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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1978, Az.: BVerwG 1 B 13.78

Ausländerbehörde; Ausländischer Student; Entwicklungsland; Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Studienabschluss

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.02.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 13.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11033
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 15.03.1977 - AZ: 10 A 279/76
OVG Berlin - 19.10.1977 - AZ: 1 B 56/77

Fundstellen

  • BDR 1978, 786
  • BayVBl 1978, 345
  • DÖV 1978, 449
  • MDR 1978, 786 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1978, 2464 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Ausländerbehörde macht von ihrem Ermessen in der Regel rechtsfehlerfreien Gebrauch, wenn sie einem ausländischen Studenten aus einem Entwicklungsland die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt, weil er keine hinreichende Gewähr (mehr) für einen Studienabschluß in angemessener Zeit bietet.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Februar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Barbey und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 19. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2

Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

3

Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob ein aus einem Entwicklungsland stammender Ausländer, der an einer deutschen Hochschule studiert, unter Berufung auf das deutsche öffentliche Interesse veranlaßt werden kann, vor Abschluß des Studiums in sein Heimatland zurückzukehren. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

4

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG darf die Aufenthaltserlaubnis erteilt bzw. verlängert werden (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG), wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. In diesen Grenzen hat die Ausländerbehördeüber die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unter Abwägung deröffentlichen Interessen einerseits und der Interessen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers andererseits nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden; das ihr eröffnete Ermessen, das auf zahlreiche wirtschaftliche, soziale und politische Gegebenheiten Bedacht zu nehmen hat (BVerwGE 38, 90 [91]; 42, 148 [156]), ist weit und grundsätzlich nur durch das im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Willkürverbot gebunden.

5

Danach wird es regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung entsprechen, die einem Ausländer aus einem Entwicklungsland zur Aufnahme einer Berufsausbildung erteilte Aufenthaltserlaubnis bis zum Abschluß der Ausbildung zu verlängern, wenn nicht im Einzelfall entsprechend gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen. Es versteht sich schon angesichts des weiten Ermessensrahmens von selbst und bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung, daß es auch sachgerecht ist, wenn die Ausländerbehörde im Interesse der Wirksamkeit der in der Zurverfügungstellung eines Studienplatzes liegenden Entwicklungshilfe fordert, daß der ausländische Student sein Studium möglichst kontinuierlich fortführt und in angemessener Zeit zu einem Abschluß bringt. Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in der Regel eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung darstellt, wenn der Ausländer keine hinreichende Gewähr (mehr) für einen Studienabschluß in angemessener Zeit bietet.

6

Das Berufungsgericht ist von den vorstehenden Grundsätzen ausgegangen. Es hat festgestellt, im Falle des Klägers, der sich seit dem Jahre 1961 mit einer Unterbrechung von etwa 9 Monaten zu Studienzwecken in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, ohne an den verschiedenen von ihm besuchten Hochschulen einen Ausbildungsabschnitt abgeschlossen zu haben, sei aufgrund seines bisherigen Ausbildungsganges der Schluß gerechtfertigt, daß er das Ziel seines nunmehr an der Technischen Universität Berlin neu begonnenen Studiums, für das er die Aufenthaltserlaubnis begehrt, nicht in angemessener Zeit erreichen wird.

7

Unter diesen Umständen hat auch die vom Kläger ferner aufgeworfene Frage, ob es mit dem deutschen öffentlichen Interesse vereinbar ist, wenn ihm nicht die Möglichkeit gewährt wird, sein jetziges, seit einigen Semestern betriebenes Studium abzuschließen, keine grundsätzliche Bedeutung. Abgesehen davon, daß diese Frage ausschließlich auf die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls abstellt und bereits deswegen der grundsätzlichen Bedeutung entbehrt, liegt es auf der Hand und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt sind, wenn einem ausländischen Studenten, der, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, "nicht imstande oder nicht ernsthaft gewillt ist, sein Studienziel in angemessener Zeit zu verwirklichen", die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Ableistung einiger Semester versagt wird.

8

Desgleichen rechtfertigt die Frage, ob der Kläger sich mit Rücksicht auf das tatsächliche Verhalten des Beklagten "auf einen gewissen Vertrauensschutz berufen kann", nicht die Zulassung der Revision. Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch zu prüfen hat, ob ihre Ermessensfreiheit wegen des vorausgegangenen behördlichen Handelns nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, insbesondere aus Gründen des Vertrauensschutzes eingeschränkt ist (Beschluß vom 15. Dezember 1977 - BVerwG 1 B 239.77 -). Ob jedoch die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, insbesondere wegen Verletzung eines dem Ausländer gebührenden Vertrauensschutzes tatsächlich ermessensfehlerhaft ist, beurteilt sich ausschließlich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und ist deswegen nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Imübrigen hat der Kläger sein neues Studium nur deswegen aufnehmen und betreiben können, weil sein Aufenthalt aufgrund seines Verlängerungsantrages gemäß § 21 Abs. 3 AuslG vorläufig als erlaubt galt. Nach Ablehnung seines Antrages hat er sich dagegen unerlaubt im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufgehalten. Die Ausländerbehörde hat dadurch, daß sie die Ausreisepflicht des Klägers (§ 12 Abs. 1 AuslG) während des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens nicht erzwungen hat, eine berechtigte Erwartung für den Kläger, sie werde ihm noch eine Aufenthaltserlaubnis für das Studium erteilen, nicht begründet.

9

Der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor.

10

Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang vor, das Berufungsgericht hätte angesichts seines Vorbringens, ordnungsgemäß immatrikuliert zu sein und sein Studium konsequent zu betreiben, nicht für die Zukunft zu dem Ergebnis kommen dürfen, er sei nicht imstande oder nicht ernsthaft gewillt, sein Studienziel in angemessener Zeit zu verwirklichen. Damit wendet sich der Kläger gegen die gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich verbindliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind jedoch revisionsrechtlich dem sachlichen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann daher ein Verfahrensmangel im Sinne des§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden (Beschlüsse vom 18. Mai 1973 - BVerwG 1 B 26.73 - und vom 17. August 1976 - BVerwG 6 B 2.76 -). Im übrigen macht der Kläger nicht geltend, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt unter Verletzung von Beweisregeln, allgemeinen Erfahrungssätzen und Denkgesetzen gewürdigt. Eine solche Verletzung ist nicht darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht mit Rücksicht auf den bisherigen, äußerst langwierigen und erfolglosen Ausbildungsgang des Klägers trotz des genannten Vorbringens zu einer dem Kläger ungünstigen Folgerung gelangt ist.

11

Das Berufungsgericht hat auch Dicht seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.61 - [Buchholz 310§ 86 VwGO Nr. 21]; Beschlüsse vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17] und vom 27. Dezember 1976 - BVerwG 1 B 186.76 -). So liegt es auch hier. Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht nicht ohne gutachtliche Stellungnahmen hinreichend verläßlich darüber befinden konnte, ob erwartet werden kann, daß der Kläger sein Studium innerhalb angemessener Zeit abschließen wird. Das Gericht entscheidet nach richterlichem Ermessen, ob es sich die erforderliche Sachkunde zutraut (Urteil vom 15. April 1964 - BVerwG 5 C 203.62 - BVerwGE 18, 213 [218]). Es verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn es sich eine unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen (Beschluß vom 19. März 1970 - BVerwG 4 B 155.69 - DVBl. 1970 S. 582 [583]). Davon kann hier aber bei der vom Berufungsgericht beurteilten Frage, ob von dem Kläger vor allem aufgrund seines bisherigen Ausbildungsganges eine Verwirklichung seines Studienziels in angemessener Zeit erwartet werden kann, keine Rede sein.

12

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Dr. Barbey
Meyer