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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1952, Az.: 1 StR 671/51

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.01.1952
Aktenzeichen
1 StR 671/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Freiburg i.Br. - 03.02.1951

Verfahrensgegenstand

Bankerotts u.a.

Prozessgegner

den Bauunternehmer Hans W. aus H./Schw., geboren am ... in D.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Hantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Freiburg i.Br. vom 3. Februar 1951, soweit der Angeklagte verurteilt ist, samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

I.

Bankerott und Gläubigerbegünstigung.

2

1.

Gläubigerbegünstigung (§241 KO).

3

a)

Das Landgericht übersieht, dass die Befriedigung eines Gläubigers nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nur dann unter §241 KO fallen kann, wenn der Gläubiger die Befriedigung überhaupt nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Soweit also die Forderungen der Seite 13 UA aufgeführten Gläubiger auf Geld gerichtet und fällig waren, ist §241 KO nicht anwendbar. Darüber enthält das Urteil keine Feststellungen. Nur bei den letzten fünf Forderungen, die der Angeklagte nach der Konkurseröffnung bezahlt hat, ist ersichtlich, dass die Gläubiger die Zahlung - wegen der Wirkung der Konkurseröffnung - nicht mehr "zu der Zeit" fordern konnten (§12 KO). Im übrigen richteten sich aber Inhalt und Fälligkeit der Forderungen nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht (RGSt 40, 105, 108).

4

Sodann ist zur Bestrafung aus §241 KO notwendig, dass die Befriedigung der bevorzugten Gläubiger aus dem in die Konkursmasse fallenden Vermögen gewährt wird (RGSt 40, 105, 110; Frank Anm. II zu §241 KO). Auch darüber fehlen Feststellungen. Diese sind namentlich sich für die nach der Konkurseröffnung liegenden Zahlungen erforderlich; Neuerwerb nach Eröffnung des Konkurses fällt nicht in die Kasse (vgl. §1 Abs. 1 KO).

5

Auch die weitere Voraussetzung der Gläubigerbegünstigung, nämlich die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, ist im Urteil jedenfalls insoweit nicht dargetan, als es sich um die Zahlungen vor der Konkurseröffnung handelt. Es hätte angegeben werden müssen, in welchen Tatsachen das Gericht dieses Tatbestandsmerkmal gefunden hat (§267 Abs. 1 StPO). Dass der Angeklagte in den letzten Wochen vor der Konkurseröffnung die auf Seite 13 UA aufgeführten Zahlungen geleistet hat, steht der Annähme seiner Zahlungsunfähigkeit allerdings nicht unbedingt entgegen; denn zahlungsunfähig ist ein Schuldner dann, wenn er aus Mangel an Mitteln dauernd nicht mehr im Stande ist, seine fälligen Geldschulden im allgemeinen zu begleichen; doch hätte das im einzelnen dargelegt werden müssen. Dass die Kommanditgesellschaft nach der Annahme des Urteils am 8. Dezember 1949 ihre Zahlungen eingestellt hat, beweist noch nicht ihre Zahlungs unfähigkeit; die Vermutung des §102 Abs. 2 KO gilt nicht im Strafverfahren (RGSt 41, 309). Abgesehen davon hat das Landgericht auch die Zahlungseinstellung nicht mit Tatsachen belegt, so dass das Revisionsgericht auch die richtige Anwendung dieses Rechtsbegriffs nicht prüfen kann. Die Zahlungseinstellung erfordert keine Kundgebung des Schuldners, sondern ist etwas rein Tatsächliches, die Tatsache nämlich, dass der Schuldner aufgehört hat, seine fälligen Geldverpflichtungen im allgemeinen zu erfüllen. Diese Tatsache kann auf Zahlungsunfähigkeit, aber auch auf anderen Gründen beruhen (RGSt a.a.O.).

6

Endlich gehört zum Tatbestand des §241 KO, dass der Täter vorsätzlich handelt, also die einzelnen Tatbestandsmerkmale - zu denen Zahlungseinstellung und Konkurseröffnung nicht gehören, wohl aber die Zahlungsunfähigkeit - kennt und in seinen Willen aufnimmt. Auch dazu enthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen.

7

b)

Die Revision erhebt gegen die Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung einen anderen Einwand. Sie macht geltend, die von dem Angeklagten befriedigten Gläubiger seien in Wirklichkeit nicht Gläubiger der jetzt in Konkurs befindlichen Kommanditgesellschaft, sondern der Ehefrau des Angeklagten gewesen; auf deren Namen seien die Holzgeschäfte abgeschlossen worden, aus denen die Forderungen erwachsen seien. Die Feststellungen des Urteils hierzu sind undeutlich. Der Angeklagte hatte danach vorgebracht, die fraglichen Zahlungen hätten nur Geschäfte seiner Ehefrau "betroffen". Diese Verteidigung bezeichnet das Urteil als "im wesentlichen unrichtig" und führt aus, dass auch die wenigen Geschäfte, die unter Verwendung von Unterschriften der Ehefrau abgeschlossen wurden, als Geschäfte der Kommanditgesellschaft anzusehen seien; denn die Frau sei in keinem Falle selbständig tätig geworden, vielmehr habe, der Angeklagte in allen Fällen die Verhandlungen geführt. Zugunsten des Angeklagten nehme das Gericht an, er habe, indem er die Unterschrift seiner Frau herbeiführte, nicht im Sinne des §239 Abs. 1 Nr. 1 KO Vermögensstücke verheimlichen wollen, sondern es habe sich bei diesen Holzeinkäufen um Geschäfte der Kommanditgesellschaft gehandelt.

8

Die Rüge der Revision kann wenigstens für die nach der Konkurseröffnung geleisteten Zahlungen, von Bedeutung sein, bei denen der Tatbestand der Gläubigerbegünstigung an sich naheliegt. Welcher Gedankengang das Landgericht zu der Erwägung geführt hat, durch die Herbeiführung der Unterschrift der Ehefrau lönnten Stücke der Konkursmasse beseitigt worden sein, wird aus dem Urteil nicht verständlich. Rechtlich fehlerhaft ist es jedenfalls, eine zugunsten des Angeklagten vorgenommene Unterstellung auch zu seinen Ungunsten zu verwerten; denn der Schuldspruch darf nur auf Tatsachen gestützt werden, die feststehen. Die Begründung des Landgerichts reicht nicht hin, um Schulden, die aus Geschäften der Ehefrau stammten, als Schulden der Kommanditgesellschaft anzusehen; denn die Ehefrau war nur Kommanditistin, und für ihre Schulden hafteten weder die Kommanditgesellschaft noch der Angeklagte, es läge denn ein besonderer, aus dem Urteil nicht ersichtlicher Verpflichtungsgrund vor. Es war auch zu beachten, dass der Angeklagte als Stellvertreter seiner Ehefrau auftreten und iese dadurch unmittelbar berechtigen und verpflichten konnte, wobei allerdings sein Wille, für die Frau zu handeln, erkennbar in Erscheinung getreten sein müsste (§164 Abs. 2 BGB). Freilich hält das Urteil das Vorbringen des Angeklagten "im wesentlichen für unrichtig", will also offenbar feststellen, dass die überwiegende. Mehrzahl der befriedigten Forderungen aus Geschäften entstanden sei, die der Angeklagte namens der Kommanditgesellschaft abgeschlossen habe. Das Urteil hat aber ohne ausreichende Begründung auch die Fälle in die Verurteilung einbezogen, in denen der Angeklagte Gläubiger aus Rechtsgeschäften befriedigt hat, die von oder namens der Ehefrau geschlossen waren.

9

Aus diesen, aber auch aus den unter a) erörterten Gründen ist die Schuld des Angeklagten zumindest nicht in dem vom Landgericht angenommenen Umfang einwandfrei begründet; die Verurteilung muss deshalb aufgehoben werden.

10

Für die kommende Verhandlung wird bemerkt: Soweit der Angeklagte Schulden der Ehefrau, für die die Kommanditgesellschaft oder er nicht hafteten, aus Mitteln der Kommanditgesellschaft bezahlt haben sollte, kommt ein Vergehen der Gläubigerbegünstigung nicht in Betracht; denn dieses kann nur durch Befriedigung (oder Sicherung) von Gläubigern des Gemeinschuldners begangen werden. Wohl, kann dann aber §239 Abs. 1 Nr. 1 KO anwendbar sein. Sollte der Angeklagte Schulden der Ehefrau aus deren eigenen Mitteln getilgt haben, so könnte er sich allenfalls an einer Konkursstraftat seiner Ehefrau beteiligt haben, sofern auch diese ihre Zahlungen eingestellt hat. Zu prüfen wird aber sein, ob der Angeklagte den Holzhandel, aus dem die in Frage stehenden Forderungen erwachsen sind, etwa nur zum Scheine auf den Namen seiner Ehefrau, in Wirklichkeit aber für die Gesellschaft betrieben hat. Liesse sich daraus die Feststellung entnehmen, dass diese für die aus dem Holzhandel erwachsenen Schulden haftbar war, so würden keine Bedenken bestehen, ihn nach §241 KO strafrechtlich verantwortlich zu machen, soweit die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind (vgl. RGSt 25, 121; 26, 187; 29, 103; 46, 10; 65, 411; 69, 65, 70).

11

2.

Bankerott.

12

Das Landgericht hat angenommen, dass alle Konkursvergehen des Angeklagten nur eine einzige Straftat darstellen. Schon die vorstehend dargelegten Bedenken nötigen daher zur Aufhebung der gesamten, wegen Gläubigerbegünstigung in Tateinheit mit Bankerott ausgesprochenen Verurteilung.

13

Die Verurteilung wegen Bankerotts ist ab er auch aus anderen Gründen zu beanstanden.

14

a)

Unordentliche Buchfürung (§240 Abs. 1 Nr. 3 KO).

15

Die Kommanditgesellschaft "Baufirma Hans W." ist erst am 12. Januar 1949 in das Handelsregister eingetragen worden. Da die von ihr betriebenen Baugeschäfte nicht zu den Grundhandelsgeschäften des §1 Abs. 2 HGB gehören, ist die Kommanditgesellschaft nach §§2, 6 das. erst mit der Eintragung ins Handelsregister entstanden, und erst damit hat der Angeklagte die Kaufmannseigenschaft erworben (vgl. RGSt 33, 419). Erst mit diesem Zeitpunkt ist ihm daher die handelsrechtliche Buchführungspflicht zugefallen (§38 HGB). Zu Unrecht hat deshalb das Landgericht die Mängel, die die Buchführung der Gesellschaft in der Zeit vor dem 12. Januar 1949 aufweist, in die Verurteilung einbezogen. Für §239 Abs. 1 Nr. 4 KO ist zwar in der Rechtsprechung angenommen worden, dass die dort unter Strafe gestellten Handlungen auch an Handelsbüchern begangen werden könnten, die der Schuldner, ohne dazu verpflichtet zu sein, tatsächlich führt. Das gilt aber nicht im Falle des hier angewandten §240 Abs. 1 Nr. 3 KO, wie der Wortlaut der Vorschrift unzweifelhaft ergibt (RGSt 42, 284).

16

Allerdings hat die Gesellschaft sich von einem gewissen Zeitpunkt ab auch mit dem Holzhandel, also mit der Anschaffung und Weiterveräusserung von Holz, befasst. War der Holzhandel Gegenstand ihres Gewerbebetriebs, so liess er sie nach §1 Abs. 2 Nr. 1 HGB als Kommanditgesellschaft auch ohne Eintragung ins Handelsregister entstehen; daraus hätten sich dann auch die Kaufmannseigenschaft des Angeklagten und seine Buchführungspflicht ohne weiteres ergeben. Das Urteil stellt aber nicht fest, wann der Holzhandel begonnen hat. Der Zusammenhang spricht nicht dafür, dass es vor dem 12. Januar 1949 war.

17

Die Revision macht auch hier geltend, dass die Holzhandelsgeschäfte nicht von der Kommanditgesellschaft, sondern von der Ehefrau des Angeklagten abgeschlossen worden seien. Hierzu gilt das oben zu I 1 b Ausgeführte entsprechend.

18

Die Urteilsfeststellungen tragen nach alledem die Verurteilung des Angeklagten aus §240 Abs. 1 Nr. 3 KO nicht in dem vom Landgericht angenommenen Umfang.

19

b)

Übermässiger Aufwand (§240 Abs. 1 Nr. 1 KO).

20

Die Feststellungen, die dieser Verurteilung zugrunde liegen, sind unklar. Innerhalb welcher Zeit der Angeklagte mindestens 25.000 DM für seine privaten Zwecke und Reisen verbraucht hat, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich, ebensowenig, wieso er "somit" bei einem Gesamtumsatz von 340.000 DM annähernd 40 % "des Jahresumsatzes des Geschäftsvermögens" für sich verbraucht hat. Weshalb die Spesen und das Gehalt Hahmanns, die Fernsprechgebühren und die Verpflegungskosten für die "Gefolgschaft" einen übermässigen Aufwand darstellen, macht das Urteil nicht deutlich; die auf Seite 12 UA ausgewiesenen Einzelbeträge ergeben auch weder allein noch unter Zurechnung der oben erwähnten 25.000 DM "demnach" eine Summe von 84.950,30 DM, sondern bedeutend weniger.

21

Zur inneren Tatseite fehlen jegliche Feststellungen.

22

Das Landgericht hätte darlegen müssen, welche Ausgaben, die der Angeklagte aus dem dem Zugriff der Konkursgläubiger unterliegenden Vermögen (RGSt 42, 278; 55, 30) für geschäftliche oder private Zwecke getätigt hat, das Maß des Notwendigen und Üblichen überstiegen und zu dem Gesamtvermögen und Einkommen der Kommanditgesellschaft - trotz der gutgehenden Holzgeschäfte (UA S 12) - in keinem angemessenen Verhältnis standen (vgl. RGSt 70, 260; 73, 229). Ferner wäre festzustellen gewesen, dass der Angeklagte das erkannt und gewollt oder doch bei Anwendung der pflichtgemässen und ihm möglichen Sorgfalt hätte erkennen können (vgl. RGSt 29, 304, 308; 55, 304; Leipz Komm Anm. IV zu §240 KO).

23

3.

Nicht zu billigen ist auch, dass das Urteil die sämtlichen von ihm angenommenen Verstösse gegen die Konkursordnung als eine einheitliche strafbare Handlung angesehen hat. Der Vorderrichter begründet seine Auffassung für die Verfehlungen nach §240 Abs. 1 Nr. 1 und 3 in Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung damit, dass sie derselben Zahlungseinstellung und Konkurseröffnung zugrunde lägen; zwischen diesen Verfehlungen und der Gläubigerbegünstigung nach §241 bestehe Tateinheit, weil die strafbaren Vorgänge bei natürlicher Betrachtungsweise durch denselben Vorsatz verbunden seien. Die Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung vermag aber nach der Rechtsprechung des Senats (BGHSt 1, 186, 190) mehrere verschieden geartete Bankrotthandlungen nicht zu einer Straftat zusammenzufassen; und der Vorsatz allein macht die Verletzung mehrerer Strafgesetze nicht zur einheitlichen Tat, dazu ist vielmehr erforderlich, dass eine und dieselbe Handlung des Täters den Tatbestand der mehreren Gesetze mindestens zu einem Teile verwirklicht. Das ist hier offenbar nicht der Fall. Sollte dem Landgericht ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den Vergehen nach §§240 Abs. 1 Nr. 1, 240 Abs. 1 Nr. 3 und 241 KO vorgeschwebt haben, so wäre das schon deshalb rechtsirrig, weil die Ausführungsform der einzelnen Tatbestände völlig verschieden ist. Fortsetzungszusammenhang kommt hier nur für die gegen §241 KO verstossenden Einzelhandlungen in Betracht. Voraussetzung ist ein hinreichend bestimmter Gesamtvorsatz (hierzu vgl. BGHSt 1, 313). Die Straftaten des übermässigen Aufwands und der unordentlichen Buchführung sind an sich schon Dauerstraftaten; insoweit werden die Einzelakte jeweils zu einer gesetzlichen Einheit zusammengefasst.

24

Bei der künftigen Entscheidung steht §358 StPO der Annahme mehrerer selbständiger Handlungen nicht entgegen; doch darf die Strafe nicht geschärft werden. Auf RGSt 67, 236 wird hingewiesen.

25

4.

Da die Verurteilung wegen der Vergehen gegen die Konkursordnung schon auf die Sachrüge aufzuheben war, bedarf es insoweit keines Eingehens auf die Verfahrensrüge. Sie wäre auch schwerlich begründet, da ein Zusammenhang zwischen dem Gegenstand der abgelehnten Beweisanträge und der Verurteilung kaum zu erkennen ist.

26

II.

Anstiftung zur Untreue.

27

Der Verurteilung liegt die Feststellung zugrunde, dass der Angeklagte den beim Forstamt Wa. tätigen Forstassessor L. durch Überredung veranlasst habe, unter Verletzung seiner Dienstpflicht ihm die Abfuhr von 703 fm dem Staat gehörigen Langholzes ohne förmlichen Vertrag und ohne vorherige Bezahlung zu gestatten.

28

1.

Die Revision greift diese Verurteilung mit einer Verfahrensrüge an. Ihr liegt folgender Vorgang zugrunde:

29

Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, Dr. J. (nach dem Urteil Vorstand des Forstamts) als Zeugen zu vernehmen "über seine Kenntnis darüber, dass die Verkäufe des Assessors L. ausserhalb der dienstlich vorgeschriebenen Bestimmungen durchgeführt wurden und dass auch bei der Unterredung v. 2.V.50 von keinen festen Preisen ausgegangen wurde".

30

Die Strafkammer hat durch einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss den Beweisantrag abgelehnt mit der Begründung, die Tatsachen, über welche der Beweis erhoben werden solle, seien für die Entscheidung der Strafsache nicht von Bedeutung.

31

Die Revision sieht in dieser Ablehnung eine Beschränkung der Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte (§338 Nr. 8 StPO). Das Gericht habe eine die beantragte Vernehmung nicht die Feststellung treffen dürfen, dass Ludwig durch die Abgabe des Holzes seine Dienstpflicht verletzt habe.

32

Die Rüge ist begründet.

33

Der Antrag des Verteidigers könnte allerdings nach seiner Fassung Zweifel erwecken, ob er den Erfordernissen eines Beweisantrages entsprach. Dazu gehört die Angabe einer bestimmten, von dem Antragsteller behaupteten Tatsache, über die das Beweismittel Aufschluss geben soll. Die Fassung des Antrages, Dr. J. sei "über seine Kenntnis" zu vernehmen, könnte dahin verstanden werden, dass der Verteidiger nicht behaupte, sondern nur für möglich halte, der Zeuge habe jene Kenntnis gehabt. Die Strafkammer hat aber den Antrag nicht wegen fehlender Bestimmtheit abgelehnt, sondern weil sie den Beweisgegenstand für bedeutungslos ansah. Mit dieser Begründung darf nach §244 Abs. 3 StPO ein Beweisantrag an sich abgelehnt werden. Die Strafkammer hat demnach den Antrag des Verteidigers als echten Beweisantrag angesehen, ihm also eine bestimmte Tatsachenbehauptung entnommen, für deren Richtigkeit der Verteidiger sich durch Stellung seines Antrages einsetzte.

34

Die Begründung, mit der die Strafkammer den Beweisantrag abgelehnt hat, genügte aber nicht dem Gesetz. Sie hätte ersichtlich machen müssen, aus welchen Gründen das Gericht die Kenntnis des Forstamtsvorstands als unerheblich ansah, ob aus rechtlichen Gründen - weil die Beweistatsache keines der gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat berührte oder aus tatsächlichen Gründen - weil auch eine glaubhafte Bestätigung der Beweistatsache keinen Einfluss auf die richterliche Überzeugung vom Sachverhalt auszuüben vermochte. Wenn die Strafkammer den Beweisantrag aus tatsächlichen Gründen als unerheblich ansah, so hätte sie die Tatsachen angeben müssen, aus denen sich das ergab (RG JW 1931, 2823; OGHBrZ NJW 1949, 796). Nur eine solche Begründung gestattete dem Angeklagten, seine weitere Verteidigung sachgemäss einzurichten, und nur sie ermöglichte auch dem Revisionsgericht die Prüfung, ob der Beweisantrag zu Recht abgelehnt ist. Da sich auch aus den Urteilsgründen die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache nicht entnehmen lässt, muss die auf §338 Nr. 8 StPO gestützte Rüge durchgreifen.

35

2.

Die Sachrüge der Revision bedarf bei dieser Sachlage keiner Erörterung mehr. Sie ist übrigens - bei Zugrundelegung der bisherigen Feststellungen - offensichtlich unbegründet.

Richter Dr. Peetz Mantel Dr. Geier Glanzmann