Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.12.1979, Az.: BVerwG 7 B 213.78
Vergnügungssteuerpflicht für einen Märchenwald; Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungssteuer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.12.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 213.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 15591
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 24.09.1974 - AZ: M 82 V 74
- VGH Bayern - 06.07.1978 - AZ: 326 IV 74
Rechtsgrundlagen
- Art. 105 Abs. 2a GG
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO
- Art. 2 Abs. 3 bay. VgnStG
- Art. 2 Abs. 4 bay. VgnStG
- Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 bay. VgnStG
In dem Verwaltungsstreit
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 1978 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.196,25 DM festgesetzt.
Gründe
Der Beigeladene unterhält im Gemeindegebiet der Klägerin einen sogenannten Märchenwald, für dessen Besichtigung er ein Eintrittsgeld erhebt. Auf dem Gelände werden Märchen-, Handwerks- und sonstige Darstellungen gezeigt. Die Klägerin zog den Beigeladenen mit Bescheid vom 4. Mai 1972 für das Jahr 1971 zur Vergnügungssteuer heran. Dieser Steuerbescheid wurde durch Widerspruchsbescheid des Landratsamts Traunstein vom 1. März 1974 aufgehoben. Die Klägerin erhob Anfechtungsklage auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, nachdem es am 24. September 1974 den Märchenwald des Beigeladenen in Augenschein genommen hatte. Die Berufung des Beigeladenen wies der Verwaltungsgerichtshof zurück. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Beigeladene Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Die Frage, ob die - hier nach dem bayerischen Vergnügungssteuergesetz (VgnStG) in der Fassung vom 22. April 1965 (GVBl. S. 72) erhobene - Vergnügungssteuer mit Art. 105 Abs. 2 a GG vereinbar ist, was die Beschwerde wegen Gleichartigkeit der Vergnügungssteuer mit der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer verneint, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie höchstrichterlich bereits hinreichend geklärt ist. Durch Urteil vom 28. Juni 1974 - BVerwG 7 C 22.73 - (BVerwGE 45, 277[BVerwG 28.06.1974 - VII C 22/73]) hat der beschließende Senat entschieden, daß die traditionelle Gemeindevergnügungssteuer in Form der Kartensteuer auch unter der Geltung des Art. 105 Abs. 2 a GG in der Fassung des Finanzreformgesetzes 1969 nach Maßgabe der Landesgesetze erhoben werden kann und als örtliche Aufwandsteuer der Bundesumsatzsteuer nicht gleichartig ist (vgl. auch Urteil vom 28. Juni 1974 - BVerwG 7 C 2.73 -). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 4. Juni 1975 (BVerfGE 40, 56 [BVerfG 04.06.1975 - 2 BvR 824/74]) bestätigt. Von den entschiedenen Fällen unterscheidet sich die hier streitige bayerische Gemeindevergnügungssteuer in der Beurteilung ihrer Verfassungsmäßigkeit nicht.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage, ob das Berufungsgericht den von dem Beigeladenen zur Beurteilung des Gesamt Charakters des Märchenparks und seiner Darbietungen als Veranstaltung mit überwiegend belehrendem, erzieherischem, volksbildendem und jugendpflegerischem Charakter in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrag auf Einholung des Sachverständigengutachtens eines Jugendpädagogen und Jugendpsychologen ablehnen durfte mit der Begründung, diese Frage könne es auf Grund eigener ausreichender Sachkunde und Lebenserfahrung beurteilen. Unter welchen Voraussetzungen ein Gericht die tatsächliche Würdigung eines Sachverhalts auf Grund eigener Sachkunde vornehmen darf und wann es dazu eines Sachverständigengutachtens bedarf, ist, soweit diese Frage einer generellen grundsätzlichen Beurteilung zugänglich ist, durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. z.B. BVerwGE 17, 342 f.[BVerwG 20.12.1963 - VII C 103/62] und 23, 314; Beschlüsse vom 19. März 1970 - BVerwG 4 B 155.69 - [DVBl. 1970, 582] und vom 13. April 1970 - BVerwG 7 B 142.69 -; Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG 3 C 166.68 - [Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 9]). Das gilt auch für das Erfordernis, daß das Gericht, wenn es zur tatsächlichen Würdigung eines Sachverhalts einer besonderen Sachkunde oder speziellen Erfahrung bedarf, die Quellen seiner Sachkunde darzulegen hat (vgl. Urteile vom 9. Juli 1969 - BVerwG 8 C 101.68 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 65] und vom 3. Juni 1977 - BVerwG 7 C 28.76 - [Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 51]). Im übrigen beurteilt sich die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens nach den nicht verallgemeinerungsfähigen. Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls.
Das Berufungsurteil weicht auch nicht von den in der Beschwerdeschrift erwähnten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 1969 - BVerwG 8 C 101.68 - (a.a.O.) und vom 13. März 1974 - BVerwG 8 C 69.72 - (Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 94) ab, soweit das Berufungsgericht den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens mit dem Hinweis auf die eigene ausreichende Sachkunde abgelehnt hat. Die genannten Entscheidungen betreffen andere Sachverhalte, die mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sind. In der Sache BVerwG 8 C 101.68 ging es darum, ob ein Wehrpflichtiger für den väterlichen Betrieb (Weinhandel) unentbehrlich war, weil ein Weinhandelsunternehmen zu seiner wirtschaftlichen Erhaltung für die Kundenwerbung und Kundenbetreuung notwendig der persönlichen Mitwirkung gerade des Betriebsinhabers oder seines Nachfolgers bedurfte. In der Sache BVerwG 8 C 69.72 war die medizinische Frage zu beurteilen, wie und in welchem Umfang das Hautleiden eines Wehrpflichtigen behandelt werden mußte. In diesen beiden Fällen hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts verneint, daß das Verwaltungsgericht über die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung jener Fragen verfügte, zumal die eigene Sachkunde des Verwaltungsgerichts in den Urteilen nicht dargelegt war. In der vorliegenden Sache zielten die von dem Beigeladenen in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge darauf, daß die Veranstaltung nach Art. 2 Abs. 3 und Abs. 4 VgnStG kein steuerpflichtiges Vergnügen sei, weil sie überwiegend erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Vergnügen anzusehenden Zwecken diene oder weil sie ausschließlich erzieherischer oder volksbildender Art sei, und daß die Veranstaltung nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 VgnStG steuerfrei sei, weil es sich um eine Veranstaltung im Interesse der Jugendpflege handele. Das Schwergewicht lag hierbei auf der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen. Die Gesetzesauslegung obliegt aber ausschließlich dem Gericht, dem der Sachverständige die rechtliche Würdigung und Entscheidung nicht abnehmen kann (vgl. BVerwGE 17, 342[BVerwG 20.12.1963 - VII C 103/62]). Auch die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen ist Aufgabe des Gerichts, nicht des Sachverständigen. Zur tatsächlichen Würdigung des Gesamtcharakters der streitigen Veranstaltung brauchte das Berufungsgericht einen Sachverständigen nicht beizuziehen. In tatsächlicher Hinsicht war der Sachverhalt auf Grund der umfangreichen Feststellungen, die das Verwaltungsgericht durch Augenschein getroffen hatte, hinreichend geklärt. Zur Beurteilung des Gesamtcharakters der Veranstaltung anhand der durch Augenschein getroffenen Feststellungen hat sich das Berufungsgericht auf die eigene Lebenserfahrung gestützt, was verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist. Mit der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts hat das Berufungsgericht die Grenzen der ihm zur Verfügung stehenden Sachkunde und Erfahrung nicht überschritten, sondern sich in Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die dem Richter allgemein zugänglich sind (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 24. Juni 1971 - BVerwG 7 B 21.71 - [Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 16], vom 8. August 1978 - BVerwG 7 B 149.78 und 150.78 - und vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 B 167.78, 7 B 109.78 und 110.78, 7 B 136.78, 7 B 137.78 und 7 B 138.78 - betreffend Vergnügungssteuer für Eiskunstlaufveranstaltungen).
Aus dem vorher Gesagten ergibt sich, daß das Berufungsgericht auch nicht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachaufklärungspflicht dadurch verletzt hat, daß es die von dem Beigeladenen in der Berufungsverhandlung beantragte Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unterlassen hat. Ebensowenig brauchte sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit einer erneuten Einnahme des Augenscheins aufzudrängen. Mit der Bewertung des Sachverhalts hat das Berufungsgericht nicht die Grenzen der ihm nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegenden Beweiswürdigung überschritten und seine eigene Sachkunde überschätzt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts liegt, ob es sich selbst die erforderliche Sachkunde für die Aufklärung und Würdigung eines Sachverhalts zuschreibt (vgl. Beschluß vom 19. März 1970 - BVerwG 4 B 155.69 - [a.a.O.]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.196,25 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.
Willberg
Dr. Franßen