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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.12.1960, Az.: BVerwG VIII B 130.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1960
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 130.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 14874
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 09.06.1960 - AZ: I A 1194/58

Fundstellen

  • DÖV 1961, 154 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1961, 63

Amtlicher Leitsatz

Ein Verfahrensmangel ist im Sinne des § 132 Abs. 3 VwGO nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn Tatsachen angegeben sind, aus denen sich ergibt, daß ein Verfahrensmangel vorliegt und daß die angefochtene Entscheidung auf ihm beruhen kann.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Vierhaus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgericht a für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1960 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die am 30. April 1895 geborene Klägerin erhebt Wiedergutmachungsansprüche auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820). Sie begehrt Wiederanstellung und macht geltend, sie sei als Angestellte bei dem. Reichswirtschaftsgericht und später bei dem Oberkommando des Heeres aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus entlassen worden.

2

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Wiedergutmachung ab. Die dagegen erhobene Klage hat das Landesverwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, eine Schädigung aus Gründen politischer Verfolgung sei nicht nachgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil eine politische Verfolgung nicht nachweisbar und die Klägerin überdies als frühere Parteianwärterin von der Wiedergutmachung ausgeschlossen sei. Die Revision ist nicht zugelassen worden.

3

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt und vorgetragen, es handele sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung; das angefochtene Urteil habe unter Verkennung des Tatsachenmaterials die Verfolgungsmaßnahmen falsch gewürdigt. Bei richtiger Würdigung hätte der Klage stattgegeben werden müssen. Die grundsätzliche Bedeutung müsse darin gesehen werden, daß ein Bürger, den Verfolgungsmaßnahmen während der Herrschaft des Nationalsozialismus betroffen haben, die Möglichkeit haben müsse, diesen Verfolgungstatbestand rechtlich durch das Bundesverwaltungsgericht nachprüfen zu lassen.

4

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben; denn die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, nach dem festgestellten Sachverhalt bestehe kein Anspruch auf Wiedergutmachung nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz und die Klägerin sei überdies als frühere Parteianwärterin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD von der Wiedergutmachung ausgeschlossen, wirft keine grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Parteianwärter, die mitgliedschaftliche Rechte und Pflichten hatten, waren Mitglieder der NSDAP im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD (Urteil vom 2. Juli 1959 - BVerwG VIII C 7.59 -, DÖV 1960 S. 391 = DVBl. 1960 S. 887 = NJW/RzW 1960 S. 45). Die Ansicht, daß ein Bürger, den nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen betroffen haben, die Möglichkeit haben müsse, diesen Verfolgungstatbestand rechtlich durch das Bundesverwaltungsgericht nachprüfen zu lassen, findet im Gesetz keine Stütze; die Revision darf vielmehr nur nach Maßgabe des § 132 VwGO zugelassen werden.

5

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO ist die Revision auch zuzulassen, wenn - was hier nicht geltend gemacht wird - das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder schließlich, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Zulassung wegen Verfahrensmangels setzt voraus, daß in der Beschwerdeschrift der "Verfahrensmangel bezeichnet" worden ist (§ 132 Abs. 3 VwGO). Das ist dahin zu verstehen, daß der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift die Tatsachen zu bezeichnen hat, aus denen sich ergibt, daß ein Verfahrensmangel vorliegt und daß die angefochtene Entscheidung auf ihm beruhen kann (vgl. § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO und Beschluß vom 28. Oktober 1960 - BVerwG II B 35.60 -). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdeschrift mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen nicht; diese können schon deswegen nicht genügen, weil sie das Revisionsgericht nötigen würden, sämtliche Eingaben der Beschwerdeführerin in beiden Vorinstanzen durchzusehen mit dem Ziel, einen wesentlichen Verfahrensmangel zu ermitteln. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist aber gerade darauf gerichtet, das Beschwerdegericht hiervon zu entlasten.

6

Die Beschwerde war also zurückzuweisen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 169 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus