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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.11.1978, Az.: BVerwG 1 B 246.77

Unbestimmte Rechtsbegriffe; Rechtsstaatsprinzip; Verhältnismäßigkeit; Vertrauensschutz; Wertordnung der Grundrechte; Ermessensfreiheit; Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Aufnahme einer Berufsausbildung; Einbürgerung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.11.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 246.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11044
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 21.01.1976 - AZ: V E 267/75
VGH Kassel - 21.04.1977 - AZ: VII OE 25/76

Fundstelle

  • DÖV 1979, 294-296 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Ausländerrecht

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei Auslegung und Anwendung der in § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe sind u.a. das Rechtsstaatsprinzip einschließlich der sich aus ihm ergebenden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauens Schutzes sowie die Grundrechte und die durch sie verkörperte Wertordnung zu beachten.

  2. 2.

    Die Ermessensfreiheit bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann aus Gründen des Vertrauensschutzes und auf Grund des Sozialstaatsprinzips eingeschränkt sein. Außerdem ist die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen und damit auch seine soziale und wirtschaftliche Integration sowie eine etwaige Entfremdung von seinem Heimatland.

  3. 3.

    Regelmäßig entspricht es pflichtgemäßer Ermessensausübung, die einem Ausländer aus einem Entwicklungsland zur Aufnahme einer Berufsausbildung erteilte Aufenthaltserlaubnis bis zum Abschluß der Ausbildung zu verlängern. Jedoch übt die Behörde ihr Ermessen in der Regel auch rechtmäßig aus, wenn sie dem aus einem Entwicklungsland zu Ausbildungszwecken eingereisten Ausländer nach abgeschlossener Ausbildung und einer zweckdienlichen praktischen Erprobungszeit keine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt.

  4. 4.

    Zur Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für einen Ausländer, der zugleich seine Einbürgerung betreibt.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der nicht verheiratete Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste 1962 in die Bundesrepublik Deutschland ein, um hier zu studieren. Die Aufenthaltserlaubnisse wurden jeweils mit der Auflage versehen, daß sie nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigen. Im Jahre 1968 begann der Kläger eine kaufmännische Lehre, die er nicht abschloß. Nach Beginn einer für drei Jahre vorgesehenen Ausbildung bei einer Bank im Jahre 1970 wurde ihm nach anfänglicher Versagung die Aufenthaltserlaubnis mit der Maßgabe verlängert, daß sie nur zum Zwecke des Abschlusses der Ausbildung bei der Bank, längstens bis zum 13. April 1973 jeweils für ein Jahr erteilt werde. Vor Abschluß dieser Ausbildung schied der Kläger bei der Bank aus. Nachdem eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden war und der Kläger der Ausländerbehörde vorgetragen hatte, er wolle bei einer anderen Bank seine Ausbildung vervollständigen, wurde ihm eine bis zum 31. Mai 1974 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Diese galt nur für das neue Ausbildungsverhältnis. Der Kläger wurde zugleich darauf hingewiesen, daß die Aufenthaltserlaubnis nach ihrem Ablauf nicht erneut verlängert würde. Mit Antrag vom 23. April 1974 begehrte er eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung, seine Ausbildung bei der Bank sei noch nicht abgeschlossen, außerdem wolle er ein dreisemestriges Studium an einer Bankakademie durchführen. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab, weil ihrer Meinung nach der Kläger genügend Zeit gehabt habe, seine Ausbildung in Deutschland zu vervollkommnen. Daraufhin beantragte der Kläger seine Einbürgerung, gegen deren Versagung ein anderer Rechtsstreit anhängig ist. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis blieben ohne Erfolg. Mit der Beschwerde wendet er sich gegen die Nichtzulassung der Revision.

2

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

3

Die Revision kann nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.

4

Soweit der Kläger mangelnde Sachaufklärung rügt, genügt die Beschwerde nicht den Begründungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Ein Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann diesen Erfordernissen entsprechend bezeichnet, wenn dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - [BVerwGE 31, 212, 217]; Beschlüsse vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17], vom 2. November 1977 - BVerwG 1 B 244.77 -). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht.

5

Zu Unrecht rügt die Beschwerde die Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Kläger ist nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen worden. Das Berufungsgericht hat geprüft, welche Bedeutung das Einbürgerungsverfahren des Klägers für die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat. Damit hat es nicht zugleich über das bei ihm nicht anhängige Einbürgerungsverfahren geurteilt und den Kläger dem für dieses Verfahren zuständigen Richter entzogen. Es hat lediglich über eine Vortrage entschieden, die sich in dem vor ihm anhängigen Rechtsstreit stellte. Daran ändert nichts, daß nach seiner Rechtsauffassung u.a. die Erfolgsaussichten des Klägers im Einbürgerunssverfahren bedeutsam waren und daß es sich dementsprechend zu diesen Aussichten in seinem Urteil geäußert hat. Die Garantie des gesetzlichen Richters besagt grundsätzlich nichts darüber, wie und nach welchen materiellrechtlichen Maßstäben über eine Klage zu entscheiden ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat demnach das Berufungsgericht auch nicht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und auf rechtliches Gehör (Art. 105 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt.

