Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.12.1979, Az.: BVerwG 7 B 167.78
Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Begriff der "Theaterveranstaltungen" und des "Theaters"; Steuerfreie Veranstaltungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Vergnügungssteuergesetzes (VgnStG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 167.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14590
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 08.10.1974 - AZ: V-7129/69 u.a.
- VGH Bayern - 30.03.1978 - AZ: 297 IV 74
Rechtsgrundlagen
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 86 Abs. 2 VwGO
- § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
- Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 bay. VgnStG
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Dezember 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 1978 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 463.369,47 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin veranstaltete in den Jahren 1969/1972 in München folgende Vorführungen:
in der Zeit vom 25. Januar bis 15. Februar 1969 das Stück
"Schneewittchen und die sieben Zwerge";
in der Zeit vom 9. Januar bis 11. Februar 1970 das Stück
"Im weißen Rössl";
in der Zeit vom 8. Januar bis 15. Februar 1971 das Stück
"Maske in Blau";
in der Zeit vom 11. Dezember 1971 bis 9. Januar 1972 das Stück
"Die Lustige Witwe".
Die Darsteller bewegten sich dabei stumm mit Schlittschuhen auf einer Kunsteisfläche. Hauptdarsteller waren in allen Fällen die mehrfachen Weltmeister und Olympiazweiten im Paarlauf Marika Kilius und Hans-Jürgen Bäumler; weitere Rollen wurden von anderen prominenten Eiskunstläufern dargestellt. Sprache, Gesang und Orchesterbegleitung wurden im sogen. Playback-Verfahren von Tonbändern zugespielt. Text- und Gesangsinterpreten blieben dabei anonym. Die Aufführungen hielten sich durchwegs im Rahmen des üblichen Handlungsablaufs der dargestellten Märchen bzw. Operetten.
Die Beklagte zog die Klägerin für diese Veranstaltungen zur Vergnügungssteuer in Höhe von 10 % des Eintrittspreises heran. Die Klägerin erhob Anfechtungsklage, mit der sie geltend machte, die von ihr gezeigten Stücke seien Theaterveranstaltungen und unterlägen damit nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des bayerischen Vergnügungssteuergesetzes (VgnStG) i.d.F. vom 22. April 1965 (GVBl. S. 72) nicht der Vergnügungssteuer. Klage und Berufung blieben erfolglos. In dem Berufungsurteil wird ausgeführt: Art. 3 VgnStG stelle mit seiner Steuerbefreiung für Theaterveranstaltungen nicht auf den theaterwissenschaftlichen Begriff "Theater" ab. Der Landesgesetzgeber habe einen engen Theaterbegriff zugrunde legen wollen; er habe in Art. 3 Abs. 1 VgnStG nur bestimmte, von ihm als künstlerisch hochstehend angesehene Veranstaltungen von der Steuer befreien wollen. "Künstlerisch" sei dabei, wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergebe, ausschließlich im musischen Sinne verstanden worden. Die auf optische Effekte abzielenden Faktoren, z.B. der prächtigen Ausstattung, der Licht- und Farbeffekte ohne dramaturgische Beziehung zur Handlung, seien hierbei lediglich geduldet worden; denn das Motiv für die Steuerbefreiung sei gewesen, eine kulturelle Bereicherung in weiten Kreisen des Publikums zu erzielen. Die Grenze sei dort überschritten, wo die Veranstaltung im wesentlichen von solchen Nebeneffekten lebe und - wie hier - nahezu ausschließlich auf die Zurschaustellung artfremder sportlicher Leistungen und optischer Reizeffekte ausgerichtet sei. Das Charakteristische der streitigen Veranstaltungen sei nicht mehr, den Zuschauern den Inhalt der Handlungen und die Melodien der Arien der Musikdramen nahezubringen, sondern das eisläuferische Können der Weltklasseläufer, optisch eingerahmt von Schauläufen weiterer Eiskunstläufer, darzubieten. Eine solche Darbietung falle, ohne daß sie deswegen schlechthin als Revue bewertet werden müßte, nicht mehr unter einen der Ausnahmetatbestände des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und b) VgnStG.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung der §§ 86 und 108 VwGO, wie die Beschwerde meint.
