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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1980, Az.: BVerwG 1 C 23/75

Abwehr terroristischer Anschläge; Ausweisung; Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts; Asylberechtigter; Ausweisungsschutz; Abschiebungsschutz; Asylrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 23/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11305
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 14.05.1974 - AZ: 3 K 384/72
OVG Rheinland-Pfalz - 12.03.1975 - 2 A 99/74

Fundstellen

  • DokBer A 1981, 85
  • InfAuslR 1981, 173

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG betrifft auch Ausweisungen zur Abwehr terroristischer Anschläge. Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind in solchen Fällen gering. Eine die Ausweisung ermöglichende Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland kann vorliegen, wenn damit gerechnet werden muß, daß der Ausländer von terroristischen Gewalttätern als Anlaufstelle oder Kontaktperson benutzt wird. Es ist nicht rechtswidrig, bei der Beurteilung der Gefahr auch zu berücksichtigen, daß der Ausländer für eine Vereinigung vor deren Verbot wegen Gefährdung der inneren Sicherheit aktiv tätig war.

  2. 2.

    Der Asylberechtigten nach § 11 Abs. 2 AuslG zustehende Ausweisungsschutz greift unbeschadet des Abschiebungsschützes nach § 14 AuslG nur ein, wenn der Ausländer das Asylrecht in Anspruch nimmt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1980
durch
den Versitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. März 1975 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung. Er ist jordanischer Staatsangehöriger. Im Jahre 1965 kam er in das Bundesgebiet. Seit 1967 studierte er an der Universität Mainz Volkswirtschaft. Er erhielt eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die ihm wiederholt verlängert wurde, zuletzt bis zum 6. Juli 1973.

2

Der Kläger war Mitglied und Schriftführer der Zweigstelle Mainz der Generalunion Palästinensischer Studenten (GUPS). Durch Verfügung vom 20. Oktober 1972 wies das Polizeipräsidium Mainz den Kläger aus, setzte ihm eine Ausreisefrist von einer Woche, drohte die Abschiebung an und verfügte die sofortige Vollziehung. Zur Begründung führte es u.a. aus: Der Kläger gefährde die Sicherheit und beeinträchtige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, weil er Mitglied und leitender Funktionär einer GUPS-Zentrale sei. Es müsse damit gerechnet werden, daß Angehörige der GUPS arabische Terroristen bei neuen Anschlägen unterstützten. Wegen der vom Kläger ausgehenden Gefahr überwiege das öffentliche Interesse daran, daß er das Bundesgebiet möglichst bald verlasse, das private Interesse an einem weiteren Aufenthalt und rechtfertige die sofortige Abschiebung.

3

Nachdem der Kläger ein gerichtliches Aussetzungsverfahren ohne Erfolg durchgeführt hatte, schob der Beklagte ihn ab. Da der Kläger nach seinen Angaben in Jordanien Repressalien befürchtete, wurde er seinem Wunsch entsprechend nach Damaskus ausgeflogen.

4

Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung im wesentlichen aus folgenden Gründen zurück: Nach § 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 11 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG - könne ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er die öffentliche Sicherheit gefährde oder seine Anwesenheit erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtige. Der Kläger habe sich in der GUPS engagiert, sei in einem Adressenverzeichnis dieser Vereinigung mit seiner Wohnanschrift angeführt worden und habe dem Verwaltungskomitee der Zweigstelle Mainz und damit dem Führungskreis der Organisation angehört. Die GUPS bekenne sich zu Gewalt und Terror als Mittel ihrer politischen Ziele. Es könne dahinstehen, ob der Kläger palästinensische Terroraktionen gefördert oder gebilligt habe. Als GUPS-Funktionär stelle er ein Sicherheitsrisiko dar, das angesichts der jüngsten Anschläge arabischer Terroristen und der sich häufenden Ankündigungen neuer Vergeltungsschläge gegen die Bundesrepublik Deutschland zusätzlich an Gewicht gewinne. Es bestehe die Gefahr, daß er, dessen Anschrift im Verzeichnis der GUPS-Ortsgruppe enthalten sei, von möglichen Gewalttätern als Anlaufstelle und Kontaktperson benutzt werde und sich dieser Inanspruchnahme nicht entziehen könne. Die Ausweisung sei das einzige Mittel, der von dem Kläger ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Sie sei nicht zu beanstanden.

5

Der Anfechtungsklage gab das Verwaltungsgericht statt. Es vertrat die Auffassung, erforderlich sei der Nachweis, daß der Kläger persönlich Terrororganisationen unterstützt habe. Dieser sei nicht erbracht. Auch gebe es weniger einschneidende Mittel der Gefahrenabwehr, nämlich ständige Beobachtung des Klägers und zweckmäßige Auflagen.

6

Im Berufungsverfahren ordnete das Oberverwaltungsgericht das persönliche Erscheinen des Klägers an. Dieser erschien nicht zur mündlichen Verhandlung. Das Gericht teilte den anwesenden Prozeßbevollmächtigten mit, die Anordnung habe lediglich dem Kläger die Anwesenheit ermöglichen sollen. Die mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Ein Verkündungstermin wurde anberaumt. Mit Schriftsatz vom 4. März 1975 teilte der Kläger den Grund seines Nichterscheinens mit und beantragte die Wiedereröffnung der Verhandlung mit der Begründung, das Gericht müsse sich Kenntnis von seiner Persönlichkeit verschaffen.

7

Durch Urteil vom 12. März 1975 wies das Oberverwaltungsgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage ab. Es führte aus: Das Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung stehe der Entscheidung nicht entgegen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens habe seinem Antrag entsprechend allein bezweckt, ihm die Einreise zur Teilnahme an dem Termin zu erleichtern. Die Entscheidung des Rechtsstreits erfordere nicht die Anwesenheit und Anhörung des Klägers. Darauf sei zu Beginn der Verhandlung hingewiesen worden. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe keinen Vertagungsantrag gestellt. Dem Antrag auf Wiedereröffnung der Verhandlung habe nicht entsprochen werden müssen. Das rechtliche Gehör sei gewahrt.

8

Die Berufung sei begründet. Der weitere Aufenthalt des Klägers gefährde die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Bei Erlaß des Widerspruchsbescheides habe nach den Vorfällen während der Olympischen Spiele in München mit weiteren Terrormaßnahmen palästinensischer Organisationen auf deutschem Boden gerechnet werden müssen. Der Bundesminister des Innern habe durch Verfügung vom 3. Oktober 1972 die GUPS im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten und aufgelöst. Diese habe die innere Sicherheit gefährdet. Sie habe sich auch durch ihre Teilorganisationen in Deutschland zu Gewalt und Terror als Mittel ihrer politischen Ziele bekannt und Terrormaßnahmen u.a. im Bundesgebiet gebilligt, zum Teil sogar selbst geplant und durchgeführt. Sie unterstütze offen palästinensische Terrorgruppen. Diese hätten im Herbst 1972 mehrfach Terrorakte auch in Deutschland vorgenommen. Die GUPS habe damals ein großes Sicherheitsrisiko dargestellt. Ihr Zentrum in Land Rheinland-Pfalz sei die Zweigstelle Mainz gewesen. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob die bloße Mitgliedschaft ausreiche, um in dem weiteren Aufenthalt des Klägers eine Sicherheitsgefahr zu erblicken. Der Kläger habe auch der Leitung der Mainzer Zweigstelle angehört. Außerdem sei in einem Adressenverzeichnis aller lokalen Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich für Mainz als GUPS-Anschrift seine eigene angegeben worden. Seine leitende Funktion werde dadurch bestätigt, daß er nach dem Verbot der Vereinigung das Postfach der Mainzer Gruppe aufgelöst und als Nachsendeadresse seine eigene Anschrift angegeben habe, Er sei als Repräsentant der GUPS und damit ihrer Ziele und Methoden aufgetreten und bekannt gewesen. Deswegen habe er ein Risiko für die Sicherheit bedeutet. Es habe die Gefahr bestanden, daß er von möglichen Gewalttätern als Anlaufstelle und Kontaktperson benutz werden würde, zumal er sich bereits jahrelang in der Bundesrepublik aufgehalten habe und mit den deutschen Verhältnissen und der deutschen Sprache vertraut gewesen sei. Seine Mitarbeit hätte in einer Weise geschehen können, daß er von den wahren Absichten ihn ansprechender Landsleute nichts erfahren hätte. Angesichts der fast unlösbaren Schwierigkeiten bei der Bekämpfung von Terrorakten sei es im Interesse der Sicherheit erforderlich, Funktionären von Organisationen, die wegen Verherrlichung und Unterstützung des Terrors verboten worden seien, die Möglichkeit zu nehmen, bewußt oder unbewußt solche Taten zu fördern. Es müsse verhindert werden, daß solche Organisationen über eine Vielzahl politisch gleichgesinnter Funktionäre im Bundesgebiet verfügten. Die Ausweisung setze ein persönliches Verschulden des Betroffenen nicht voraus. Es genüge, daß objektiv die Sicherheit des Staates gefährdet sei, Daß der Ausländer an Terrorakten beteiligt gewesen sei oder solche geplant habe, sei nicht zu verlangen. Desgleichen sei unerheblich, ob er persönlich solche Aktionen billige. Danach könne in der Ausweisung zwar eine Härte liegen. Der Kläger habe sich aber in einer politischen Organisation an verantwortlicher Stelle betätigt, deren Methoden rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprächen. Da er nunmehr unabhängig von seiner persönlichen Einstellung ein Sicherheitsrisiko bedeute, dürfe er ausgewiesen werden. Seinen privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet stehe das Sicherheitsinteresse des Staates gegenüber. Weiteren Terrorakten müsse wirksam vorgebeugt werden.

9

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Er macht geltend: Das Berufungsurteil sei verfahrensfehlerhaft ergangen. Entgegen Art, 19 Abs. 4 GG sei kein ausreichender Rechtsschutz gewährt worden. Es hätte nicht in seiner Abwesenheit verhandelt werden dürfen. Aus der Mitteilung des Gerichts, es halte seine, des Klägers. Anwesenheit nicht für erforderlich, habe sein Prozeßbevollmächtigter geschlossen, das Gericht teile die Ansicht der Vorinstanz. daß ihm eine persönliche Beteiligung an arabischen Terroraktionen nicht nachzuweisen sei. Ein Vertagungsantrag sei nicht erforderlich erschienen. Das Berufungsgericht habe jedoch ihm nachteilige Feststellungen getroffen, die bei seiner Anwesenheit in dem Termin vermieden worden wären. Es habe seine Aufklärungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

10

Die Ausweisungstatbestände des § 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 11 AuslG seien nur erfüllt, wenn der Ausländer durch sein persönliches Verhalten die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Er habe sich an gewaltsamen Aktionen arabischer Terroristen nicht beteiligt und werde dies auch künftig nicht. Er lehne sie ab. Die Ausweisung verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Seine privaten Belange seien unberücksichtigt geblieben, insbesondere sein Studium, das er in 2 bis 3 Jahren habe abschließen wollen. Als er sich für GUPS betätigt habe, sei diese nicht verboten gewesen. Einem Ausländer dürfe der Abschluß seiner Ausbildung nicht wegen einer Betätigung für eine nicht verbotene Vereinigung versagt werden. Ihm sei auch die Aufenthaltserlaubnis in Kenntnis dieser Tätigkeit verlängert worden. Das Gericht hätte prüfen müssen, ob ein milderes Mittel zur Gefahrenabwehr ausgereicht hätte.

11

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

12

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision für unbegründet.

13

II.

Die Revision ist nicht begründet.

14

Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

15

Das Berufungsgericht hat nicht dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, daß es trotz Ausbleibens des Klägers persönlich die mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Der Umstand allein, daß der anwaltlich vertretene und mit einem Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO geladene Kläger nicht persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte, stellt keinen Verfahrensmangel dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt keinen Anspruch darauf, in der mündlichen Verhandlung neben dem bevollmächtigten Rechtsanwalt anwesend zu sein (Beschluß vom 13. Juni 1974 - BVerwG 7 B 72.73 - Buchholz 310 § 95 VwGO Nr. 2 mit Nachweisen). Das Berufungsgericht war auch nicht deswegen an der Durchführung der mündlichen Verhandlung gehindert, weil der Vorsitzende das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet hatte. Das Berufungsgericht hielt die Anwesenheit des Klägers nicht für erforderlich und hat dies zu Beginn der Verhandlung den Bevollmächtigten der Beteiligten eröffnet. Darin lag die Aufhebung der Anordnung. Durch diese Verfahrensweise durften jedoch die prozessualen Rechte der Beteiligten nicht geschmälert werden. Die Beteiligten mußten Gelegenheit erhalten, sich auf die veränderte Situation einzustellen und ihr Prozeßvorbringen danach auszurichten (Beschluß vom 30. März 1961 - BVerwG 8 CB 6.61 - DVBl. 1961, 745; Urteil vom 13. Mai 1971 - BVerwG 2 C 27.69 - MDR 1971, 951). Das Berufungsgericht hat dagegen nicht verstoßen. Es hat, wie erwähnt, zu Beginn der Verhandlung die Beteiligten informiert, daß es die Anwesenheit des Klägers nicht für erforderlich erachte. Der Kläger war durch seinen Prozeßbevollmächtigten in der Verhandlung vertreten. Dieser hatte Gelegenheit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten des Rechtsstreits für den Kläger zu äußern. Daß er mit Rücksicht auf dessen Ausbleiben dazu nicht in der Lage gewesen wäre, behauptet die Revision nicht. Ein solches Unvermögen hätte er auch durch einen Vertagungsantrag geltend machen müssen, denn die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht mit Erfolg rügen, wer es unterläßt, von den prozessualen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (Beschluß vom 13. Oktober 1976 - BVerwG 6 B 77.75 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 5 mit Nachweisen). Ob der Prozeßbevollmächtigte des Klägers deswegen keinen Vertagungsantrag gestellt hat, weil er annahm, die Berufung werde erfolglos bleiben, wenn eine Beteiligung des Klägers an Gewaltakten nicht nachgewiesen sei, ist unerheblich. Es liegt nichts dafür vor, daß das Berufungsgericht Anlaß zu einer solchen Annahme gegeben und ihn mit dem klagabweisenden Urteil überrascht hätte. Der Umstand, daß das Berufungsgericht die Anwesenheit des Klägers nicht für erforderlich hielt, bildete einen solchen Anlaß nicht.

16

Auch die Ablehnung des Antrages, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Die Wiedereröffnung der Verhandlung stand im Ermessen des Gerichts (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Der Kläger hatte die Wiedereröffnung beantragt, damit sich das Gericht Kenntnis von seiner Persönlichkeit verschaffe. Nach der materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, auf die bei der Beurteilung der Verfahrensrüge abzustellen ist, kam es indessen für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf nicht an.

17

Die Revision greift auch nicht durch, soweit sie sinngemäß geltend macht, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts verletzt (§ 86 Abs. 1 VwGO). Ein solcher Verfahrensmangel liegt nicht darin, daß das Berufungsgericht trotz des Bestreitens des Klägers das Vorbringen des Beklagten über den Nachsendeauftrag für die GUPS-post berücksichtigt hat. Das gilt - von anderen Gründen abgesehen - bereits deswegen, weil es auf dieses Vorbringen nicht tragend abgestellt sondern es lediglich bestätigend für die schon aufgrund anderer Umstände festgestellte leitende Funktion des Klägers in der GUPS herangezogen hat.

18

Unzutreffend ist auch die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht sei nicht von seinem Vortrag ausgegangen, daß er Gewaltmaßnahmen mißbillige und zu deren Förderung nicht bereit sei. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die weitere Anwesenheit des Klägers gefährde die Sicherheit, "selbst wenn er ... nach seinen Erklärungen im vorliegenden Rechtsstreit kein Befürworter von Gewaltmaßnahmen in der Bundesrepublik oder gegen Deutsche sein sollte". Ferner hat es den Standpunkt vertreten, der Ausweisungstatbestand sei erfüllt, wenn der Aufenthalt des Ausländers objektiv die innere Sicherheit gefährde, und zwar trotz der darin liegenden Härte "für diejenigen Personen, die - wie der Kläger auch von sich behauptet - tatsächlich Gewaltmaßnahmen mißbilligen und zu deren - bewußter - Förderung nicht bereit wären." Das Berufungsgericht hatte daher auch insoweit keinen Anlaß zu einer weiteren Sachaufklärung.

19

Zu Unrecht beanstandet der Kläger, das Berufungsgericht habe nicht ermittelt, ob er als "politisch gleichgesinnter Funktionär" zu betrachten sei. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die öffentliche Sicherheit gebiete, die Möglichkeit auszuschließen, daß Organisationen, die wegen Verherrlichung und Unterstützung des Terrors verboten worden seien, im Bundesgebiet über eine Vielzahl politisch gleichgesinnter Funktionäre verfügten, die je nach Bedarf bei entsprechend geschicktem Vorgehen als Helfer einer gewaltsamen Durchsetzung der politischen Ziele benutzt werden könnten. Damit hat es nicht auf die wirkliche politische Gesinnung des Klägers abgestellt. Das zeigen die oben erwähnten Teile der Urteilsbegründung, nach denen es nicht auf die persönliche Einstellung des Ausländers, sondern auf die objektive Sachlage ankommt. Das Berufungsgericht hat nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe zum Ausdruck gebracht, es habe die Gefahr bestanden, daß der Kläger als Anlaufstelle oder Kontaktperson benutzt werde, denn für Terroristen habe er sich als politisch gleichgesinnter Funktionär dargestellt, an den sie sich bei entsprechend geschicktem Vorgehen ggf. wenden könnten. Nach dieser Auffassung des Berufungsgerichts bedurfte es nicht der vom Kläger für erforderlich gehaltenen weiteren Aufklärung des Sachverhalts.

20

Nach dem Ausgeführten kann entgegen der Ansicht der Revision keine Rede davon sein, daß der Kläger durch das berufungsgerichtliche Verfahren in seinem Grundrecht auf umfassenden und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt worden wäre.

21

Auch die Sachrüge bleibt erfolglos.

22

Der Beklagte will durch die Ausweisung eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abwehren und stützt demgemäß seine Maßnahme auf § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Diese Voraussetzungen lagen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Erlaß der angefochtenen Bescheide vor. Die spätere Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse muß dagegen bei der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung der Ausweisung unberücksichtigt bleiben (Urteil vom 20. Mai 1980 - BVerwG 1 C 82.76 - DVBl. 1980, 752 - DÖV 1980, 725), Auch bedarf es keiner Prüfung, ob der Kläger weitere Ausweisungstatbestände des § 10 Abs. 1 AuslG erfüllt.

23

Der Begriff der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist nicht mit dem der öffentlichen Sicherheit identisch. Er ist enger zu verstehen. Dem Ausländergesetz liegt insoweit eine deutliche Unterscheidung zugrunde, wie sich insbesondere aus den §§ 6 Abs. 2, 11 Abs. 2 AuslG ergibt, die anders als §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 2 Nr. 1 AuslG ausdrücklich auf die öffentliche Sicherheit abstellen. Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland meint die innere und äußere Sicherheit des Staates. Der vorliegende Rechtsstreit erfordert keine ins einzelne gehende Begriffsbestimmung. Die Sicherheit des Staates wird durch seine Fähigkeit bestimmt, sich nach innen und außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen. Der politische Terrorismus richtet sich gegen diese Fähigkeit. Die Ausweisung des Klägers soll dazu dienen, Anschläge palästinensischer Terrororganisationen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und gegen diese abzuwehren oder doch zu erschweren. Die Anwesenheit möglicher ausländischer Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtigt die Fähigkeit des Staates, sich gegen solche Angriffe zu wehren. Die zum Schutze vor terroristischen Gewalttaten verfügte Ausweisung fällt daher in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG.

24

Die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ermöglicht eine Ausweisung zu dem vorgenannten Zweck nur, wenn der Ausländer die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Der Begriff der Gefährdung ist unter Rückgriff auf den im allgemeinen Polizeirecht entwickelten Gefahrenbegriff zu bestimmen. Danach genügen reine Vermutungen nicht. Vielmehr muß eine auf Tatsachen gestützte, nicht bloß entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts bestehen. Diese Anforderungen erfüllt auch eine Anscheinsgefahr (BVerwGE 49, 36 [42 ff.]). Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist eine Differenzierung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips erforderlich (BVerwGE 45, 51 [61]). Das gilt nach der Rechtsprechung des Senats auch für Ausweisungen, durch die eine von dem Ausländer ausgehende Gefahr abgewendet werden soll (BVerwGE 57, 61 [65]). Wegen des hohen Ranges des Schutzgutes und wegen der Art sowie des Ausmaßes der Schäden, die terroristische Anschläge zur Folge haben können, sind daher im vorliegenden Zusammenhang die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nur gering. Nach diesen Maßstäben ist eine Gefährdung der Sicherheit nicht erst dann gegeben, wenn der Ausländer in terroristische Aktionen oder Vorbereitungshandlungen verwickelt gewesen ist oder sich sonst auf die (konspirative) Zusammenarbeit mit Terrorgruppen eingelassen hat. Ferner verlangt der Ausweisungstatbestand nicht ein subjektiv vorwerfbares Verhalten des Ausländers. Nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes bezieht sich die Ausweisungsermächtigung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG auf alle Gefahren für die Sicherheit des Staates, die sich aus der Anwesenheit eines Ausländers ergeben. Auf die näheren Gründe, aus denen sich die Gefahr herleitet, kommt es grundsätzlich nicht an. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt nichts anderes. Insbesondere hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht in BVerfGE 35, 382 (403) auf den Standpunkt gestellt, der Ausländer müsse sich persönlich auf die Zusammenarbeit mit Terrororganisationen eingelassen haben (vgl. auch Beschluß vom 24. September 1979 - 1 BvR 868/79 -). Es hat dort in einem gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisungsverfügung gerichteten Verfassungsbeschwerdeverfahren lediglich wiedergegeben, welche Auffassung in dem angegriffenen Gerichtsbeschluß zur Rechtslage in der Hauptsache vertreten wurde, weil es diese bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der sofortigen Vollziehung zu berücksichtigen hatte.

25

Der Kläger gefährdete die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dargelegt.

26

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß damals nach dem Anschlag während der Olympischen Spiele in München mit weiteren Terrormaßnahmen palästinensischer Organisationen auf deutschem Boden gerechnet werden mußte. Ferner hat es im Anschluß an die Verbotsverfügung des Bundesministers des Innern vom 3. Oktober 1972 festgestellt, daß die GUPS auch durch ihre Teilorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland sich zur Gewalt als Mittel zur Erreichung ihrer politischen Ziele bekannt, Terrormaßnahmen gebilligt sowie palästinensische Terrororganisationen unterstützt hatte. Sie gefährdete daher die innere Sicherheit des Staates. Damit übereinstimmend ist übrigens auch der erkennende Senat in seinem die Klage gegen die Verbotsverfügung abweisenden Urteil vom 28. Februar 1978 - BVerwG 1 A 8.72 - zu dem Ergebnis gelangt, daß die politische Tätigkeit der GUPS einschließlich ihrer Konföderation in der Bundesrepublik Deutschland "auf die vorbehaltlose, in ihrer jeweiligen Erscheinungsform situationsbedingte Unterstützung jedweder Tätigkeit der bewaffneten palästinensischen Organisationen - insbesondere auf die Unterstützung von Terrorhandlungen, wie z.B. Mordanschlägen, Flugzeugentführung, Geiselnahmen u.ä. - nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten, Kräfte und Mittel sowie auf die Herstellung, Erhaltung und Steigerung der Fähigkeit und Bereitschaft ihrer Mitglieder zur Leistung einer solchen Unterstützung gerichtet" war. Insbesondere war danach die Annahme gerechtfertigt, daß die GUPS "bei gegebener Möglichkeit und Gelegenheit den Tätern von Terroranschlägen innerhalb des Geltungsbereichs des Vereinsgesetzes durch ihre Funktionäre oder Mitglieder tatkräftig - z.B. durch Geldspenden, durch Gewährung von Unterkunft, durch Kurierdienste u.ä. - Hilfe leisten oder sie nach vollbrachter Tat begünstigen wird."

27

Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht in Würdigung der weiteren Umstände des Falles rechtsfehlerfrei den Schluß gezogen, daß auch der Kläger persönlich als GUPS-Angehöriger eine Gefahr für die Sicherheit des Staates bildete.

28

Hat ein Ausländer einer Vereinigung bis zu ihrem wegen Gefährdung der Sicherheit des Staates verfügten Verbot (§§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 VereinsG) angehört, so folgt daraus nicht ohne weiteres, daß er den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllt. Das Vereinsverbot stellt auf die gefährliche Zielsetzung und Organisation der Vereinigung ab und setzt im Sinne des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Staates nicht voraus (BVerwGE 55, 175 [182]). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG muß aber der Ausländer selbst eine Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland in dem oben erläuterten Sinne darstellen. Der vereinsrechtliche Verbotsgrund der Gefährdung der Sicherheit muß sich in seiner Person konkretisiert haben.

29

Im vorliegenden Falle sind außer der Zugehörigkeit zu der schließlich verbotenen Vereinigung besondere Umstände gegeben, aus denen sich ergibt, daß damals auch der Kläger persönlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdete. Wie bereits erwähnt, bestand nach dem Anschlag gegen die israelische Olympiamannschaft in München eine erhebliche Gefahr weiterer palästinensischer Aktionen. Wegen der politischen Zielsetzung der GUPS war zu befürchten, daß sie als Organisation und ihre Mitglieder als einzelne bei solchen Aktionen Hilfe leisten würden. Der Kläger war Mitglied der GUPS. Er gehörte zugleich der Leitung der Mainzer Gruppe an, die das Zentrum der GUPS im Land Rheinland-Pfalz bildete. In einem Adressenverzeichnis der GUPS für Deutschland und Österreich war seine Anschrift für Mainz aufgeführt. Durch seine danach hervorgehobene und nach außen bekanntgewordene Stellung hatte er sich, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, mit den Zielen der GUPS identifiziert und diese repräsentiert. Er hielt sich zudem schon lange Zeit im Bundesgebiet auf und war mit den deutschen Verhältnissen und der deutschen Sprache vertraut.

30

Das Berufungsgericht hat aus diesen Umständen in Übereinstimmung mit dem Beklagten gefolgert, damals, als sich die Welle palästinensischer Terroranschläge auf einem Höhepunkt befand, habe die Gefahr bestanden, daß der Kläger selbst dann, wenn er persönlich Gewalt ablehnen sollte, von möglichen Gewalttätern gegen seinen Willen oder gar ohne sein Wissen als Anlaufstelle oder Kontaktperson benutzt werden würde. Das ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat damit den Begriff der Gefährdung nicht falsch angewendet. Die Ziele der GUPS waren auch in der Bundesrepublik Deutschland auf die Unterstützung palästinensischer Terrorgruppen gerichtet. Die Vereinigung und ihre Mitglieder stellten daher für mögliche Gewalttäter eine organisatorische und logistische Basis dar. Es ist danach nicht fehlerhaft, daß die Sicherheitsbehörden damals damit rechneten, daß der Kläger wegen seiner hervorgehobenen Stellung möglichen Gewalttätern und deren Helfern aus ihrer Sicht für verschiedene Hilfstätigkeiten, insbesondere als Anlaufstelle und Kontaktperson, geeignet erscheinen und von ihnen offen oder verdeckt zur unmittelbaren oder mittelbaren Mitwirkung an ihren Unternehmungen herangezogen werden könnte. Dafür ist unerheblich, ob auch die Mainzer GUPS-Gruppe sich zu terroristischen Unternehmungen billigend geäußert und diese unterstützt hatte oder nicht. Die sicherheitsrechtliche Beurteilung konnte nicht unberücksichtigt lassen, daß die Mainzer Gruppe Teil der deutschen und der weltweiten GUPS-Organisation war und daß folglich deren Ziele auch als ihre Ziele galten. Es ist daher bei der gegebenen Sachlage nichts gegen die Annahme des Berufungsgerichts einzuwenden, es sei hinreichend wahrscheinlich gewesen, daß der Kläger in der genannten Weise in terroristische Aktionen verstrickt werden würde. Hierzu lagen besondere Umstände vor, nach denen sich das allgemeine Risiko, von Terroristen zu Hilfeleistungen herangezogen zu werden, in der Person des Klägers wesentlich verdichtet hatte und nach denen sein Aufenthalt in der damaligen Situation eine Gefahr für die Sicherheit des Staates begründete.

31

Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergaben auch, daß die Gefahr, die in der weiteren Anwesenheit des Klägers lag, durch das Verbot und die Auflösung der GUPS für den Geltungsbereich des Vereinsgesetzes nicht entfallen war. Diese organisationsrechtlichen Maßnahmen allein konnten nicht die Befürchtung ausräumen, daß Funktionäre, die wie der Kläger aus der Sicht möglicher Gewalttäter für Hilfeleistungen, insbesondere als Anlaufstellen und Kontaktpersonen besonders geeignet erschienen, auch tatsächlich als solche benutzt werden würden.

32

Bei der Beurteilung dar Frage, ob der Kläger die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdete, muß seine Tätigkeit für die GUPS auch nicht deswegen unberücksichtigt bleiben, weil sie vor Erlaß der Verbotsverfügung vom 3. Oktober 1972 lag. Es bedarf hier keiner Erörterung, inwieweit Funktionäre und Mitglieder einer Vereinigung vor deren Verbot in ihrer Tätigkeit für die Vereinigung geschützt sind (vgl. BVerwGE 47, 330 [351]) und welcher Schutz insoweit für Funktionäre und Mitglieder von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen gilt. Durch die Ausweisung wird nämlich die Tätigkeit des Klägers zugunsten der Vereinigung nicht (nachträglich) als Unrecht behandelt, Die Ausweisung ahndet nicht ein vorangegangenes Verhalten des Ausländers (BVerwGE 35, 291 [293]). Dieser wird nicht wegen seiner Tätigkeit für die Vereinigung ausgewiesen. Die Ermächtigung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG stellt auf eine Gefahr und damit auf eine mögliche künftige Entwicklung ab, für deren Einschätzung allerdings neben anderen Umständen auch das bisherige Verhalten des Ausländers herangezogen werden darf, wenn es für das Vorliegen einer Gefahr aussagekräftig ist. Das widerspricht weder dem Schutz der Vereinigungsfreiheit, soweit er Ausländern zusteht (Art. 9 Abs. 1, 2 GG; Art. 11 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. 1952 II S. 686) noch dem konstitutiven Charakter eines Vereinsverbots.

33

Ist demnach der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllt, so hatte die Behörde aufgrund einer Abwägung der für und gegen die Maßnahme sprechenden Umstände des Falles unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, ob die Ausweisung geboten ist (BVerwGE 35, 291 [295]; 48, 299 [301]; 59, 112 [113]). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Ausländerbehörde wegen des dargelegten Sicherheitsrisikos die Ausweisung des Klägers verfügen durfte und daß gegenüber dem Interesse des Klägers an einem Verbleib im Bundesgebiet das Sicherheitsinteresse des Staates zu wahren war. Darin liegt die Feststellung eingeschlossen, daß der Beklagte aufgrund seines Ermessens dem öffentlichen Interesse an der Ausreise Vorrang eingeräumt hat. Das ergibt sich auch aus dem Sinnzusammenhang der angefochtenen Bescheide. Insbesondere ist der von der Widerspruchsbehörde gebilligten Ausweisungsverfügung zu entnehmen, daß die Ausländerbehörde angesichts der Eigenart und der Schwere der von ihr angenommenen Sicherheitsgefährdung von einem Vorrang des öffentlichen Interesses an der Ausweisung und Abschiebung gegenüber dem Interesse des Klägers an einem weiteren Aufenthalt ausgegangen ist.

34

Der Beklagte hat damit sein Ausweisungsermessen nicht rechtswidrig ausgeübt. Insbesondere liegt ein Rechtsfehler nicht deswegen vor, weil der Kläger seine Universitätsausbildung noch nicht abgeschlossen hatte. Zwar wird einem Ausländer aus einem Entwicklungsland, dem der Aufenthalt zur Aufnahme einer Berufsausbildung gestattet wurde, aus Gründen des Vertrauensschutzes regelmäßig der weitere Aufenthalt bis zum Abschluß der Ausbildung zu ermöglichen sein (Beschluß vom 10. November 1978 - BVerwG 1 B 246.77 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 12 [S. 44]). Eine dahin gehende Verpflichtung besteht aber nicht, wenn Umstände eintreten, nach denen im Einzelfall entsprechend gewichtige öffentliche Interessen einem weiteren Aufenthalt entgegenstehen (Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz, a.a.O. § 2 AuslG Nr. 8 [S. 11]; vom 9. März 1978 - BVerwG 1 B 38.78 - Buchholz, a.a.O. § 2 AuslG Nr. 9 [S. 15]; vom 15. Juni 1979 - BVerwG 1 B 97.77 -). Das war hier der Fall. Dafür ist unerheblich, ob dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis in Kenntnis seiner Tätigkeit für die GUPS erteilt und verlängert worden war. Nach dem Anschlag auf die israelische Olympiamannschaft in München war eine neue, erheblich verschärfte Sicherheitslage entstanden. Für diese hatte sich die Behörde durch ihr früheres Verhalten nicht in ihrer Ermessensfreiheit gebunden. Der Kläger befand sich auch nicht etwa in oder kurz vor seinem Abschlußexamen, so daß seinem Interesse an einem längeren Aufenthalt größeres Gewicht hätte beigemessen werden müssen. Nach seinen Angaben benötigte er noch eine Studienzeit von 2 bis 3 Jahren.

35

Auch sonst läßt die Ermessensentscheidung des Beklagten Rechtsfehler nicht erkennen. Der Kläger hat zwar während des Aussetzungsverfahrens gegenüber der Abschiebungsandrohung eingewandt, bei einer Abschiebung nach Jordanien sei mit Repressalien zu rechnen. Er hat jedoch weder ausdrücklich noch sinngemäß Asyl begehrt. Auch während des Anfechtungsprozesses hat er sich nicht darauf berufen. Der Ausweisungsschutz des § 11 Abs. 2 AuslG aus Gründen politischer Verfolgung steht Ausländern zu, die im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG Asylrecht genießen. Ein Ausländer genießt unter den gesetzlichen Voraussetzungen Asylrecht nur, wenn er dieses Recht für sich in Anspruch nimmt. Das hat der Kläger nicht getan. Schon deswegen war das Ausweisungsermessen des Beklagten nicht eingeschränkt. Der Schutz vor einer den Ausländer der Verfolgung aussetzenden Abschiebung (§ 14 AuslG) blieb allerdings davon unberührt. Es begründet nach dem Ausgeführten aber keinen Rechtsfehler, daß der Beklagte das erwähnte Vorbringen des Klägers nicht zum Anlaß genommen hat, von der Ausweisung abzusehen, sondern es nur im Rahmen der Abschiebung berücksichtigt hat.

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Zu Unrecht beanstandet der Kläger außerdem, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob ein weniger einschneidendes Mittel ausgereicht hätte, die Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. Das Berufungsgericht hat deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Ausweisung eine erforderliche Maßnahme war, um der von dem Kläger ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Die vom Verwaltungsgericht in Erwägung gezogenen anderweitigen Mittel der Gefahrenabwehr, wie die polizeiliche Überwachung des Klägers und die Anordnung von Auflagen, hätten ersichtlich die Gefahr nicht gleich wirksam ausschließen können wie die Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet. Ohnehin kann ein Ausländer nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit verlangen, daß die Sicherheitsbehörden mit eigenen Mitteln eine aus seiner Anwesenheit sich ergebende Gefahr unter Kontrolle halten und den Eintritt von Schäden verhindern.

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Da schließlich die mit der Ausweisung für den Kläger verbundenen Nachteile nach den Gegebenheiten des Falles auch nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen, hat nach allem das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die Ausweisung als rechtmäßig bestätigt.

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Von der Abschiebungsandrohung gehen Rechtswirkungen dem Kläger gegenüber nicht mehr aus. Deswegen kann er ihre gerichtliche Aufhebung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht beanspruchen.

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Die Revision ist daher zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach