Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.06.1952, Az.: 1 StR 668/51

Anforderungen an die Einzahlung des Vermögens in eine GmbH; Erkundigungspflicht eines GmbH-Gründers hinsichtlich der Einzahlung der Stammeinlagen; Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH für Untreuehandlungen ; Verurteilung eines Gesellschafters wegen Straftaten gegen die GmbH; Anforderungen an den Vorsatz zu Vermögensdelikten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.06.1952
Aktenzeichen
1 StR 668/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10436
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Deggendorf - 01.06.1951

Fundstellen

  • BGHSt 3, 23 - 27
  • JZ 1952, 664 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Untreue u.a.

Prozessführer

Kaufmann August Carl M. aus E., geboren am ... in N. Y.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Stemmeinlagen, die in Geld zu leisten sind, werden nicht dadurch eingezahlt und in die freie Verfügung der Geschäftsführer gebracht, dass der Gesellschafter der Gründungsgesellschaft einen ihm persönlich eingeräumten Bankkredit zur Verfügung stellt.

  2. 2.
    1. a)

      § 81 a ist auch auf Untreuehandlungen anzuwenden, die der Geschäftsführer nach der Gründung, jedoch vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister begeht.

    2. b)

      in diesem Falle schliesst das Einverständnis der Gesellschafter eine Bestrafung wegen Untreue aus.

  3. 3.

    Eine als Gesellschaft m.b.H. gegründete Gesellschaft ist schon vor ihrer Eintragung ins Handelsregister buchführungspflichtig, wenn sie (abgesehen von den Fällen des § 4 HGB) unter einer gemeinschaftlichen Firma ein Gewerbe betreibt, das Grundhandelsgeschäfte zum Gegenstand hat.

  4. 4.

    Mehrere Einzelfälle übermässigen Aufwands als einheitliche Straftat.

  5. 5.

    Mehrere Einzelverstösse gegen die Buchführungspflicht als einheitliche Straftat.

In dem Rechtsstreit
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 17. Juni 1952,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. K. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Deggendorf vom 1. Juni 1951, soweit der Angeklagte verurteilt ist, aufgehoben; soweit er wegen Vergehens nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wegen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue sowie wegen Betrugs in den Fällen H. und Ho. verurteilt ist, werden auch die Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

2

Mit Recht nimmt das Urteil an, das Viertel der Stammeinlegen sei nicht dadurch iS des § 7 Abs. 2 GmbHG eingezahlt gewesen, dass der Angeklagte der Gesellschaft seinen Kredit bei der Kreissparkasse zur Verfügung stellte. Als Einzahlung gelten nur Zahlungen in bar sowie solche Leistungen, die barem Gelde völlig gleichwertig sind, die sich also jeden Augenblick mit zweifelloser Sicherheit in bares Geld umsetzen lassen und über die die Gesellschaft jederzeit frei verfügen kann (RGSt 36, 185;  65, 178;  73, 232). Das trifft auf den von dem Angeklagten zur Verfügung gestellten Kredit schon deshalb nicht zu, weil die Sparkasse dem Anspruch auf Auszahlung jederzeit Einsendungen aus der Person des Angeklagten entgegensetzen konnte, z.B. auch eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse (§ 610 BGB). Die Versicherung des Angeklagten, ein Viertel der Stammeinlagen sei eingezahlt und befinde sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer (vgl § 8 Abs. 2 GmbHG), war also falsch. Dem Urteil kann auch, obwohl das nicht ausdrücklich festgestellt ist, entnommen werden, dass der Angeklagte nicht nur Gesellschafter, sondern auch zum Geschäftsführer der GmbH bestellt war, wie das Voraussetzung einer Bestrafung aus § 82 Abs. 1 Nr. 1 ist (RGSt 40, 191).

3

Bedenken ergeben sich jedoch in folgenden Richtungen. Aus dem Urteil geht nicht sicher hervor, ob die Versicherung auch noch zu der Zeit unrichtig war, als sie mit der anscheinend von dem Notar beglaubigten Anmeldung (vgl § 12 HGB) beim Registergericht einging. Wäre die Kreditsumme zu diesem Zeitpunkt in bar im Besitze des oder der Geschäftsführer gewesen, ohne dass die Gesellschaft selbst für den Kredit haftete, so hätte der Angeklagte keine falsche Versicherung abgegeben; dem die Richtigkeit der Versicherung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs beim Registergericht (RGSt 43, 323). Vor allen aber reichen die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht hin. Zwar hat der Angeklagte "wissentlich" gehandelt, weil er die Tatumstände kannte, die seine Versicherung unrichtig machten (vgl RGSt 73, 232, 235). Das Urteil unterstellt aber die Möglichkeit, dass er sich in einem Irrtum darüber befand, "ob. das, was wirtschaftlich der GmbH zufliesst, als eine Einlage iS des § 7 GmbHG" zu gelten hat. Ein solcher Irrtum ist zwar in der Rechtsprechung des Reichsgerichts als strafrechtlich bezeichnet und daher für unbeachtlich erklärt worden (RGSt 32, 82;  36, 185). Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung aber aufgegeben. Nach seiner Rechtsprechung kann eine Schuld des Angeklagten nur dann angenommen werden, wenn er das Bewusstsein hatte, unrecht zu handeln, oder bei Anspannung seines Gewissens dieses Bewusstsein wenigstens hätte haben können (Entscheidung des Grossen Senats vom 10. März 1952 JZ 1952, 335). Eine solche Feststellung ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Verurteilung wegen Vergehens nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG kann deshalb nicht gehalten werden, ohne dass es auf das sonstige Vorbringen der Revision noch ankommt. Für die neue Verhandlung wird bemerkt, dass von Gründern einer Gesellschaft m.b.H. im allgemeinen verlangt werden muss, dass sie sich sorgfältig darüber erkundigen, welche Vorschriften über die Einzahlung der Stammeinlagen bestehen. Ein Verbotsirrtum, der auf mangelnder Erkundigung beruht, wird hier die Schuld schwerlich ausschliessen können.

4

II.

Untreue und Bankrott:

5

1.)

Untreue. Statt des § 266 StGB hätte das Landgericht den § 81 a GmbHG als die Sondervorschrift anwenden müssen. Hach § 81 a ist der Geschäftsführer auch für Untreuehandlungen verantwortlich, die er vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister und damit vor ihrem Entstehen begeht (vgl RGSt 34, 412;  43, 407, 414). Diesen Fehler hätte das Revisionsgericht selbst richtigstellen können, weil die Strafdrohung in beiden Vorschriften gleich ist. Zum Tatbestand der Untreue gehört aber auch im Falle des § 81 a, wenn gleich es dort nicht besonders hervorgehoben wird, ein pflichtwidriges Handeln; hierauf muss sich auch der Vorsatz des Täters erstrecken. Was ihm die Pflicht gebietet und verbietet, richtet sich, wenn besondere Verpflichtungsgründe fehlen, nach der Sorgfalt eines gewissenhaften und ehrbaren. Geschäftsmannes (vgl RGSt 69, 203). Die äussere und innere Pflichtwidrigkeit kann kaum zweifelhaft sein bei dem Wäscheeinkauf, den der Angeklagte für seinen Bedarf mit Mitteln der Gesellschaft tätigte. Im übrigen, also hinsichtlich der Aufwendungen für Besuch der Messen, für Reisen, ganz besonders aber für Beschaffung von Kredit, hätte es näherer Darlegungen, vor allem zur inneren Tatseite bedurft; diese bedarf nach der Rechtsprechung bei der Untreue stets besonders sorgfältiger Begründung.

6

Vor allem hat das Landgericht, obwohl die Umstände dies nahelegten, keine Feststellung darüber getroffen, inwieweit der Angeklagte zu seinen ihn als untreue vorgeworfenen Handlungen das Einverständnis seiner Mitgesellschafter besass oder sich wenigstens vorstellte.

7

Dieses Einverständnis wäre zwar belanglos für die Zeit nach der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister; denn nach der vom Senat gebilligten RecHtsprechung des Reichsgerichts schliesst das Einverständnis der Gesellschafter eine Untreue gegenüber der mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Gesellschaft nicht aus (RGSt 42, 278;  71, 353). Das gilt aber nicht für die vorhergehende Zeit, in die die als Untreue angesehenen Handlungen anscheinend überwiegend fallen. Die bis zur Eintragung bestehende Gründungsgesellschaft entbehrte der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 11 GmbHG). Träger ihrer Rechte und Pflichten waren die einzelnen Gesellschafter. Ihnen war der Angeklagte treuverpflichtet. Waren sie mit seinen Handlungen einverstanden, so waren diese nicht pflichtwidrig. Stellte sich der Angeklagte das Einverständnis irrtümlich vor, so handelte er nicht vorsätzlich. Dass er die Gläubiger der Gesellschaft benachteiligte, macht sein Handeln noch nicht zur Untreue.

8

Die Verurteilung wegen Untreue kann hiernach nicht bestehen bleiben. Damit muss auch die wegen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Er 1 und 3 KO aufgehoben werden; denn dieses Vergehen ist nach der Annahme des Landgerichts durch dieselbe Handlung wie die Untreue begangen.

9

2.)

Bankrott. Für sich allein wäre die Verurteilung wegen Bankrotts unbeschadet der Ausführungen unten zu 3) keinen durchgreifenden Bedenken begegnet. Den Angeklagten trifft für Bankrotthandlungen nach § 83 des GmHG die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Schuldners, weil er Geschäftsführer war. Das gilt auch schon für die Zeit vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister (vgl RGSt 34, 412;  43, 407, 414). Für diese Zeit ist er aber auch persönlich Schuldner als Mitglied der Grandungsgesellschaft, die schon vor der Eintragung ihre Zahlungen einstellte (RSt 66, 77).

10

a)

Zu der Verurteilung wegen Aufwandes (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO) ergeben die Feststellungen in hinreichendem Umfange, dass der Angeklagte durch seine Ausgaben für Kredite, für Reisen, für Teilnahme an Ausstellungen Beträge ausgegeben hat, die das Mass des Notwendigen und Üblichen überstiegen und zu dem Vermögen und Einkommen der Gesellschaft in keinem angemessenen Verhältnis standen (vgl RGSt 70, 260;  73, 229; Urteil des Senats vom 8. Januar 1952 - 1 StR 671/51). Ferner ist der Tatrichter zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte das erkannt und - nach dem Zusammenhang der Feststellungen - euch gebilligt hat. Es kann auch nicht zweifelhaft sein, dass soweit § 83 GmbHG in Betracht kommt, der Angeklagte den Aufwand in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer getrieben hat. Die Ansicht der Revision, dass nur Aufwendungen für geschäftsfremde Zwecke eine Bestrafung aus § 240 Abs. 1 Er 1 KO begründen könnten, ist rechtsirrig.

11

b)

Bei der Verurteilung wegen unordentlicher Buchführung (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) geht das Landgericht mit Recht davon aus, dass schon die Gründungsgesellschaft buchführungspflichtig war. Denn sie betrieb unter einer gemeinschaftlichen Firma gewerbsmässig die Anschaffung und Weiterveräusserung von Waren (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB); aus der wenigstens zeitweiligen Beschäftigung von 16 Arbeitskräften geht auch hervor, dass der Betrieb über den Umfang des Kleingewerbes (§ 4 HGB) hinausging. Zutreffend hat das Landgericht deshalb die Gründungsgesellschaft als eine offene Handelsgesellschaft angesehen (§ 105 HGB; vgl OLG Celle in EJW 1951, 36). Die Buchführungspflicht ergibt sich deshalb schon für diese Zeit, erst recht aber für die der Eintragung folgende Zeit ans §§ 638 HGB.

12

Das Landgericht hat entgegen der Ansicht der Revision die Mängel der Buchführung genügend durch Tatsachen belegt. Auch ergibt das Urteil, dass diese Mängel es unmöglich machten, auf den Zeitpunkt der Zahlungseinstellung aus den Büchern eine Übersicht des Vermögenszustandes zu gewinnen. Schliesslich lässt sich dem Urteil auch entnehmen, dass der Angeklagte, obwohl ihm die Mängel bekannt waren, nicht die ihm möglichen durchgreifenden und nachhaltigen Massnahmen dagegen traf. Was die Revision sonst gegen die Verurteilung aus § 240 Abs. 1 Nr. 3 vorbringt, findet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze und kann deshalb in dieser Instanz nicht berücksichtigt werden.

13

3.)

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu beachten heben, dass die beiden Bankrottvergehen nicht schon deshalb, weil sie durch dieselbe Zahlungseinstellung strafbar geworden sind, zu einer einheitlichen Straftat zusammengefasst werden (BGHSt 1, 186, 190) [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51]. Dagegen stellen die einzelnen Fälle unerlaubten Aufwandes nur eine strafbare Handlung (gesetzliche Einheit) dar, einmal weil Aufwand schon sprachlich auch wiederholte ungerechtfertigte Ausgaben begreift, zum andern, weil diese einzelnen Ausgaben in ihrer Gesamtheit zu dem Tatbestandsmerkmal des Verbrauchs oder des Schuldigwerdens übermässiger Summen geführt haben. Entsprechendes gilt für die einzelnen Verstösse gegen die Buchführungspflicht, weil sie in ihrer Gesamtheit die Buchführung als unordentlich erscheinen lassen und überdies der Angeklagte hierfür durch ein fortdauerndes Unterlassen verantwortlich ist. Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme, dass einzelne. Untreuehandlungen zugleich (§ 73 StGB) ein Stück des unerlaubten Aufwandes darstellen; sie werden dann durch ihr Zusammentreffen mit demselben fortdauernden Aufwand selbst zu einer strafrechtlichen Einheit zusammengefasst. Ergibt sich, dass das Landgericht statt der bisherigen Einheitsstrafe für die beiden Bankrottvergehen und die Untreue mehrere Einzelstrafen festzusetzen hat, so gelten für deren Bemessung die Grundsitze in RGSt 67, 236.

14

III.

Die sonstigen Straftaten:

15

1.)

Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) weist keinen Rechtsfehler auf. Der Angeklagte hat die Quittung oder Rechnung der Firma K. nicht, wie die Revision behauptet, mit einem erklärenden Zusatz versehen, der als Vermerk seiner Hand erkennbar war. Vielmehr hat er nach den Feststellungen den Text teilweise ausradiert und durch einen anderen ersetzt. Die Quittung erweckte nunmehr den falschen Schein, als habe K. sie in dieser Gestalt hergestellt. Der Angeklagte hat also eine echte Urkunde verfälscht. Das geschah, um zumindest das Finanzamt irrezuführen, also zur Täuschung im Rechtsverkehr. Dass der Angeklagte die verfälschte Urkunde auch gebrauchte, war zu seiner Bestrafung wegen vollendeter Urkundenfälschung nach § 267 n.F. entgegen der Meinung des Verteidigers nicht erforderlich.

16

2.)

Die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil des Kaufmanns B. ist ebenfalls frei von Rechtsmängeln Heue Tatsachen, wie die Revision sie vorbringt, kann das Revisionsgericht nach (lern Gesetz nicht berücksichtigen. Übrigens ist der Betrug nicht erst durch die Hingabe des ungedeckten Schecks begangen, sondern schon durch die vorhergehende Erlangung des Darlehens.

17

3.)

Im Falle H. dagegen tragen die bisherigen Feststellungen die Verurteilung wegen Betrugs nicht. H. hatte der Gesellschaft auf Kredit Ware verkauft und geliefert, sich bis zur Zahlung das Eigentum daran vorbehalten und sich überdies Holz zur Sicherung übereignen lassen, das im Besitz der Gesellschaft verblieb. Die Übereignung hatten in Abwesenheit des Angeklagten ein Mitgesellschafter und zwei Angestellte vorgenommen; das Holz war jedoch, was diese nicht wussten, schon vorher der Sparkasse zur Sicherung übereignet worden. Als der Angeklagte von der Übereignung an H. erfuhr, unterliess er es, wie das Landgericht annimmt, diesen zu verständigen. Die von Herold gelieferte Ware wurde in der Folgezeit verarbeitet, aber nicht bezahlt.

18

Dem Landgericht ist darin beizutreten, dass der Angeklagte die Rechtspflicht hatte, dem H. die Unwirksamkeit der Sicherungsübereignung (§ 933 BGB) zu offenbaren. Diese Pflicht ergab sich aus dem Kaufvertrag, nach welchem H. Anspruch auf eine über den Eigentumsvorbehalt hinausgehende Sicherung hatte, Erfüllte der Angeklagte diese Pflicht nicht, so unterdrückte er wahre Tatsachen und unterhielt bei H. einen Irrtums wurde H. durch diesen Irrtum veranlasst, die gelieferte Ware der Gesellschaft ohne weitere Sicherheit zu belassen, so führte die von dem Angeklagten widerrechtlich unterlassene Aufklärung auch zu einem Vermögensschaden des H. ein Betrug wäre dann dargetan. Solche Feststellungen hat das Landgericht aber nicht mit der nötigen Klarheit getroffen. Der Angeklagte hat dem Herold immerhin erklärt, es liege "ein Fehler" vor. Das ist mit der weiteren Feststellung, er habe den H. auf den Glauben belassen, dass die Übereignung in Ordnung gehe, nicht ohne weiteres zu vereinbaren. Auch ist den Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen, dass die unterbliebene Aufklärung den H. veranlasste, seine Ware der Gesellschaft zu belassen. Der Fall bedarf daher weiterer Aufklärung.

19

4.)

Die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil des L. zeigt keinen Rechtsirrtum. Die Revision bekämpft sie nur mit Behauptungen, die gegenüber den Urteilsfeststellungen neu sind. Dieses Vorbringen ist nicht zulässig.

20

5.)

Eicht in vollen Umfang begründet ist die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil des Schneidermeisters Ho.

21

Das Landgericht nimmt an, dass das Versprechen des Angeklagten, Ho. Möbel zu liefern, ins Blaue hinein geschah, weil die Produktion noch gar nicht angelaufen war. Daraus ergibt sich zwar die Überzeugung des Tatrichters, dass der Angeklagte sich einen Vermögensschaden des H. als möglich vorgestellt hat. Zum Betrugsvorsatz gehört aber weiter, dass er dienen Schaden auch in seinen Willen aufgenommen hat. Eine solche Feststellung ist den Urteil nicht zu entnehmen, zumal die Herstellung der Möbel später immerhin "technisch möglich" gewesen wäre. Die Verurteilung muss deshalb aufgehoben werden, obwohl das Urteil bei Würdigung des Zusammenhangs hinsichtlich der späteren Leistungen Ho. einen Betrug des Angeklagten mit ausreichender sicherheit feststellt. Das Landgericht hat indes angenommen, dass die einzelnen Betrugshandlungen zum Schaden des Ho. eine fortgesetzte Tat darstellten; für eine und dieselbe Tat kann die Schuld aber nur einheitlich festgestellt werden. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, die Frage des Fortsetzungszusammenhangs, der bisher nur formelhaft festgestellt ist, nochmals zu prüfen (vgl dazu BGHSt 1, 313).

22

6.)

In den Fällen 1, 2 und 4, die das Landgericht an sich rechtlich zutreffend gewürdigt hat, belaufen sich die Einzelstrafen auf 2 Wochen, 1 Woche und 1 Monat Gefängnis. Die Taten sind vor den 15. September 1949, also vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 begangen. Für sich allein würden sie deshalb unter die Straffreiheit fallen (§ 3 Abs. 1 aaO). Das trifft aber dann nicht zu, wenn der Angeklagte in den übrigen Fällen, die neu verhandelt werden müssen und die sich, soviel ersichtlich, ebenfalls vor den 15. September 1949 zugetreten haben, weitere Strafen verwirkt hat und aus der Gesamtheit eller einzelnen Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist, die 6 Monate. Gefängnis übersteigt (§ 4 Abs. 4, Abs. 1 aaO). Ob das der Fall ist, kann von hier nicht beurteilt werden. Aus diesem Grunde muss die Verurteilung auch in den Fällen 1, 2 und 4 aufgehoben werden; doch sind die Feststellungen insoweit aufrechtzuerhalten.

23

Zu der vom Verteidiger beantragten Verweisung an ein anderes Landgericht bestand kein Anlass.

Dr. Geier
Dr. Peetz
Hantel
Glanzmann
Jagusch