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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.09.1973, Az.: BVerwG II B 45.73

Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde; Rüge wegen Nichtanhörung eines Sachverständigen (Sachaufklärungsrüge); Voraussetzungen einer allgemeinen Dienstunfähigkeit und der besonderen Polizeidienstunfähigkeit; Seelische Beeinträchtigungen eines Polizeibeamten unter dem Aspekt einer Dienstunfähigkeit; Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.09.1973
Aktenzeichen
BVerwG II B 45.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 14058
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 10.05.1973 - AZ: VI A 740/71

Fundstelle

  • HFR 1974, 308

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. September 1973
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Mai 1973 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Der Kläger macht in erster Linie geltend, das Berufungsgericht hätte "sich nicht mit schriftlichen Gutachten begnügen dürfen, sondern die Sachverständigen vernehmen müssen".

3

Diese Rüge, mit der die Beschwerde dem Berufungsgericht eine Verletzung der Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) vorwirft und mithin den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3VwGO geltend macht, muß schon daran scheitern, daß sie nicht ordnungsgemäß erhoben worden ist. Denn der Beschwerdeschrift ist entgegen § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht schlüssig zu entnehmen, daß sich dem Berufungsgericht diese Vernehmung hätte aufdrängen müssen. In aller Regel verletzt der Tatrichter seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts durch Nichterhebung von Beweisen nämlich dann nicht, wenn eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei die von ihr nunmehr vermißte Beweiserhebung nicht beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Beschluß vom 5. Dezember 1972 - BVerwG VI B 37.72 - mit weiteren Nachweisen). Daß der im Berufungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger die Anhörung der Sachverständigen beantragt habe, nacht die Beschwerde selbst aber nicht geltend; dies ist übrigens auch nicht ersichtlich. Zudem würde die Rüge den in § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO enthaltenen Anforderungen an die - schlüssige - "Bezeichnung" eines Verfahrensmangels auch dann nicht entsprochen haben, wenn die Beschwerde sich darauf berufen hätte, daß die Anhörung der Sachverständigen im Berufungsverfahren beantragt worden sei. Denn zur Bezeichnung dieses Verfahrensmangels wäre die weitere Darlegung erforderlich gewesen, "daß der Kläger schon das Berufungsgericht - wenn auch nicht durch formulierte Fragen, so doch durch Angaben, die an den im konkreten Fall zu klärenden Sachverhalt anknüpfen - darüber unterrichtet habe, in welcher Richtung er durch die mündliche Befragung des Sachverständigen eine sachdienliche weitere Aufklärung herbeizuführen beabsichtige" (Beschluß des Senats vom 11. Januar 1973 - BVerwG II B 17.72 - im Anschluß an BGHZ 24, 9 [15]).

4

Überdies entspricht das in Rede stehende Beschwerdevorbringen den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO auch noch aus einer, weiteren Grunde nicht. Die Beschwerde hat versäumt, substantiiert darzulegen, welches - dem Kläger günstigere - Ergebnis von der Beweisaufnahme, deren Unterlassung gerügt wird, zu erwarten gewesen wäre (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Beschlüsse vom 28. Oktober 1960 - BVerwG II B 35.60-, vom 13. Dezember 1960 - BVerwG VIII B 130.60 - und vom 3. März 1961 - BVerwG VI B 61.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nrn. 3, 5 und 8]). Zu dieser Darlegung hätte ihr schon der Umstand Anlaß geben müssen, daß es dem Berufungsgericht ersichtlich auf die Feststellung einer Erkrankung des Klägers in medizinischer Hinsicht für seine Entscheidung nicht angekommen ist.

5

Die Beschwerde hätte mit der Rüge, daß das Berufungsgericht die Sachverständigen nicht persönlich angehört habe, sogar auch dann keinen Erfolg haben können, wenn diese Rüge ordnungsgemäß erhoben worden wäre. Dies ergibt sich auf Grund folgender Erwägung: Bei der Prüfung, ob der Tatrichter den entscheidungserheblichen Sachverhalt hinreichend aufgeklärt hat, ist von der sachlich-rechtlichen Auffassung des Tatrichters auszugehen, auch wenn diese unzutreffend sein sollte (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG II C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18] unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Beschluß vom 20. Februar 1963 - 12 RJ 504.62 - [MDR 1963, 535]). Das Berufungsgericht, hat - übrigens unter Hinweis auf Mehrere einschlägige Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - in sachlich-rechtlicher Hinsicht ausgeführt, daß weder die allgemeine Dienstunfähigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. August 1966 (GV. NW. S. 428) - LBG - noch die besondere Polizeidienstunfähigkeit im Sinne des § 194 Abs. 1 LBG eine Erkrankung im medizinischen Sinne voraussetze, sondern daß beide u.a. auch bei seelischen Beeinträchtigungen vorliegen können. Solche Beeinträchtigungen haben die Sachverständigen Dr. O., Dr. C. und Prof. Dr. W. bei dem Kläger aber übereinstimmend festgestellt, insbesondere auch Prof. W. im Gutachten der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität B. vom 17. November 1967, in welchen der Kläger als eine "psychopathologisch ... sensitive Persönlichkeit" bezeichnet ist. Die Frage, ob der Kläger angesichts dieses Befundes für polizeidienstunfähig zu erachten ist, ist keine vom Sachverständigen zu klärende medizinische Frage, sondern eine allein vom Gericht im Wege der Subsumtion zu beantwortende. Rechtsfrage. Unter Zugrundelegung der dargelegten sachlichrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts haben sich Bedenken gegen die Bejahung der (weiteren) Polizeidienstunfähigkeit des Klägers, die das Berufungsgericht zu einer persönlichen Anhörung der Sachverständigen hätte veranlassen müssen, auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Attest des praktischen Arztes Dr. med. M. vom 6. November 1969 ergeben können, das dem Kläger bescheinigt, daß er "z.Zt. körperlich und geistig völlig gesund" sei.

6

Soweit durch das weitere Beschwerdevorbringen unter Hinweis auf § 48 LBG geltend gemacht worden ist, es wäre "durchaus angemessen gewesen, den Kläger auf seine Bitte hin noch einmal gründlich untersuchen zu lassen", wendet die Beschwerde sich nicht gegen das gerichtliche Verfahren, sondern gegen das Verfahren der Polizeibehörde. Sie macht insoweit keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, sondern rügt in Wahrheit, daß der - beamtenrechtlichen - Regelung des § 48 Abs. 3 Satz 2 LBG nicht entsprochen worden sei, die bestimmt, daß der in den Ruhestand versetzte Beamte eine amtsärztliche Untersuchung verlangen kann, wenn er - nach Wiederherstellung seiner Dienst Fähigkeit - den Antrag zu stellen beabsichtigt, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen. Demgemäß hatte der Kläger unter Berufung auf diese Vorschrift in den Vorinstanzen hilfsweise u.a. den Klageantrag gestellt, das beklagte Land zu verpflichten, ihn amtsärztlich auf seine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen. Ob das Berufungsgericht (auch) diesen Antrag zutreffend für unbegründet erachtet hat, ist mithin keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des sachlichen Rechts und kann daher nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen.

7

Die Angriffe der Beschwerde gegen die gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und dessen tatsächliche Feststellungen lassen einen Mangel des gerichtlichen Verfahrens nicht erkennen. Ein Verstoß gegen § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO scheidet hiernach aus. Der in die Beschwerdeschrift (am Ende) aufgenommene Satz: "Es wird die Verletzung des § 132 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 VwGO gerügt." genügt nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO sind auch nicht anderweitig ersichtlich.

8

Nach alledem muß die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel