Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.12.1963, Az.: BVerwG VII C 103.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.12.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 103.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14224
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Bremen - 06.11.1962 - AZ: OVG I A 62/62
- OVG Bremen - 06.11.1962 - AZ: a BA 67/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 17, 342 - 347
- AS XVII, 342
- BB 1964, 242
- DAR 1964, 87
- DVBl 1964, 556
- DVBl 1964, 438-440 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1964, 201-203 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1965, 313
- JZ 1964, 758
- JuS 1964, 245
- MDR 1963, 350
- MDR 1964, 350-351 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 607-608 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 26, 232
- VerkBl 1964, 138
- VerkMitt 1964, 17
- VerwRspr 16, 923
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Verwertung psychologischer Tests bei der Prüfung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verstößt nicht gegen das GG oder verkehrsrechtliche Vorschriften.
- 2.
Zur Stellung des Sachverständigen als Gehilfen des Richters und der Verwaltungsbehörde.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Dezember 1963
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer, Dr. Boerckel, Dr. Gutzkow und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 6. November 1962 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1915 geborene Kläger, von Beruf Reisevertreter, wurde in der Zeit von 1954 bis 1958 fünfmal wegen verkehrsrechtlicher Verstöße wie folgt bestraft:
| 1. | Am 28. April 1954: | Strafbefehl über 25 DM Geldstrafewegen Übertretung der §§ 1, 49 StVO. |
|---|---|---|
| 2. | Am 21. September 1955: | zwei Wochen Gefängnis und 100 DM Geldstrafe wegen Trunkenheit am Steuer und versuchter Unfallflucht; Entziehung der Fahrerlaubnis auf 6 Monate. |
| 3. | Am 6. April 1956: | zehn Tage Gefängnis wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis; Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis acht Monate. |
| 4. | Am 11. Januar 1957: | fünf Wochen Gefängnis wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Führen eines mängelbehafteten Fahrzeugs und Nichtbeisichführen eines KFZ-Versicherungsscheins; Sperrfrist für die Feuerteilung der Fahrerlaubnis zwölf Monate - bei dem Kläger wurde ein Alkoholgehalt von 1,04 Promille festgestellt. |
| 5. | Am 21. Februar 1958: | zwei Monate und zwei Wochen Gefängnis. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, fahrlässiger Straßengefährdung (Trunkenheit am Steuer) und Widerstandes gegen die Staatsgewalt; die Sperrfrist wurde im Berufungsverfahren am 22. April 1958 auf drei Jahre festgesetzt. |
Im Jahre 1961 stellte der Kläger den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Auf Veranlassung der Behörde ließ der Kläger sich auf seine Eignung durch ein Medizinisch-Psychologisches Institut für Verkehr und Industrie untersuchen. In dem von diesem Institut erstatteten Gutachten wurde die körperliche Eignung des Klägers bejaht und weiterhin ausgeführt, daß er in funktionspsychologischer Hinsicht eine allenfalls noch ausreichende Eignung besitze, jedoch infolge charakterlicher Mängel uneingeschränkt zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei.
Der Antrag des Klägers wurde mit Rücksicht auf die Vorstrafen und das Gutachten abgelehnt. Im Widerspruchsverfahren wandte sich der Kläger gegen die Zulässigkeit einer Begutachtung auf Grund Charakterologischer Befunde. Er beantragte die Einholung eines Obergutachtens und wies auf die erheblichen Auswirkungen der fehlenden Fahrerlaubnis auf seine Ehefrau und seine drei Kinder hin, weil die Last der Wirtschaftlichen Tätigkeit nunmehr auf den Schultern der Ehefrau liege. Er beantragte, ihm wenigstens die Fahrerlaubnis für die Klasse 3 zu erteilen, damit er beweisen könne, daß er die notwendigen Lehren aus der Vergangenheit gezogen habe und künftig ein zuverlässiger Fahrer sein werde. Die Verwaltungsbehörde wies den Widerspruch zurück und führte in der Begründung aus, daß das Gutachten die mangelnde Eignung des Klägers, die sich bereita aus den wiederholten verkehrsrechtlichen Verstößen ergeben habe, nur bestätigt habe.
Der Kläger hat beantragt,
den ablehnenden Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte hat Klagabweisung, hilfsweise Vollstreckungsnachlaß begehrt.
Das Verwaltungsgericht hat den Kläger persönlich gehört und sodann der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil folgendes ausgeführt: Die Straftaten des Klägers aus den Jahren 1954 bis 1957 rechtfertigten für sich allein nicht die Annahme, daß der Kläger auch jetzt noch charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Die Fahrerlaubnis könne schon deshalb nicht mit Rücksicht auf die Straftaten des Klägers versagt werden, weil die Verwaltungsbehörde daran gebunden sei, daß die vom Strafrichter bemessene Sperrfrist abgelaufen sei. Selbst wenn die Auffassung, daß die Verwaltungsbehörde gebunden sei, nicht zuträfe, könne dem Kläger die Fahrerlaubnis nicht mehr allein wegen der von ihm begangenen Straftaten vorenthalten werden. In Anbetracht der Erklärungen, die der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht abgegeben habe und mit Rücksicht darauf, daß er seit der letzten Straftat nicht mehr zu Beanstandungen Anlaß gegeben habe, sei darauf zu schließen, daß er sich die wiederholten Bestrafungen habe zur Lehre dienen lassen und jetzt gewillt und in der läge sei, die Verkehrsvorschriften zu beachten. Dagegen spreche auch nicht, daß der Kläger infolge der Entziehung der Fahrerlaubnis während der vergangenen fünf Jahre keine Gelegenheit dazu gehabt habe, verkehrsrechtliche Straftaten zu begehen. Die psychologischen Analysen und die charakterologischen Tests seien keine Tatsachen im Sinne von § 2 StVG, aus denen der Schluß auf die mangelnde Eignung in charakterlicher Hinsicht gezogen werden könne. Solche Schlüsse seien bisher immer nur aus dem nach außen erkennbaren Verhalten eines Bewerbers oder Betroffenen in der sozialen Umwelt gezogen worden. Auch die Regelung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehe offenbar davon aus, daß die' Ergebnisse charakterologischer Tests keine Tatsachen im Sinne des § 2 StVG seien. Ebenso wie die Verwaltungsbehörde sei daher auch das Gericht daran gehindert, Testergebnisse bei der Beurteilung heranzuziehen.
Auch wenn im Hinblick auf den methodischen Fortschritt in der Erforschung des Charakters durch psychologische Analysen und charakterologische Tests die dabei gefundenen Ergebnisse noch als Tatsachen anzusehen wären, so könnten sie doch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verwertet werden. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleiste jedem Menschen eine ureigene Intimsphäre, die staatlichen Registrierungen und Tests entzogen sei. In den zur Erhaltung und Entwicklung der menschlichen Persönlichkeit gehörenden seelischen Eigenraum breche der Staat ein, wenn er den Charakter von Fahrerlaubnisbewerbern, mittels psychologischer Analysen oder charakterologischer Tests durchleuchten lasse. Der Staat dürfe nicht durch charakterologische Tests verborgene seelische Regungen oder Charakterschwächen aufdecken und messen, sondern müsse sich darauf beschränken, die Charakterzüge festzustellen und zu würdigen, die der Mensch durch sein Verhalten in der Gemeinschaft selbst offenbare. Die Durchleuchtung des Charakters durch häufig unverfänglich scheinende Tests könne sogar dazu führen, daß ein charakterlich ungünstig veranlagter Mensch als ungeeignet und unzuverlässig gebrandmarkt werde, obwohl er sich keine oder keine wesentlichen Verstoße habe zuschulden kommen lassen und er nur deshalb sich der Untersuchung habe unterziehen müssen, weil er bei der Fahrprüfung versagt habe. Das Gutachten könne auch nicht zur Entscheidung der Frage herangezogen werden, ob die Straftaten des Klägers in seiner Persönlichkeit begründet seien oder als persönlichkeitsfremde Entgleisungen anzusehen seien. Auf den Beweisantrag der Beklagten, die Angestellten ihrer Führerscheinstelle darüber zu vernehmen, daß die Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht von ihr verlangt worden sei, komme es daher ebensowenig an wie auf eine Erörterung der Frage, ob die charakterologischen Untersuchungsmethoden bereits als gesichert angesehen werden müßten und ob die Feststellung der mangelnden Eignung nicht die Leugnung der Willensfreiheit des
Menschen in sich schließe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der Verletzung des § 2 StVG, der §§ 96, 98 VwGO und des § 139 ZPO gerügt wird. Sie wendet sich dagegen, daß die auf Grund psychologischer Analysen und charakterologischer Tests gewonnenen Erkenntnisse nicht unter den Begriff der Tatsachen im Sinne von § 2 StVG unterzuordnen seien und daß einer Ermittlung der charakterologischen Eignung verfassungsrechtliche Gründe entgegenständen. Sie meint ferner, daß es dem Kläger obliege, die Voraussetzungen für eine Erteilung der Fahrerlaubnis nachzuweisen. Das Berufungsgericht habe auch zu Unrecht den Beweisantrag, daß der Kläger sich der charakterologischen Untersuchung freiwillig unterzogen habe, abgelehnt. Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Kläger tritt den Rechtsausführungen der Beklagten entgegen und hält die Ansicht, daß die psychologischen Tests verfassungswidrig seien, für zutreffend.
Der Oberbundesanwalt ist der Ansicht, daß die Verwendung psychologischer Tests zulässig sei.
II.
Die Revision mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen.
1)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Verwertung der Gutachten psychologischer Sachverständiger, die auf psychologischen Tests beruhen, grundsätzlich nicht als unzulässig angesehen werden. Der Sachverständige ist der Gehilfe des Richters bei der Bildung der richterlichen Überzeugung (vgl. BGH NJW 1961, 2061; Hellmuth Mayer, Festschrift Mezger, 1954, S. 455, 463; vgl. auch Eberh. Schmidt, StPO, 1957 Vorbem. 1 und 17 vor § 72 sowie JZ 1961, 585). Aus der Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 VwGO) ergibt sich die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein geeigneter Sachverständiger herangezogen werden muß. Dies entspricht auch der Auffassung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen (vgl. BGHSt 2, 163; 3, 27 [BGH 17.06.1952 - 1 StR 668/51]; 8, 130) [BGH 05.07.1955 - 1 StR 195/55]. Danach bedarf es der Heranziehung eines Sachverständigen, wenn die Beurteilung des Sachverhalts eine besondere Sachkunde erfordert, die der Richter nicht besitzt (vgl. auch BGH FJW 1958, 1596 = LM Nr. 11 zu § 244 Abs. 4 StPO mit Anm. Krumme). Aus der Gehilfenstellung des Sachverständigen folgt aber auch, daß dieser die rechtliche Würdigung und Entscheidung dem Richter nicht abnehmen kann. Dem Senat, dem das Gebiet des Straßenverkehrsrechts als Spezialgebiet zugewiesen ist, sind verschiedentlich Urteile der Verwaltungsgerichte zur Kenntnis gelangt, in denen ausgeführt wird, daß in dem psychologischen Gutachten die charakterliche Eignung verneint werde und das Gericht sich dieser Beurteilung anschließe. Solche Ausführungen werden in der Regel auf einer Verkennung der Stellung des Richters im Verhältnis zum Sachverständigen und einer Verletzung der Aufklärungspflicht beruhen. Die Frage, ob der Betroffene aus charakterlichen Gründen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, hat der Richter in eigener Verantwortung zu entscheiden. Dasselbe gilt für die Verwaltungsbehörde. Gericht und Verwaltungsbehörde dürfen sich daher nicht mit einer summarischen Beantwortung der Eignungsfrage im Gutachten des Sachverständigen begnügen, sondern müssen selbst prüfen, welche einzelnen Eigenschaften der Sachverständige festgestellt hat und ob nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis diese Feststellungen gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Beweismitteln der Beurteilung zugrunde gelegt werden können.
2)
Aus den einzelnen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts ergibt sich zwar, daß der Gesetzgeber zwischen körperlichen, geistigen und charakterlichen Mängeln, die eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen können, unterschieden hat (§§ 3, 9, 11 Abs. 3, § 12 StVZO). Doch ist dem Sinngehalt der gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen, daß dieser in der Entstehungsgeschichte der einzelnen Vorschriften begründeten Unterscheidung keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Begriff der geistigen Mängel ist auch in der Rechtsprechung des Senats stets weit - auch Anlagen des geistig-seelischen Bereichs umfassend - ausgelegt worden (vgl. den Beschluß vom 8. Februar 1963 - BVerwG VII B 109.61 - DVBl. 1963, 518, DÖV 1963, 618, Betrieb 1963, 518). Es kann daher unerörtert bleiben, inwieweit überhaupt exakt zwischen körperlichen, geistigen und seelischen Mängeln unterschieden worden kann. Die gesetzlichen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts, deren Fassungen teilweise aus einer schon sehr zurückliegenden Zeit stammen und schon deshalb dem Portschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis nicht voll Rechnung tragen können, lassen jedenfalls so viel erkennen, daß es für die Beurteilung der Frage der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Antragstellers ankommen soll (vgl. auch § 2 StVG). Diesem Gesichtspunkt hat der Senat in seiner Rechtsprechung zur Frage der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen stets Rechnung getragen (vgl. BVerwGE 11, 276; 13, 288) [BVerwG 12.01.1962 - VII C 12/61]. § 12 StVZO besagt für die Entscheidung der Frage, in welchem Umfange psychologische Tests herangezogen werden können, nichts Wesentliches. Diese Vorschrift betrifft nach ihrer Entstehungsgeschichte (vgl. dazu Floegel-Hartung, § 3 StVZO Anm. 8 und § 12 Ann. 1) vor allem die Frage, welche Personen als Gutachter in Betracht kommen, und bestimmt in ihrem Absatz 2, daß beim Vorliegen körperlicher oder geistiger Mängel die Fahrerlaubnis bedingt erteilt werden Kann. Bei charakterlichen Mängeln scheidet die Möglichkeit einer eingeschränkten Erteilung der Fahrerlaubnis in der Regel aus, wie der Senat in seinem Urteil vom 12. Januar 1962 BVerwG VII C 12.61 - (BVerwGE 13, 288 [BVerwG 12.01.1962 - VII C 12/61]) ausgeführt hat. Mit Rücksicht darauf, daß das Fehlen der Eignung in charakterlicher Hinsicht das Ergebnis einer Wertung ist, ist die Anzeigepflicht der Sachverständigen und Prüfer gemäß § n Abs. 3 StVZO Offenbar auf solche Beobachtungen beschränkt worden, die Zweifel über die körperliche und geistige Eignung des Prüflings hervorzurufen geeignet sind. Für den Umfang der Ermittlungspflicht der Behörde ist § 9 StVZO von wesentlicher Bedeutung. In dieser Vorschrift sind in der Klammer neben Bedenken gegen die körperliche und geistige Eignung kasuistisch Einzelfälle aufgeführt, aus denen sich Bedenken gegen eine charakterliche Eignung ergeben können. Diese Aufzählung in kasuistischer Form läßt gleichfalls erkennen, daß es auf eine umfassende Würdigung aller einzelnen Umstände, die für die Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit von Bedeutung sein können, ankommt. Ein Sachverständiger kann zwar auf Grund medizinischer oder auch anderer Erkenntnisse die Frage der körperlichen oder geistigen Eignung häufig mit einem Ja oder Nein beantworten. Hinsichtlich der charakterlichen Eignung kann er aber nur über einzelne Charakterzüge Aussagen machen, z.B., ob der Hang zu bestimmten Delikten in der Persönlichkeit des Betreffenden begründet ist oder nicht. Soweit der Sachverständige sich zu dem Ergebnis auf Grund der Einzeluntersuchungen äußert, kann es sich immer nur um einen Vorschlag handeln, der vorbereitenden Charakter hat (vgl. auch Mayer, Festschrift Mezger, 1954 S. 476). Die einzelnen Charakterzüge gehören zum geistig-seelischen Bereich, der durch die Untersuchung eines psychologischen oder auch psychiatrischen Sachverständigen erschlossen werden kann. Auch im Strafverfahren erstrecken sich die Gutachten, die die Frage der Zurechnungsfähigkeit oder verminderten Zurechnungsfähigkeit betreffen, vielfach auf die geistig-seelischen Zusammenhänge, ohne die eine Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Täters häufig gar nicht möglich ist. Bereits ein Gutachten über die Alkoholsucht kann in den geistigseelischen Bereich des Menschen führen. Daher sind auf Grund der verkehrsrechtlichen Vorschriften keine Bedenken gegen die Einholung von Sachverständigengutachten über geistig-seelische Wesenszüge des Betroffenen oder Antragstellers zu erheben, soweit diese Gutachten auf Grund der wissenschaftlichen Erkenntnis zu gesicherten Ergebnissen führen können. Die auf diesem Wege festgestellten Anlagen sind Tatsachen im Sinne des § 2 StVG. Ob es sich um wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse handelt, muß jeweils im einzelnen Fall vom Gericht geprüft werden. Da es sich um ein weithin in der Rechtsprechung noch nicht erschlossenes Gebiet handelt, wird es einer besonders sorgfältigen Prüfung dieser Frage, notfalls unter Heranziehung eines Obergutachters, bedürfen. Auch auf anderen Gebieten, etwa bei der Einholung von Blutgruppen - Tragezeit - und erbbiologischen Gutachten ist die Rechtsprechung mit der gebotenen Zurückhaltung vorgegangen, wie sie auf dem Gebiete eines wissenschaftlichen Neulandes stets geboten sein wird. Selbst wenn durch psychologische Tests einzelne ungünstige Anlagen festgestellt werden, wird aber noch zu berücksichtigen sein, daß es sich lediglich um Faktoren handelt, die bei der Entscheidung über die Frage der Eignung beachtet werden müssen.
Jeder Mensch, der ungünstige Charakteranlagen hat, beispielsweise rücksichtslos oder leichtsinnig ist, neigt deshalb noch nicht zur Mißachtung gesetzlicher Gebote. Es wird daher stets der Klärung bedürfen, welcher Aussagewert für die Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit dem betreffenden Untersuchungsbefund beizumessen ist. Es bedarf auch der Klärung, ob die betreffenden Tests dem Umstand Rechnung tragen, daß viele Menschen, die sich einer derartigen Untersuchung unterziehen, in einer inneren Erregung sein werden, die sich nachteilig auf ihr Verhalten, das die Grundlage der Tests bildet, auswirken kann. Alle diese Erwägungen ergeben, daß es nicht angängig ist, allein psychologische Untersuchungsergebnisse ungeprüft zugrunde zu legen, und daß die Gesamtbeurteilung nur auf einer sorgfältigen Abwägung aller in Betracht kommenden Faktoren, nicht nur der Ergebnisse der psychologischen Untersuchung, beruhen kann.
3)
Schließlich bestehen gegen die Einholung und Verwertung psychologischer Gutachten und die Verwendung psychologischer Tests auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Bas Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die Ausführungen in dem Kommentar von Maunz-Bürig (Art. 1 GG Anm. 35 und 37; Art. 2 Anm. 35) gemeint, daß durch psychologische Tests in verbotener Weise in die "ureigene Intimsphäre des Menschen" eingedrungen werde. In der Allgemeinheit, wie das Berufungsgericht die Ausführungen von Maunz-Dürig aufgefaßt hat, schließt das Grundgesetz jedoch die Verwendung psychologischer Tests nicht aus. In den Kommentar von Maunz-Dürig wird an den angeführten Stellen insbesondere die Wahrheitsermittlung im straf gerichtlichen Verfahren unter Anwendung chemischer oder psycho-techniseher. Mittel behandelt. Hierunter fällt vor allem die Anwendung des Lügendetektors, mit dem sich auch das vom Berufungsgericht angeführte Urteil des BGH vom 16. Februar 1954 (BGHSt 5, 332) befaßt hat. Die Verwendung des Lügendetektors und ähnlicher Mittel dient der Einwirkung auf den Beschuldigten, um Geständnisse zu ermitteln oder herbeizuführen (vgl. auch Nipperdey in Neumann-Nipperdey-Scheuner Bd. II S. 30). Hierin liegt, jedenfalls wenn besonders gelagerte Fälle außer Betracht bleiben (vgl. dazu von Mangoldt-Klein, 2. Auflage Art. 1 GG Anm. III 5 a S. 153), ein Verstoß gegen das Gebot, die Würde des Menschen au achten. Mit diesen Fällen kann jedoch die Erforschung der menschlichen Persönlichkeit mit Hilfe der Methode der psychologischen Wissenschaft nicht auf eine Stufe gestellt werden. In strafgerichtlichen Verfahren werden vielfach auf Grund kürzerer oder längerer Beobachtung in Krankenanstalten Gutachten angefertigt, die sich mit den Charakteranlagen des betreffenden Menschen im einzelnen befassen. Es verstößt nicht gegen das Gebot, die Würde des Menschen zu achten, wenn an Stelle solcher Beobachtungen, die häufig mit einer eingehenden, oftmals sogar wiederholten Befragung des Betreffenden verbunden sind, psychologische Testverfahren verwendet werden. Diese Verfahren dienen ebensowenig wie die vorstehend erwähnten Forschungsmethoden dazu, Geständnisse zu ermitteln oder zu erzwingen, sondern bezwecken eine Aufhellung charakterlicher Anlagen des Menschen. Das Berufungsgericht hätte sich von. seinem Standpunkt aus die Frage vorlegen müssen, ob sich nicht der Kläger einer entsprechenden Beobachtung in einer medizinischen Klinik hätte unterziehen müssen mit dem Ziel, die geistig-seelischen Ursachen für seine wiederholten Verkehrsverstöße genauer zu erfassen. Mit Recht ist daher auch davor gewarnt worden, die Anwendung psychologischer Beweismittel und Vernehmungstechniken ganz allgemein für unvereinbar mit Art. 1 Abs. 1 GG anzusehen (vgl. von Mangoldt-Klein a.a. 0.). Soweit das Berufungsgericht sich auf den Standpunkt gestellt hat, es liege eine unzulässige "Durchleuchtung" des Charakters vor, sind von ihm offenbar die Ausführungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1955 (BVerwG IV C 015.55, NJW 1956, 393) in Erwägung gezogen worden. Biese Entscheidung betraf aber einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt. Bei der Erörterung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 des Notaufnahmegesetzes gegeben waren, ist in dem Urteil ausgeführt, daß die schrankenlose Durchleuchtung persönlicher Verhältnisse, mit der das sowjetische System das schon weitgehende Fragebogenwesen der westlichen Besatzungsmächte aus den ersten Nachkriegs jähren ohne nennenswerte Gründe bei weitem überbiete, die Würde des Menschen antaste. Es handelte sich also um die rechtliche Bewertung des psychologischen Drucks, der durch die Fragebogen hervorgerufen worden war, die alle Vierteljahre von neuem ausgefüllt werden mußten.
4)
Die Sache mußte an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses unter Beachtung der vorstehenden rechtlichen Gesichtspunkte nunmehr die erforderliche Sachaufklärung vornimmt. An die vom Strafrichter angeordnete Sperrfrist war die Verwaltungsbehörde nicht gebunden. Der Senat hat in seinem Urteil vom gleichen Tage - BVerwG VII C 30.63 - entschieden, daß § 4 Abs. 3 StVG nicht bei der Entscheidung über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis entsprechend angewandt werden kann. Wie das Berufungsgericht in einer rechtlich nicht angreifbaren Weise ausgeführt hat, ist es nach der Zahl und Art der zeitlich bereits eine Reihe von Jahren zurückliegenden verkehrsrechtlichen Verstöße zweifelhaft, ob dem Kläger die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in charakterlicher Hinsicht zuzusprechen ist. Die Beweislast für die mangelnde Eignung trifft - entgegen der Auffassung der Revision - auch bei der Erteilung der Fahrerlaubnis die Behörde, wie aus § 2 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz StVG hervorgeht. Bei der Beurteilung der Eignung bedarf es einer Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Klägers. Bei dieser Würdigung kann über die verschiedenen Delikte nicht schon allein mit der Erklärung des Klägers, er werde sich die verschiedenen Fälle zur Lehre dienen lassen, hinweggegangen werden. Vor allem der letzte Vorfall vom 25. September 1957, der zu der Bestrafung im Jahre 1958 geführt hat, bei dem ein Blutalkoholgehalt von 1,92 Promille festgestellt wurde und der Kläger sich mit Fußtritten gegen die Entnähme der Blutprobe zur Wehr setzte, ist bei einem gereiften Mann von damals 42 Jahren, der im Geschäftsleben tätig und mehrfacher Familienvater ist, nicht leicht zu bewerten. Wiederholte Trunkenheitsfälle in Verbindung mit verkehrsrechtlichen Verstößen werden stets in ganz besonderem Maße eine Nachprüfung erfordern, ob nicht wegen eines zu gering ausgeprägten Verantwortungsgefühls die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verneint werden muß. Das Berufungsgericht wird ein deutliches Bild von der Persönlichkeit des Klägers nur gewinnen können, wenn es ihn vernimmt und sich dadurch einen eigenen genauen Eindruck verschafft. Durch Erörterung der einzelnen Straftaten und der Entwicklung des Klägers in der Zeit seit dem letzten Vorfall wird sich am deutlichsten seine Persönlichkeit erfassen lassen. Ein psychologisches Gutachten über die einzelnen Charakteranlagen des Klägers, erforderlichenfalls verbunden mit einer Anhörung des Sachverständigen und Klärung der von ihm verwandten Testmethoden, wird gleichfalls dazu dienen, daß die Charakterzüge des Klägers und die Frage, welches Gewicht den wiederholten verkehrsrechtlichen Verstößen beizumessen ist, stärker aufgehellt werden.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Gutzkow
Dr. Mühl