Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1980, Az.: BVerwG 1 C 19.78
Interesse des Ausländers; Aufenthaltserlaubnis ; Ermessentscheidung; Abwägung; Öffentliches Interesse ; Negativschranke; Ausweisungstatbestand
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.10.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 19.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11454
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 06.12.1976 - AZ: 94 I 76
- VGH Bayern - 04.11.1977 - AZ: 25 X 77
Rechtsgrundlagen
- § 2 ALG
- Art. 19 Abs. 4 GG
- § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG
- § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG
- § 10 AuslG
- § 12 Abs. 1 AuslG
- § 21 Abs. 3 AuslG
- § 23 AuslG
- § 73 Abs. 3 VwGO
- § 86 Abs. 3 VwGO
- § 104 Abs. 1 VwGO
- § 108 Abs. 2 VwGO
- § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO
- § 114 VwGO
- § 39 VwVfG
Fundstellen
- BVerwGE 61, 105 - 112
- DVBl 1981, 1116 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1982, 223 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1981, 69
- DÖV 1981, 425-427 (Volltext mit amtl. LS)
- InfoAuslR 1981, 55
- MDR 1981, 520-521 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 1917-1918 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 32, 730
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG betrifft nur Beeinträchtigungen von Belangen, die der künftige (weitere) Aufenthalt des Ausländers mit sich bringt und die von beachtlichem Gewicht sind. Das Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes allein bedeutet nicht, daß die Aufenthaltserlaubnis versagt werden müßte.
- 2.
Die Ermessensentscheidung über eine erneute Aufenthaltserlaubnis verlangt eine angemessene Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des Ausländers an der Fortsetzung seines Aufenthalts. Das Ermessen ist daher nicht ordnungsgemäß ausgeübt, wenn die Behörde die Erlaubnis zwar aus einem sachgerechten Grund für die Beendigung des Aufenthalts versagt, diesen aber nicht mit den Interessen des Ausländers abgewogen hat.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und
Dr. Diefenbach
ohne mündliche Verhandlung für
Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 1977 wird aufgehoben.
Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Dezember 1976, soweit die Klage abgewiesen worden ist, der Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 24. August 1976 sowie der Bescheid des Landratsamts Augsburg vom 23. Oktober 1975 aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Gründe
I.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit September 1969 als ausländischer Arbeitnehmer im Bundesgebiet auf. Die Aufenthaltserlaubnis wurde ihm befristet erteilt und laufend verlängert, zuletzt bis zum 28. August 1975. Seine Ehefrau und seine beiden Kinder leben in der Türkei.
Im Januar 1974 wurde der Kläger wegen einer exhibitionistischen Handlung und im Januar 1975 wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses angezeigt. Die Ermittlungsverfahren wurden gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Unter dem 7. Oktober 1975 beantragte der Kläger erneut eine Aufenthaltserlaubnis. Das Landratsamt Augsburg bescheinigte ihm am 8. Oktober 1975: "Aufenthaltserlaubnis beantragt, Aufenthalt für das Bundesgebiet vorläufig erlaubt bis 8. Dezember 1975". Durch Bescheid vom 23. Oktober 1975 lehnte es den Antrag mit der Begründung ab, die Erlaubnis dürfe nicht erteilt werden, weil der Kläger zweimal öffentlich Ärgernis erregt und dadurch Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt habe. Den Widerspruch des Klägers wies die Regierung von Schwaben durch Bescheid vom 24. August 1976 aus folgenden Erwägungen zurück: Ein Ausländer beeinträchtige in der Regel deutsche Belange im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG -, wenn er Ausweisungstatbestände erfülle. Der Kläger habe sich etwa 6 Wochen lang ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten und damit den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG verwirklicht. Die Sachverhalte, die den Ermittlungsverfahren zugrunde gelegen hätten, stellten einen Ausweisungsgrund nach § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG dar. Ob eine Ausweisung erfolgen solle, liege im Ermessen der Behörde. Diese müsse die wesentlichen Gesichtspunkte, die für und gegen die Maßnahme sprächen, gegeneinander abwägen. Nur ein besonders sachwidriges Motiv wäre ein Ermessensfehler. Es sei nicht sachfremd, daß die Behörde die etwa sechswöchige Überschreitung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nicht hinnehme, zumal damit auch auf andere Ausländer eingewirkt werden solle. Desgleichen sei die Heranziehung der Sachverhalte aus den Ermittlungsverfahren nicht fehlerhaft, weil eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgelegen habe.
Auf die Klage mit dem Antrag, die behördlichen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hob das Verwaltungsgericht die Gebührenfestsetzung in dem Ablehnungsbescheid und den diese Festsetzung betreffenden Teil des Widerspruchsbescheides auf. Im übrigen wies es die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof führte im wesentlichen aus: Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG liege die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtige. Das Landratsamt habe die Erlaubnis wegen Fehlens dieser Voraussetzung versagt und sich auf die Vorfälle gestützt, die den Ermittlungsverfahren zugrunde gelegen hätten. Die Widerspruchsbehörde habe auch den unerlaubten Aufenthalt des Klägers berücksichtigt und außerdem die Entscheidung auf Ermessensgründe gestützt. Belange der Bundesrepublik Deutschland seien nicht deswegen beeinträchtigt, weil der Kläger die öffentliche Sittlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 AuslG gefährdet hätte. Er habe in beiden Fällen keine sexuellen bzw. exhibitionistischen Handlungen begangen. Andere Personen hätten sein Verhalten nicht wahrnehmen sollen. Auch habe er nicht absichtlich und willentlich Ärgernis erregt. Er habe sich zwar nicht so benommen, wie es von jedermann in der Öffentlichkeit erwartet werden müsse. Sein Handeln sei aber nicht sittlich verwerflich gewesen. Gleichwohl rechtfertigten die Erwägungen des Beklagten die Versagung der Erlaubnis. Es sei nicht sachfremd, den unerlaubten Aufenthalt bei der Ermessensausübung heranzuziehen, zumal damit auch auf andere Ausländer eingewirkt werden solle. Der Verstoß gegen das Aufenthaltsrecht habe noch verwertet werden dürfen. Die Entscheidung des Landratsamts vom 8. Oktober 1975 habe nicht ausgeschlossen, ihn in die Ermessenserwägungen einzubeziehen. Dieses Ergebnis möge nach Wegfall des Vorwurfs der Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit hart erscheinen. Rechtswidrig sei es nicht.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter und macht geltend: Das Berufungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung den unerlaubten Aufenthalt nicht erörtert und in das mit den Beteiligten geführte Rechtsgespräch einbezogen. Es stütze sein Urteil auf Tatsachen, die nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen seien. Die Beteiligten hätten mit einer Zurückweisung der Berufung aus dem genannten Grunde nicht zu rechnen brauchen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt. Das Berufungsurteil könne auch materiellrechtlich keinen Bestand haben. Der unerlaubte Aufenthalt rechtfertige nicht die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis. Nachdem das Landratsamt den Aufenthalt für zwei weitere Monate erlaubt habe, sei es mißbräuchlich, die Entscheidung auf den bereits damals bekannt gewesenen unerlaubten Aufenthalt zu stützen. Wegen seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet dürfe ihm der weitere Aufenthalt nur aus triftigem Grund verwehrt werden. Seine Belange seien nicht berücksichtigt worden. Eine Interessenabwägung habe nicht stattgefunden.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er ist der Auffassung, die Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 AuslG setze nicht den subjektiven Tatbestand einer Sexualstraftat voraus. Im übrigen verteidigt er das angefochtene Urteil.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge greift allerdings nicht durch. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Nach § 108 Abs. 2 VwGO darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Der Kläger hat Gelegenheit erhalten, sich zu dem illegalen Aufenthalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern, und von dieser auch Gebrauch gemacht. In seiner Berufungsschrift hat er ausgeführt, daß und weshalb nach seiner Auffassung der unerlaubte Aufenthalt nicht die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertige. In der mündlichen Verhandlung "begründete der Klägervertreter unter Bezug auf die Ausführungen in der Berufungsschrift die Berufung", wie das Sitzungsprotokoll ausweist. Das Berufungsurteil ist danach nicht auf eine Tatsache gestützt, die nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung war und zu der sich die Beteiligten nicht äußern konnten. An dieser Beurteilung ändert nichts, daß der Vorsitzende des Berufungsgerichts den illegalen Aufenthalt und seine rechtliche Bedeutung nicht von sich aus in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat. Die Erörterungs- und Hinweispflicht des Vorsitzenden (§§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1 VwGO) gebietet es zwar, die Beteiligten durch Hinweise auf die erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte vor einer Überraschungsentscheidung zu schützen (BVerwGE 36, 264 [267]; Urteil vom 29. Juli 1977 - BVerwG 4 C 21.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 98). Ein Überraschungsurteil liegt hier aber nicht vor. Der Beklagte hatte den Widerspruchsbescheid unter anderem auf den unerlaubten Aufenthalt gestützt. Das Verwaltungsgericht hatte dies als ermessensfehlerfrei gebilligt. Der Kläger hatte dazu schriftsätzlich Stellung genommen und sich in der Berufungsverhandlung darauf bezogen. Danach hat das Berufungsgericht nicht auf einen zuvor nicht erörterten Gesichtspunkt abgestellt. Es hat dem Rechtsstreit nicht eine Wendung gegeben, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht hätten rechnen müssen. Auch sonst liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß es von sich aus den unerlaubten Aufenthalt hätte ansprechen müssen. Insbesondere war es nicht verpflichtet, seine Rechtsauffassung vor der Urteilsberatung festzulegen und in der Verhandlung zur Erörterung zu stellen (Beschluß vom 27. November 1979 - BVerwG 7 B 195.79 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 12).
Die Sachrüge ist dagegen begründet.
Der Antrag des Klägers, ihm eine weitere Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, beurteilt sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG. Nach der Rechtsprechung des Senats, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 49, 168 [181 ff.]) bestätigt hat, ist diese Regelung verfassungsmäßig (BVerwGE 56, 254 [257 ff.]). Danach muß die Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Anderenfalls entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
Dem Begehren des Klägers steht die erwähnte Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG nicht entgegen.
Der Begriff der Belange der Bundesrepublik Deutschland ist weit zu verstehen. Zu seiner Konkretisierung kann unter anderem auf die Maßstäbe des die Ausweisung regelnden § 10 Abs. 1 AuslG zurückgegriffen werden. Er umfaßt danach insbesondere die öffentliche Sicherheit und Ordnung, deren Schutz die Behörden hier beabsichtigen. Die Anwendung der Negativschranke wird durch das Rechtsstaatsprinzip sowie die Grundrechte und die in ihnen zum Ausdruck kommende Wertordnung begrenzt. Sie verlangt eine zukunftsbezogene Beurteilung. Ein zwingender Versagungsgrund ist deswegen nicht ohne weiteres gegeben, wenn der Ausländer in der Vergangenheit Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt hat. Das Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes allein bedeutet daher nicht, daß die Aufenthaltserlaubnis versagt werden müßte. Die künftige (weitere) Anwesenheit des um die Aufenthaltserlaubnis nachsuchenden Ausländers muß Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen. Die Negativschranke schließt deswegen, soweit nicht ihr Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Aufenthaltsrechts eine abweichende Beurteilung verlangt (BVerwGE 57, 252 [256]), die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nicht aus, wenn der Ausländer zwar einen Ausweisungstatbestand verwirklicht hat, eine entsprechende ausländerbehördliche Maßnahme aber nur dazu dienen könnte, auf andere Ausländer vorbeugend dahin einzuwirken, daß sie Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigen. Außerdem muß die Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik Deutschland von beachtlichem Gewicht sein, denn angesichts des durch § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG der Behörde eingeräumten weiten Ermessens kann sich die Negativschranke nur auf so bedeutsame Sachverhalte beziehen, daß die (weitere) Anwesenheit des Ausländers von vornherein nicht tragbar erscheint und für ein seine privaten Belange berücksichtigendes sowie nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auszuübendes Ermessen kein Raum bleibt. Auch daraus folgt, daß die Ausländerbehörde in Fällen, in denen sie bei Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes aufgrund des ihr nach § 10 Abs. 1 AuslG eröffneten Ermessens fehlerfrei von einer Ausweisung absehen kann, nicht ohne weiteres gehindert ist, dem Ausländer eine (neue) Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Damit wird zugleich dem Umstand Rechnung getragen, daß § 10 Abs. 1 AuslG Tatbestände von sehr unterschiedlichem Gewicht umfaßt.
Nach diesen in der Rechtsprechung des Senats wiederholt zum Ausdruck gebrachten Grundsätzen (BVerwGE 56, 246 [248 ff.]; 56, 254 [257 ff.]; 57, 252 [254 ff.]; 59, 104 [106 ff.]) ist der Begriff der Belange der Bundesrepublik Deutschland zwar in dem Sinne weit zu verstehen, daß er eine Vielzahl öffentlicher Interessen einschließt, die zudem einem zeitlichen und örtlichen Wandel auch hinsichtlich ihres Gewichts unterworfen sein können. Die Negativschranke betrifft aber nur Beeinträchtigungen von Belangen, die der künftige (weitere) Aufenthalt des Ausländers mit sich bringt und die von beachtlichem Gewicht sind. Diese Begrenzung des (negativen) Tatbestandes des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG hat zur Folge, daß sich der Ermessensbereich weiter darstellt, als die Verwaltungspraxis gelegentlich annimmt, wenn sie bei Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ohne weiteres für zwingend hält. Das Gesetz ermöglicht vielmehr eine weitergehende Zulassung zum Aufenthalt, zwingt aber im Hinblick auf das behördliche Ermessen nicht dazu, soweit nicht vorrangiges Recht oder die Grundsätze über die pflichtgemäße Ermessensausübung im Einzelfall anderes gebieten.
Die in dem vorstehend dargelegten Sinne zu verstehende Negativschranke schließt es nicht aus, dem Kläger eine weitere Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Der Kläger erfüllt zwar den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG, weil er sich nach Ablauf seiner vorangegangenen Aufenthaltserlaubnis etwa 6 Wochen lang unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat. Es liegt aber in diesem Zusammenhang nichts dafür vor, daß seine weitere Anwesenheit Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigte. Daß die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die daraus folgende Ausreisepflicht (§ 12 Abs. 1 AuslG) dazu beitragen können, möglichen Verstößen anderer Ausländer gegen das Aufenthaltsrecht vorzubeugen, rechtfertigt nach dem oben Ausgeführten einen solchen Schluß nicht. Für eine hinreichende Wiederholungsgefahr besteht kein Anhalt. Das Berufungsgericht hat wie die Widerspruchsbehörde allein auf generalpräventive Gesichtspunkte abgehoben. Bei seinen Erlaubnisanträgen war dem Kläger ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgänge bisher auch keine gravierende Verspätung wie bei seinem letzten Antrag unterlaufen. Einer etwaigen Gefahr, daß er den erforderlichen Antrag gelegentlich kurzfristig versäumt, kommt nicht ein solches Gewicht zu, daß ihm als Folge seines vorgenannten Verhaltens die Aufenthaltserlaubnis zwingend versagt werden müßte.
Auch der Vorwurf exhibitionistischer Handlungen rechtfertigt nicht die Anwendung der Negativschranke. Der Kläger hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in beiden Fällen, die ihm der Beklagte zur Last legt, strafbare Handlungen (§§ 183, 183 a StGB) nicht begangen. Ihm war es insbesondere nicht darum zu tun, daß andere Personen sein Verhalten wahrnehmen. Auch war subjektiv keine sexuelle Tendenz gegeben. Das Berufungsgericht hat deswegen verneint, daß das Verhalten des Klägers die öffentliche Sittlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 AuslG gefährdet habe. Ob die vorstehend erwähnten Feststellungen diese Auffassung tragen, kann dahinstehen. Lag dem Verhalten des Klägers nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ein sexueller Impetus nicht zugrunde, so kann nicht von einer Rückfallwahrscheinlichkeit ausgegangen werden, wie sie bei regelmäßig unter schwerer seelischer Abartigkeit leidenden Exhibitionisten häufig besteht. Das nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen nicht als Sexualstraftat zu wertende Verhalten des Klägers stellte zwar eine Störung der öffentlichen Ordnung dar und mag Anlaß für eine nachhaltige Ahndung geboten haben (vgl. jetzt § 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Januar 1975, BGBl. I S. 80). Ihm kann aber nicht ein solches Gewicht beigemessen werden, daß es einem weiteren Aufenthalt des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG zwingend entgegenstünde. Ein solches Gewicht gewinnt dieses Verhalten auch nicht im Zusammenhang mit dem außerdem gegebenen Verstoß gegen das Aufenthaltsrecht, der, wie bereits dargelegt, für sich ebenfalls nicht die Anwendung der Negativschranke rechtfertigt.
Ist die Behörde aus Rechtsgründen nicht gehindert, die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, so hat sie über den Antrag des Klägers nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Diese Entscheidung verlangt eine angemessene Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt (BVerwGE 38, 90; 56, 254 [259 f.]; 59, 104 [108]). Diesen Anforderungen ist der Beklagte nicht gerecht geworden.
Die Ausländerbehörde hat keine Ermessensentscheidung getroffen. Sie ist davon ausgegangen, daß dem Kläger nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden dürfe. Dagegen hat die Widerspruchsbehörde, wie das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt hat, die Aufenthaltserlaubnis aus Ermessensgründen versagt, und zwar derart, daß jeder der beiden angeführten Ablehnungsgründe die Entscheidung tragen soll. Daß die Widerspruchsbehörde die gebotene, aber von der Ausländerbehörde unterlassene Ermessensentscheidung nachgeholt hat, begegnet keinen Bedenken. Ihre Entscheidung entspricht aber inhaltlich nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, der Widerspruchsbescheid sei fehlerfrei darauf gestützt worden, daß der Kläger sich nahezu 6 Wochen lang illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zu Unrecht macht der Kläger demgegenüber geltend, der Beklagte hätte auf diesen Ablehnungsgrund nicht mehr zurückgreifen dürfen, nachdem er einen weiteren Aufenthalt für zunächst zwei Monate gestattet habe. Nach der den Kläger betreffenden Ausländerakte, auf die das Berufungsgericht ergänzend verwiesen hat, ist dem Kläger nicht eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer - von zwei Monaten erteilt worden. Er hat vielmehr eine auf zwei Monate befristete Bescheinigung darüber erhalten, daß er eine Aufenthaltserlaubnis beantragt hatte und deswegen sein Aufenthalt kraft Gesetzes vorläufig erlaubt war (§ 21 Abs, 3 AuslG). Damit aber hat die Behörde keinen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, daß die Erlaubnis nicht wegen des schon bei Ausstellung der Bescheinigung bekannt gewesenen illegalen Aufenthalts abgelehnt wird.
Der Kläger rügt dagegen zu Recht, daß die Ermessensentscheidung des Beklagten die gebotene Interessenabwägung vermissen lasse. Mit Rücksicht auf die Weite des der Behörde eröffneten Spielraums kommt einer sorgfältigen Ausübung des Ermessens wesentliche Bedeutung zu. Das gilt insbesondere dann, wenn wie hier über den weiteren Aufenthalt eines Ausländers zu entscheiden ist, dem Einreise und Aufenthalt zu dem Zweck gestattet worden sind, im Bundesgebiet den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu erwerben. Eine ablehnende Entscheidung kann nur Bestand haben, wenn die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung unter anderem ergibt, daß die Behörde die erforderliche Abwägung vorgenommen und dabei die wesentlichen Umstände des Falles einschließlich der Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt berücksichtigt hat. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz setzt voraus, daß die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen. Diesem Zweck dient auch die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten einschließlich der Widerspruchsbescheide (vgl. §§ 73 Abs. 3 VwGO, 39 VwVfG; ferner § 23 AuslG sowie AuslVwV Nr. 1 zu § 23, GMBl. 1977, 202).
Im vorliegenden Fall hat die Widerspruchsbehörde ausweislich der Begründung ihres Bescheides über den Antrag des Klägers nicht aufgrund einer Interessenabwägung entschieden, wie es § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG nach der Rechtsprechung des Senats erfordert. Zwar heißt es in dem Widerspruchsbescheid, bei einer Ausweisung seien die wesentlichen Gesichtspunkte, die für und gegen die Maßnahme sprechen, gegeneinander abzuwägen. Abgesehen davon, daß es hier nicht um eine Ausweisung geht, ist aber eine solche Abwägung nicht vorgenommen worden. Die Widerspruchsbehörde ist davon ausgegangen, "nur ein besonders sachwidriges Motiv der Ausländerbehörde wäre ein Ermessensfehler". Dementsprechend hat sie sich allein darauf gestützt, daß sachgerechte Gründe für die Versagung der Aufenthaltserlaubnis vorlägen, und lediglich ausgeführt, es sei weder zu beanstanden, daß sie den illegalen Aufenthalt nicht hinnehme, zumal damit auf andere Ausländer eingewirkt werde, noch daß sie die Sachverhalte für ihre Entscheidung heranziehe, die den Ermittlungsverfahren zugrunde gelegen hätten. Damit hat die Widerspruchsbehörde nur auf die für die Beendigung des Aufenthalts sprechenden Gesichtspunkte abgestellt. Das Vorliegen eines sachgerechten Motivs macht aber die gebotene Abwägung nicht entbehrlich. Die möglichen Gegengründe sind gerade nicht gewürdigt und in eine Abwägung einbezogen worden. Die Entscheidung ergibt insbesondere nicht, daß und welche Belange des Klägers Berücksichtigung gefunden haben und ob die Behörde ihnen ein zutreffendes Gewicht beigemessen hat.
Dieser Mangel der Ermessensentscheidung betrifft sowohl den Gesichtspunkt des Schutzes der öffentlichen Sittlichkeit als auch den der Wahrung des Aufenthaltsrechts. Dem steht nicht entgegen, daß die Behörde insoweit generalpräventive Zwecke verfolgt. Dazu ist sie zwar auch bei Entscheidungen über die Aufenthaltserlaubnis innerhalb bestimmter Schranken befugt (BVerwGE 59, 104 [108 ff.]). Wie der Senat aber für das Ausweisungsermessen wiederholt ausgesprochen hat, dürfen auch diese Zwecke nicht so verselbständigt werden, daß andere Umstände des Falles von vornherein als bedeutungslos zurücktreten (Urteil vom 16. September 1980 - BVerwG 1 C 28.78 -; Beschluß vom 2. Februar 1979 - BVerwG 1 B 238.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 59 [S. 57]). Das gilt auch für das Ermessen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG.
Das Berufungsgericht hat nach alledem die Anforderungen an die pflichtgemäße Ausübung des ausländerbehördlichen Ermessens zu niedrig angesetzt, wenn es die Entscheidung des Beklagten schon deswegen als rechtmäßig billigt, weil es nicht sachfremd ist, den illegalen Aufenthalt bei der Ermessensausübung heranzuziehen. Unter entsprechender Änderung der vorinstanzlichen Urteile sind daher die Ablehnungsbescheide aufzuheben. Der Beklagte ist verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§§ 113 Abs. 4 Satz 2, 114 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach