der GUPS sowie ihrer Teilorganisationen zusammengestellt und daraus auf Ziele, Organisation und Arbeitsweise der GUPS im Bundesgebiet geschlossen. Auf diesem Wege hat es, soweit es ihm erheblich erschien, die einschlägigen Feststellungen und ihre Würdigung im Widerspruchsbescheid überprüft. Entsprechend ist übrigens der erkennende Senat in dem das GUPS-Verbot betreffenden Verwaltungsrechtsstreit verfahren (Urteil vom 28. Februar 1978 - BVerwG 1 A 8.72 -). Das Berufungsgericht hat einen Mangel an Sachkunde insbesondere nicht dadurch offenbart, daß es sich über die Frage hinweggesetzt hätte, ob das beigezogene Material "ein zutreffendes Bild gibt". Vielmehr hat es diese Frage nach Maßgabe seiner tatsächlichen Feststellungen bejaht. Danach besteht kein Anhaltspunkt, daß es seine Sachkundeüberschätzt und dadurch die Grenzen der ihm nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegenden Beweiswürdigungüberschritten sowie gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen hätte (vgl. Beschluß vom 18. Dezember 1979 - BVerwG 7 B 213.78 - mit Nachweisen, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 124).

18

c)

Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Grundsatz der Mündlichkeit der Beweisaufnahme und damit zugleich den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Der Kläger beanstandet zu Unrecht, daß nicht alle in dem angefochtenen Urteil verwerteten Unterlagen der vom Berufungsgericht beigezogenen Dokumentation des BVS durch Verlesung in die mündliche Verhandlung eingeführt worden sind. Nach § 96 Abs. 1 VwGO erhebt das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung; es kann insbesondere Urkunden heranziehen. Das Berufungsgericht hatte die Beweismittelbände des BVS beigezogen und wollte - für die Parteien erkennbar - diese verwenden, um sich ein Bild über die Organisation, Ziele und Betätigung der GUPS zu verschaffen. Es hatte den Parteien die Bände zugänglich gemacht und sie durch Beschluß vom 29. Dezember 1975 darauf hingewiesen, welche Teile "namentlich" für die Entscheidung Bedeutung gewinnen könnten. Die Parteien hatten Gelegenheit zur Einsichtnahme und von dieser Gebrauch gemacht. Die Beweisaufnahme besteht beim Urkundenbeweis in der Einsichtnahme durch das Gericht, die sich hier auf den gesamten Inhalt der beiden Beweismittelbände erstrecken sollte. Die Regelung des§ 96 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht aber nicht, beigezogene und den Beteiligten zugänglich gemachte Urkunden (Akten) im Wege der Verlesung zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen (vgl. § 173 VwGO in Verbindung mit § 137 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Eine solche Pflicht hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung nicht angenommen. Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch ohne Verlesung in der mündlichen Verhandlung Urkunden (Akten) verwerten, die es, wie sich hier aus dem Berufungsurteil und der Sitzungsniederschrift dem Sinne nach ergibt, beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht hat (Beschluß vom 10. September 1979 - BVerwG 3 CB 117.79 - Buchholz 418.00 Nr. 38 [S. 9]). Das Berufungsgericht hat zudem außer dem Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten (§ 103 Abs. 2 VwGO) Teile der Dokumentation, die ihm besonders bedeutsam erschienen, verlesen und darüber hinaus weitere Teile von sich aus in der mündlichen Verhandlung (referierend) angesprochen. Anträge auf Verlesung dieser und weiterer Unterlagen haben die Parteien jedoch nicht gestellt.

19

Das Verfahren des Berufungsgerichts verletzt auch nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG,§ 108 Abs. 2 VwGO). Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht hätte jene Teile der Dokumentation in der mündlichen Verhandlung verlesen oder benennen müssen, auf die es seine Entscheidung habe stützen wollen, setzt voraus, daß das Gericht seine rechtliche und tatsächliche Würdigung und damit auch seine Meinung über den Beweiswert einzelner Unterlagen schon vor der abschließenden Beratung weitgehend festlegt. Das können die Beteiligten jedoch nicht fordern (Urteil vom 21. Oktober 1980 - BVerwG 1 C 19.78 -; Beschluß vom 27. November 1979 - BVerwG 7 B 195.79 - Buchholz 310§ 104 VwGO Nr. 12). Allerdings muß das Gericht im Falle der Beiziehung umfangreicher Unterlagen den Beteiligten zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör unter Umständen eine längere Zeit einräumen, eine etwaige Stellungnahme vorzubereiten, und unter Umständen Hinweise erteilen, wenn aus dieser ersichtlich wird, daß sie die mögliche Erheblichkeit bestimmter Unterlagen nicht erkannt haben. Der Kläger hat aber weder im Erörterungstermin noch in der mündlichen Verhandlung eine längere Vorbereitungszeit verlangt und kann folglich insoweit einen Verfahrensmangel nicht mit Erfolg rügen (Urteil vom 11. November 1980 - BVerwG 1 C 23.75 -; Beschluß vom 13. Oktober 1976 - BVerwG 6 B 77.75 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 5). Er hatte auch keinen Anspruch darauf, sich nicht der Mühe unterziehen zu müssen, die beiden Beweismittelbände durchzusehen, wenn er zu ihren Inhalten Stellung nehmen wollte. Eine Bezeichnung der Teile, auf die das Berufungsgericht schließlich abstellen würde, konnte er, wie bereits dargelegt, nicht verlangen.

20

d)

Der Kläger macht außerdem geltend, das Oberverwaltungsgericht hätte die beigezogene Dokumentation nur nach Maßgabe eines förmlichen Beweisbeschlusses verwerten dürfen. Auch darin kann ihm nicht beigepflichtet werden. Nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 358 ZPO ist ein förmlicher Beweisbeschluß notwendig, wenn die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erfordert (BVerwGE 19, 231 [238]). Das war hier aber nicht der Fall. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich nichts Abweichendes. Das folgt aus den im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Mündlichkeit der Beweisaufnahme dargelegten Erwägungen, die hier ebenfalls Geltung beanspruchen.

21

e)

Zu Unrecht beanstandet der Kläger, das Berufungsgericht habe die Ergebnisse der Beweisaufnahme erster Instanz sowie Teile seines Sachvortrages unberücksichtigt gelassen. Nach § 108 Abs. 1 VwGO hat das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden und in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterlicheÜberzeugung leitend gewesen sind. Das hat das Berufungsgericht getan. Die genannte Regelung gebietet nicht, daß sich das Gericht in den Entscheidungsgründen des Urteils mit allen während des Rechtsstreits erörterten Umständen befaßt, die aus seiner Sicht unerheblich sind. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör läßt sich in diesem Zusammenhang nur feststellen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 47, 182 [187 f.] [BVerfG 01.02.1978 - 1 BvR 411/75]; Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 237.4§ 35 HmbBG Nr. 1). Dafür aber ist nach dem Revisionsvorbringen nichts ersichtlich. Das Berufungsgericht hat von seinem materiellrechtlichen Standpunkt aus die Umstände, deren Berücksichtigung der Kläger vermißt, nicht für erheblich erachtet. Die gegenteilige Ansicht des Klägers trifft nicht zu.

22

f)

Im Zusammenhang mit der Sachrüge macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu Unrecht als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. Auch mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensmangel nicht dargetan. Die Tailanträge 1) und 2) des Beweisantrages I betreffen das Vorbringen, daß seit 1971 Mitglieder und Funktionäre der GUPS sich als solche nicht an Gewalttaten beteiligt hätten bzw. ihre Mitgliedschaft ohne Bedeutung für ihre Tatbeteiligung gewesen sei. Das Berufungsgericht hat abweichende Feststellungen nicht getroffen. Es hat jenes Vorbringen nicht für erheblich gehalten. Den Teilanträgen 3) und 4) brauchte das Berufungsgericht nicht zu entsprechen, weil es auf eine Gefahr, daß der Kläger gegen seinen Willen zu Gewalttaten als Helfer herangezogen werden könnte, nicht abgestellt hat. Hinsichtlich des Beweisantrages II beanstandet der Kläger nicht, daß kein Beweis über seine Behauptungen erhoben worden ist, durch die Ausweisung habe Israel Genugtuung für das Münchener Attentat gegeben werden sollen und die Beklagte habe ihre ermessensmißbräuchlichen Ziele noch im Rahmen der von ihr geplanten Abschiebung verfolgt. Das Berufungsgericht hat aber auch nicht dadurch fehlerhaft gehandelt, daß es die weiteren Teilanträge abgelehnt hat. Die Behauptungen des Klägers, seine Ausweisung sei ohne Prüfung seines persönlichen Verhaltens allein aufgrund eines Beschlusses der Innenministerkonferenz verfügt worden und habe nicht eine Sicherheitsgefahr beseitigen, sondern der Bevölkerung den Eindruck durchgreifender Sicherheitsmaßnahmen geben sollen, betreffen, wie das Berufungsgericht entsprechend dem Wortlaut des Beweisantrages festgestellt hat (BU S. 27 f.), nur die Ausweisungsverfügung vom 3. November 1972, nicht aber den nach der - mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmenden - Auffassung des Berufungsgerichts für die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung maßgebenden Widerspruchsbescheid.

23

2.

Auch die Sachrüge hat im Ergebnis keinen Erfolg.

24

a)

Die rechtliche Beurteilung hat im Hinblick darauf, daß die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 AuslG einen Ermessensakt darstellt, von der behördlichen Ermessensentscheidung und ihren tragenden Erwägungen auszugehen. Nach dem Widerspruchsbescheid, auf den entscheidend abzustellen ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), hat die Beklagte die Ausweisungstatbestände des§ 10 Abs. 1 Nrn. 1, 6 und 11 AuslG bejaht.

25

Dabei hat sie den Tatbestand Nr. 11 allein wegen des Sachverhalts für erfüllt erachtet, der ihrer Auffassung nach die Tatbestände der Nrn. 1 und 6 verwirklicht. Den Tatbestand Nr. 6 hat sie deswegen für gegeben gehalten, weil das unter Nr. 1 fallende Verhalten des Klägers zugleich ergebe, daß er eine unerlaubte politische Tätigkeit ausgeübt habe. Nach dem Zusammenhang des Widerspruchsbescheides handelt es sich insoweit nicht um einen die Ausweisung tragenden Grund. In diesem Sinne hat das Berufungsgericht den Bescheid ersichtlich ausgelegt, ohne daß dies revisionsgerichtlich zu beanstanden wäre. Es hat die Ausweisung bestätigt, ohne auf die Begründung des Widerspruchsbescheides abzuheben, daß der Kläger das Friedensgebot des Art. 26 Abs. 1 GG verletzt habe. Es hat festgestellt, daß von der Ausweisungsermächtigung im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht worden sei. Für die Widerspruchsbehörde ist nach dem Sinn ihrer Entscheidung demnach maßgebend gewesen, daß der Kläger ihrer Auffassung nach die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdete. Das hat die Beklagte auch während des Prozesses wiederholt hervorgehoben. Die Widerspruchsbehörde hat sich insoweit die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 5. Dezember 1972 ausdrücklich zu eigen gemacht, nach denen die bekanntgewordene Mitwirkung des Klägers im Vorstand der GUPS-Zweigstelle Hamburg ein Sicherheitsrisiko dahin begründete, daß er in Zukunft - wenn auch möglicherweise unter Zwang - in einer gefährlichen Weise Mithilfe bei der Verwirklichung von Gewalttaten leisten konnte, und zwar nicht nur durch unmittelbare Beteiligung, sondern auch durch andere Formen der Unterstützung.

26

Demgegenüber hat das Berufungsgericht die Ausweisung deswegen für rechtmäßig erachtet, weil sich der Kläger die Verherrlichung von palästinensischen Terrormaßnahmen durch die GUPS zurechnen lassen müsse, somit durch sein vorangegangenes Verhalten erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt habe und deswegen aus generalpräventiven Gründen zur Verhinderung einschlägiger Propaganda im Interesse der Sicherheit ausgewiesen werden dürfe. In der vom Berufungsgericht angeführten Weise hat die Beklagte die Sicherheitsinteressen des Staates jedoch nicht zur Grundlage ihrer Ermessensbetätigung gemacht. Insbesondere hat sie nicht auf generalpräventive Erwägungen abgestellt. Das Berufungsgericht ist folglich über die Grenzen hinausgegangen, die der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung von Ermessensentscheidungen gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 VwGO gesetzt sind. Danach haben die Verwaltungsgerichte zu prüfen, ob die behördliche Ermessensbetätigung den Anforderungen der Rechtsordnung entspricht, nicht aber auch, ob sie aus anderen, von der Verwaltung nicht berücksichtigten Gründen im Ergebnis aufrechterhalten werden kann. Das nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, denn im Ergebnis hat das Oberverwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen (§ 144 Abs. 4 VwGO).

27

b)

Die Beklagte will, wie vorstehend dargelegt worden ist, durch die Ausweisung eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abwehren und stützt demgemäß ihre Maßnahme auf§ 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Diese Voraussetzungen lagen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem für die gerichtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vor. Die spätere Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse muß dagegen unberücksichtigt bleiben (Urteil vom 20. Mai 1980 - BVerwG 1 C 82.76 - NJW 1980, 2659 - DVBl. 1980, 752 = DÖV 1980, 725). Es bedarf auch keiner Prüfung, ob der Kläger weitere Ausweisungstatbestände des § 10 Abs. 1 AuslG erfüllt, denn nach dem Sinnzusammenhang ihres Widerspruchsbescheides hat sich die Beklagte, wie oben ausgeführt, bei der Betätigung des Ausweisungsermessens entscheidend davon leiten lassen, eine von dem Kläger ausgehende Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.

28

Wie der Senat bereits entschieden hat, fallen auch Ausweisungen zum Schutz vor Gewalttaten des politischen Terrorismus in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (Urteile vom 11. November 1980 - BVerwG 1 C 46.74 und BVerwG 1 C 23.75 -, vom 4. Februar 1981 - BVerwG 1 C 138.79 -). Unter Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist die innere und äußere Sicherheit des Staates zu verstehen. Geschützt werden Bestand und Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. Danach richten sich auch Anschläge palästinensischer Terrororganisationen im Bundesgebiet gegen die Sicherheit des Staates. Die Anwesenheit möglicher ausländischer Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtigt die Fähigkeit des Staates, sich nach innen und nach außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen, und damit seine Sicherheit.

29

Die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ermöglicht eine Ausweisung zu dem vorgenannten Zweck nur, wenn der Ausländer die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Der Begriff der Gefährdung ist unter Rückgriff auf den im allgemeinen Polizeirecht entwickelten Gefahrenbegriff zu bestimmen. Danach genügen reine Vermutungen nicht. Vielmehr muß eine auf Tatsachen gestützte, nicht bloß entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts bestehen. Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist eine Differenzierung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips erforderlich (BVerwGE 45, 51 [61]; 57, 61 [65]). Wegen des hohen Ranges des Schutzgutes und wegen der Art sowie des Ausmaßes der Schäden, die terroristische Anschläge zur Folge haben können, sind daher im vorliegenden Zusammenhang die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nur gering. Nach diesen Maßstäben ist eine Gefährdung der Sicherheit nicht erst dann gegeben, wenn der Ausländer in terroristische Aktionen oder Vorbereitungshandlungen verwickelt gewesen ist oder sich sonst auf die (konspirative) Zusammenarbeit mit Terrorgruppen eingelassen hat. Ferner verlangt der Ausweisungstatbestand nicht ein subjektiv vorwerfbares Verhalten des Ausländers. Die Ausweisungsermächtigung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG bezieht sich auf alle Gefahren für die Sicherheit des Staates, die sich aus der Anwesenheit eines Ausländers ergeben. Auch diese Grundsätze hat der Senat in den oben erwähnten Urteilen vom 11. November 1980 und vom 4. Februar 1981 bereits dargelegt.

30

c)

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG sind erfüllt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß der Kläger aus den von der Widerspruchsbehörde angenommenen Gründen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdete.

31

aa)

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß sich damals Anschläge arabischer Terrororganisationen gehäuft hatten und insbesondere nach dem Anschlag während der Olympischen Spiele in München mit weiteren Gewaltaktionen auf deutschem Boden gerechnet werden mußte. Es hat ferner dargelegt, daß die GUPS sich als eine der Basen der palästinensischen Revolution verstand und eine Hilfsorganisation der Al Fatah darstellte. Sie verherrlichte die Gewalttaten palästinensischer Terroristen und forderte u.a. gegenüber ihren im Bundesgebiet lebenden Mitgliedern zur Nachahmung solcher Taten auf. Sie bedeutete daher für die Bundesrepublik Deutschland ein erhebliches Sicherheitsrisiko. Hiervon hat der Senat auszugehen, denn in bezug auf diese Feststellungen sind zulässige und begründete Revisionsrügen nicht erhoben worden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Insbesondere hat die Revision hinsichtlich der Echtheit der verwerteten Unterlagen und der Richtigkeit ihrer Übersetzung keine den Anforderungen des § 139 Abs. 2 VwGO entsprechende Verfahrensrügen erhoben. Desgleichen macht sie hinsichtlich dieser Unterlagen keinen tatsächlichen Anhalt für ein Verwertungsverbot ersichtlich. Übrigens ist auch der erkennende Senat in seinem die Klage gegen die Verbotsverfügung des Bundesministers des Innern vom 3. Oktober 1972 abweisenden Urteil vom 28. Februar 1978 - BVerwG 1 A 8.72 - in Auswertung des auch vom Berufungsgericht herangezogenen Materials zu dem mit den Feststellungen des Berufungsgerichts im wesentlichen übereinstimmenden Ergebnis gelangt, daß die politische Tätigkeit der GUPS auch in der Bundesrepublik Deutschland auf die Unterstützung der Tätigkeit der bewaffneten palästinensischen Organisationen einschließlich ihrer Terrorhandlungen nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten sowie auf die Herstellung, Erhaltung und Steigerung der Fähigkeit und Bereitschaft ihrer Mitglieder zur Leistung einer solchen Unterstützung gerichtet war. Danach war damals die Annahme gerechtfertigt, daß die Organisation bei gegebener Möglichkeit und Gelegenheit den Tätern von Terroranschlägen innerhalb des Bundesgebiets durch ihre Funktionäre oder Mitglieder z.B. durch Geldspenden, Unterkunftsgewährung, Kurierdienste u.a. Hilfe leisten oder sie nach der Tat begünstigen wird.

32

bb)

Auf dieser Grundlage hat die Beklagte unter Heranziehung der weiteren Umstände des Falles rechtsfehlerfrei bejaht, daß auch der Kläger persönlich eine Gefahr für die Sicherheit des Staates bildete. Daß das Berufungsgericht eine solche Beurteilung nicht vorgenommen hat, ist unschädlich. Seine tatsächlichen Feststellungen ermöglichen dem Revisionsgericht auch insoweit die Anwendung des§ 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG.

33

Hat ein Ausländer einer Vereinigung bis zu ihrem wegen Gefährdung der Sicherheit des Staates verfügten Verbot (§§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 VereinsG) angehört, so folgt daraus nicht ohne weiteres, daß er den Ausweisungstatbestand des§ 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllt. Das Vereinsverbot stellt auf die gefährliche Zielsetzung und Organisation der Vereinigung ab und setzt im Sinne des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Staates nicht voraus (BVerwGE 55, 175 [182]). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG muß aber der Ausländer selbst eine Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland in dem oben erläuterten Sinne darstellen. Der vereinsrechtliche Verbotsgrund der Gefährdung der Sicherheit muß sich in seiner Person konkretisiert haben.

34

Im vorliegenden Falle sind außer der Zugehörigkeit zu der schließlich verbotenen Vereinigung besondere Umstände gegeben, aus denen sich ergibt, daß damals auch der Kläger persönlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdete. Wie bereits erwähnt, bestand eine erhebliche Gefahr weiterer palästinensischer Anschläge. Wegen der politischen Zielsetzung der GUPS war zu befürchten, daß sie als Organisation und ihre Mitglieder als einzelne bei solchen Aktionen Hilfe leisten würden. Der Kläger war Mitglied der GUPS. Er gehörte dem Vorstand ihrer Hamburger Zweigs teile an. Er hatte sein Vorstandsamt zu einer Zeit übernommen, als die von der GUPS verherrlichte palästinensische Terrorwelle einem Höhepunkt zusteuerte. Er hielt sich bereits mehrere Jahre im Bundesgebiet auf und hatte sich mit den deutschen Vorhältnissen einschließlich der Sprache vertraut machen können. Die Hamburger Zweigstelle galt zudem nach der eigenen Einschätzung der GUPS als besonders aktiv. Die Anschrift des Klägers war unstreitig als Hamburger GUPS-Adresse durch ein vom Kläger unterzeichnetes Rundschreiben vom 1. Mai 1972 verbreitet worden. Auch diese von der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid angeführte Tatsache hat das Berufungsgericht festgestellt, denn es hat ausgeführt, die Widerspruchsbehörde sei von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen.

35

Danach läßt sich nicht beanstanden, daß die Beklagte damals, als die Welle palästinensischer Terroranschläge einen Höhepunkt erreicht hatte, in dem Kläger eine Gefahr für die Sicherheit des Staates erblickte. Den Begriff der Gefährdung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG hat sie damit nicht falsch angewendet. Es ist nicht fehlerhaft, daß die für die Sicherheit verantwortlichen Behörden unter den gegebenen Umständen damit rechneten, daß der Kläger, auch wenn er persönlich die Anwendung von Gewalt ablehnen sollte, wegen seiner hervorgehobenen Stellung möglichen Gewalttätern und ihren Helfern aus ihrer Sicht für verschiedene Hilfstätigkeiten geeignet erscheinen und von ihnen dazu herangezogen werden könnte (Urteile vom 11. November 1980 - BVerwG 1 C 46.74 und BVerwG 1 C 23.75 -, vom 4. Februar 1981 - BVerwG 1 C 138.79 -). Eine solche Heranziehung zu unmittelbaren oder mittelbaren Hilfeleistungen vor, während oder nach terroristischen Aktionen, insbesondere als Anlaufstelle oder Kontaktperson, hätte auch gegen seinen Willen oder gar ohne sein Wissen geschehen können. Es lagen mithin besondere Umstände vor, nach denen sich das allgemeine Risiko, von Terroristen zu Hilfeleistungen herangezogen zu werden, in der Person des Klägers wesentlich verdichtet hatte und nach denen sein Aufenthalt in der damaligen Situation eine Gefahr für die Sicherheit des Staates begründete. Für diese Gefahr ist unerheblich, ob auch die Hamburger GUPS-Gruppe sich zu terroristischen Unternehmungen billigend geäußert und diese unterstützt hatte oder nicht. Die sicherheitsrechtliche Beurteilung konnte nicht unberücksichtigt lassen, daß die Hamburger Gruppe Teil der deutschen und der weltweiten GUPS-Organisation war und daß folglich deren Ziele auch als ihre Ziele galten. Desgleichen ließ das Verbot und die Auflösung der GUPS für den Geltungsbereich des Vereinsgesetzes die dargelegte Gefahr nicht entfallen, denn diese organisationsrechtlichen Maßnahmen konnten nicht die Befürchtung ausräumen, daß ehemalige Funktionäre, die sich wie der Kläger aus der Sicht möglicher Gewalttäter für Hilfeleistungen eigneten, diese auch tatsächlich erbringen würden.

36

cc)

Die weiteren Angriffe des Klägers gegen den Schluß der Beklagten, daß er damals die Sicherheit des Staates gefährdete, greifen ebenfalls nicht durch. Daß er insbesondere aufgrund einer humanitären Grundeinstellung Gewaltanwendung ablehnt und dies auch Dritten gegenüber geäußert hatte, schloß die dargelegte Gefahr nicht aus. Diese bestand, wie die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid sinngemäß ausgeführt hat, ohne Rücksicht auf die persönliche Einstellung des Klägers zum Einsatz von Gewalt. Der Kläger war als Funktionär einer als aktiv geltenden GUPS-Gruppe in Palästinenser-Kreisen bekannt geworden und dadurch nach außen als Repräsentant der Organisation und ihrer Ziele aufgetreten. Die Beklagte konnte daher nach Sachlage trotz des erwähnten, ihr bereits aus dem Aussetzungsverfahren bekannten Vorbringens damit rechnen, daß der Kläger für zahlreiche Hilfstätigkeiten in Betracht kam und daß er von Terroristen auch ohne sein Wissen dazu herangezogen werden könnte und einer möglichen Heranziehung unter Zwang oder Drohung sich nicht würde widersetzen können. Entsprechendes hat für sein Vorbringen über seine familiären Bindungen im israelisch besetzten Gebiet und über seine Charakterisierung durch die Hamburger Verfassungsschutzbehörde als "unbeschriebenes Blatt" zu gelten. Ebenso ist unerheblich, ob israelische Behörden den Kläger für ungefährlich hielten. Hier geht es allein darum, ob der Kläger im Zusammenhang mit terroristischen Aktionen auf deutschem Boden eine Sicherheitsgefahr für die Bundesrepublik Deutschland darstellte. Diese setzt nicht voraus, daß er zugleich die Sicherheit eines anderen Staates gefährdete.

37

Das vorstehende Ergebnis wird nicht durch den in der Berufungsinstanz gestellten Beweisantrag I des Klägers in Frage gestellt. Die dargelegte Gefährdung der Sicherheit des Staates wird nicht ausgeschlossen, wenn bei der Organisation und Durchführung von Gewalttaten seitdem Jahre 1971 Mitglieder und Funktionäre der GUPS als solche nicht hervortraten bzw. ihre Mitgliedschaft für ihre Tatbeteiligung bedeutungslos war. Desgleichen bedarf es keines Gutachtens des Bundeskriminalamtes darüber, daß mit den vorhandenen Kenntnissenüber den Ablauf terroristischer Gewalttaten die Annahme unvereinbar sei, daß jemand gegen seinen Willen als Helfer herangezogen werde, weil er einmal eine Funktion bei einer GUPS-Zweigorganisation versehen habe. Dieser Antrag zielt auf den Beweis für das Vorbringen des Klägers ab, daß für die Durchführung von Terroranschlägen sich nur Personen eigneten, die von ihrer Aufgabe durchdrungen seien, nicht aber solche, die sich nur gezwungenermaßen beteiligten. Indessen bleibt es trotzdem möglich, daß Terroristen in besonderen Situationen auch die Hilfe von geeignet erscheinenden Personen zwangsweise in Anspruch nehmen, z.B. wenn ihre Aktion nicht planmäßig verläuft und sie sich auf der Flucht befinden. Darüber hinaus durften die Sicherheitsbehörden in Rechnung stellen, daß Terroristen weitgehend die Hilfe von Sympathisanten benötigen und daß ausländische Terroristen, die sich in einer fremden Umgebung bewegen müssen, vor allem bei der Planung und Vorbereitung ihrer Aktionen auf die Kenntnisse anwesender Landsleute angewiesen sein können, denen unter Umständen der wahre Zweck ihrer Hilfe verborgen bleiben kann. Das hat selbst dann zu gelten, wenn die damaligen polizeilichen Kenntnisse aus durchgeführten Terroranschlägen eine entsprechende Erfahrung nicht vermitteln sollten.

38

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Kläger die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdete, muß schließlich seine Tätigkeit für die GUPS nicht deswegen unberücksichtigt bleiben, weil sie vor Erlaß der Verbotsverfügung vom 3. Oktober 1972 lag. Durch die Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG wird die Tätigkeit des Klägers zugunsten der Vereinigung nicht (nachträglich) als Unrecht behandelt. Die genannte Ermächtigung stellt auf eine Gefahr und damit auf eine mögliche künftige Entwicklung ab, für deren Einschätzung allerdings neben anderen Umständen auch das bisherige Verhalten des Ausländers herangezogen werden darf, wenn es für das Vorliegen einer Gefahr aussagekräftig ist. Das widerspricht weder dem Schutz der Vereinigungsfreiheit, soweit er Ausländern zusteht (Art. 9 Abs. 1, 2 GG; Art. 11, 16 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. 1952 II S. 686; §§ 1, 14, 15 VereinsG), noch dem konstitutiven Charakter eines Vereinsverbots (Urteile vom 11. November 1980 - BVerwG 1 C 46.74 und BVerwG 1 C 23.75 -). Desgleichen wird der Kläger nicht in seinen Grundrechten der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) verletzt, wenn er bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG und einer rechtsfehlerfreien Ermessensbetätigung ausgewiesen wird.

39

d)

Ist demnach der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllt, so hatte die Beklagte aufgrund einer Abwägung der für und gegen die Maßnahme sprechenden Umstände des Falles unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, ob die Ausweisung geboten ist (BVerwGE 59, 112 [113]). Auch in diesem Punkte ist die Entscheidung der Beklagten nicht rechtswidrig.

40

aa)

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte in ihrem insoweit maßgebenden Widerspruchsbescheid eine Ermessensentscheidung getroffen und dabei auf der Grundlage eines zutreffenden Sachverhalts eine Abwägung zwischen den Sicherheitsinteressen des Staates und den Interessen des Klägers an einem weiteren Aufenthalt vorgenommen hat. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob alle Einzelfeststellungen der Behörde über die GUPS zutreffend sind. Entscheidend ist, daß die Beklagte zu dem richtigen Ergebnis gelangt ist, die GUPS habe die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet und diese Gefahr habe sich in der Person des Klägers konkretisiert, und daß sie dieser Gefährdung im Rahmen der Ermessensabwägung ein zutreffendes Gewicht beigemessen hat. Das ist der Fall.

41

bb)

Demgegenüber greift die Rüge des Klägers nicht durch, die Ermessensentscheidung sei auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage getroffen worden. Der Behörde, die in ihrem Widerspruchsbescheid auf das vorangegangene Aussetzungsvorfahren und den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1972 hingewiesen hatte, waren aus jenem Verfahren die persönlichen Verhältnisse des Klägers sowie sein Vorbringen über seine Betätigung in der GUPS und seine Einstellung zur Gewaltanwendung bekannt. Sie brauchte diesen Umständen nur insoweit nachzugehen, als dies für eine zweckgerechte und verhältnismäßige Ermessensentscheidung erforderlich war. Dem ist sie gerecht geworden. Nachdem sie zu dem Ergebnis gelangt war, die weitere Anwesenheit des Klägers gefährde die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, hat sie geprüft, ob die persönlichen Belange des Klägers, insbesondere sein Interesse an einem Abschluß seiner Ausbildung, der Ausweisung entgegenstünden. Sie hat diese Frage nach dem Sinn ihres Widerspruchsbescheides mit Rücksicht auf das Gewicht des Ausweisungsgrundes und damit die Schwere der drohenden Gefahr verneint. Das läßt sich nicht als ermessensfehlerhaft beanstanden.

42

cc)

Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, daß die Beklagte ihr Ermessen deswegen fehlerhaft ausgeübt habe, weil sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG bejaht und damit die rechtlichen Grundlagen des Ermessens verkannt habe. Das gilt bereits deswegen, weil sich die Widerspruchsbehörde bei der Ermessensausübung wesentlich gerade von dem Zweck der Ermächtigung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG hat leiten lassen. Aus diesem Grunde kann auch hier dahinstehen, ob die Beklagte zu Recht angenommen hat, daß weitere Ausweisungstatbestände erfüllt seien.

43

dd)

Die Ausweisung verletzt nicht die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Das gilt zunächst im Hinblick darauf, daß die Beklagte zuvor gegen die GUPS und ihre Mitglieder nichts unternommen und dem Kläger noch im Juli 1972 die Aufenthaltserlaubnis zur Fortführung seiner Ausbildung verlängert hatte. Nach der Rechtsprechung des Senats wird zwar einem Ausländer aus einem Entwicklungsland, dem der Aufenthalt zur Aufnahme einer Berufsausbildung gestattet wurde, regelmäßig der weitere Aufenthalt bis zum Abschluß der Ausbildung zu ermöglichen sein. Eine entsprechende Verpflichtung besteht aber nicht, wenn Umstände eintreten, nach denen im Einzelfall entsprechend gewichtige öffentliche Interessen einem weiteren Aufenthalt entgegenstehen. So lag es hier. Nach dem Anschlag auf die israelische Olympia-Mannschaft in München war eine neue, erheblich verschärfte Sicherheitslage entstanden, für die sich die Beklagte durch ihr früheres Verhalten nicht in ihrer Ermessensfreiheit gebunden hatte (Urteile vom 11. November 1980 - BVerwG 1 C 46.74 und BVerwG 1 C 23.75 -). Der Kläger befand sich auch nicht etwa in oder kurz vor seinem Abschlußexamen, so daß seinem Interesse an einem längeren Aufenthalt größeres Gewicht als geschehen hätte beigemessen werden müssen. Die Beklagte durfte den Sicherheitsinteressen des Staates Vorrang einräumen und dem Kläger zumuten, seine Ausbildung in einem anderen Land weiterzuführen.

44

ee)

Auch sonst ist die Ausweisung keine unverhältnismäßige Maßnahme. Sie war zur Abwehr der Gefahr, die bekämpft werden sollte, geeignet und erforderlich. Die Ausweisung ist das vom Gesetz vorgesehene Mittel, un die mit der weiteren Anwesenheit des Klägers verbundene Gefahr für die Sicherheit des Staates zu bekämpfen. Seine Entfernung aus dem Bundesgebiet hätte möglichen Terroristen die Gelegenheit genommen, sich im Inland der Hilfe des Klägers zu bedienen, ohne daß dieser zuvor illegal hätte einreisen müssen. Das ist als logische Schlußfolgerung im Wege der Beweiserhebung nicht widerlegbar, so daß schon deswegen die vom Kläger im Berufungsrechtszug beantragte Einholung eines Gutachtens darüber, daß die Gefahr einer unfreiwilligen Heranziehung durch Ausweisung nicht gemindert werde, nicht in Betracht kommt. Für ein gleich wirksames, aber weniger einschneidendes Mittel ist nichts ersichtlich. Es liegt auf der Hand, daß der Kläger im Ausland, wo er insbesondere als Anlauf stelle und Kontaktperson ausfällt, für Terroristen nicht in entsprechender Weise nützlich sein konnte wie im Inland. Darauf durfte die Beklagte durch die Ausweisung hinwirken. Sie war daran nicht schon deswegen gehindert, weil die Ausweisung naturgemäß solche Unterstützungshandlungen nicht verhindert, die auch im Ausland erbracht werden können, und weil sie darüber hinaus illegale Einreisen nicht ausschließt.

45

ff)

Schließlich verstößt die Ausweisung nicht gegen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, nach dem politisch Verfolgte Asylrecht genießen. Die Beklagte hat das Vorbringen des Klägers, er sei in seiner Heimat einschließlich des israelisch besetzten Teiles gefährdet, wenn deutsche Behörden in seiner Anwesenheit eine Gefahr für die Sicherheit des Staates erblicken, nicht unberücksichtigt gelassen, wie der Widerspruchsbescheid und die darin enthaltenen Bezugnahmen auf das Aussetzungsverfahren ergeben. Daß sie diese Befürchtung des Klägers ebenso wie sein sonstiges privates Interesse an der Fortsetzung seines Aufenthalts hinter die Sicherheitsinteressen des Staates zurückgestellt hat, verletzt ohne Rücksicht darauf, ob die Befürchtung des Klägers tatsächlich eine politische Verfolgung betrifft, nicht das Grundrecht auf Asyl. Dabei kommt es nicht darauf an, daß politisch Verfolgte gemäß § 11 Abs. 2 AuslG aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden dürfen und daß hier angesichts der damals gebotenen Abwehr von Terroranschlägen und der erheblichen Schäden, die diese Anschläge zur Folge haben können, solche Gründe vorlagen (BVerwGE 49, 202 [206 ff.]; Urteil vom 11. November 1980 - BVerwG 1 C 46.74 -). Ein asylrechtlicher Schutz, der über den Verfolgungsschutz gewährleistenden Kernbereich des Asylrechts hinausgeht und einen (weiteren) Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht, setzt voraus, daß der Ausländer ihn in Anspruch nimmt (Urteil vom 11. November 1980 - BVerwG 1 C 23.75 -). Nach dem Ausländergesetz obliegt die Prüfung der Asylberechtigung grundsätzlich nicht den Ausländerbehörden, sondern dem für diese Aufgabe geschaffenen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (§§ 28, 29 AuslG). Maßnahmen der Ausländerbehörden dürfen zwar nicht den zum Kernbereich des Asylrechts gehörenden und von der Anerkennung als Asylberechtigter unabhängigen Verfolgungsschutz beeinträchtigen, wie es bei einer Zurückweisung und Abschiebung in ein Verfolgungsland (§§ 14 Abs. 1, 18 Abs. 3 AuslG), nicht jedoch bei der Ausweisung der Fall ist (BVerwGE 49, 202 [208]). Ein den Aufenthalt ermöglichendes (§ 43 AuslG) und die Ausweisung begrenzendes (§ 11 Abs. 2 AuslG) Asylrecht beschränkt aber die insoweit von der Prüfung ausgeschlossenen Ausländerbehörden nicht in der Ausübung des Ausweisungsermessens, wenn der Ausländer dieses Recht in dem dafür vorgesehenen Prüfungsverfahren gar nicht geltend macht. Der Kläger hat nach seinem Vorbringen von einem Asylgesuch abgesehen. Sein Schutz beschränkte sich daher auf das Verbot einer ihn der Verfolgung aussetzenden Abschiebung (§ 14 AuslG). Das Berufungsgericht hat somit auch in diesem Zusammenhang im Ergebnis zu Recht keinen Anlaß zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide gesehen.

46

e)

Das Berufungsurteil begegnet hinsichtlich der Abschiebungsanordnung ebenfalls keinen Bedenken. Nach der Ausreise des Klägers gehen von dieser keine Rechtswirkungen mehr aus, so daß ihre Aufhebung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht beansprucht werden kann.

47

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach