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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.11.1979, Az.: BVerwG 7 B 195.79

Verpflichtung zur Leistung eines Entwässerungsbeitrages; Der Begriff des Grundstücks; Der Begriff der Überraschungsentscheidung; Ein Grundstücksteil als Grundstück

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1979
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 195.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 14783
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 28.04.1977 - AZ: 43 X 77
VGH Bayern - 09.05.1979 - AZ: 89 IV 77

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. November 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 1979 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.400 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu vorläufigen Kanalherstellungsbeiträgen. Seiner vom Verwaltungsgericht abgewiesenen Klage hat der Verwaltungsgerichtshof stattgegeben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat die Beklagte Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.

3

Die Beschwerde rügt eine Verletzung des § 104 Abs. 1 VwGO und insbesondere des § 173 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 3 ZPO, weil das Berufungsurteil mit seiner Auslegung des § 3 Abs. 1 der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 8. Dezember 1976 (ES 1977) - abweichend von der Auffassung, die dem erstinstanzlichen Urteil und den vorinstanzlichen Entscheidungen gemäß § 80 Abs. 5 und 6 VwGO zugrunde lag - auf einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt sei, ohne daß die Beklagte Gelegenheit gehabt habe, sich zu diesem von ihr erkennbar übersehenen oder für unerheblich gehaltenen Gesichtspunkt zu äußern. Diese Verfahrensrüge ist indessen unbegründet. Hierbei kann offenbleiben, ob der am 1. Juli 1977 in Kraft getretene § 278 Abs. 3 ZPO, wenn man gemäß § 173 VwGO eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Erwägung zieht (so wohl Redeker-von Oertzen, VwGO, 6. Aufl. 1978, § 108 Rdnr. 7; Kopp, VwGO, 4. Aufl. 1979, § 104 Rdnr. 4), gegenüber den §§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1 und 108 Abs. 2 VwGO, aus denen schon bisher die Unzulässigkeit von "Überraschungsentscheidungen" gefolgert wurde (vgl. BVerwGE 36, 264 [267]; Urteil vom 29. Juli 1977 - BVerwG 4 C 21.77 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 98]), strengere Anforderungen an die richterliche Hinweis- und Erörterungspflicht stellt. Denn im vorliegenden Fall läßt sich nicht feststellen, daß das Berufungsgericht mit seiner Auslegung des § 3 Abs. 1 ES 1977 in dem angefochtenen Urteil gegen die Erörterungspflicht nach § 104 Abs. 1 VwGO und die Hinweispflicht nach § 173 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 3 ZPO verstoßen hätte. Es lag auf der Hand, daß die Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 2 ES 1977 und die Einordnung sowie die Abgrenzung dieser Vorschrift zu dem Grundstücksbegriff in § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ES 1977 entscheidungserheblich waren. Das Verwaltungsgericht hatte verneint, daß die in Frage stehenden Grundstücksteile Grundstücke im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ES 1977 darstellen, jedoch die Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 ES 1977 bejaht. Gegen diese Rechtsansicht hat sich der Kläger mit der Berufung, insbesondere in dem Berufungsschriftsatz vom 2. Januar 1978 auf S. 6 ff., gewandt; dabei ist es - entgegen dem Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 8. November 1979 - unerheblich, ob sich das Berufungsgericht dem Vortrag des Klägers ganz oder teilweise angeschlossen hat. In der Berufungsverhandlung vom 30. März 1979 wurde, wie deren Niederschrift ausweist, in Anwesenheit eines Vertreters der Beklagten mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Dabei wurden auch die verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 ES 1977 zur Erörterung gestellt, wie das Berufungsgericht in den Gründen seines der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abhelfenden Beschlusses vom 29. August 1979 ausgeführt hat. Dies wird durch den nachgeschobenen Schriftsatz der Beklagten vom 6. April 1979 mit Berichtigung vom 18. April 1979 bestätigt, in dem die Beklagte auch zur Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 2 ES 1977 ausdrücklich Stellung nimmt. Daß die Frage der Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 2 ES 1977 Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Berufungsverhandlung war, folgt ferner aus dem im Tatbestand des Berufungsurteils (Abdruck S. 6) wiedergegebenen Berufungsvorbringen der Beklagten, die sich vorher zu dem Berufungsschriftsatz des Klägers vom 2. Januar 1978 nicht schriftsätzlich geäußert hatte, und schließlich aus dem eigenen Vortrag der Beschwerde auf S. 5/6 der Beschwerdeschrift vom 16. August 1979, wo eingeräumt wird, daß der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung u.a. befragt wurde über "die Praxis der Beklagten bei der Handhabung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs gemäß § 3 ihrer Satzung von 1977, nach dem Zweck der Satzungsänderung durch die seit 1977 in Kraft getretene Satzung und nach dem in Vorbereitung der Satzungsänderung mit dem Landratsamt geführten Schriftverkehr". Gegenstand der Satzungsänderung in der ES 1977 gegenüber der vorher in Geltung gewesenen Entwässerungssatzung 1973 war jedoch hinsichtlich der Bestimmung des Grundstücksbegriffs die Einfügung des § 3 Abs. 1 Satz 2 ES 1977. Aus den Schriftsätzen der Beteiligten und der Anhörung des Vertreters der Beklagten in der Berufungsverhandlung ergibt sich mithin, daß der entscheidungserhebliche rechtliche Gesichtspunkt der Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 2 ES 1977 Gegenstand der Erörterung im Berufungsverfahren war. Es kann deswegen keine Rede davon sein, daß die Beklagte diesen rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten habe und das Berufungsgericht der Beklagten keine Gelegenheit zur Äußerung zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben habe. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, seine beabsichtigte Entscheidung bzw. die sie tragende Rechtsauffassung schon vor der Urteilsberatung festzulegen und in der mündlichen Verhandlung zur Erörterung zu stellen (vgl. Kopp, a.a.O., § 104 Rdnr. 4; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 37. Aufl. 1979, § 278 Anm. 5; Bischof, NJW 1977, 1897 [1901]).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.400 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Willberg
Dr. Franßen