Das Berufungsgericht hat seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht dadurch verletzt, daß es die von der Klägerin in den Schriftsätzen vom 16. und 17. März 1978 formulierten, in der mündlichen Verhandlung am 17. März 1978 vorsorglich beantragten Beweiserhebungen, insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens, unterlassen hat. Weil diese Beweisanträge nur vorsorglich gestellt waren, brauchten sie nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO durch begründeten Gerichtsbeschluß beschieden zu werden (vgl. BVerwGE 30, 57 [58]); es genügte, daß in dem Berufungsurteil dargelegt wurde, warum es auf die von der Klägerin beantragten Beweise nicht ankam, was hier ausreichend geschehen ist. Die Beweisanträge der Klägerin zielten im wesentlichen darauf ab, daß die von der Klägerin durchgeführten Veranstaltungen steuerfreie "Theaterveranstaltungen" im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) VgnStG und keine steuerpflichtigen Revuen gewesen seien. Zur Begründung ihrer Beweisanträge hat sich die Klägerin darauf berufen, daß der Begriff "Theaterveranstaltungen" in Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) VgnStG nach den Kriterien der Theaterwissenschaft zu beurteilen und deswegen zur Klärung des Begriffs das Sachverständigengutachten eines Theaterwissenschaftlers einzuholen sei. Das Berufungsgericht hat jedoch in seinem Urteil dargelegt, daß es für den Befreiungstatbestand des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 VgnStG nicht entscheidend sei, ob die Veranstaltungen der Klägerin "Theater" im theaterwissenschaftlichen Sinne gewesen seien und daß deswegen von der angebotenen Beweiserhebung habe abgesehen werden können. Bei der Prüfung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist von der sachlich-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts, hier also von der Auslegung des Begriffs "Theaterveranstaltungen" im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) VgnStG durch das Berufungsgericht auszugehen. Die Nichterhebung eines Beweises ist daher kein Verfahrensmangel, wenn es nach der vom Tatsachengericht zugrunde gelegten sachlich-rechtlichen Auffassung auf den Beweis nicht ankommt (vgl. Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG 3 C 166.68 - [Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 9]). Mit ihrer Verfahrensrüge wendet sich denn auch die Beschwerde in Wahrheit gegen, die Auslegung des Begriffs "Theater" in Art. 3 Abs. 1. Nr. 1 VgnStG durch das Berufungsgericht. Die Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung obliegt aber ausschließlich dem Gericht, dem der Sachverständige die rechtliche Würdigung und Entscheidung nicht abnehmen kann (vgl. BVerwGE 17, 342[BVerwG 20.12.1963 - VII C 103/62]; Beschluß vom 24. Juni 1971 - BVerwG 7 B 21.71 - [Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 16]). Hiernach kann die Beschwerde die Notwendigkeit einer Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht damit begründen, daß das Berufungsgericht den Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) VgnStG mit seinem Begriff "Theaterveranstaltung" falsch ausgelegt habe, wie in der Beschwerdeschrift vom 20. Juni 1978 vorgebracht wird. Dieses Beschwerdevorbringen verdeutlicht, daß die Beweisanträge der Klägerin nicht auf die Feststellung von Tatsachen, sondern auf die Auslegung des Gesetzes und die Subsumtion unter das Gesetz gerichtet waren, die allein dem Richter zukommen. Zur tatsächlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts brauchte das Berufungsgericht einen Sachverständigen nicht beizuziehen. In tatsächlicher Hinsicht war der Sachverhalt durch die dem Gericht vorgelegten Originalprogrammhefte der Klägerin und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie den ergänzenden Sachvortrag beider Parteien hinreichend geklärt. Mit der tatsächlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts hat das Berufungsgericht die Grenzen der ihm zur Verfügung stehenden Sachkunde nicht überschritten, sondern sich in Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Daran ändert nichts, daß - im Unterschied zu den durch Beschluß des Senats vom 8. August 1978 - BVerwG 7 B 149.78 und 150.78 - entschiedenen Fällen - die Klägerin in der vorliegenden Sache eine Reihe von Gutachten einschlägiger Fachleute dafür vorgelegt hat, daß es sich bei den streitigen Veranstaltungen um Theater- bzw. Operettenaufführungen gehandelt habe. Auch die Beklagte hat zur Begründung ihrer Ansicht gegenteilige Gutachten vorgelegt. Das Berufungsgericht hat diese in seinem Urteil erwähnten Gutachten berücksichtigt. Es hat sich jedoch nach seiner maßgebenden Rechtsauffassung außerstande gesehen, aus diesen Gutachten zu folgern, daß es sich bei den streitigen Vorführungen um Theaterveranstaltungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) VgnStG gehandelt habe. Das Berufungsgericht hat eingeräumt, daß die von der Klägerin gezeigten Veranstaltungen, wenn die Darsteller nicht auf Schlittschuhen stünden, ihre Rollen selber sprechen und singen würden und wenn die Orchesterbegleitung "live" erfolgen würde, als Theater in der Form der Operette ("Weißes Rössl", "Maske in Blau" und "Die Lustige Witwe") oder des Schauspiels (Schneewittchen) eingeordnet werden könnten. Es hat jedoch entscheidend darauf abgestellt, daß die streitigen Vorführungen keine steuerfreie Veranstaltungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 VgnStG seien, weil sie nicht als künstlerisch hochstehend im musischen Sinne anzusehen seien, sondern mit den Darbietungen von prominenten Eiskunstläufern und der mechanischen Wiedergabe von Wort, Gesang und Orchesterbegleitung nahezu ausschließlich auf die Zurschaustellung sportlicher Leistungen und optischer Reizeffekte ausgerichtet gewesen seien. Die tatsächliche Würdigung dieses Charakters der streitigen Veranstaltungen war dem Berufungsgericht anhand der vorliegenden Originalprogramme der Klägerin und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten für die in Frage stehenden Veranstaltungen ohne Beiziehung eines Sachverständigen möglich. Für den vorliegenden Fall ist es auch unerheblich, ob, wie die Beschwerde geltend macht, nach allgemeiner theaterwissenschaftlicher Erkenntnis allein die Ausstattung einer Veranstaltung keineswegs gegen ihren Charakter als Theater spreche. Entgegen der Ansicht der Beschwerde kommt es ferner nicht darauf an, ob allgemein aus sportlichen Elementen in Verbindung mit optisch wirkungsvoller Ausstattung auf den Show- oder Revuecharakter einer Veranstaltung geschlossen werden könne. Eine auf diese Kriterien beschränkte Beurteilung des Charakters der streitigen Veranstaltungen läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Keineswegs hat sich das Berufungsgericht mit seiner tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts als Theatersachverständiger geriert, wie die Beschwerde meint. Das Urteil des Senats vom 6. November 1970 - BVerwG 7 C 65.67 -, auf das sich die Beschwerde beruft, betrifft einen anderen Sachverhalt, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen ist Aufgabe des Gerichts, nicht des Sachverständigen (BVerwGE 23, 314 [BVerwG 25.02.1966 - BVerwG VII C 24.65]).
Da das Berufungsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Falles keiner besonderen Sachkunde oder speziellen Erfahrung bedurfte, brauchte es auch nicht die Quellen seiner Sachkunde im Urteil besonders darzulegen (vgl. hierzu Urteile vom 9. Juli 1969 - BVerwG 8 C 101.68 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 65] und vom 3. Juni 1977 - BVerwG 7 C 28.76 - [Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 51]). Mit der Bewertung des Sachverhalts hat das Berufungsgericht nicht die Grenzen der ihm nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegenden Beweiswürdigung überschritten und seine eigene Sachkunde überschätzt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts liegt, ob es sich selbst die erforderliche Sachkunde für die Aufklärung und Würdigung eines Sachverhalts zuschreibt (vgl. Beschluß vom 19. März 1970 - BVerwG 4 B 155.69 - [DVBl. 1970, 582]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 463.369,47 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.
Willberg
Dr. Franßen