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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.03.1978, Az.: BVerwG 1 B 38.78

Ausländer; Einreise zu Ausbildungszwecken; Entwicklungsländer; Aufenthaltserlaubnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.03.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 38.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 11.01.1977 - AZ: X A 44.76
OVG Berlin - 02.11.1977 - AZ: I B 34.77

Fundstellen

  • BayVBl 1978, 345
  • DVBl 1978, 886-888 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1979, 113
  • MDR 1978, 786 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1978, 2464 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

In der Regel entspricht es rechtsfehlerfreier Ermessensausübung, zu Ausbildungszwecken eingereisten Ausländern aus Entwicklungsländern nach abgeschlossener Ausbildung und einer zweckdienlichen praktischen Erprobungszeit keine neue Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Ausländerbehörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Ausländer durch Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eine zweite Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. März 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Barbey und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. November 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, das Urteil des Berufungsgerichts beruhe auf Verfahrensmängeln.

3

Soweit der Kläger ausführt, der Tatbestand des Berufungsurteils genüge nicht den Anforderungen des § 117 Abs. 3 VwGO, legt er keinen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Verfahrensmangel dar. Enthält der Tatbestand eines Urteils Unklarheiten, so kann gemäß § 119 Abs. 1 VwGO die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Diese Vorschrift ermöglicht auf Antrag eine Klarstellung des Tatbestandes. Daher kann eine etwaige Unzulänglichkeit, der Darstellung im Tatbestand des Urteils nicht mit der Revision als Verfahrensmangel gerügt werden und folglich auch nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen (Urteil vom 24. April 1963 - BVerwG 6 C 49.61 - [DVBl. 1963, 627]; Beschlüsse vom 11. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 60.73 - [DÖV 1974, 172], vom 15. Juli 1977 - BVerwG 2 B 36.76 -).

4

Das Vorbringen des Klägers, das Berufungsgericht habe die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es die Ausländerakte nicht vollständig ausgewertet habe, greift ebenfalls nicht durch. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dem Oberverwaltungsgericht könnte entgangen sein, daß die dem Kläger zuletzt von der Ausländerbehörde in Kassel befristet bis zum 4. November 1975 erteilte Aufenthaltserlaubnis keine ausbildungsbezogene bzw. entwicklungspolitisch motivierte Bedingung oder Auflage enthielt, zumal der Kläger sich hierauf ausdrücklich berufen, das Verwaltungsgericht sich mit diesem Vorbringen eingehend auseinandergesetzt und das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Gründe des erstinstanzlichen Urteils darauf verwiesen hat. In Wirklichkeit wendet sich der Kläger mit seinem diesbezüglichen Vorbringen gegen die materiellrechtliche Auffassung des Berufungsgerichts, er habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß ihm nach Aufgabe seiner Tätigkeit beim Volkswagenwerk noch ein Hochschulstudium aufenthaltsrechtlich ermöglicht wird. Damit aber macht er keinen Mangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens geltend.

5

Die Revision kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

6

Der Kläger hält zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob einem Ausländer, der für eine unselbständige Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als drei Jahren ohne weitere Einschränkungen erhalten hat, aus entwicklungspolitischen Erwägungen die Aufnahme eines Studiums durch Versagung einer neuen Aufenthaltserlaubnis verwehrt werden darf, wenn ihm bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht eröffnet worden ist, daß er nach ihrem Ablauf keine neue Erlaubnis erhalten werde und in seine Heimat zurückkehren müsse. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

7

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG darf die Aufenthaltserlaubnis erteilt bzw. verlängert werden (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG), wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. In diesen Grenzen entscheidet die Ausländerbehörde über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Rahmen dieses grundsätzlich weiten Ermessens hat sie eine Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen des Ausländers an einem Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausländergesetzes vorzunehmen und dabei zahlreiche wirtschaftliche, soziale und politische Gegebenheiten zu berücksichtigen (Urteile vom 29. April 1971 - BVerwG 1 C 7.69 - [BVerwGE 38, 90 [91]] und vom 3. Mai 1973 - BVerwG 1 C 35.72 - [BVerwGE 42, 148 [567]]). Danach wird es regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung entsprechen, die einem Ausländer aus einem Entwicklungsland zur Aufnahme einer Berufsausbildung erteilte Aufenthaltserlaubnis bis zum Abschluß der Ausbildung zu verlängern, wenn nicht im Einzelfall entsprechend gewichtigeöffentliche Interessen entgegenstehen (Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 -). Es ist in der Rechtsprechung des Senats ferner anerkannt, daß die Ausländerbehörde in der Regel ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausübt, wenn sie aus Entwicklungsländern zu Ausbildungszwecken eingereisten Ausländern nach abgeschlossener Ausbildung und einer zweckdienlichen praktischen Erprobungszeit keine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt (Beschlüsse vom 11. September 1972 - BVerwG 1 C 20.71 -, vom 6. Februar 1973 - BVerwG 1 B 88.72 -, vom 11. April 1975 - BVerwG 1 B 10.75 - [Buchholz 402.24§ 2 AuslG Nr. 5], vom 15. Dezember 1977 - BVerwG 1 B 239.77 -). Daraus folgt ohne weiteres, daß die Ausländerbehörde grundsätzlich auch nicht verpflichtet ist, von ihrem Ermessen dahin Gebrauch zu machen, daß dem Ausländer durch Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eine zweite Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht wird. Darüber hinausreichende Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung beizumessen sein könnte, wirft der Rechtsstreit in diesem Zusammenhang nicht auf.

8

Wie ebenfalls durch die Rechtsprechung des Senats geklärt ist, hat die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über eine neue Aufenthaltserlaubnis auch zu prüfen, ob ihre Ermessensfreiheit wegen eines vorausgegangenen behördlichen Handelns nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. aus Gründen des Vertrauensschutzes eingeschränkt ist (Beschlüsse vom 25. Januar 1973 - BVerwG 1 B 85.72 - [DVBl. 1973, 699], vom 15. Dezember 1977 - BVerwG 1 B 239.77 -). Der Umstand allein, daß sich der Ausländer seit längerer Zeit rechtmäßig im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufhält, verpflichtet aber die Ausländerbehörde nicht zu einer weiteren Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Treu und Glauben (Beschluß vom 29. August 1972 - BVerwG 1 B 51.72 - [DÖV 1973, 414]).

9

Das Berufungsgericht ist im übrigen von den vorstehenden Grundsätzen ausgegangen. Es hat die auf Gründe der Entwicklungshilfepolitik gestützte Entscheidung des Beklagten als ermessensfehlerfrei gebilligt, nach der nunmehr der zu Ausbildungszwecken eingereiste Kläger seine während des elfjährigen Aufenthalts (auf technischen und kaufmännischen Gebieten) erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen in seiner Heimat verwenden und nicht in der Bundesrepublik Deutschland eine neue Ausbildung durchlaufen soll. Das Berufungsgericht hat dabei auch geprüft und verneint, ob der Kläger darauf vertrauen durfte, für eine neue Ausbildung eine weitere Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen hat es dabei nicht berührt. Die Frage nämlich, ob die Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. wegen Verletzung eines dem Ausländer gebührenden Vertrauensschutzes ermessensfehlerhaft ist, beurteilt sich in der Regel und so auch hier ausschließlich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Sie entbehrt deswegen der grundsätzlichen Bedeutung (Beschlüsse vom 15. Dezember 1977 - BVerwG 1 B 239.77 -, vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 -) Abgesehen davon kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, daß für den Kläger nicht allein deswegen, weil die ihm von der Ausländerbehörde in Kassel zuletzt erteilte, bis zum 4. November 1975 befristete Aufenthaltserlaubnis keine weiteren Einschränkungen enthielt, ein Vertrauenstatbestand dahin geschaffen wurde, nach Ablauf der Frist für eine neue, langjährige Ausbildung eine weitere Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Dem Kläger war durch die Erlaubnis Gelegenheit gegeben worden, auch nach Beendigung der Ausbildung im Volkswagenwerk in seinem Beruf noch für eine angemessene Zeit praktische Erfahrungen zu sammeln. Ein Grund, trotz der Befristung der Erlaubnis auf den Fortbestand seines Aufenthaltsrechts zu vertrauen und sich, um ein Medizinstudium durchzuführen, ohne Rücksprache mit der Ausländerbehörde hier langfristig einzurichten, war damit aber für ihn nicht gesetzt worden. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Ausländerakten waren den Ausländerbehörden in Wolfsburg und Kassel auch stets andere Aufenthaltszwecke angegeben worden.

10

Aus den dargelegten Gründen ist die Frage, ob sich der Kläger auf Grund des tatsächlichen Verhaltens des Beklagten "der ja seit längerer Zeit weiß, daß er Medizin studiert, und der ihn im Ergebnis duldet", auf einen Vertrauensschutz berufen kann, ebenfalls eine Einzelfallfrage und deswegen ohne grundsätzliche Bedeutung. Imübrigen hat sich der Kläger nach Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis und Ablauf der ihm zuletzt erteilten Erlaubnis mit dem 4. November 1975 unerlaubt im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufgehalten. Die Ausländerbehörde hat aber nicht dadurch für den Kläger eine berechtigte Erwartung, ihm werde noch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, begründet, daß sie seine Ausreisepflicht während dieses Verwaltungsrechtsstreits nicht zwangsweise durchgesetzt hat (Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 -).

11

Die weiteren vom Kläger aufgeworfenen Fragen rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.

12

Die Frage, ob ein bestimmtes Lebensalter den Beklagten berechtigt, Ausländern aus Entwicklungsländern den Beginn einer Ausbildung zu verwehren, stellt sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht. Ausländer- und Widerspruchsbehörde haben ihre Ermessensentscheidungen nicht auf das Lebensalter des Klägers gestützt. Auch das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nicht damit begründet, daß der Kläger bereits ein bestimmtes Lebensalter erreicht habe, sondern u.a. sinngemäß ausgeführt, es bestehe die Gefahr, daß der 37jährige Kläger, der sich bereitsüber elf Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, durch den auf nicht absehbare Zeit erstrebten weiteren Aufenthalt seinem Heimatland entfremdet werde und nach Abschluß des mehrjährigen Studiums das Interesse verliere, in seine Heimat zurückzukehren.

13

Die Revision ist ferner nicht wegen der Frage zuzulassen, ob es die Grundsätze der Entwicklungshilfe gebieten, einem Ausländer, der sich seit längerer Zeit hier aufhält, lebenserfahren ist, die deutsche Sprache fließend beherrscht und das Medizinstudium aus Berufung aufgenommen hat, eine solche Ausbildung zu ermöglichen. Die Klärung der für grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfrage muß unmittelbar auf Grund der im angegriffenen Urteil enthaltenen Feststellungen möglich sein und darf nicht erst eine weitere Sachaufklärung nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache erfordern (Beschlüsse vom 29. März 1961 - BVerwG 3 B 43.60 - [NJW 1961, 1229], vom 13. Dezember 1976 - BVerwG 2 B 50.76 -). Das Berufungsurteil enthält aber keine Feststellungen, daß der Kläger die deutsche Sprache fließend beherrscht und das Medizinstudium aus Berufung betreibt. Der Rechtsstreit stellt die vom Kläger aufgeworfene Frage auch aus einem anderen Grunde nicht. Selbst wenn es nämlich unter den vom Kläger angeführten Voraussetzungen nach den Grundsätzen der Entwicklungshilfe geboten oder doch angebracht wäre, dem Ausländer ein Studium zu ermöglichen, kann im vorliegenden Falle nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich der Kläger bei Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis länger als elf Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hatte und während dieser Zeit bereits auf technischen und kaufmännischen Gebieten ausgebildet worden war sowie praktische Erfahrungen sammeln konnte. Damit liegen zugleich Gründe vor, die gegen einen weiteren Aufenthalt des Klägers sprechen und auf die im Rahmen ihres Ermessens die Ausländerbehörde, wie oben ausgeführt, ebenfalls abheben darf und hier auch abgehoben hat.

14

Schließlich hat auch die Frage, ob ein aus einem Entwicklungsland stammender Ausländer, der an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist und erfolgreich studiert, unter Berufung auf das deutsche öffentliche Interesse veranlaßt werden kann, trotz fortgeschrittenen Studiums in sein Heimatland zurückzukehren, keine grundsätzliche Bedeutung. Sie läßt sich nicht mit allgemeiner Gültigkeit, sondern nur nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls beantworten. Ein ausländischer Student, dessen Anwesenheit Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, darf nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG keine (weitere) Aufenthaltserlaubnis erhalten. Werden Belange der Bundesrepublik Deutschland durch seine Anwesenheit nicht beeinträchtigt, so steht die Verlängerung der Erlaubnis, wie bereits dargelegt, im Ermessen der Ausländerbehörde. In diesem Rahmen hängt es aber von der ausländerbehördlichen Abwägung der für und gegen die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sprechenden Interessen und damit auch von dem Gewicht dieser Interessen im Einzelfall ab, ob der Ausländer eine neue Aufenthaltserlaubnis erhält.

15

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 12 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Dr. Barbey
Meyer