6

Der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtliche Klärung bedarf.

7

Das Vorbringen des Klägers, die auch bei der Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG) anzuwendende Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG genüge nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot hinreichender Bestimmtheit, kennzeichnet nicht eine solche Rechtsfrage. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Grundgesetz anerkannt. Er hat ausdrücklich ausgesprochen, daß sie nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstößt, dem Erfordernis der Rechtsstaatlichkeit genügt und kein vorgegebenes Freiheitsrecht des Ausländers verletzt (Beschluß vom 16. Dezember 1970 - BVerwG 1 B 70.70 - [Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 1]). Das entspricht der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 26. September 1978 - 1 BvR 525.77 - [DVBl. 1978, 881]).

8

Auch die Frage, ob der gesetzliche Tatbestand der Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland im Lichte übergeordneten Verfassungsrechts auszulegen ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Daß die in § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe unter Beachtung einschlägigen Verfassungsrechts auszulegen und anzuwenden sind, folgt ohne weiteres aus dem Vorrang des Verfassungsrechts und bedarf deswegen keiner revisionsgerichtlichen Klarstellung. Demgemäß sind u.a. das Rechtsstaatsprinzip einschließlich der sich aus ihm ergebenden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutz es sowie die Grundrechte und die durch sie verkörperte Wertordnung zu beachten. Das hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem oben erwähnten Beschluß betont. Der Senat hat entgegen dem Beschwerdevorbringen keine abweichende Ansicht vertreten. Seine ständige Rechtsprechung, nach der die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis ablehnen muß, wenn die (weitere) Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, im übrigen aber über die Erlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet (BVerwGE 38, 90; 42, 148 [156]), bedeutet nicht, daß über die Frage, ob die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, ohne Rücksicht auf vorrangiges Verfassungsrecht zu entscheiden wäre. So beeinflußt z.B. nach dem Urteil des Senats vom 16. August 1977 - BVerwG 1 C 15.76 - (Buchholz a.a.O. Nr. 7 = NJW 1978, 507) das Grundrecht auf Asyl (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG) die Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG. Entsprechendes hat der Senat für das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG. entschieden.

9

Ausländer- und Widerspruchsbehörde haben im übrigen den Antrag des Klägers aus Ermessensgründen abgelehnt. Das Berufungsgericht hat zwar die Ansicht vertreten, der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stünden Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegen. Es hat aber auch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis aus Ermessensgründen für rechtsfehlerfrei erachtet. In dem erstrebten Revisionsverfahren könnte folglich offenbleiben, ob die Aufenthaltserlaubnis zwingend versagt werden mußte. Den hier getroffenen Ermessensentscheidungen kommt grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die insoweit maßgebenden Rechtsfragen sind geklärt. Die Behörde hat über die Aufenthaltserlaubnis auf Grund einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des Ausländers nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BVerwGE 38, 90; Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - [Buchholz a.a.O. Nr. 8]; vom 9. März 1978 - BVerwG 1 B 38.78 - [Buchholz a.a.O. Nr. 9 = DVBl. 1978, 886]). Sie hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (Beschluß vom 15. Dezember 1977 - BVerwG 1 B 239.77 -). Die Ermessensfreiheit kann aus Gründen des Vertrauensschutzes (Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - und vom 9. März 1978 - BVerwG 1 B 38.78 - [a.a.O.]) und auf Grund des Sozialstaatsprinzips (BVerwGE 42, 148 [157]) eingeschränkt sein. Wie bei der Entscheidung über eine Ausweisung ist außerdem die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen (Beschluß vom 29. Juni 1978 - BVerwG 1 B 163.78 -) und damit auch seine soziale und wirtschaftliche Integration sowie eine etwaige Entfremdung von seinem Heimatland. Regelmäßig entspricht es pflichtgemäßer Ermessensausübung, die einem Ausländer aus einem Entwicklungsland zur Aufnahme einer Berufsausbildung erteilte Aufenthaltserlaubnis bis zum Abschluß der Ausbildung zu verlängern (Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - [a.a.O.]). Jedoch übt die Behörde ihr Ermessen in der Regel auch rechtmäßig aus, wenn sie dem aus einem Entwicklungsland zu Ausbildungszwecken eingereisten Ausländer nach abgeschlossener Ausbildung und einer zweckdienlichen praktischen Erprobungszeit keine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt (Beschlüsse vom 11. April 1975 - BVerwG 1 B 10.75 - [Buchholz a.a.O. Nr. 5]; vom 9. März 1978 - BVerwG 1 B 38.78 - [a.a.O.]).

10

Der lange Aufenthalt des Klägers "mit der Folge, daß er in der Bundesrepublik Deutschland heimisch wurde" (BU S. 12) und daß eine "weitgehende Integration ... in die hiesige Gesellschaft" stattfand (Widerspruchsbescheid S. 7), ist im übrigen nicht unberücksichtigt geblieben. Das Berufungsgericht hat ausführlich dargelegt, die Ausländerbehörde habe für den Kläger keinen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, daß ihm ein weiterer Aufenthalt gestattet werde. Danach hatte der Kläger die Aufenthaltserlaubnis stets nur zu Ausbildungszwecken beantragt und erhalten. Er war vor allem anläßlich der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Bankausbildung darauf hingewiesen worden, eine Verlängerung der Erlaubnis nach dieser Ausbildung komme nicht in Betracht. Durch die Ablehnungsbescheide vom 22. Dezember 1970 und 2. Mai 1973 waren ihm auch die Grundsätze bekannt, nach denen über seinen Aufenthalt entschieden wird. Demgemäß konnte er mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach einer angemessenen Ausbildungszeit nicht rechnen. Das bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klarstellung. Daß der Kläger sich seiner Heimat in gewissem Maße entfremdet haben mag und aus den während seines Aufenthalts im Bundesgebiet geknüpften persönlichen und beruflichen Bindungen herausgerissen wird, sind Nachteile, die er im Interesse einer umfassenden Berufsausbildung in Kauf genommen hat.

11

Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage zu, ob "die Verwaltung wegen ihrer Kenntnis, daß der Kläger keine Aus- oder Weiterbildung mehr betreibt", nach Treu und Glauben sich nicht darauf berufen darf, daß dem Kläger der Aufenthalt nur zu Ausbildungszwecken gestattet worden ist. Die Beschwerde geht insoweit von einem durch das Berufungsgericht nicht festgestellten Sachverhalt aus. Für einen neuen Sachvortrag ist in dem erstrebten Revisionsverfahren kein Raum (§ 137 Abs. 2 VwGO). Im übrigen setzt sich der Kläger mit diesem Vorbringen in Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten. Er hat ausweislich der Ausländerakte, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat, jeweils mit Nachdruck geltend gemacht, seine Tätigkeit bei den verschiedenen Banken diene seiner Berufsausbildung und deren Vervollkommnung. Die Behörde ist trotz Bedenken diesem Vorbringen gefolgt, weil einiges für dessen Richtigkeit sprach. Sollte der Kläger die Behörde getäuscht haben, wie sein jetziges Vorbringen nahelegt, könnte er daraus ohnehin keine Rechte für sich herleiten.

12

Schließlich ist die Revision nicht wegen der Frage zuzulassen, wie sich ein Einbürgerungsverfahren auf das Ermessen der Ausländerbehörde bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auswirkt. Es ist nicht zweifelhaft, daß ein Ausländer allein durch einen Einbürgerungsantrag kein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet und dementsprechend auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis erwirbt. Die Ausländerbehörde wird zwar im Rahmen des ihr nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG eröffneten, grundsätzlich weiten Ermessens den Wunsch des Ausländers, eingebürgert zu werden, berücksichtigen. Sie wird aber durch den Einbürgerungsantrag nicht gehindert, nach den geltenden aufenthaltsrechtlichen Maßstäben darüber zu befinden, ob dem Ausländer der (weitere) Aufenthalt (Niederlassung, Einwanderung) gestattet werden soll. Das Ausländergesetz begründet insbesondere keine Verpflichtung der Behörde, dem Ausländer die Erfüllung der durch Gesetz und Verwaltungspraxis geforderten Einbürgerungsvoraussetzungen zu ermöglichen. Das alles versteht sich von selbst und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Demgemäß ist die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis namentlich dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn - wie im vorliegenden Falle - die gegen die Verlängerung der Erlaubnis sprechenden öffentlichen Interessen die des Ausländers überwiegen, der Einbürgerungsantrag bereits abgelehnt, der dagegen gerichtete Widerspruch zurückgewiesen worden ist und, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Betätigung des Einbürgerungsermessens bestehen, eine entsprechende verwaltungsgerichtliche Klage mithin keine Erfolgsaussicht verspricht. Eine Verletzung des Grundgesetzes liegt darin nicht.

13

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

14

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Meyer